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Rechtsprechung
   BGH, 17.12.2013 - XI ZR 66/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,36425
BGH, 17.12.2013 - XI ZR 66/13 (https://dejure.org/2013,36425)
BGH, Entscheidung vom 17.12.2013 - XI ZR 66/13 (https://dejure.org/2013,36425)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13 (https://dejure.org/2013,36425)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 675d Abs 3 S 1 Nr 1 BGB, § 675d Abs 3 S 2 BGB, EGRLUmsuaNOG
    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Inhaltskontrolle für eine Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Pauschale 15-EUR-Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen in Bank-AGB ist unwirksam

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 307; BGB § 675d
    Banken-Klausel über Nacherstellung von Kontoauszügen zum Pauschalpreis von 15 Euro unwirksam

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Bestimmung in dem Preisverzeichnis und Leistungsverzeichnis einer Bank "Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15 EUR" gegenüber Verbrauchern

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wirksamkeit nur einer kostenbasierten Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

  • kanzlei.biz

    Entgeltklausel: "Nacherstellung von Kontoauszügen Pro Auszug 15,00 EUR' gegenüber Verbrauchern unwirksam

  • Betriebs-Berater

    Unwirksame Entgeltklausel in Preis-und Leistungsverzeichnis einer Bank

  • rewis.io

    Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank: Inhaltskontrolle für eine Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

  • kanzleibeier.eu

    Banken dürfen keine 15 EUR pro Nacherstellung von Kontoauszügen verlangen

  • RA Kotz

    Kontoauszüge - pauschale Nacherstellungsgebühr ist unwirksam

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit der Bestimmung in dem Preisverzeichnis und Leistungsverzeichnis einer Bank "Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15 EUR" gegenüber Verbrauchern

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Bestimmung in dem Preisverzeichnis und Leistungsverzeichnis einer Bank "Nacherstellung von Kontoauszügen pro Auszug 15 EUR" gegenüber Verbrauchern

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entgelt nicht an tatsächlichen Kosten ausgerichtet: Klausel unwirksam!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Unwirksamkeit der Entgeltklausel einer Bank für die Nachbestellung eines Kontoauszugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (32)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Klausel "Nacherstellung von Kontoauszügen Pro Auszug 15,00 EUR" in Banken-AGB unwirksam

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Entgeltklausel für Nacherstellung von Kontoauszügen unwirksam

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Nacherstellung von Kontoauszügen

  • heise.de (Pressemeldung, 09.01.2014)

    Keine überhöhten Gebühren für nachträgliche Kontoauszüge

  • heise.de (Pressebericht, 09.01.2014)

    Keine überhöhten Gebühren für nachträgliche Kontoauszüge

  • faz.net (Pressemeldung, 17.12.2013)

    15 Euro für einen Kontoauszug sind zu viel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nacherstellung von Kontoauszügen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nacherstellung von Kontoauszügen: 15,00 EUR

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zur Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Commerzbank - 15 Euro für Kontoauszug sind zuviel

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen unwirksam

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Unwirksamkeit von Entgeltklauseln im Hinblick auf die Nacherstellung von Kontoauszügen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 307, 675d Abs. 3 Satz 2
    Wirksamkeit nur einer kostenbasierten Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bank-Klausel über pauschale Nacherstellungsgebühr für Kontoauszüge in Höhe von 15 Euro ist unwirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kontoauszüge dürfen keine 15 Euro kosten

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Überhöhte Bankgebühr - BGH kippt Entgeltklausel der Commerzbank für Duplikate von Kontoauszügen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Unwirksame Entgeltklausel in Preis-und Leistungsverzeichnis einer Bank

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entgeltklausel für Nacherstellung von Kontoauszügen

  • erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)

    Banken dürfen nicht 15 Euro für die Nacherstellung von Kontoauszügen verlangen

  • hink-fischer.de (Auszüge)
  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bank-Klausel über pauschale Nacherstellungsgebühr für Kontoauszüge in Höhe von 15 Euro ist unwirksam

  • erbrecht-papenmeier.de (Kurzinformation)

    BGH kippt Kostenklausel für Nacherstellung von Kontoauszügen

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 17.12.2013)

    15 Euro für einen Kontoauszug sind zu viel

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Nacherstellung eines Kontoauszugs darf nicht 15 Euro kosten - Bundesgerichtshof kippt überhöhte Commerzbank-Gebühr

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Zur Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Zahlen müssen bezahlbar sein

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zu Kosten für die Nacherstellung von Kontoauszügen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Banken dürfen kein Entgelt für die Nacherstellung von Kontoauszügen fordern

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Preis für nachträgliche Kontoauszüge muss sich an Kosten orientieren

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Bank-Klausel über pauschale Nacherstellungsgebühr für Kontoauszüge in Höhe von 15 Euro ist unwirksam

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    AGB-rechtliche Unzulässigkeit einer Entgeltklausel "Nacherstellung von Kontoauszügen" wegen Verstoßes gegen § 675d Abs. 3 BGB

Sonstiges

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Nacherstellung eines Kontoauszugs darf nicht 15 Euro kosten - Überhöhte Commerzbank-Gebühr gekippt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 199, 281
  • NJW 2014, 922
  • ZIP 2013, 452
  • ZIP 2014, 1
  • ZIP 2014, 259
  • MDR 2014, 12
  • MDR 2014, 234
  • NJ 2014, 252
  • WM 2014, 253
  • BB 2014, 321
  • DB 2014, 298
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 145/12

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

    Auszug aus BGH, 17.12.2013 - XI ZR 66/13
    Dem widerstritte das in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 145/12, juris Rn. 63 mwN), das entgegen vereinzelter Stimmen in der Literatur (Herresthal in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 2013, § 675f BGB Rn. 67) auch im Falle der Unvereinbarkeit einer Entgeltklausel mit § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB gilt.
  • BGH, 27.11.2012 - XI ZR 439/11

