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   BGH, 22.10.2013 - II ZR 394/12   

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https://dejure.org/2013,35186
BGH, 22.10.2013 - II ZR 394/12 (https://dejure.org/2013,35186)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2013 - II ZR 394/12 (https://dejure.org/2013,35186)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2013 - II ZR 394/12 (https://dejure.org/2013,35186)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15a Abs 1 InsO, § 109 Abs 1 InsO, § 119 InsO, § 823 Abs 2 BGB
    Insolvenz des Mieters: Vermieter als Altgläubiger bei Insolvenzverschleppung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Neugläubigerschaden bei einem Vermieter infolge Insolvenzverschleppung des Mieters; Überlassung dem Mieter vor Insolvenzreife Räume

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Neugläubigerschaden des Vermieters infolge Insolvenzverschleppung bei Überlassung des Mietobjekts vor Insolvenzreife

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Neugläubigerschaden durch Insolvenzverschleppung wegen Unmöglichkeit der Auflösung des Mietvertrages

  • Betriebs-Berater

    Begründung eines Dauerschuldverhältnisses vor Insolvenzreife - Vermieter ist Altgläubiger

  • rewis.io

    Insolvenz des Mieters: Vermieter als Altgläubiger bei Insolvenzverschleppung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2; InsO § 15a
    Neugläubigerschaden bei einem Vermieter infolge Insolvenzverschleppung des Mieters; Überlassung dem Mieter vor Insolvenzreife Räume

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzrecht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung: Vermieter als Altgläubiger, wenn Räumlichkeiten vor Insolvenzreife überlassen wurden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mietrückstände und Insolvenzverschleppung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abgrenzung Altgläubiger - Neugläubiger, Altgläubigerschaden, Haftung wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO, Insolvenzverfahrensverschleppung, Insolvenzverschleppung, Zahlungen nach Insolvenzreife, § 64 Satz 1 GmbHG

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Vermieter bei Überlassung der Räume vor Insolvenzreife des Mieters regelmäßig Altgläubiger

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vermieter, der dem Mieter vor Insolvenzreife Räume überlassen hat, ist in aller Regel Altgläubiger

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Begründung eines Dauerschuldverhältnisses vor Insolvenzreife - Vermieter ist Altgläubiger

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vermieter, der dem Mieter vor Insolvenzreife Räume überlassen hat, ist in aller Regel Altgläubiger

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzansprüche des Vermieters bei Insolvenzverschleppung einer GmbH als Mieterin

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Vermieter, der dem Mieter vor Insolvenzreife Räume überlassen hat, ist in aller Regel Altgläubiger

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung der Geschäftsführer einer insolventen GmbH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 698
  • ZIP 2013, 97
  • ZIP 2014, 23
  • MDR 2014, 182
  • NZI 2014, 25
  • NZM 2014, 76
  • WM 2013, 2369
  • BB 2013, 3073
  • DB 2014, 48
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.02.2007 - II ZR 234/05

    Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers einer GmbH wegen

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - II ZR 394/12
    Die Neugläubiger einer GmbH haben bei einem schuldhaften Verstoß der Geschäftsführer gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen diese auf Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 198; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 15; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13).

    Anders als der Schaden der Altgläubiger, der in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers deshalb darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 40; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13).

    Anders ist dies dann, wenn das Dauerschuldverhältnis mit Insolvenzeröffnung endet oder gekündigt werden kann (BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13 f.) oder eine Lösung vom Vertrag bei Stellung eines Eröffnungsantrags möglich ist.

    Ein Mietverhältnis endet nicht mit der Insolvenzeröffnung (§ 108 InsO; vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 14) und kann vom Vermieter nicht außerordentlich bei Insolvenzreife oder Insolvenzeröffnung gekündigt werden.

    Solange das Insolvenzverfahren andauert, ist er allein von dem Insolvenzverwalter und nicht den Gläubigern geltend zu machen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 12).

  • BGH, 14.05.2012 - II ZR 130/10

    Haftung des Geschäftsführers einer Bau-GmbH wegen Verletzung der

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - II ZR 394/12
    Die Neugläubiger einer GmbH haben bei einem schuldhaften Verstoß der Geschäftsführer gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen diese auf Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 198; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 15; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13).

    Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern hat auch den Zweck, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 194; Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13).

    Anders als der Schaden der Altgläubiger, der in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers deshalb darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 40; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13).

  • BGH, 25.07.2005 - II ZR 390/03

    Umfang der Schadensersatzpflicht des GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - II ZR 394/12
    Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern hat auch den Zweck, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 194; Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13).

    Anders als der Schaden der Altgläubiger, der in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers deshalb darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 40; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13).

  • BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verschulden bei Vertragsschluß; Aufgabe

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - II ZR 394/12
    Die Neugläubiger einer GmbH haben bei einem schuldhaften Verstoß der Geschäftsführer gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen diese auf Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 198; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 15; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13).

    Das Verbot der Insolvenzverschleppung dient nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern hat auch den Zweck, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 194; Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13).

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZR 169/11

    Energielieferungsvertrag: Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - II ZR 394/12
    Eine in einem Mietvertrag vereinbarte insolvenzabhängige Lösungsklausel ist nach allgemeiner Ansicht unwirksam (vgl. OLG Hamm, NZM 2002, 343; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 125, 127; MünchKommInsO/Eckert, 3. Aufl., § 109 Rn. 79; MünchKommInsO/Huber, 3. Aufl., § 119 Rn. 21, 70 und 72; Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO, Stand November 2010, § 112 Rn. 13; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 119 Rn. 22; Braun, InsO, 4. Aufl., § 112 Rn. 2; HambKomm/Ahrendt, InsO, 4. Aufl., § 119 Rn. 5; Blank in Schmidt/Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 542 BGB Rn. 147; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 169/11, BGHZ 195, 348 Rn. 9 ff. zu Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie).
  • BGH, 15.03.2011 - II ZR 204/09

    Insolvenzverschleppung: Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - II ZR 394/12
    Anders als der Schaden der Altgläubiger, der in der durch die Insolvenzverschleppung bedingten Masse- und Quotenverminderung besteht, liegt der Schaden eines Neugläubigers deshalb darin, dass er der Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz noch Geld- oder Sachmittel zur Verfügung gestellt hat, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 40; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13).
  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 253/07

    Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - II ZR 394/12
    Die Neugläubiger einer GmbH haben bei einem schuldhaften Verstoß der Geschäftsführer gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen diese auf Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 198; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 15; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13).
  • OLG Düsseldorf, 17.08.2006 - 10 U 62/06

