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Rechtsprechung
   EuGH, 10.12.2015 - C-594/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,37110
EuGH, 10.12.2015 - C-594/14 (https://dejure.org/2015,37110)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.2015 - C-594/14 (https://dejure.org/2015,37110)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 2015 - C-594/14 (https://dejure.org/2015,37110)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kornhaas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 Abs. 1 - Bestimmung des anwendbaren Rechts - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Verpflichtung des Geschäftsführers einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kornhaas

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 Abs. 1 - Bestimmung des anwendbaren Rechts - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Verpflichtung des Geschäftsführers einer ...

  • Deutsches Notarinstitut

    EGV 1346/2000 Art. 4; AEUV Artt. 49, 54; GmbHG § 64 Abs. 2 S. 1
    Anwendbarkeit der nationalen Bestimmung über die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers auf den Direktor einer insolventen Gesellschaft walisischen oder englischen Rechts sowie Vereinbarkeit der Haftung mit der Niederlassungsfreiheit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzrechtliche Rückforderung von Zahlungen der Direktorin einer Gesellschaft englischen oder walisischen Rechts nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Europarechtlich zulässige Anwendung von § 64 GmbHG auf den Director einer Limited

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit bei einer englischen Limited

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GmbHG § 64 Satz 1, GmbHG § 64 Satz 3, Haftung nach § 64 Satz 3 GmbHG

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife gilt auch für ausländische Unternehmen

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Anwendung des § 64 GmbHG auf den Direktor einer Limited

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Geschäftsführer; Niederlassungsfreiheit; Schadensersatz; Zahlungsunfähigkeit

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife auch für Geschäftsleiter von Auslandsgesellschaften

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Kornhaas

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 4 Abs. 1 - Bestimmung des anwendbaren Rechts - Regelung eines Mitgliedstaats, die die Verpflichtung des Geschäftsführers einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 223
  • ZIP 2015, 68
  • EuZW 2016, 155
  • NZI 2016, 48
  • WM 2016, 272
  • BB 2016, 141
  • DB 2016, 44
  • NZG 2016, 115
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 04.12.2014 - C-295/13

    H - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus EuGH, 10.12.2015 - C-594/14
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet wurde, nach dieser Bestimmung für die Entscheidung über eine Klage zuständig sind, die der Insolvenzverwalter der Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden (Urteil H, C-295/13, EU:C:2014:2410, Rn. 26).

    Hieraus leitete der Gerichtshof ab, dass eine auf diese Bestimmung gestützte Klage, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird, zu den unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehenden und in einem engen Zusammenhang damit stehenden Klagen gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil H, C-295/13, EU:C:2014:2410, Rn. 23 und 24).

    Folglich hat der Gerichtshof, auch wenn seine Antwort auf das Vorabentscheidungsersuchen im Urteil H (C-295/13, EU:C:2014:2410) Art. 3 der Verordnung Nr. 1346/2000 und die internationale Zuständigkeit eines nationalen Gerichts zur Entscheidung über eine Klage, die auf eine nationale Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG gestützt ist, betraf, diese Bestimmung des nationalen Rechts gleichwohl eindeutig als insolvenzrechtliche Norm eingestuft.

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus EuGH, 10.12.2015 - C-594/14
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich insbesondere aus den Urteilen Überseering (C-208/00, EU:C:2002:632) und Inspire Art (C-167/01, EU:C:2003:512) ergebe, könnte jedoch auch dahin ausgelegt werden, dass auf die inneren Verhältnisse von Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat gegründet worden seien, ihre hauptsächliche Tätigkeit aber in einem anderen Mitgliedstaat ausübten, im Rahmen der Niederlassungsfreiheit das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaats Anwendung finde.

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es unter bestimmten Umständen eine mit den Art. 49 AEUV und 54 AEUV grundsätzlich nicht vereinbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen kann, wenn ein Mitgliedstaat sich u. a. deshalb weigert, die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurde und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, anzuerkennen, weil sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in sein Hoheitsgebiet verlegt haben soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Überseering, C-208/00, EU:C:2002:632, Rn. 82).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Auszug aus EuGH, 10.12.2015 - C-594/14
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die sich insbesondere aus den Urteilen Überseering (C-208/00, EU:C:2002:632) und Inspire Art (C-167/01, EU:C:2003:512) ergebe, könnte jedoch auch dahin ausgelegt werden, dass auf die inneren Verhältnisse von Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat gegründet worden seien, ihre hauptsächliche Tätigkeit aber in einem anderen Mitgliedstaat ausübten, im Rahmen der Niederlassungsfreiheit das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaats Anwendung finde.