    Zur Widerruflichkeit des Erwerbs von "Lehman-Zertifikaten" im Fernabsatz

    Auszug aus BGH, 17.12.2013 - XI ZR 66/13
    Damit bringt der europäische Gesetzgeber offenkundig (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 ff.; Slg. 2005, I-8191 Rn. 33; vgl. auch Senatsurteil vom 27. November 2012 - XI ZR 439/11, BGHZ 195, 375 Rn. 27 f.; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34) zum Ausdruck, dass zwar eine gewisse Pauschalierung zulässig ist, allerdings weitest möglich die Umstände des Einzelfalls bei der Preisgestaltung entscheiden sollen (vgl. auch österreichischer OGH, ÖBA 2013, 590, 597 ff.).
  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 23/07

    Altersgrenze bei Übernahme von Notarbewerbern aus dem Landesdienst

    Auszug aus BGH, 17.12.2013 - XI ZR 66/13
    Damit bringt der europäische Gesetzgeber offenkundig (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 ff.; Slg. 2005, I-8191 Rn. 33; vgl. auch Senatsurteil vom 27. November 2012 - XI ZR 439/11, BGHZ 195, 375 Rn. 27 f.; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34) zum Ausdruck, dass zwar eine gewisse Pauschalierung zulässig ist, allerdings weitest möglich die Umstände des Einzelfalls bei der Preisgestaltung entscheiden sollen (vgl. auch österreichischer OGH, ÖBA 2013, 590, 597 ff.).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 17.12.2013 - XI ZR 66/13
    Damit bringt der europäische Gesetzgeber offenkundig (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 ff.; Slg. 2005, I-8191 Rn. 33; vgl. auch Senatsurteil vom 27. November 2012 - XI ZR 439/11, BGHZ 195, 375 Rn. 27 f.; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34) zum Ausdruck, dass zwar eine gewisse Pauschalierung zulässig ist, allerdings weitest möglich die Umstände des Einzelfalls bei der Preisgestaltung entscheiden sollen (vgl. auch österreichischer OGH, ÖBA 2013, 590, 597 ff.).
  • BGH, 09.07.1981 - VII ZR 139/80

    Formularmäßiger Verzicht auf zeitlichen und örtlichen Zusammenhang;

    Auszug aus BGH, 17.12.2013 - XI ZR 66/13
    Soll der vom Gesetzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt werden, können und müssen Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf überprüft werden, ob sie mit den Preisvorschriften übereinstimmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1981 - VII ZR 139/80, BGHZ 81, 229, 232 f.; Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 307 BGB Rn. 312 f.).
  • BGH, 22.05.2012 - XI ZR 290/11

    Entgeltklauseln für die Benachrichtigung des Kunden über die Nichteinlösung einer

    Auszug aus BGH, 17.12.2013 - XI ZR 66/13
    a) Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, das anlassbezogene Entgelt im Sinne des § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 53 mwN) müsse eng an den konkreten Kosten der qualifizierten Unterrichtung ausgerichtet sein, wobei eine Pauschalierung nur innerhalb weitgehend homogener Nutzergruppen erfolgen dürfe.
  • OLG Frankfurt, 23.01.2013 - 17 U 54/12

    Unzulässige Klausel in Bank-AGB hinsichtlich der Berechnung von nacherstellten

    Auszug aus BGH, 17.12.2013 - XI ZR 66/13
    Das Berufungsgericht ist überdies richtig zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Klausel im Verhältnis zu Verbrauchern gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB verstößt, weil sich das für jeden nacherstellten Kontoauszug erhobene Entgelt von 15 EUR nicht an den tatsächlichen Kosten der Beklagten orientiert (vgl. auch Elixmann, GWR 2013, 141; Korff/Martens, EWiR 2013, 239, 240; Krüger, AnwZert InsR 13/2013, Anm. 2; a.A. Kropf/Habl, BKR 2013, 103, 104 f.), und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
  • BGH, 20.03.2018 - XI ZR 309/16

    Unwirksame Klausel zur Aufrechnung durch Bankkunden

    Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen diesen mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 33, vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10, vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 17 und vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 30 f.).
  • BGH, 12.09.2017 - XI ZR 590/15

    Unwirksamkeit mehrerer Entgeltklauseln einer Sparkasse

    Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12, vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 16 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 22, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26, vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24, vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 16 und vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 9/15, WM 2017, 80 Rn. 22).

    aa) Die Klauseln 1, 2, 3 und 5 weichen von § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB und damit von einer gesetzlichen Preisregelung ab (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12 f. [zu § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB] und vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 24 und 28), denn das Entgelt in Höhe von 5 EUR für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer SEPA-Lastschrift, einer Einzugsermächtigungs- oder Abbuchungsauftragslastschrift bzw. einer Überweisung ist auf der Grundlage des Prozessvortrags der Beklagten nicht an den hierfür tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet.

    Bei der Kalkulation des Entgelts dürfen demgemäß nur Kosten für die Unterrichtung als solche und damit für die Erfüllung der konkreten Nebenpflicht berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 19 [zu § 675d Abs. 3 BGB]; OLG Bamberg, WM 2011, 2318, 2319; BT-Drucks. 16/11643, S. 103 li.

    (b) Bei der Entgeltberechnung zu berücksichtigen sind demgemäß die der Unterrichtung unmittelbar auf Grund eines ursächlichen Zusammenhangs zuzuordnenden Einzelkosten, zu denen nicht nur beim Postversand die Papier- und Portokosten gehören, sondern auch Personalkosten, soweit sie unmittelbar der Unterrichtung zugewiesen werden können, nicht hingegen allgemeine Personalkosten (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 21 [zu § 675d Abs. 3 BGB]; OLG Bamberg, WM 2011, 2318, 2319; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 675f Rn. 19; Graf v. Westphalen in Festschrift Kaissis, 2012, S. 1057, 1062; Koch, Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie, 2. Aufl., S. 63; Kropf/Habl, BKR 2013, S. 103, 104 f. [zu § 675d Abs. 3 BGB]).

    Eine Rundung auf einen glatten Betrag oder Unschärfen bei der Berechnung eines Personalmehraufwandes werden damit hingenommen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 21 mwN [zu § 675d Abs. 3 BGB]).

    Einer solchen Vorlage bedarf es nicht, sofern die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3417 Rn. 16 und Slg. 2005, I-8151 Rn. 33, Senatsurteile vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 33, vom 27. November 2012 - XI ZR 439/11, BGHZ 195, 375 Rn. 27 ff. und vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 20).