    Gebrauchsüberlassung von mit Gesellschaftsmitteln durch Ehefrau des alleinigen

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - II ZR 394/12
    Eine in einem Mietvertrag vereinbarte insolvenzabhängige Lösungsklausel ist nach allgemeiner Ansicht unwirksam (vgl. OLG Hamm, NZM 2002, 343; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 125, 127; MünchKommInsO/Eckert, 3. Aufl., § 109 Rn. 79; MünchKommInsO/Huber, 3. Aufl., § 119 Rn. 21, 70 und 72; Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO, Stand November 2010, § 112 Rn. 13; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 119 Rn. 22; Braun, InsO, 4. Aufl., § 112 Rn. 2; HambKomm/Ahrendt, InsO, 4. Aufl., § 119 Rn. 5; Blank in Schmidt/Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 542 BGB Rn. 147; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 169/11, BGHZ 195, 348 Rn. 9 ff. zu Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie).
  • OLG Stuttgart, 11.10.2012 - 13 U 49/12

    Insolvenzverschleppung: Aktivlegitimation eines neuen Vermieters für

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - II ZR 394/12
    Ein Vermieter, der dem Mieter vor Insolvenzreife Räume überlassen hat, ist regelmäßig Altgläubiger und erleidet keinen Neugläubigerschaden infolge der Insolvenzverschleppung, weil er sich bei Insolvenzreife nicht von dem Mietvertrag hätte lösen können (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 2342, 2343).
  • OLG Hamm, 07.03.2001 - 30 U 192/00

    Zivilprozessuale Ausgestaltung der teilweisen Abänderbarkeit eines

    Auszug aus BGH, 22.10.2013 - II ZR 394/12
    Eine in einem Mietvertrag vereinbarte insolvenzabhängige Lösungsklausel ist nach allgemeiner Ansicht unwirksam (vgl. OLG Hamm, NZM 2002, 343; OLG Düsseldorf, OLGR 2007, 125, 127; MünchKommInsO/Eckert, 3. Aufl., § 109 Rn. 79; MünchKommInsO/Huber, 3. Aufl., § 119 Rn. 21, 70 und 72; Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO, Stand November 2010, § 112 Rn. 13; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 13. Aufl., § 119 Rn. 22; Braun, InsO, 4. Aufl., § 112 Rn. 2; HambKomm/Ahrendt, InsO, 4. Aufl., § 119 Rn. 5; Blank in Schmidt/Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 542 BGB Rn. 147; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 169/11, BGHZ 195, 348 Rn. 9 ff. zu Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie).
  • BGH, 27.10.2022 - IX ZR 213/21

    Wirksamkeit einer insolvenzabhängigen Kündigungsklausel in einem

    Zudem hat der Bundesgerichtshof ein zugunsten des Vermieters von Räumen vereinbartes insolvenzabhängiges Kündigungsrecht für den Fall der Insolvenzeröffnung oder der Zahlungseinstellung als unwirksam angesehen (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 - II ZR 394/12, ZIP 2014, 23 Rn. 13 f).

    Die Vereinbarung des Kündigungsrechts für den Fall der Insolvenzeröffnung beschränkt die Anwendung der §§ 108 ff InsO (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013, aaO Rn. 13), das Kündigungsrecht für den Fall der Zahlungseinstellung widerspricht § 112 InsO (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013, aaO Rn. 14).

  • BGH, 27.07.2021 - II ZR 164/20

    BGB § 826 a) Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, das als

    Das Verbot dient nicht nur der Erhaltung des Gesellschaftsvermögens, sondern hat auch den Zweck, insolvenzreife Gesellschaften mit beschränktem Haftungsfonds vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, damit durch das Auftreten solcher Gebilde nicht Gläubiger geschädigt oder gefährdet werden (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 194 ff.; Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 20; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 12 f.; Urteil vom 22. Oktober 2013 - II ZR 394/12, ZIP 2014, 23 Rn. 7; Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 113/13, ZIP 2015, 267 Rn. 13).
  • BGH, 19.11.2019 - II ZR 233/18

    Verfolgen des Erstattungsanspruchs der Gesellschaft durch den Gläubiger einer

    Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Insolvenzantragspflicht führt zu einer deliktischen Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft, die auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der ihnen durch die verspätete oder unterlassene Stellung des Insolvenzantrags entstanden ist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1958 - VI ZR 245/57, BGHZ 29, 100, 102 ff.; Urteil vom 19. Februar 1990 - II ZR 268/88, BGHZ 110, 342, 360 f.; Urteil vom 24. Januar 2012 - II ZR 119/10, ZIP 2012, 723 Rn. 10, 27; Urteil vom 22. Oktober 2013 - II ZR 394/12, ZIP 2014, 23 Rn. 7; Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 113/13, ZIP 2015, 267 Rn. 13; Urteil vom 18. November 2014 - II ZR 231/13, BGHZ 203, 218 Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 09.09.2020 - 6 U 109/19

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht

    In der jüngeren Rechtsprechung fasst der Bundesgerichtshof diese Grundsätze dahin zusammen, der Schutzzweck etwa des § 64 Abs. 1 GmbHG oder § 130a Abs. 1 HGB - neben dem Quotenschaden der Altgläubiger - lediglich den Vertrauensschaden erfasst, der einem (Neu-)Gläubiger dadurch entsteht, dass er der (unerkannt) insolvenzreifen Gesellschaft Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt, der kein werthaltiger Gegenanspruch gegenübersteht (BGH, NZG 2009, 280 Rn. 3; NZI 2014, 25 Rn. 7) oder dass der vertragliche Neugläubiger infolge des Vertragsschlusses Aufwendungen erbracht hat (BGH, DStR 2015, 368 Rn. 14).

    Hingegen ist Alt- und nicht Neugläubiger, wer ein nicht aufgrund der Insolvenz endendes oder kündbares Dauerschuldverhältnis vor Insolvenzreife begründet hat (etwa durch Abschluss eines Mietvertrags), für seine nach Insolvenzreife fällig werdenden, aber ohne Gegenleistung bleibenden Leistungen, weil der Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht nicht ursächlich für den Vertragsabschluss und damit für die Geld- oder Sachleistung nach Insolvenzreife ist, der Gläubiger bei Eintritt der Insolvenzreife vielmehr bereits in vertragliche Beziehungen zum Schuldner getreten war (BGH, NZI 2014, 25 Rn. 8; siehe auch BGHZ 171, 46 Rn. 13 f).

    Ist indes das Dauerschuldverhältnis mit Insolvenzeröffnung beendet, kann es gekündigt werden oder ist eine Lösung vom Vertrag möglich, so kann die Fortsetzung des vertraglichen Verhältnisses darauf beruhen, dass der Gläubiger seine Leistung im Vertrauen auf die Solvenz der Gesellschaft fortsetzt, obwohl er sich bei Kenntnis der Insolvenzreife vom Vertrag gelöst hätte, so dass er als Neugläubiger zu behandeln ist (BGH, NZI 2014, 25; BGHZ 171, 46 Rn. 13 f).