    Der Gerichtshof hat ferner bereits entschieden, dass im Fall der Unvereinbarkeit nationaler Bestimmungen über das Mindestkapital mit der durch den Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit zwangsläufig dasselbe für Sanktionen gilt, die - wie die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Geschäftsführer, wenn das Kapital nicht den im nationalen Recht vorgeschriebenen Mindestbetrag erreicht oder während des Betriebs unter diesen sinkt - an die Nichterfüllung der fraglichen Verpflichtungen geknüpft sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Inspire Art, C-167/01, EU:C:2003:512, Rn. 141).

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Weder die Gründung noch die spätere Niederlassung des Unternehmens sind damit durch die AVE berührt (vgl. beispielhaft zu diesem Aspekt zB EuGH 10. Dezember 2015 - C-594/14 - [Kornhaas] Rn. 28, zu § 64 GmbHG) .
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Weder die Gründung noch die spätere Niederlassung des Unternehmens sind damit durch die AVE berührt (vgl. beispielhaft zu diesem Aspekt zB EuGH 10. Dezember 2015 - C-594/14 - [Kornhaas] Rn. 28, zu § 64 GmbHG) .
  • BGH, 15.03.2016 - II ZR 119/14

    Insolvenzverschleppung bei einer private company limited by shares: Persönliche

    Der Gerichtshof hat dazu festgestellt (ZIP 2015, 2468):.

    Diese Umstände rechtfertigen es, den Geschäftsführer deutschen Rechts und den Direktor englischen oder walisischen Rechts in Bezug auf die Haftung bei derartigen Zahlungen gleichzubehandeln (zustimmend Servatius, DB 2015, 1087 ff.; Schall, ZIP 2016, 289 ff.; Mankowski, NZG 2016, 281 ff.; von Wilcken, DB 2016, 225 f.; Weller/Hübner, NJW 2016, 225; Schulz, EWiR 2016, 67).

  • OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14

    Pflicht des Geschäftsführers zur Erstattung wiederkehrender Zahlungen für

    Aus diesem Grunde besteht auch kein Anlass, das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EUGH (Az. C-594/14) über den vorgenannten Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs auszusetzen.
  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

    Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Klage, die der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet wurden, in den Anwendungsbereich der EuInsVO fällt (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ECLI:EU:C:2014:2410 = ZIP 2015, 196 Rn. 19 ff. - H; Urteil vom 10. Dezember 2015 - C-594/14, ECLI:EU:C:2015:806 = ZIP 2015, 2468 Rn. 15 ff. - Kornhaas).
  • BGH, 03.04.2019 - VII ZB 24/17

    Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) britischen

    dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stehen der Anwendung von § 859 Abs. 1 ZPO auch Art. 49 und 54 AEUV nicht entgegen, denn es handelt sich nicht um Vorschriften, die die Gründung einer Gesellschaft in einem bestimmten Mitgliedstaat oder ihre spätere Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat und somit die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit betreffen (vgl. EuGH, NJW 2016, 223, juris Rn. 28).
  • OLG München, 25.06.2018 - 17 U 2168/15

    Bayerische Landesbank gegen HETA (vormals Hypo Alpe Adria) ist unterbrochen.

    Diese sind den Anfechtungsansprüchen nach § 135 Abs. 1 InsO gleichzustellen (zur weiten Anwendung europäischer Insolvenzvorschriften, hier Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren auf § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in der bis 31.10.2008 geltenden Fassung, siehe EuGH, Urteil vom 10.12.2015, C-594/14, WM 2016, 272, 274, Randziffer 21).
  • OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19

    Projektvertrag über die Nutzung und Entwicklung von Software für die Buchung von

    Um die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung sicherzustellen, ist sie dahin auszulegen, dass in ihren Anwendungsbereich erstens die Voraussetzungen über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zweitens die Regeln zur Bestimmung der zur Antragstellung verpflichteten Personen und drittens die Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung fallen (EuGH, Urteil vom 10.12.2015 - C-594/14, Kornhaas/Dithmar , NZI 2016, S. 48 Rn 19).