    (3) Die Ausführungen der Revision geben keine Veranlassung, die Senatsrechtsprechung aufzugeben, wonach Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, die in Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie erlassen worden sind, der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterliegen (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281, Rn. 10 ff. und vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 16, 24 und 28).

    Bei der Inhaltskontrolle ist sodann zu berücksichtigen, dass eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB immer dann gegeben ist, wenn die Abweichung von einer gesetzlichen Regelung zugleich zu einem Verstoß gegen (halb-)zwingendes Recht führt, ohne dass es auf eine weitere Interessenabwägung ankommt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10, vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 17 und vom 20. Oktober 2010 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 31).

    cc) Die Klausel 6 weicht hinsichtlich der Fallgruppen "Aussetzung" und "Löschung" eines Dauerauftrages von § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB und damit von einer gesetzlichen Preisregelung ab (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 12 f. [zu § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB] und vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 16, 24 und 28), weil die Beklagte in diesen Fällen kein Entgelt erheben darf.

    a) Dies gilt für die Klauseln 1, 2, 3 und 5 bereits deshalb, weil sie gegenüber Verbrauchern gegen die gemäß § 675e Abs. 1 BGB halbzwingenden Vorgaben von § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB verstoßen, ohne dass es auf eine weitere Interessenabwägung ankommt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10, vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 17, vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 31 und vom 25. Juli 2017 - XI ZR 260/15, juris Rn. 37, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Entgegen der Ansicht der Revision sind die Klauseln infolgedessen insgesamt unwirksam; ihre teilweise Aufrechterhaltung liefe dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion zuwider (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 385, vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281, Rn. 27 und vom 20. Oktober 2015 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 32).

    c) Die Klausel 6 weicht hinsichtlich der Fallgruppen "Aussetzung" und "Löschung" eines Dauerauftrages von den gemäß § 675e Abs. 1 BGB halbzwingenden Vorgaben von § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB ab und hält damit einer Inhaltskontrolle gleichfalls nicht stand (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 10, vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, WM 2015, 519 Rn. 17 und vom 20. Oktober 2010 - XI ZR 166/14, BGHZ 207, 176 Rn. 31).

  • BGH, 22.09.2020 - XI ZR 219/19

    Verbraucher-Widerrufsrecht gilt nicht bei Bürgschaft

    Die Frage, ob die Richtlinie 2011/83/EU - entsprechend § 312 Abs. 1 BGB - eine Leistung des Unternehmers voraussetzt, ist angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Richtlinie ohne weiteres zu beantworten, so dass für Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16, "C.I.L.F.I.T."; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33, "Intermodal Transports"; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 33, vom 27. November 2012 - XI ZR 439/11, BGHZ 195, 375 Rn. 27 ff., vom 17. Dezember 2013 - XI ZR 66/13, BGHZ 199, 281 Rn. 20, vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, WM 2017, 2013 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 69).
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Rechtsprechung
   BGH, 05.12.2013 - IX ZR 165/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,36348
BGH, 05.12.2013 - IX ZR 165/13 (https://dejure.org/2013,36348)
BGH, Entscheidung vom 05.12.2013 - IX ZR 165/13 (https://dejure.org/2013,36348)
BGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - IX ZR 165/13 (https://dejure.org/2013,36348)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 35 InsO, § 36 Abs 1 InsO, § 2 Abs 2 S 5 BetrAVG, § 169 Abs 1 VVG
    Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitnehmers: Behandlung des Rückkaufswerts einer Direktversicherung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückkaufswert einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung als Teil der Insolvenzmasse

  • zip-online.de

    Keine Zugehörigkeit des allein aus Beiträgen des Arbeitgebers gebildeten Rückkaufswerts einer Direktversicherung zur Insolvenzmasse des Arbeitnehmers

  • zvi-online.de

    InsO §§ 35, 36; BetrAVG § 2 Abs. 2 Satz 5; VVG § 169
    Keine Zugehörigkeit des allein aus Beiträgen des Arbeitgebers gebildeten Rückkaufswerts einer Direktversicherung zur Insolvenzmasse des Arbeitnehmers

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitnehmers: Behandlung des Rückkaufswerts einer Direktversicherung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Rückkaufswert einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung bei Insolvenz des Arbeitnehmers

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrAVG § 1 b; BetrAVG § 2; ZPO § 851; InsO § 36
    Aufrechterhaltung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft auch bei Kündigung durch Treuhänder in der Insolvenz des Arbeitnehmers

  • rechtsportal.de

    Rückkaufswert einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung als Teil der Insolvenzmasse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Versicherungsrecht

  • Der Betrieb

    Zur Verwertung einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz eines Arbeitnehmers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Direktversicherung in der Insolvenz des Arbeitnehmers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch eines Arbeitnehmers, dass der Versicherer Rückkaufswert an die Masse zahlt, kann ausgeschlossen sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch eines Arbeitnehmers, dass der Versicherer Rückkaufswert an die Masse zahlt, kann ausgeschlossen sein

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zur Direktversicherung in der Verbraucherinsolvenz

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schutz der Altersvorsorgeversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 163
  • ZIP 2014, 1
  • ZIP 2014, 86
  • MDR 2014, 246
  • NZA 2014, 203
  • NZI 2014, 235
  • FamRZ 2014, 753
  • VersR 2014, 487
  • WM 2014, 46
  • DB 2014, 112
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.11.2010 - VII ZB 87/09

    Zwangsvollstreckung: Pfändbarkeit des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Auszahlung

    Auszug aus BGH, 05.12.2013 - IX ZR 165/13
    Der Versorgungszweck der Anwartschaften soll möglichst lückenlos gesichert werden (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, WM 2010, 2366 Rn. 6).
  • BGH, 08.06.2016 - IV ZR 346/15

    Betriebliche Altersversorgung: Inanspruchnahme des Rückkaufswerts der

    Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, r+s 2014, 189 Rn. 2; vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG 6. Aufl. § 2 Rn. 260; Höhne in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert aaO Rn. 256).
  • BGH, 20.12.2018 - IX ZB 8/17