    Entscheidend ist - was hinsichtlich der Entwertung der Forderung des Altgläubigers eben nur für die verschleppungsbedingte Verschlechterung der Quote zutrifft -, ob der Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht ursächlich für herbeigeführten Vermögensabfluss nach Insolvenzreife ist (siehe BGH, NZI 2014, 25 Rn. 9) und dieser Vermögensabfluss im Vertrauen auf die Solvenz herbeigeführt worden ist.

  • BGH, 21.10.2014 - II ZR 113/13

    Schutzgesetzverletzung durch Verletzung der Insolvenzantragspflicht: Haftung des

    Dieser Schutzzweck rechtfertigt es, den Neugläubigern einen Anspruch auf den Ersatz ihres Vertrauensschadens zuzubilligen (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 194 ff.; Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 20; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 12 f.; Urteil vom 22. Oktober 2013 - II ZR 394/12, ZIP 2014, 23 Rn. 7).

    Der Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung ist vielmehr auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet (BGH, Urteil vom 8. März 1999 - II ZR 159/98, ZIP 1999, 967; Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91, BGHZ 126, 181, 194 ff.; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 Rn. 23; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07; ZIP 2009, 1220 Rn. 15; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 40; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13, 15; Urteil vom 22. Oktober 2013 - II ZR 394/12, ZIP 2014, 23 Rn. 7).

    Nach der Senatsrechtsprechung ist unter Berücksichtigung dieses Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht in aller Regel nur der Schaden ersatzfähig, der dadurch entsteht, dass der vertragliche Neugläubiger infolge des Vertragsschlusses mit der insolvenzreifen Gesellschaft im Vertrauen auf deren Solvenz dieser noch Geld- oder Sachmittel als Vorleistungen zur Verfügung stellt und dadurch Kredit gewährt, ohne einen entsprechend werthaltigen Gegenanspruch oder eine entsprechende Gegenleistung zu erlangen, oder er infolge des Vertragsschlusses Aufwendungen erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1999 - II ZR 159/98, ZIP 1999, 967; Urteil vom 25. Juli 2005 - II ZR 390/03, BGHZ 164, 50, 60; Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05, BGHZ 171, 46 Rn. 13; Urteil vom 12. März 2007 - II ZR 315/05, ZIP 2007, 1060 Rn. 23; Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 253/07, ZIP 2009, 1220 Rn. 15; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 204/09, ZIP 2011, 1007 Rn. 40; Urteil vom 14. Mai 2012 - II ZR 130/10, ZIP 2012, 1455 Rn. 13; Urteil vom 22. Oktober 2013 - II ZR 394/12, ZIP 2014, 23 Rn. 7).

  • OLG Düsseldorf, 13.04.2017 - 2 U 17/15
    Allerdings handelt es sich bei dieser Klausel um eine insolvenzabhängige Lösungsklausel, die sich im Sinne von § 119 InsO als unwirksam erweist, weil sie im Voraus das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO ausschließt (vgl. BGH, NZI 2013, 178; NZI 2014, 25, 26).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof bisher eine Unwirksamkeit einer solchen insolvenzabhängigen Lösungsmöglichkeit lediglich in Bezug auf Mietverträge (NZI 2014, 25) und Verträge über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie ausdrücklich ausgesprochen.

  • LG Hamburg, 19.06.2018 - 618 Qs 20/18

    Akteneinsicht in Strafakte: Prüfung insolvenzrechtlicher Schadensersatzansprüche

    Der Quotenschaden jedoch ist durch den Insolvenzverwalter geltend zu machen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 06.01.2015, 4 U 598/14; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.10.2013, II ZR 394/12).
  • LG Tübingen, 21.02.2020 - 4 O 205/19

    Insolvenzverschleppung: Haftung des die Jahresbilanz erstellenden Steuerberaters;

    Dieser Schutzzweck rechtfertigt es, den Neugläubigern einen Anspruch auf den Ersatz ihres Vertrauensschadens zuzubilligen (BGHZ 126, 181, 194 ff.; BGHZ 164, 50, 60; BGH ZIP 2011, 1007 Rn. 20; BGH ZIP 2012, 1455 Rn. 12 f.; BGH ZIP 2014, 23 Rn. 7).

    Der Schadensersatzanspruch wegen Insolvenzverschleppung ist vielmehr auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet (BGH ZIP 1999, 967; BGHZ 126, 181, 194 ff.; BGH ZIP 2009, 1220 Rn. 15; BGH ZIP 2014, 23 Rn. 7).

  • OLG Hamm, 07.02.2014 - 9 U 224/13

    Haftung wegen Verletzung der Buchführungspflicht gegenüber Gläubigern der

    Die Neugläubiger einer GmbH haben bei einem schuldhaften Verstoß der Geschäftsführer gegen die Insolvenzantragspflicht einen Anspruch gegen diese auf Ausgleich des Schadens, der ihnen dadurch entsteht, dass sie in Rechtsbeziehungen zu einer überschuldeten oder zahlungsunfähigen Gesellschaft getreten sind (BGH ZIP 2014, 23).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.08.2016 - 5 Sa 155/16

    Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung - Sachwalterhaftung

    Wenn ein Dauerschuldverhältnis - wie hier - vor Insolvenzreife begründet wurde, ist der Gläubiger für seine nach Insolvenzreife fällig werdenden, aber ohne Gegenleistung bleibenden Leistungen Alt- und nicht Neugläubiger (BGH 22.10.2013 - II ZR 394/12 - Rn. 9, NJW 2014, 698).
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Rechtsprechung
   BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,45573
BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12 (https://dejure.org/2013,45573)
BFH, Entscheidung vom 17.12.2013 - VII R 8/12 (https://dejure.org/2013,45573)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 2013 - VII R 8/12 (https://dejure.org/2013,45573)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund eingetretener Zahlungsunfähigkeit der mit Strom belieferten Kunden - Intendiertes Ermessen - Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Forderungsausfällen bei der Stromsteuer

  • openjur.de

    Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund eingetretener Zahlungsunfähigkeit der mit Strom belieferten Kunden; Intendiertes Ermessen; Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Forderungsausfällen bei der Stromsteuer

  • Bundesfinanzhof

    AO § 227, StromStG § 5 Abs 2, EnergieStG § 60 Abs 1, EnWG § 36 Abs 1, GG Art 3 Abs 1, GG Art 12 Abs 1, GG Art 14, AO § 5, FGO § 102
    Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund eingetretener Zahlungsunfähigkeit der mit Strom belieferten Kunden - Intendiertes Ermessen - Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Forderungsausfällen bei der Stromsteuer

  • Bundesfinanzhof

    Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund eingetretener Zahlungsunfähigkeit der mit Strom belieferten Kunden - Intendiertes Ermessen - Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Forderungsausfällen bei der Stromsteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 227 AO, § 5 Abs 2 StromStG, § 60 Abs 1 EnergieStG, § 36 Abs 1 EnWG, Art 3 Abs 1 GG
    Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund eingetretener Zahlungsunfähigkeit der mit Strom belieferten Kunden - Intendiertes Ermessen - Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Forderungsausfällen bei der Stromsteuer