    Nationale Bestimmungen, mit denen der Sache nach ein Verstoß gegen die Pflicht zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geahndet wird, sind danach grundsätzlich zum Anwendungsbereich der Vorschrift gehörend anzusehen (EuGH, Urteil vom 10.12.2015, aaO).

    Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Zweck des Klageverfahrens darin liegt, etwaige Masseverkürzungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern mit dem Ziel gleichmäßiger Befriedigung der Gläubiger bzw. der Zuführung von Vermögen zur Masse (EuGH, Urteil vom 10.12.2015 - C-594/14, Kornhaas/Dithmar , NZI 2016, S. 48 Rn 20; Urteil vom 06.02.2019 aaO Rn 31) oder ob das Ziel der Klageerhebung ist, das private Vermögen eines Insolvenzgläubigers zu vermehren (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 aaO Rn 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-106/16

    POLBUD - WYKONAWSTWO - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 und 54 AEUV -

    Vgl. in diesem Zusammenhang auch Urteil vom 10. Dezember 2015, Kornhaas (C-594/14, EU:C:2015:806).
  • BGH, 25.01.2022 - II ZR 215/20

    Tatrichterliche Ermittlung des in einem anderen Staat geltenden Rechts;

    Das Berufungsgericht wird darüber hinaus zu erwägen haben, ob die hiernach ohnehin gebotenen weiteren Ermittlungen zu Art. 299 HGG zweckmäßigerweise auch auf die insolvenzrechtliche Qualifikation der Haftung im Sinne des Art. 7 EuInsVO zu erstrecken sind, zumal es in der Sache unterstellt hat, dass die Klage unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgeht und lediglich den kumulativ erforderlichen engen Zusammenhang mit einem solchen Verfahren verneint hat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ECLI:EU:C:2014:2410 = ZIP 2015, 196 Rn. 20 - H; Urteil vom 10. Dezember 2015 - C-594/14, ECLI:EU:C:2015:806 = ZIP 2015, 2468 Rn. 16 - Kornhaas; Urteil vom 4. Dezember 2019 - C-493/18, ECLI:EU:C:2019:1046 = ZIP 2020, 80 Rn. 26 - UB).
  • OLG Frankfurt, 12.12.2023 - 5 U 207/21

    Zur international-privatrechtlichen Qualifikation der Vorstandshaftung nach §§ 92

  • EuGH, 09.11.2016 - C-212/15

    ENEFI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • OLG Stuttgart, 19.09.2017 - 12 U 8/17

    Insolvenz: Wirksamkeit einer Abtretung von Ansprüchen des Schuldners gegen den

  • EuGH, 21.11.2019 - C-198/18

    CeDe Group

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2018 - C-535/17

    NK - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2020 - C-469/19

    All in One Star - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-198/18

    CeDe Group

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Rechtsprechung
   BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,22267
BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13 (https://dejure.org/2015,22267)
BAG, Entscheidung vom 05.05.2015 - 1 AZR 763/13 (https://dejure.org/2015,22267)
BAG, Entscheidung vom 05. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 (https://dejure.org/2015,22267)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • lexetius.com

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang - Insolvenz - Verfahrensunterbrechung - unwirksame Zustellung eines Berufungsurteils - Heilung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 613a Abs 1 BGB, § 77 Abs 5 BetrVG, § 9 Abs 2 S 1 BetrAVG, § 7 Abs 2 S 1 Nr 1 BetrAVG, § 189 Alt 2 ZPO
    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang - Insolvenz - Verfahrensunterbrechung - unwirksame Zustellung eines Berufungsurteils - Heilung

  • IWW

    § 74 Abs. 1 ArbGG, § ... 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 240 Satz 1 ZPO, § 249 Abs. 2 ZPO, § 189 ZPO, § 189 Alt. 2 ZPO, § 187 ZPO, § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 549 Abs. 1 Satz 1, § 551 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 81 ZPO, § 117 Abs. 1 InsO, § 80 Abs. 1 InsO, §§ 115 bis 117 InsO, §§ 86, 87 ZPO, § 240 ZPO, § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BetrAVG, § 1b BetrAVG, § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG, § 174 Abs. 1, § 45 Satz 1 InsO, § 559 ZPO, § 264 ZPO, § 264 Nr. 3 ZPO, § 613a Abs. 1 BGB, Art. 1 Nr. 5 des Arbeitsrechtlichen EG-Anpassungsgesetzes, § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, § 47 Abs. 7 BetrVG, § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, § 77 Abs. 5 BetrVG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 178 Abs. 1 Satz 1, § 179 Abs. 1 InsO, § 259 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 254 Abs. 1 Satz 1 InsO