    Insolvenzverfahren: Zugehörigkeit der Ansprüche auf die Versicherungsleistung

    Die Bestimmung enthält Regelungen hinsichtlich der von dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer erworbenen Versorgungsanwartschaft, also für die Zeit vor Eintritt des Versicherungsfalls, und will verhindern, dass der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, WM 2010, 2366 Rn. 11; vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, ZIP 2014, 86 Rn. 2).
  • BGH, 20.05.2020 - IV ZR 124/19

    Unterliegen der Vorausabtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles

    Mit diesen Verfügungsbeschränkungen korrespondiert ein Pfändungsverbot, § 851 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, VersR 2014, 487 Rn. 2).
  • BGH, 10.06.2021 - IX ZR 6/18

    Erwerb von Versorgungsanrechten im Wege der internen Teilung aufgrund einer

    Gleiches gilt für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, ZIP 2014, 86 Rn. 2; Borth, aaO; Siede, aaO S. 774 f).
  • OLG Saarbrücken, 08.05.2019 - 5 U 75/18

    Wirksamkeit der Abtretung von nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig

    Der Versorgungszweck der Anwartschaften soll möglichst lückenlos gesichert werden (BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371; Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, VersR 2014, 487; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 2 Rn. 260).

    § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG beschränkt bereits im Ausgangspunkt die Verfügungsmacht des Versicherungsnehmers in bestimmter Hinsicht; mit diesen Verfügungsbeschränkungen korrespondiert das Pfändungsverbot des § 851 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, VersR 2014, 487; Rolfs, in: Blomeyer/Rolfs/Otto, a.a.O., § 2 Rn. 267).

  • BGH, 23.02.2022 - IV ZR 150/20

    Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung: Widerspruch des

    Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, r+s 2016, 416 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, r+s 2014, 189 Rn. 2).
  • BGH, 04.05.2022 - IV ZR 201/20

    Private Rentenversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge:

    Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, r+s 2016, 416 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, r+s 2014, 189 Rn. 2).
  • BGH, 20.05.2020 - IV ZR 151/19

    Inanspruchnahme eines Versicherers auf Auszahlung der Erlebensfallleistung aus

    Mit diesen Verfügungsbeschränkungen korrespondiert ein Pfändungsverbot, § 851 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, VersR 2014, 487 Rn. 2).
  • LG Nürnberg-Fürth, 06.09.2018 - 2 O 5504/17

    Widerspruchsrecht bei im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge geschlossenen

    Der Versorgungszweck der Anwartschaften soll also möglichst lückenlos gesichert werden (BGH, Beschluss vom 05. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, r+s 2014, 189).
  • OLG Hamm, 05.07.2013 - 20 U 260/12

    Bindung des Insolvenzverwalters an das Verbot der Kündigung einer

    Beim BGH IX ZR 165/13 ist Antrag auf Nichtzulassungsbeschwerde gestellt worden.
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2022 - 12 W 2/22

    Rechte des Gläubigers einer durch einen Versicherungsvertrag mit unwiderruflichem

  • OLG Nürnberg, 22.05.2020 - 10 UF 51/20

    Versorgungsausgleich - Versorgungsanwartschaften im Insolvenzbeschlag

  • LG Nürnberg-Fürth, 25.03.2021 - 2 O 6595/20

    Kein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gem. § 5a Abs. 1 VVG in der

  • LG Münster, 12.01.2017 - 102 O 17/16

    Inanspruchnahme des ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalters des Schuldners auf

  • OLG Brandenburg, 03.04.2014 - 9 UF 142/13

    Versorgungsausgleich: Privates Weiterführen eines Anrechts aus der betrieblichen

  • OLG Brandenburg, 31.03.2014 - 9 UF 142/13

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer nach Ausscheiden aus

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Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,37239
BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11 (https://dejure.org/2013,37239)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2013 - IX ZB 229/11 (https://dejure.org/2013,37239)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11 (https://dejure.org/2013,37239)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 4 InsO, § 9 InsO, § 300 InsO, § 2 Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a InsoBekV
    Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen; Anhörungsfristversäumung wegen fehlender Angabe des Schuldnervornamens auf der Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de

  • IWW
  • JurPC

    Veröffentlichungen auf insolvenzbekanntmachungen.de

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ingangsetzung der Frist zur Anhörung der Insolvenzgläubiger durch Bekanntmachung im Internet im Zusammenhang mit einer Restschuldbefreiung

  • zip-online.de

    Angaben zum Schuldner bei öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet

  • zvi-online.de

    ZPO § 233 Abs. 1; InsO §§ 4, 9, 300; InsOBekVO § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
    Angaben zum Schuldner bei öffentlichen Insolvenzbekanntmachungen im Internet

  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen; Anhörungsfristversäumung wegen fehlender Angabe des Schuldnervornamens auf der Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de

  • ra.de
  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation und Volltext)

    Insolvenzbekanntmachungen sind im Internet stets mit Vornamen zu veröffentlichen

  • rechtsportal.de

    Ingangsetzung der Frist zur Anhörung der Insolvenzgläubiger durch Bekanntmachung im Internet im Zusammenhang mit einer Restschuldbefreiung

  • datenbank.nwb.de

    Restschuldbefreiungsverfahren: Wiedereinsetzung des Gläubigers in die Frist zur Geltendmachung von Versagungsgründen; Anhörungsfristversäumung wegen fehlender Angabe des Schuldnervornamens auf der Justizplattform www.insolvenzbekanntmachungen.de

  • ibr-online

    Veröffentlichungen auf www.insolvenzbekanntmachungen.de

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzbekanntmachungen - und die genaue Bezeichnung des Schuldners

  • Jurion (Kurzinformation)

    Wiedereinsetzung möglich, wenn Gläubiger fehlende Kenntnis eines Beschlusses über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist glaubhaft macht

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an die Internetveröffentlichung in Insolvenzverfahren

  • duslaw.de (Kurzinformation)

