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   BGH, 14.11.2013 - IX ZB 101/11   

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https://dejure.org/2013,34473
BGH, 14.11.2013 - IX ZB 101/11 (https://dejure.org/2013,34473)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2013 - IX ZB 101/11 (https://dejure.org/2013,34473)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2013 - IX ZB 101/11 (https://dejure.org/2013,34473)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4 InsO, § 9 Abs 1 S 3 InsO, § 9 Abs 3 InsO, § 64 Abs 2 InsO, § 222 Abs 1 ZPO
    Treuhändervergütung im vereinfachten Insolvenzverfahren: Beginn der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach Veröffentlichung des Festsetzungsbeschlusses im Internet

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Laufs der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen die Vergütung festsetzenden Beschluss

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Berechnung der Frist für sofortige Beschwerde gegen die Insolvenzverwaltervergütung bei Veröffentlichung des Festsetzungsbeschlusses im Internet

  • zvi-online.de

    InsO § 9 Abs. 1, 3; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 2
    Berechnung der Frist für eine sofortige Beschwerde gegen einen Vergütungsbeschluss bei Veröffentlichung im Internet

  • rewis.io

    Treuhändervergütung im vereinfachten Insolvenzverfahren: Beginn der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde nach Veröffentlichung des Festsetzungsbeschlusses im Internet

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Laufs der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen die Vergütung festsetzenden Beschluss

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristberechnung bei der sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren

  • Jurion (Kurzinformation)

    Beschwerdefrist gegen einen die Vergütung eines Treuhänders festsetzenden Beschluss

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Fristberechnung zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nach Internetveröffentlichung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 162
  • ZIP 2013, 2425
  • MDR 2014, 246
  • NZI 2014, 22
  • WM 2013, 2372
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.07.2012 - IX ZB 42/10

    Vergütungsfestsetzung für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Notwendige Anhörung

    Auszug aus BGH, 14.11.2013 - IX ZB 101/11
    Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen, weil es andernfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZB 42/10, ZIP 2012, 1779 Rn. 5 mwN).

    Der Umstand, dass der Festsetzungsbeschluss der Schuldnerin nach der Bekanntmachung im Internet auch noch persönlich zugestellt wurde, hatte auf den Lauf der Frist keinen Einfluss (BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - IX ZB 173/08, ZInsO 2009, 2414 Rn. 9; vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 6).

    Die Anknüpfung des Fristlaufs an die öffentliche Bekanntmachung im Internet ohne Veröffentlichung der festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO) verletzt nicht den Anspruch des Schuldners auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4, Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 7).

    Demnach ist § 187 Abs. 2 BGB einschlägig (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 6).

  • BGH, 13.01.2005 - IX ZR 33/04

    Beginn der Verjährung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 14.11.2013 - IX ZB 101/11
    Das entspricht ständiger Rechtsprechung (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Juli 1972 - GmS-OGB 2/71, BGHZ 59, 396, 397 f; BGH, Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR 278/87, WM 1989, 826, 827; vom 13. Januar 2005 - IX ZR 33/04, ZIP 2005, 310).

    Der von der Rechtsbeschwerdeerwiderung herangezogene Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zum Zeitpunkt 0.00 Uhr eines bestimmten Tages (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2005, aaO) ist hiermit nicht vergleichbar, denn dort fällt gerade ein bestimmtes Ereignis, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in den Lauf eines Tages.

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZB 173/08

    Beginn der Rechtsmittelfrist ggü. Insolvenzverwalter durch eine öffentliche

    Auszug aus BGH, 14.11.2013 - IX ZB 101/11
    Der Umstand, dass der Festsetzungsbeschluss der Schuldnerin nach der Bekanntmachung im Internet auch noch persönlich zugestellt wurde, hatte auf den Lauf der Frist keinen Einfluss (BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - IX ZB 173/08, ZInsO 2009, 2414 Rn. 9; vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 6).
  • BGH, 03.02.1989 - V ZR 278/87

    Beginn der Verjährungsfrist bei vertraglich vereinbarter Übergabe der Kaufsache

    Auszug aus BGH, 14.11.2013 - IX ZB 101/11
    Das entspricht ständiger Rechtsprechung (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Juli 1972 - GmS-OGB 2/71, BGHZ 59, 396, 397 f; BGH, Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR 278/87, WM 1989, 826, 827; vom 13. Januar 2005 - IX ZR 33/04, ZIP 2005, 310).
  • GemSOGB, 06.07.1972 - GmS-OGB 2/71