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Stromsteuererstattung bei Zahlungsunfähigkeit der mit Strom belieferten Kunden - Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Forderungsausfällen bei der Stromsteuer

  • rewis.io

    Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund eingetretener Zahlungsunfähigkeit der mit Strom belieferten Kunden - Intendiertes Ermessen - Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Forderungsausfällen bei der Stromsteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Billigkeitserlass der Stromsteuer aufgrund Zahlungsunfähigkeit der mit Strom belieferten Kunden

  • datenbank.nwb.de

    Keine Erstattung der Stromsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund eingetretener Zahlungsunfähigkeit der mit Strom belieferten Kunden

  • Der Betrieb

    Keine Erstattung der StromSt wegen sachlicher Unbilligkeit aufgrund eingetretener Zahlungsunfähigkeit der mit Strom belieferten Kunden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Entlastung der Stromversorger von der Stromsteuer bei Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stromsteuer trotz Zahlungsunfähigkeit der Kunden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Stromsteuer - Steuern fallen an, auch wenn Einnahmen ausfallen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Billigkeitserlass der Stromsteuer aufgrund Zahlungsunfähigkeit der mit Strom belieferten Kunden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Entlastung der Stromversorger von der Stromsteuer bei Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Energeieversorger kann im Fall von Tod oder Insolvenz des Kunden keine Stromsteuererstattung verlangen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Entlastung der Stromversorger von der Stromsteuer bei Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Stromsteuererstattung bei Zahlungsunfähigkeit der mit Strom belieferten Kunden - Verfassungsmäßigkeit der Nichtberücksichtigung von Forderungsausfällen bei der Stromsteuer

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Erstattung bei Zahlungsunfähigkeit des Letztverbrauchers

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Keine Entlastung der Stromversorger von der Stromsteuer bei Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Keine Entlastung der Stromversorger von der Stromsteuer bei Zahlungsunfähigkeit ihrer Kunden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Stromsteuerentlastung bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Stromsteuererstattung bei Zahlungsunfähigkeit der Endverbraucher

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 244, 184
  • ZIP 2014, 23
  • BB 2014, 725
  • DB 2014, 700
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 01.12.1998 - VII R 21/97

    Mineralölsteuer - Erstattung und Vergütung - Verfassungskonforme Auslegung -

    Auszug aus BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12
    Aufgrund der besonderen Situation, der sich der Handel mit vollversteuerten Mineralölen ausgesetzt sieht, hat der BFH die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung --auch unter Berücksichtigung des nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtenden Gleichheitssatzes-- nicht beanstandet (Senatsurteil vom 1. Dezember 1998 VII R 21/97, BFHE 187, 177, ZfZ 1999, 133) und darauf hingewiesen, dass die neue Erstattungsregelung lediglich als gewisse Kompensation der zusätzlichen Belastung des Mineralölhandels durch nunmehr höhere Kosten für die Forderungseintreibung und das bei höheren Beträgen gesteigerte Insolvenzrisiko des Abnehmers anzusehen ist.

    Diesen echten Selbstbehalt hat der mit der Steuer belastete Verkäufer in jedem Fall zu tragen (BFH-Urteil in BFHE 187, 177, ZfZ 1999, 133), so dass selbst mit der in § 60 EnergieStG getroffenen Regelung der Systemgedanke der Verbrauchsbesteuerung nicht in jedem Einzelfall konsequent durchgesetzt worden ist.

    Abweichungen von dem inneren System der Verbrauchsbesteuerung, das idealiter eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen fordert, müssen aufgrund sachgerechter Erwägungen möglich sein (Senatsurteile in BFHE 187, 177, 189, ZfZ 1999, 133, und vom 27. August 1996 VII R 14/95, BFHE 181, 243, 250, ZfZ 1997, 128).

  • BFH, 26.10.1994 - X R 104/92

    Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß

    Auszug aus BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12
    Die Billigkeitsprüfung darf sich je nach Fallgestaltung nicht nur auf allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsmäßige Wertungen beschränken; sie verlangt vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden Steueranspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297, m.w.N.).

    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, d.h. im Fall einer Ermessensreduzierung auf null, ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und eine Verpflichtung zum Erlass bzw. zur Erstattung auszusprechen (BFH-Urteile vom 6. September 2011 VIII R 55/10, BFH/NV 2012, 269, und in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297, m.w.N.).

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (Urteil vom 20. April 2004  1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274) müsse eine rechtliche Gewähr der Überwälzung nicht geboten werden.

    Bei gewerblichen Verbrauchern, die verbrauchsteuerpflichtige Waren in der Produktion oder zur Erbringung von Dienstleistungen verwenden, ist nicht erforderlich, dass die Verbrauchsteuerbelastung durch erhöhte Warenpreise oder Dienstleistungsentgelte weitergegeben werden kann (Urteil des BVerfG in BVerfGE 110, 274).

  • BFH, 17.12.1974 - VII R 56/72

    Zahlungsunfähigkeit - Überwälzung der Abgabenbelastung - Handel mit versteuertem

    Auszug aus BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12
    Damit sei das Risiko der Abwälzung der Steuer als Preisbestandteil aus dem steuerrechtlichen Bereich ausgeschieden und in den Bereich des allgemeinen kaufmännischen Risikos einbezogen worden (Senatsurteil vom 17. Dezember 1974 VII R 56/72, BFHE 115, 2, BStBl II 1975, 462).

    Im Übrigen hat der BFH in seiner Entscheidung in BFHE 115, 2, BStBl II 1975, 462 ausdrücklich auf den Hersteller des steuerpflichtigen Erzeugnisses abgestellt, in dessen Bereich der Steuerentstehungstatbestand vorverlegt werde und der das aus dem steuerrechtlichen Bereich ausgeschiedene Risiko der Abwälzung der Steuer als Preisbestandteil selbst zu tragen habe.