    Kritisches vom BGH zur Suche nach Insolvenzbekanntmachungen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Wiedereinsetzung möglich, wenn Gläubiger fehlende Kenntnis eines Beschlusses über die Ingangsetzung der Anhörungsfrist glaubhaft macht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 369
  • ZIP 2014, 1
  • ZIP 2014, 86
  • MDR 2014, 303
  • NZI 2014, 77
  • WM 2014, 78
  • Rpfleger 2014, 220
  • NZG 2014, 232
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (21)

  • LG Dresden, 02.01.2008 - 5 T 681/07

    Voraussetzung einer Beschwerde des Schuldners gegen die Verwerfung seines

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    (1) Die im Insolvenzverfahren über die Verweisung in § 4 InsO entsprechend anwendbaren Vorschriften über die Wiedereinsetzung (vgl. OLG Köln, ZInsO 2000, 608; LG Dresden, ZInsO 2008, 48, 49; AG Hamburg, NZI 2000, 446; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, aaO, § 4 Rn. 51; Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 4 Rn. 22; Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 4 Rn. 15; Uhlenbruck/I. Pape, aaO, § 4 Rn. 38) dienen dem Zweck, zur Förderung der Einzelfallgerechtigkeit, also der richtigen und billigen Entscheidung der konkreten Sache, eine eng begrenzte und sowohl inhaltliche als auch verfahrensmäßig beschränkte Korrekturmöglichkeit für bestimmte Fallgestaltungen zu eröffnen, in denen die Durchsetzung des Prinzips der Fristenstrenge als nicht erträglich empfunden würde (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 1).

    Ist das Verfahren des Gerichts dagegen so gestaltet, dass eine Kenntnisnahme vom Lauf der Frist ausgeschlossen oder übermäßig erschwert ist, kann das so zustande gekommene Ergebnis aus Gründen der übermäßigen Erschwerung des Zugangs zum Gericht nicht hingenommen werden und es muss ungeachtet des Fehlens einer Notfrist eine Wiedereinsetzung analog § 233 ZPO erfolgen (vgl. zu anderen Fällen der möglichen entsprechenden Anwendung LG Dresden, ZInsO 2008, 48; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO, Rn. 14 ff; Musielak/Grandel, aaO; Zöller/Greger, aaO Rn. 7; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, aaO, § 4 Rn. 51; Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 4 Rn. 22 f; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2005, § 20 Rn. 97).

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 247/08

    Die Entscheidung über Restschuldbefreiung muss 6 Jahre nach Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14 ff) ist in einem Insolvenzverfahren, das zum Ende der sechsjährigen Abtretungszeit des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO noch nicht aufgehoben ist, wie in einem Schlusstermin über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden.

    Die Anhörung zu den in § 290 Abs. 1 InsO bestimmten Versagungsgründen kann auch im schriftlichen Verfahren, in dem Versagungsanträge innerhalb einer vom Insolvenzgericht bestimmten Frist gestellt werden müssen, erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 415; vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, 1272 Rn. 9; vom 3. Dezember 2010 - IX ZB 247/08, aaO Rn. 28; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 287 Rn. 49; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 290 Rn. 10; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 17 Rn. 90).

  • AG Hamburg, 20.06.2000 - 68a IK 25/00

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde als schlüssiges Wiedereinsetzungsgesuch

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    (1) Die im Insolvenzverfahren über die Verweisung in § 4 InsO entsprechend anwendbaren Vorschriften über die Wiedereinsetzung (vgl. OLG Köln, ZInsO 2000, 608; LG Dresden, ZInsO 2008, 48, 49; AG Hamburg, NZI 2000, 446; MünchKomm-InsO/Ganter/Lohmann, aaO, § 4 Rn. 51; Pape/Uhländer/Rost, InsO, § 4 Rn. 22; Prütting in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 4 Rn. 15; Uhlenbruck/I. Pape, aaO, § 4 Rn. 38) dienen dem Zweck, zur Förderung der Einzelfallgerechtigkeit, also der richtigen und billigen Entscheidung der konkreten Sache, eine eng begrenzte und sowohl inhaltliche als auch verfahrensmäßig beschränkte Korrekturmöglichkeit für bestimmte Fallgestaltungen zu eröffnen, in denen die Durchsetzung des Prinzips der Fristenstrenge als nicht erträglich empfunden würde (MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 1).

    Dies entspricht im Insolvenzverfahren etwa der des § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO, der eine gesetzliche Notfrist von einem Monat für die Stellungnahme zu dem Schuldenbereinigungsplan des Schuldners vorsieht, wobei in diesem Fall aufgrund der Bezeichnung der Frist als Notfrist eine Wiedereinsetzung nach § 4 InsO, § 233 ZPO möglich ist (LG Münster, ZVI 2002, 267; AG Hamburg, NZI 2000, 446; Pape/Uhländer/Brenner, aaO, § 307 Rn. 16; Uhlenbruck/Vallender, aaO, § 307 Rn. 32; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 307 Rn. 9).

  • BGH, 10.11.2011 - IX ZB 165/10

    Vergütungsfestsetzungsbeschluss für den vorläufigen Insolvenzverwalter: Folgen

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Die Frist zur Stellungnahme zum Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners, die den Gläubigern nicht individuell mitgeteilt worden ist, hätte dann nicht zu laufen begonnen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, ZInsO 2012, 49 Rn. 11, 14).

    Ein Fall, in dem die Frist mangels wirksamer Zustellung nicht läuft, weil die bekannt gemachte Entscheidung nicht richtig bezeichnet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZB 165/10, ZInsO 2012, 49), liegt nicht vor.

  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Da die erforderliche materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung bislang nicht erfolgt ist, hält der Senat es für sachgerecht, die Sache analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zur Gewährung der Wiedereinsetzung und Entscheidung über den Versagungsantrag zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09, ZInsO 2010, 1291 Rn. 28).
  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 270/01

    Entscheidung über gestellten Hilfsantrag bei Erledigung des Hauptantrags

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Bei der Auslegung sind die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3202).
  • BGH, 24.11.1999 - XII ZR 94/98

    Auslegung einer Berufungsschrift bei Vertretung des bei dem Oberlandesgericht

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Nach der Rechtsprechung gelten für die Auslegung von Prozesserklärungen die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568; Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; BAG, NJW 2010, 956 Rn. 12; Zöller/Greger, aaO, vor § 128 Rn. 25, jeweils mwN).
  • BGH, 11.11.1993 - VII ZB 24/93

    Berichtigung einer Prozeßhandlung ist nicht ausgeschlossen!