    Berechnung von Fristen im öffentlichen Recht

    Auszug aus BGH, 14.11.2013 - IX ZB 101/11
    Das entspricht ständiger Rechtsprechung (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 6. Juli 1972 - GmS-OGB 2/71, BGHZ 59, 396, 397 f; BGH, Urteil vom 3. Februar 1989 - V ZR 278/87, WM 1989, 826, 827; vom 13. Januar 2005 - IX ZR 33/04, ZIP 2005, 310).
  • BGH, 25.06.2009 - IX ZB 161/08

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Änderung einer für den

    Auszug aus BGH, 14.11.2013 - IX ZB 101/11
    War die sofortige Beschwerde zwar statthaft, jedoch unzulässig, weil sie verfristet war, und hat das Beschwerdegericht über die unzulässige Beschwerde gleichwohl sachlich entschieden, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, ZIP 2009, 1495 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 24.03.2016 - IX ZB 67/14

    Öffentliche Bekanntmachung im Insolvenzverfahren: Ingangsetzung der

    Die Notfrist von zwei Wochen, innerhalb der die sofortige Beschwerde nach § 4 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzulegen war, lief gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 InsO ab dem Beginn des dritten Tages nach der öffentlichen Bekanntmachung der Vergütungsfestsetzung im Internet und endete, gleichviel ob die Bekanntmachung am 30. oder am 31. Januar 2014 erfolgte, am 17. Februar 2014 (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 101/11, WM 2013, 2372 Rn. 8 ff).

    Die Veröffentlichung im Internet ist gegenüber dem Insolvenzverwalter auch dann maßgeblich, wenn ihm der Beschluss später noch persönlich zugestellt wird (BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - IX ZB 173/08, NZI 2010, 159 Rn. 9; vom 12. Juli 2012 - IX ZB 42/10, WM 2012, 1876 Rn. 6; vom 14. November 2013, aaO Rn. 5).

    Seine verfassungsmäßigen Rechte werden dadurch nicht verletzt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012, aaO Rn. 7; vom 14. November 2013, aaO).

  • BGH, 05.12.2013 - IX ZB 291/11

    Fristbeginn für die Beantragung der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für

    Der Umstand, dass der Beschluss der Schuldnerin nach der Bekanntmachung im Internet auch noch persönlich zugestellt wurde, hatte auf den Lauf der Frist keinen Einfluss (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2009 - IX ZB 173/08, ZInsO 2009, 2414 Rn. 9; vom 12. Juli 2012 - IX ZB 42/10, ZIP 2012, 1779 Rn. 6; vom 14. November 2013 - IX ZB 101/11, WM 2013, 2372 Rn. 5).

    Gemäß § 4 InsO, § 222 Abs. 2 ZPO endete die Frist deshalb mit Ablauf des nächsten Werktages, also des Montags, dem 2. Mai 2011 (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2013, aaO Rn. 7).

    c) Die zweiwöchige Beschwerdefrist berechnet sich sodann nach § 4 InsO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Fall 2 BGB und endet mit Ablauf des Montags, 16. Mai 2011 (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2013, aaO Rn. 9 ff).

  • BGH, 12.09.2019 - IX ZB 65/18

    Zuschlag für Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters bei

    Zwar genügt gemäß § 9 Abs. 3 InsO die öffentliche Bekanntmachung zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligte, auch wenn das Gesetz neben ihr eine besondere Zustellung vorsieht (BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 101/11, ZIP 2013, 2425 Rn. 6).
  • BGH, 12.05.2016 - IX ZA 33/15

    Restschuldbefreiungsverfahren: Rücknahme des Versagungsantrags nach Rechtskraft

    Sie setzte aber als zeitlich frühere Zustellung den Lauf der Beschwerdefrist selbst dann in Gang, wenn die Zustellung an den Schuldner in gleicher Weise wirksam wäre (vgl. für Zustellungen an mehrere Prozessbevollmächtigte: BGH, Urteil vom 23. Oktober 1990 - VI ZR 105/90, BGHZ 112, 345, 347; für den Fall einer persönlichen Zustellung an den Schuldner nach einer öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO: BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 101/11, WM 2013, 2372 Rn. 5).
  • BGH, 15.07.2020 - VII ZB 61/17

    Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Versäumnisurteil gegen den

    Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen, weil es andernfalls an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2013 - IX ZB 101/11 Rn. 4 m.w.N., NJW-RR 2014, 162).
  • AG Köln, 28.01.2022 - 70g IN 49/21
    Die zulässige und insbesondere auch unter Berücksichtigung der vor der am 11.11.2021 erfolgten Zustellung an den Schuldner bereits am 08.11.2021 erfolgten Veröffentlichung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gemäß § 9 InsO i.V.m. § 4 InsO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Fall 2 BGB (vgl. BGH, Beschl. v. 14.11.2013, IX ZB 101/11) fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet, weshalb eine Abhilfe nicht erfolgen konnte.
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