  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12
    Wären derartige Maßnahmen, wie die Klägerin meint, aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich und müssten sie --wie hier die von der Klägerin begehrte allgemeine Regelung einer Stromsteuerentlastung bei Forderungsausfällen-- ein Ausmaß erreichen, das die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöbe, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl. zum Ganzen BVerfG-Beschlüsse vom 5. April 1978  1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, unter C.II.3, und vom 3. September 2009  1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, unter III.2.a; BFH-Entscheidungen vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, unter II.1.b; vom 19. Mai 2011 X B 184/10, BFH/NV 2011, 1659, unter II.b aa, und vom 26. Oktober 2011 X B 12/11, BFH/NV 2012, 215).
  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12
    Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falls bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (BVerwG-Urteil vom 16. Juni 1997  3 C 22.96, BVerwGE 105, 55).
  • BFH, 25.11.1997 - IX R 28/96

    Vollverzinsung bei Fehler des Finanzamts

    Auszug aus BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12
    Wären derartige Maßnahmen, wie die Klägerin meint, aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich und müssten sie --wie hier die von der Klägerin begehrte allgemeine Regelung einer Stromsteuerentlastung bei Forderungsausfällen-- ein Ausmaß erreichen, das die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöbe, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl. zum Ganzen BVerfG-Beschlüsse vom 5. April 1978  1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, unter C.II.3, und vom 3. September 2009  1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, unter III.2.a; BFH-Entscheidungen vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, unter II.1.b; vom 19. Mai 2011 X B 184/10, BFH/NV 2011, 1659, unter II.b aa, und vom 26. Oktober 2011 X B 12/11, BFH/NV 2012, 215).
  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

    Auszug aus BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12
    Wären derartige Maßnahmen, wie die Klägerin meint, aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich und müssten sie --wie hier die von der Klägerin begehrte allgemeine Regelung einer Stromsteuerentlastung bei Forderungsausfällen-- ein Ausmaß erreichen, das die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöbe, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl. zum Ganzen BVerfG-Beschlüsse vom 5. April 1978  1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, unter C.II.3, und vom 3. September 2009  1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, unter III.2.a; BFH-Entscheidungen vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, unter II.1.b; vom 19. Mai 2011 X B 184/10, BFH/NV 2011, 1659, unter II.b aa, und vom 26. Oktober 2011 X B 12/11, BFH/NV 2012, 215).
  • BFH, 26.10.2011 - X B 12/11

    Kein Billigkeitserlass bei hohen Spenden betagter Steuerpflichtiger

    Auszug aus BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12
    Wären derartige Maßnahmen, wie die Klägerin meint, aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich und müssten sie --wie hier die von der Klägerin begehrte allgemeine Regelung einer Stromsteuerentlastung bei Forderungsausfällen-- ein Ausmaß erreichen, das die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöbe, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl. zum Ganzen BVerfG-Beschlüsse vom 5. April 1978  1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, unter C.II.3, und vom 3. September 2009  1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, unter III.2.a; BFH-Entscheidungen vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, unter II.1.b; vom 19. Mai 2011 X B 184/10, BFH/NV 2011, 1659, unter II.b aa, und vom 26. Oktober 2011 X B 12/11, BFH/NV 2012, 215).
  • BFH, 19.05.2011 - X B 184/10

    Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen nicht im

    Auszug aus BFH, 17.12.2013 - VII R 8/12
    Wären derartige Maßnahmen, wie die Klägerin meint, aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich und müssten sie --wie hier die von der Klägerin begehrte allgemeine Regelung einer Stromsteuerentlastung bei Forderungsausfällen-- ein Ausmaß erreichen, das die allgemeine Geltung des Gesetzes aufhöbe, wäre das Gesetz als solches verfassungswidrig (vgl. zum Ganzen BVerfG-Beschlüsse vom 5. April 1978  1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, unter C.II.3, und vom 3. September 2009  1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115, unter III.2.a; BFH-Entscheidungen vom 25. November 1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94, BStBl II 1998, 550, unter II.1.b; vom 19. Mai 2011 X B 184/10, BFH/NV 2011, 1659, unter II.b aa, und vom 26. Oktober 2011 X B 12/11, BFH/NV 2012, 215).
  • BFH, 06.09.2011 - VIII R 55/10

    Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen - Zeitliche

  • BFH, 20.09.2012 - IV R 29/10

    Keine Unbilligkeit der Mindestbesteuerung, wenn Gewerbesteuermessbetrag auf vom

  • BFH, 27.08.1996 - VII R 14/95

    Befreiung von der Mineralölsteuer - Gesetzlicher Ausschluß - Herstellerprivileg

  • BFH, 26.06.1984 - VII R 60/83
  • BFH, 07.10.2010 - V R 17/09

    Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts

  • BFH, 25.09.1953 - V 69/53 S

    Umsatzsteuerpflichtiger, der die Umsatzsteuer nicht überwälzen kann - Verstoß

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BFH, 15.04.1987 - VII R 108/82

    Nachversteuerung einer bereits angemeldeten Mineralölsteuer auf Grund eines

  • BFH, 21.07.1993 - X R 104/91

    Voraussetzung für den Erlaß von Aussetzungszinsen bei der

  • BVerfG, 01.04.1971 - 1 BvL 22/67

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Gewinnspielgeräten in

  • BFH, 27.06.1973 - II R 179/71

    Kraftfahrzeugsteuer - Zuordnung zu Verkehrsteuern - Abgrenzung zu

  • BFH, 04.02.2010 - II R 25/08

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des

  • BFH, 02.02.1999 - VII R 18/98

    Versteuerung von Mineralöl - Erstattung von Mineralölsteuer - Zahlungsunfähigkeit

  • BVerfG, 14.06.1999 - 1 BvR 777/99
  • BFH, 10.05.1972 - II 57/64

    Selbstbindung der Verwaltung - Wirkung zugunsten des Steuerpflichtigen - Erlaß -

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Bestätigt der BFH die Behördenentscheidung und verneint er die Unbilligkeit der Besteuerung, weist er die Revision des Klägers zurück oder ändert auf die Revision der Finanzbehörde die Vorentscheidung (vgl. aus jüngerer Zeit: BFH-Urteile vom 17. April 2013 II R 13/11, BFH/NV 2013, 1383; vom 25. September 2013 VII R 7/12, BFH/NV 2014, 7; vom 17. Dezember 2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184; vom 4. Juni 2014 I R 21/13, BFHE 246, 130, BStBl II 2015, 293; vom 21. Januar 2015 X R 40/12, BFHE 248, 485, BStBl II 2016, 117; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 2005).
  • BFH, 26.09.2019 - V R 13/18

    Billigkeitserlass bei Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners

    Allerdings dürfen Billigkeitsmaßnahmen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem --sich lediglich in einem Einzelfall zeigenden-- ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen (BFH-Urteil vom 17.12.2013 - VII R 8/12, BFHE 244, 184).

    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, d.h. im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null, ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und eine Verpflichtung zum Erlass bzw. zur Erstattung auszusprechen (BFH-Urteil in BFHE 244, 184, und in BFH/NV 2019, 736).

  • FG Schleswig-Holstein, 04.07.2017 - 1 K 34/16

    Billigkeitserlass für Rückforderung von Kindergeld - Ermessensabwägung bei

    Sachlich unbillig ist die Festsetzung bzw. Einziehung einer Steuer nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer unbillig erscheint (BFH-Urteil vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184).

    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 20.9.2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505; vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184).

    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel ebenfalls keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteile vom 7.10.2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184).

  • BFH, 27.02.2019 - VII R 34/17

    Keine Erstattung der Branntweinsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit

    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, d.h. im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null, ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und eine Verpflichtung zum Erlass bzw. zur Erstattung auszusprechen (Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184).