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Nach der Rechtsprechung gelten für die Auslegung von Prozesserklärungen die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568; Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; BAG, NJW 2010, 956 Rn. 12; Zöller/Greger, aaO, vor § 128 Rn. 25, jeweils mwN).
  • BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09

    Obliegenheiten des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensperiode: Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Da die erforderliche materielle Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Restschuldbefreiung bislang nicht erfolgt ist, hält der Senat es für sachgerecht, die Sache analog § 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht zur Gewährung der Wiedereinsetzung und Entscheidung über den Versagungsantrag zurückzuverweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185; vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09, ZInsO 2010, 1291 Rn. 28).
  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 233/01

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 229/11
    Bei der Auslegung sind die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3202).
  • BAG, 22.12.2009 - 3 AZN 753/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Auslegung von Prozesserklärung

  • BGH, 18.10.2012 - IX ZB 131/10

    Restschuldbefreiungsverfahren: Form der Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des

  • BVerfG, 11.07.1984 - 1 BvR 1269/83

    Rechtliches Gehör bei Versagung der Ersatzzustellung

  • BGH, 10.05.2006 - XII ZB 42/05

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

  • LG Münster, 08.07.2002 - 5 T 290/02

    Insolvenzrechtliche Voraussetzungen eines Antrags auf Eröffnung des

  • OLG Köln, 04.10.2000 - 2 W 198/00

    Vorlage der Abtretungserklärung zur Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerfG, 26.04.2004 - 1 BvR 1819/00

    Zur Gewährung von Wiedereinsetzung bei der durch das Büropersonal eines Anwalts

  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 53/08

    Nachschieben von ihm Schlusstermin nicht vorgebrachten Versagungsgründen im

  • BGH, 19.09.2019 - IX ZB 23/19

    Vorzeitige Restschuldbefreiung bei rechtzeitiger Zahlung der

    (1) Dabei kann die Frage offengelassen werden, ob § 233 ZPO analog auf die Versäumung der in § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO geregelten Aufbringungsfrist anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, NZI 2014, 77 Rn. 15; vgl. zur Möglichkeit der Wiedereinsetzung im Rahmen des § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO: Schmidt, Privatinsolvenz, 4. Aufl., § 5 Rn. 70) und ob ein Auskunftsanspruch des Schuldners überhaupt besteht und gegen wen sich ein solcher Auskunftsanspruch richtet und welchen Inhalt er genau hat.
  • BGH, 14.12.2017 - IX ZB 65/16

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Öffentliche Bekanntmachung des

    Stets muss sich der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung daran ausrichten, dass die Adressaten in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wahrzunehmen, derentwegen die Bekanntmachung erfolgt (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, ZIP 2014, 86 Rn. 12; HK-InsO/Sternal, 8. Aufl., § 9 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Rüther, 6. Aufl., § 9 Rn. 7; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 9 Rn. 9).
  • BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 359/20

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung;

    Die Wiedereinsetzung räumt der Einzelfallgerechtigkeit Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtssicherheit ein (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 1), indem sie eine eng begrenzte und sowohl inhaltliche als auch verfahrensmäßig beschränkte Korrekturmöglichkeit für bestimmte Fallgestaltungen eröffnet, in denen die Durchsetzung des Prinzips der Fristenstrenge als nicht erträglich empfunden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11,NJW-RR 2014, 369 Rn. 16; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 233 Rn. 1).
  • FG Sachsen-Anhalt, 22.09.2014 - 3 K 640/12

    Unwirksamkeit einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilten

    Der Umstand, dass bei der Suche unter insolvenzbekanntmachungen.de die einzelnen Bekanntmachungen aufgerufen und durchgegangen werden müssen, wenn man die Suche nicht auf die Eröffnungen von Insolvenzverfahren einschränkt, um nicht daneben auch noch eine Suche mit der Einschränkung auf Sicherungsmaßnahmen durchführen zu müssen, um die eventuelle Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters, auf den aufgrund eines allgemeinen Verfügungsverbots (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Alt. 1 InsO) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen übergeht (§ 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), bei noch nicht eröffnetem Insolvenzverfahren beim Durchsehen der angezeigten Bekanntmachungen zu ersehen, ist unbeachtlich, denn zumindest die bequemere Suche unter Unternehmensregister.de, bei der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 8b Abs. 2 Nr. 11 HGB) direkt zu ersehen ist und die einzelnen Sicherungsmaßnahmen angeklickt werden können, um deren Inhalte zu ersehen, obliegt angesichts der geringen Mühe (a.A. Hafemeister, Nutzerfreundlichere Gestaltung der Suchmaske für Insolvenzbekanntmachungen im Internet, NZI 2014, 77) und der Kostenfreiheit dem Rechtsanwalt (einschränkend BGH-Urteil vom 15. April 2010 IX ZR 62/09, NJW 2010, 1806, zu zumutbaren Informationsobliegenheiten hinsichtlich Entscheidungen des Insolvenzgerichts nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens).

    Auch wenn man fordert, die Suchmaske müsse so gestaltet sein, dass sie ohne einen übermäßigen Aufwand einen verlässlichen und einfach zu handhabenden Zugang zu den Veröffentlichungen des Insolvenzgerichts ermögliche (BGH-Beschluss vom 10. Oktober 2013 IX ZB 229/11, NJW-RR 2014, 369), führt dieses Erfordernis nicht zur Gutgläubigkeit eines am Sitz des Insolvenzgerichts ansässigen Rechtsanwalts, dem dessen korrekte Bezeichnung aus diesem Grunde nicht verborgen geblieben sein kann.

    Für ihn ist die Unzulänglichkeit der Suchmaske erkennbar, weshalb sie auf ihn bezogen nicht irreführend ist (vgl. zu diesem Kriterium BGH-Beschluss vom 10. Oktober 2013 IX ZB 229/11, NJW-RR 2014, 369).