    Allerdings dürfen Billigkeitsmaßnahmen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem --sich lediglich in einem Einzelfall zeigenden-- ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen (Senatsurteil in BFHE 244, 184).

    Denn mit Billigkeitsmaßnahmen darf die Geltung des Gesetzes nicht unterlaufen werden (Senatsurteil in BFHE 244, 184).

  • BFH, 11.07.2018 - XI R 33/16

    Keine Billigkeitsmaßnahme wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der

    b) Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt hingegen keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteile in BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505, Rz 21; vom 23. Juli 2013 VIII R 17/10, BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 820, Rz 12; vom 17. Dezember 2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184, BFH/NV 2014, 748, Rz 10, 29 f.).
  • FG Münster, 12.12.2016 - 13 K 91/16

    Erlass einer Rückzahlung von Kindergeld in Höhe zuzüglich Säumniszuschlägen

    1) Sachlich unbillig ist die Festsetzung bzw. Einziehung einer Steuer nach der Rechtsprechung des BFH, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Steuer unbillig erscheint (BFH-Urteil vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184).

    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 20.9.2012 IV R 29/10, BFHE 238, 518, BStBl II 2013, 505; vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184).

    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel ebenfalls keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteile vom 7.10.2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184).

  • FG Hamburg, 06.04.2017 - 2 K 77/16

    Erlass von Einkommensteuer - Prozessuales Verhältnis der Billigkeitsmaßnahmen

    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte - im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (vgl. BFH-Urteile vom 20. September 2012 IV R 29/10, BStBl II 2013, 505; vom 17. Dezember 2013 VII R 8/12, BFH/NV 2014, 748 m. w. N.).

    Bei der Billigkeitsprüfung müssen solche Umstände außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 1993 X R 104/91, BFH/NV 1994, 597; vom 17. Dezember 2013 VII R 8/12, BFH/NV 2014, 748).

    Die Billigkeitsprüfung darf sich je nach Fallgestaltung nicht nur auf allgemeine Rechtsgrundsätze und verfassungsmäßige Wertungen beschränken; sie verlangt vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden Steueranspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind (vgl. BFH-Urteile vom 26. Oktober 1994 X R 104/92, BStBl II 1995, 297; vom 17. Dezember 2013 VII R 8/12, BFH/NV 2014, 748 m. w. N.).

    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, d. h. im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null, ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und eine Verpflichtung zum Erlass bzw. zur Erstattung auszusprechen (vgl. BFH-Urteile vom 6. September 2011 VIII R 55/10, BFH/NV 2012, 269; vom 17. Dezember 2013 VII R 8/12, BFH/NV 2014, 748).

  • FG Berlin-Brandenburg, 24.01.2019 - 4 K 9126/16

    Erlass einer Kindergeldrückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen

    aa) Sachlich unbillig ist die Festsetzung oder Einziehung einer Steuer, wenn sie zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall zuwiderläuft (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2013 VII R 8/12, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2014, 748).

    So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte -im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH-Urteile vom 20. September 2012 IV R 29/10, BStBl II 2013, 505 ; vom 17. Dezember 2013 VII R 8/12, BFH/NV 2014, 748 ).

    Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel ebenfalls keine Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteile vom 7. Oktober 2010 V R 17/09, BFH/NV 2011, 865 ; vom 17. Dezember 2013 VII R 8/12, BFH/NV 2014, 748 ).

  • BFH, 30.03.2015 - VII B 30/14

    Kein Anspruch des Tabakwarenhändlers auf Entlastung von der Tabaksteuer bei

    Der BFH ist dieser Rechtsprechung gefolgt (Urteile vom 17. Dezember 2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2014, 171; vom 26. Juni 1984 VII R 60/83, BFHE 141, 369, ZfZ 1984, 336; vom 15. April 1987 VII R 108/82, BFH/NV 1988, 132; vom 27. Juni 1973 II R 179/71, BFHE 110, 213, BStBl II 1973, 807, und vom 25. September 1953 V 69/53 S, BFHE 58, 109, BStBl III 1953, 332).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, lässt sich diese Regelung nicht auf andere Verbrauchsteuern übertragen (Senatsurteil in BFHE 244, 184, ZfZ 2014, 171).

  • FG Thüringen, 15.12.2022 - 4 K 78/21

    Ein für den Vorsteuerabzug nicht berechtigter Unternehmer wurde Schuldner der

    Nur wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine einzige Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt, d.h. im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null, ist es befugt, seine Entscheidung an die Stelle der Ermessensentscheidung der Verwaltungsbehörde zu setzen und eine Verpflichtung zum Erlass auszusprechen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184; vom 10.10.2001 XI R 52/00, BFHE 196, 572, BStBl II 2002, 201).

    Allerdings dürfen Billigkeitsmaßnahmen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem - sich lediglich in einem Einzelfall zeigenden - ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.2013 VII R 8/12, BFHE 244, 184).

  • BFH, 23.02.2023 - V R 30/20

    Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen bei unzutreffender zeitlicher

  • FG Münster, 21.05.2019 - 15 K 1914/18

    Kindergeld - Ist eine Kindergeldrückforderung für ein behindertes Kind zu

  • FG Hamburg, 30.07.2020 - 2 K 192/18

    Vollständiger Erlass von Säumniszuschlägen wegen verfassungsrechtlicher Zweifel

  • BFH, 15.12.2020 - VII R 11/19

    Entlastung von der Energiesteuer bei Zahlungsausfall

  • VG Köln, 31.05.2017 - 24 K 6748/16
  • BFH, 28.02.2019 - VII B 133/18

    Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer

  • VG Köln, 27.08.2014 - 24 K 2780/13

    Gewerbesteuerliche Auswirkungen von Sanierungsbemühungen bzgl. einer betriebenen

  • VG Köln, 13.03.2017 - 24 L 162/17
  • VG Halle, 27.08.2015 - 4 A 224/14

    Erlass von Grundgebühren wegen Überdimensionierung des Wasserzählers

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Rechtsprechung
   BGH, 20.02.2014 - IX ZB 16/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,3696
BGH, 20.02.2014 - IX ZB 16/13 (https://dejure.org/2014,3696)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2014 - IX ZB 16/13 (https://dejure.org/2014,3696)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13 (https://dejure.org/2014,3696)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 Abs 1 InsO
    Insolvenzverfahren: Beschwerderecht des Insolvenzverwalters bei Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beantragung der Aufhebung eines Beschlusses zur Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters durch den Insolvenzverwalter

  • zip-online.de

    Kein Antragsrecht des Insolvenzverwalters zur Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung über die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Beschwerderecht des Insolvenzverwalters bei Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters

  • rechtsportal.de

    InsO § 78 Abs. 1
    Beantragung der Aufhebung eines Beschlusses zur Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters durch den Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Sonderinsolvenzverwalter eingesetzt: Verwalter machtlos!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters - und kein Beschwerderecht des Insolvenzverwalters

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Antragsrecht des Insolvenzverwalters kann entfallen, gegen Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters vorzugehen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Antragsrecht des Insolvenzverwalters kann entfallen, gegen Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters vorzugehen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Kein Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zur Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Antragsrecht des Insolvenzverwalters kann ausgeschlossen sein, gegen Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters vorzugehen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1200
  • ZIP 2014, 23
  • ZIP 2014, 627
  • MDR 2014, 621
  • NZI 2014, 307
  • WM 2014, 571
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.02.2007 - IX ZB 45/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - IX ZB 16/13
    Der Bundesgerichtshof hat ein Beschwerderecht des Insolvenzverwalters in solchen Fällen auch für das geltende Recht verneint (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, NZI 2007, 237).