    Zu etwaigen Unzulänglichkeiten der Internetseiten bei der Suche nach Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen (vgl. BGH-Beschluss vom 10. Oktober 2013 IX ZB 229/11, NJW-RR 2014, 369), braucht im Streitfall nicht eingegangen zu werden.

  • OLG Dresden, 30.07.2020 - 8 U 1827/19

    Zur Beweislast für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs des Inhabers einer

    Die Auslegung hat sich vielmehr daran zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 10.10.2013, IX ZB 229/11, Rn. 30).
  • BGH, 06.07.2017 - IX ZB 73/16

    Öffentliche Bekanntmachung der Ablehnung einer Insolvenzverfahrenseröffnung:

    Der Senat hat bereits entschieden, dass unrichtige (BGH, Beschluss vom 10. November 2011, aaO Rn. 9 und 14) oder nicht die Mindestangaben nach § 9 Abs. 1 Satz 2 InsO enthaltende öffentliche Bekanntmachungen die Zustellungswirkung nicht auslösen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, ZInsO 2014, 88 Rn. 12 mwN).
  • BGH, 08.03.2018 - IX ZB 12/16

    Anordnung des schriftlichen Verfahrens zur Anhörung der Verfahrensbeteiligten zum

    Sie ist - ebenso wie die Bestimmung des Schlusstermins (§ 197 Abs. 2 InsO) oder die Einberufung einer sonstigen Gläubigerversammlung (§ 74 Abs. 2 InsO) - im Internet öffentlich bekannt zu machen (§ 5 Abs. 2 Satz 3, § 9 InsO aF; vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - IX ZB 241/04, nv Rn. 6; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 229/11, WM 2014, 78 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 290 Rn. 17a; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 17 Rn. 86).
  • OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 9 U 24/22

    Datenschutzrecht: Rechtmäßigkeit der Speicherung einer vorzeitigen

    Denn die nach §§ 300 Abs. 4 Satz 1, 9 InsO erfolgte Bekanntmachung diente zunächst der Ermöglichung der Wahrung der Rechte durch vom Beschluss Betroffener wie insbesondere Gläubiger, denen hiergegen die sofortige Beschwerde zusteht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 229/11, Rn. 12).
  • OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 W 24/19

    Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung nach Erlass eines

    Die Auslegung von prozessualen Erklärungen hat sich daran zu orientieren, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2013, IX ZB 229/11, Rn. 30).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2022 - 7 U 75/22
    Während die Beklagte mit der Information über die erfolgte Restschuldbefreiung potentielle künftige Vertragspartner des Klägers über dessen Bonität informieren möchte, dienen die Bekanntmachungen nach §§ 300 Abs. 4 S.1, 9 InsO vorrangig den Interessen früherer Gläubiger, die von einer Restschuldbefreiung betroffen sind und denen dagegen die sofortige Beschwerde zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - IX ZB 229/11, Rn. 12).
  • OLG Dresden, 25.05.2020 - 8 W 298/20

    Vertretung, GmbH-Recht

  • OLG Dresden, 29.05.2020 - 8 W 350/20

    Kein vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Bestellung eines Prozesspflegers!

  • OLG Dresden, 13.05.2020 - 8 W 277/20

    Kostenvorschuss für Erstellung eines Buchauszugs

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Rechtsprechung
   EuGH, 05.12.2013 - C-508/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,34775
EuGH, 05.12.2013 - C-508/12 (https://dejure.org/2013,34775)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.2013 - C-508/12 (https://dejure.org/2013,34775)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2013 - C-508/12 (https://dejure.org/2013,34775)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Voraussetzungen für die Bestätigung einer Entscheidung als Vollstreckungstitel - Situation, in der die Entscheidung im ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vapenik

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Voraussetzungen für die Bestätigung einer Entscheidung als Vollstreckungstitel - Situation, in der die Entscheidung im ...

  • EU-Kommission

    Vapenik

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Voraussetzungen für die Bestätigung einer Entscheidung als Vollstreckungstitel - Situation, in der die Entscheidung im ...

  • Wolters Kluwer

    Auslegung des Verbraucherbegriffs bei der Bestätigung einer mitgliedstaatlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Landesgerichts Salzburg

  • rechtsportal.de

    Auslegung des Verbraucherbegriffs bei der Bestätigung einer mitgliedstaatlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Landesgerichts Salzburg

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderung aus Verbrauchervertrag ("Vapenik")

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vapenik

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landesgericht Salzburg - Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ...

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 841
  • ZIP 2014, 1
  • ZIP 2014, 100 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-508/12
    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die besonderen Zuständigkeitsregeln für Verbrauchersachen nicht auf Verträge angewandt werden können, die zwischen zwei berufs- oder gewerbebezogen handelnden Personen geschlossen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, Slg. 1993, I-139, Randnrn.
  • EuGH, 30.05.2013 - C-488/11

    Asbeek Brusse und de Man Garabito - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-508/12
    So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das u. a. mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) geschaffene System zum Schutz der Verbraucher auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 39, vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, Randnr. 41, sowie vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, Randnr. 31).
  • EuGH, 27.06.2013 - C-320/12

    Malaysia Dairy Industries - Rechtsangleichung - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 4

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-508/12
    Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. u. a. Urteil vom 27. Juni 2013, Malaysia Dairy Industries, C-320/12, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-508/12
    So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das u. a. mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) geschaffene System zum Schutz der Verbraucher auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 39, vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, Randnr. 41, sowie vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, Randnr. 31).
  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-508/12
    So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das u. a. mit der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29) geschaffene System zum Schutz der Verbraucher auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt (vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito, C-618/10, Randnr. 39, vom 21. März 2013, RWE Vertrieb, C-92/11, Randnr. 41, sowie vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, Randnr. 31).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

    Auszug aus EuGH, 05.12.2013 - C-508/12
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass sich Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, der auf den Begriff "Verbraucher" Bezug nimmt, nach seinem Wortlaut und seinem Zweck nur auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Ceská sporitelna, C-419/11, Randnr. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof die Gelegenheit, seine jüngst ergangene Rechtsprechung in den Urteilen Vapenik(4) und Kainz(5) weiterzuentwickeln, bei der es um die Suche nach einer Kohärenz zwischen den Begriffen des internationalen Privatrechts innerhalb des Rechtssystems der Union geht.