    Dies dient dem Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer baldigen Klärung der gegen den Insolvenzverwalter behaupteten Ansprüche, die wegen der bestehenden Interessenkollision nicht vom Insolvenzverwalter selbst, sondern nur durch einen neuen Verwalter oder einen Sonderinsolvenzverwalter geltend gemacht werden können (§ 92 Satz 2 InsO), sowie einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007, aaO Rn. 10).

  • BGH, 21.12.2011 - VIII ZR 70/08

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 BGB: Nacherfüllung durch

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - IX ZB 16/13
    b) Die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174; Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1510; Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31).

    c) Die danach bestehende Regelungslücke ist nach Sinn und Zweck des Regelungszusammenhangs in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, aaO Rn. 37; BVerfGE 35, 263, 279; 88, 145, 166 f; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 210 f) in der Weise zu schließen, dass das in § 78 Abs. 1 InsO vorgesehene Antragsrecht des Insolvenzverwalters ausgeschlossen ist, wenn die Gläubigerversammlung beschließt, die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung und Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Insolvenzverwalter zu beantragen.

  • BGH, 20.01.2005 - IX ZB 134/04

    BGH billigt die Weitergeltung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung alter

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - IX ZB 16/13
    b) Die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174; Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1510; Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - IX ZB 16/13
    c) Die danach bestehende Regelungslücke ist nach Sinn und Zweck des Regelungszusammenhangs in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, aaO Rn. 37; BVerfGE 35, 263, 279; 88, 145, 166 f; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 210 f) in der Weise zu schließen, dass das in § 78 Abs. 1 InsO vorgesehene Antragsrecht des Insolvenzverwalters ausgeschlossen ist, wenn die Gläubigerversammlung beschließt, die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung und Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Insolvenzverwalter zu beantragen.
  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - IX ZB 16/13
    b) Die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174; Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1510; Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31).
  • BGH, 13.11.2001 - X ZR 134/00

    Zum Auskunftsanspruch von Sortenschutzinhabern gegen Landwirte nach dem

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - IX ZB 16/13
    b) Die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174; Beschluss vom 20. Januar 2005 - IX ZB 134/04, NJW 2005, 1508, 1510; Urteil vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 22; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31).
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus BGH, 20.02.2014 - IX ZB 16/13
    c) Die danach bestehende Regelungslücke ist nach Sinn und Zweck des Regelungszusammenhangs in möglichst enger Anlehnung an das geltende Recht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, aaO Rn. 37; BVerfGE 35, 263, 279; 88, 145, 166 f; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 210 f) in der Weise zu schließen, dass das in § 78 Abs. 1 InsO vorgesehene Antragsrecht des Insolvenzverwalters ausgeschlossen ist, wenn die Gläubigerversammlung beschließt, die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung und Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Insolvenzverwalter zu beantragen.
  • BGH, 21.07.2016 - IX ZB 58/15

    Sonderinsolvenzverwaltung zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen

    Die in dem Entwurf in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 65 bis 78 RegE-InsO (§§ 56 bis 66 InsO) wendet der Bundesgerichtshof im Grundsatz auch auf den Sonderinsolvenzverwalter an (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, NZI 2009, 238 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 54/07, NZI 2008, 491 Rn. 16; Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 8).

    Jedenfalls ergibt sich aus den §§ 27, 56 ff InsO, dass die Bestellung eines Insolvenzverwalters - und damit auch des Sonderinsolvenzverwalters - allein durch das Insolvenzgericht erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 11).

    Das Insolvenzgericht hat deshalb stets zu prüfen, ob die Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung (ausnahmsweise) masseschädlich oder gar gesetzeswidrig ist (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 11).

    c) Wenn aber das Insolvenzgericht auf einen Antrag oder eine Anregung der Gläubigerversammlung in die Prüfung eintritt, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters gegeben sind und ob die Anordnung der Sonderinsolvenzverwaltung masseschädlich oder gesetzwidrig ist, kann der hierauf gerichtete Antrag oder die Anregung der Gläubigerversammlung, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, nicht dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widersprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014, aaO).

    Entschieden hat der Senat, dass der Insolvenzverwalter weder die Entscheidung des Insolvenzgerichts anfechten kann, durch die ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt wird, noch über ein Antragsrecht nach § 78 Abs. 1 InsO verfügt, wenn der Beschluss der Gläubigerversammlung darauf gerichtet ist, einen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen mit der Aufgabe, einen Anspruch der Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter auf Ersatz eines Gesamtschadens zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, NZI 2014, 307 Rn. 6, 9 f; vgl. auch BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 45/05, NZI 2007, 237 Rn. 6 ff).

  • BGH, 16.07.2015 - IX ZR 127/14

    Insolvenzverwalterhaftung: Beginn der Verjährung eines Anspruchs des

    Beschließt die Gläubigerversammlung, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung und Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter eingesetzt werden soll, ist der Insolvenzverwalter nicht berechtigt, die Aufhebung dieses Beschlusses zu beantragen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, WM 2014, 571 Rn. 9 ff).
  • LG Münster, 24.07.2015 - 5 T 8/15

    Antragsrecht eines Insolvenzverwalters bzgl. Aufhebung des Beschlusses der

    Der BGH hat mit Beschluss vom 20.02.2014, Az. IX ZB 16/13, ZIP 2014, Seite 627 entschieden, dass der Insolvenzverwalter schon kein Antragsrecht habe, die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung über die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zu verlangen.

    Wie bereits ausgeführt wurde, hat der BGH in der vorstehend zitierten Entscheidung vom 20.02.2014, Az. IX ZB 16/13 zwar nicht explizit ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein Aufhebungsantrag eines Gläubigers bezüglich eines Beschlusses der Gläubigerversammlung über die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters begründet sein kann, da es in jenem Verfahren auf die Frage nicht ankam.

    Da der BGH in dem Beschluss von 20.02.2014, Az. IX ZB 16/13 eine Kostenentscheidung getroffen hat, geht die Kammer davon aus, dass der BGH der Auffassung ist, dass sich die Beteiligten in der vorliegenden Konstellation durchaus wie Parteien im Zivilprozess als Gegner gegenüberstehen.

  • BGH, 07.12.2021 - EnVR 6/21

    Kapitalkostenaufschlag - Anreizregulierung: Berücksichtigung der Kapitalkosten

    Zu den anerkannten Auslegungsmethoden zählt auch die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm, die eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165, 174; Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 31; Beschluss vom 20. Februar 2014 - IX ZB 16/13, WM 2014, 571 Rn. 7; BVerfGE 88, 145 [juris Rn. 68]).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13   

Zitiervorschläge
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Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13 (https://dejure.org/2014,1503)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.02.2014 - C-26/13 (https://dejure.org/2014,1503)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2014 - C-26/13 (https://dejure.org/2014,1503)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kásler und Káslerné Rábai

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Klauseln, die der Beurteilung der Missbräuchlichkeit unterliegen - Den Hauptgegenstand oder die Angemessenheit des Preises betreffende Vertragsklauseln, die klar und ...

  • EU-Kommission

    Kásler und Káslerné Rábai

    Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Klauseln, die der Beurteilung der Missbräuchlichkeit unterliegen - Den Hauptgegenstand oder die Angemessenheit des Preises betreffende Vertragsklauseln, die klar ...

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Missbrauchskontrolle von Verbraucherkreditverträgen in ausländischer Währung; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen der ungarischen Kúria

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Missbrauchskontrolle von Verbraucherkreditverträgen in ausländischer Währung; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen der ungarischen Kúria

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Nach Auffassung von Generalanwalt N. Wahl sind Vertragsklauseln, die für die Auszahlung eines Fremdwährungsdarlehens einen anderen Wechselkurs vorsehen als für seine Rückzahlung, nicht notwendig der Missbrauchskontrolle entzogen

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Missbräuchliche Klauseln in devisengestützten Kreditverträgen

  • wolterskluwer-online.de (Zusammenfassung)

    EuGH: Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-26/13

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 23
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 14.06.2012 - C-618/10

    Das nationale Gericht darf eine missbräuchliche Klausel eines Vertrags zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13
    Sind Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und Rn. 73 des Urteils des Gerichtshofs vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10)(5), dahin auszulegen, dass das nationale Gericht die Gründe für die Unwirksamkeit einer in den allgemeinen Bedingungen eines Verbraucherkreditvertrags enthaltenen missbräuchlichen Klausel auch dann nicht durch Änderung oder Ergänzung der betreffenden Vertragsklausel zugunsten des Verbrauchers beseitigen kann, wenn anderenfalls bei Wegfall dieser Klausel der Vertrag auf der Grundlage der verbleibenden Vertragsbestimmungen nicht durchführbar ist? Ist es insoweit von Bedeutung, ob das nationale Recht eine dispositive Vorschrift enthält, die bei Wegfall der ungültigen Bestimmung die betreffende Rechtsfrage an deren Stelle regelt?.

    Nach meiner Ansicht unterscheidet sie sich klar von der in der Rechtssache Invitel(20) in Rede stehenden Regelung über die Änderung von Geldanweisungskosten oder auch von der Klausel über die Verzugszinsen in dem Urteil Banco Español de Crédito.

    Diese vom Berufungsrichter vorgenommene Änderung wirft jedoch die Frage auf, ob sie nicht der im Urteil Banco Español de Crédito gefundenen Lösung zuwiderläuft.

    5 - Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2012, Banco Español de Credito (C-618/10).

    32 - Vgl. Urteil Banco Español de Crédito (Rn. 69 und 70).

    36 - Vgl. Urteil Banco Español de Crédito (Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13
    28 - Urteil vom 21. März 2013 (C-92/11).
  • EuGH, 07.12.1995 - C-472/93

    Spano / Fiat Geotech und Fiat Hitachi Excavators

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13
    24 - Vgl. insbesondere Urteile vom 13. November 1990, Marleasing (C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Rn. 8), und vom 7. Dezember 1995, Spano u. a. (C-472/93, Slg. 1995, I-4321, Rn. 17).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13
    24 - Vgl. insbesondere Urteile vom 13. November 1990, Marleasing (C-106/89, Slg. 1990, I-4135, Rn. 8), und vom 7. Dezember 1995, Spano u. a. (C-472/93, Slg. 1995, I-4321, Rn. 17).
  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13
    25 - Vgl. insbesondere Urteil vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.04.2004 - C-237/02

    Freiburger Kommunalbauten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13
    14 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. April 2004, Freiburger Kommunalbauten (C-237/02, Slg. 2004, I-3403, Rn. 22).
  • EuGH, 03.06.2010 - C-484/08

    Eine nationale Regelung darf eine richterliche Kontrolle der Missbräuchlichkeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13
    Zu einer Darstellung der Entstehungsgeschichte der Richtlinie 93/13 und der Literatur zu der Einfügung von Art. 4 Abs. 2 siehe die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C-484/08, Urteil vom 3. Juni 2010, Slg. 2010, I-4785, insbesondere Nrn. 61 bis 66).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13
    13 - Vgl. zu der dem nationalen Richter übertragenen Rolle Urteil vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing (C-137/08, Slg. 2010, I-10847, Rn. 49).
  • EuGH, 10.05.2001 - C-144/99

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-26/13
    8 - In diesem Sinne hatte Generalanwalt Tizzano in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Niederlande (C-144/99, Urteil vom 10. Mai 2001, Slg. 2001, I-3541, Nr. 29) darauf hingewiesen, dass "der Ausschluss von Klauseln, die sich auf die Hauptleistung beziehen, aus der Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine erhebliche Beschränkung des Anwendungsbereichs der Richtlinie darstellt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-186/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wahl ist eine Klausel eines Darlehensvertrags, die

    4 Vgl. Nr. 1 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:85).

    10 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:85, Nr. 33).

    15 Ich erlaube mir, für eine detailliertere Prüfung der "Hauptleistungen" eines Kreditvertrags auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:85, Nrn. 56 bis 65) zu verweisen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2019 - C-52/18

    Fülla - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG -

    16 Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:85, Nrn. 27 bis 29 und 105).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines

    49 Schlussanträge von Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Kásler (C-26/13, EU:C:2014:85, Nr. 105).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-118/17

    Dunai - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    8 Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:85, Nrn. 60 bis 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-96/16

    Banco Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG

    26 Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:85, Nrn. 56 bis 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-482/13

    Unicaja Banco - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherkreditvertrag - Missbräuchliche

    19 - Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:85, Rn. 58 bis 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-312/14

    Banif Plus Bank

    Ich erinnere daran, dass Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Kásler und Káslerné Rábai (C-26/13, EU:C:2014:85, Nr. 1) ausgeführt hat, dass "[d]er vorliegende Rechtsstreit in Zusammenhang mit dem Angebot von Verbraucherkreditverträgen [steht], die auf ausländische Währungen lauten.
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