    Mir ist das von bestimmten Parteien vorgetragene Argument bekannt, wonach der Gerichtshof im Urteil Vapenik(8) festgestellt hat, dass insbesondere der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen ist, um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten.

    Gleichwohl glaube ich nicht, dass es möglich ist, aus dem Urteil Vapenik(17) Erkenntnisse zu gewinnen, die für eine Verneinung der in der vorliegenden Rechtssache gestellten Vorlagefrage sprechen können.

    Die Wahl dieser beiden Rechtsinstrumente des Unionsrechts erscheint mir im Zusammenhang mit dem Urteil Vapenik(23) einleuchtend.

    Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil Vapenik(28) aus den drei oben genannten Rechtsinstrumenten des Unionsrechts eine einzige Erkenntnis mit recht allgemeiner Tragweite gewonnen, wonach das in den genannten unionsrechtlichen Bestimmungen vorgesehene Verbraucherschutzziel der Wiederherstellung von Gleichheit zwischen den Parteien in den Verträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer die Anwendung dieser Vorschriften auf Personen ausschließt, die dieses Schutzes nicht bedürfen(29).

    Der Gedanke, dass die Partei dieses Vertrags aufgrund einer Vertragsmodalität wie des Gesamtkreditbetrags nicht als Verbraucher im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden darf, kann nicht als eine solche Erkenntnis mit allgemeiner Tragweite angesehen werden, die mit jener vergleichbar ist, um die es im Urteil Vapenik(30) geht.

    Drittens hat der Gerichtshof auch im Zusammenhang mit Regelungen, die, wie aus ihren Erwägungsgründen hervorgeht, ausdrücklich eine Übereinstimmung anstreben(31), nämlich den Verordnungen Nrn. 864/2007 und 44/2001, im Urteil Kainz(32), das nach dem Urteil Vapenik(33) ergangen ist, festgestellt, dass "[d]ie angestrebte Kohärenz ... keinesfalls zu einer Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 führen [kann], die ihrer Systematik und ihren Zielsetzungen fremd ist".

    4 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790).

    8 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).

    9 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).

    12 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).

    17 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790).

    19 Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik (C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).

    20 Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik (C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 26 und 29).

    23 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790).

    27 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790).

    28 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 26 bis 31).

    29 Diese Auslegung wird durch das Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems (C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28), untermauert, in dem der Gerichtshof das Urteil Vapenik bestätigt hat, wonach auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen ist.

    Man könnte sogar argumentieren, dass es sich trotz der Bezugnahme auf das Urteil Vapenik im Urteil Schrems (Rn. 28) nicht um eine abgestimmte Auslegung des Begriffs "Verbraucher" gehandelt hat, sondern um eine systematische Auslegung, die es erlaubt, die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts und seines Ziels des Verbraucherschutzes zu gewährleisten.

    30 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790).

    33 Urteil vom 5. Dezember 2013 (C-508/12, EU:C:2013:790).

  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian

    Zwar sind die in der Verordnung Nr. 44/2001 - u. a. in ihrem Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist, um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen (Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).
  • EuGH, 15.06.2017 - C-249/16

    Kareda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Wie der Gerichtshof in Bezug auf die Art. 15 und 16 der Verordnung Nr. 44/2001 festgestellt hat, können diese Vorschriften auf das Verhältnis zwischen zwei Verbrauchern nämlich keine Anwendung finden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 34).
  • EuGH, 23.12.2015 - C-297/14

    Hobohm - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und

    Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannte erste Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, da die Eheleute Hobohm nicht zu einem Zweck gehandelt haben, der als zu ihren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten gehörend angesehen werden kann, sondern in ihrer Eigenschaft als private Endverbraucher (vgl. in diesem Sinne Urteil Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 28).
  • OLG München, 17.11.2015 - 7 W 1896/15

    Europäischer Vollstreckungstitel, Versäumnisentscheidung

    Für den Fall, dass ein für beide Seiten nichtunternehmerisches Geschäft vorliegt, d.h. ein sog. C2C-Geschäft, findet die besondere Bestätigungsvoraussetzung des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe d) EuVTVO jedoch keine Anwendung (vgl. EuGH vom 05.12.2013 - C-508/12).

    Für den vorliegenden Fall, in dem ein für beide Seiten nichtunternehmerisches Geschäft vorliegt, d.h. ein sog. C2C Geschäft, findet nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH vom 05.12.2013 - C-508/12), die besondere Bestätigungsvoraussetzung des Art. 6 Abs. 1 d) EuVTVO jedoch keine Anwendung (vgl. Prütting, Gehrlein, ZPO, 7. Auflage, Anhang nach § 1086, Art. 6 VO 805/2004 Rdnr. 5).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der

    Auch wenn es im letztgenannten Fall um die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ging, ist der Gerichtshof im Allgemeinen bestrebt, die unterschiedlichen Verbraucherdefinitionen in den verschiedenen Rechtsinstrumenten zu berücksichtigen, "um die Beachtung der vom europäischen Gesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten ..." - vgl. Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik (C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass insbesondere der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen ist, um die Beachtung der vom Gesetzgeber der Europäischen Union auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten (Urteile vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25, und vom 25. Januar 2018, Schrems, C-498/16, EU:C:2018:37, Rn. 28).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur)

    Um die Beachtung der vom Gesetzgeber der Europäischen Union auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, ist insbesondere der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Begriff des Verbrauchers zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).
  • EuG, 13.12.2017 - T-712/15

    Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt nämlich aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Bestimmung und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.11.2022 - 26 Ta 6228/21

    Keine Vollstreckbarerklärung gem. Art. 6 EuVTVO nach Festsetzung der Kosten gem.

    Der Begriff "Verbraucher" iSv Art. 6 Abs. 1 Buchst. d EuGVVO bezieht sich dabei auf eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, mit einer Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C-508/12, Rn. 38).(Rn.5).

    Der Begriff "Verbraucher" iSv Art. 6 Abs. 1 Buchst. d EuGVVO bezieht sich dabei auf eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, mit einer Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (vgl. EuGH 5. Dezember 2013 - C-508/12, Rn. 38).

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