  • Wolters Kluwer

    Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach Betriebsübergang hinsichtlich eines Einzelbetriebs; Geltendmachung von Ansprüchen eines Arbeitnehmers aus der betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach Betriebsübergang

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach Betriebsübergang

  • bag-urteil.com

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

  • Betriebs-Berater

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

  • rewis.io

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang - Insolvenz - Verfahrensunterbrechung - unwirksame Zustellung eines Berufungsurteils - Heilung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

  • rechtsportal.de

    Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach Betriebsübergang hinsichtlich eines Einzelbetriebs

  • rechtsportal.de

    Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach Betriebsübergang hinsichtlich eines Einzelbetriebs

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Normative Fortgeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung nach Betriebsübergang

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesamtbetriebsvereinbarung - und ihre Fortgeltung nach Betriebsübergang

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Forderungsübergang auf den Pensions-Sicherungs-Verein - und die Anmeldung zur Insolvenztabelle

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenzeröffnung - und die trotzdem erfolgte Zustellung des Urteils

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fortgeltung der bestehenden Betriebsvereinbarungen bei einem Betriebsübergang

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 151, 302
  • ZIP 2015, 1748
  • ZIP 2015, 68
  • NZA 2015, 1331
  • NZI 2015, 867
  • BB 2015, 2164
  • DB 2015, 2096
  • JR 2017, 546
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 18.09.2002 - 1 ABR 54/01

    Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats behält eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die in den Betrieben eines abgebenden Unternehmens gilt, bei einem die Betriebsidentität wahrenden Übergang auf einen bisher betriebslosen Betriebserwerber in den übertragenen Teilen des Unternehmens ihren Status als Rechtsnormen auch dann, wenn nur ein Betrieb auf diesen übergeht (BAG 18.   September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 102, 356) .

    b) Zu einer normativen Fortgeltung des Inhalts einer Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung kommt es aus den in der Senatsentscheidung vom 18. September 2002 (- 1 ABR 54/01 - BAGE 102, 356) genannten Gründen aber auch, wenn ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität von einem Unternehmen mit mehreren Betrieben übernommen wird und die in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten beim aufnehmenden Unternehmen nicht normativ ausgestaltet sind.

    Die normative Geltung ihres Regelungsgegenstands ist nicht an die Beibehaltung einer - der Betriebsverfassung ohnehin fremden - "Unternehmensidentität" gebunden (BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 102, 356; aA Hergenröder Anm. zu AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 7; Jacobs FS Konzen 2006 S. 345, 350) .

    Den Interessen des übernehmenden Rechtsträgers wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass dieser - sofern nicht ohnehin nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB dessen Kollektivrecht zur Anwendung kommt - mit der zuständigen Arbeitnehmervertretung oder mithilfe der im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Konfliktlösungsmöglichkeiten Regelungen treffen kann, durch die der Inhalt der Betriebsvereinbarung unternehmensbezogen angepasst werden kann (BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b cc (2) der Gründe, BAGE 102, 356) .

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 18. September 2002 (- 1 ABR 54/01 - zu B III 3 der Gründe, BAGE 102, 356) darauf hingewiesen, dass die in den subsumierenden Ausführungen des Dritten Senats enthaltene Aussage, eine Gesamtbetriebsvereinbarung habe mit dem Ausscheiden einer Betriebsstätte aus dem Unternehmen ihre Geltung verloren, dort eher beiläufig erfolgt und nicht begründet worden ist.

  • BAG, 06.12.2006 - 5 AZR 844/06

    Absoluter Revisionsgrund

    Auszug aus BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13
    Auf eine Kenntnis des Gerichts von der Insolvenzeröffnung kommt es dabei nicht an (BAG 6. Dezember 2006 - 5 AZR 844/06 - Rn. 8) .

    Zu diesen gehören nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 549 Abs. 1 Satz 1, § 551 Abs. 2 Satz 1 ZPO die vom Kläger einzulegende Revision und deren Begründung (BAG 6. Dezember 2006 - 5 AZR 844/06 - Rn. 5) .

  • BGH, 31.10.2012 - III ZR 204/12

    Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Gläubiger einer zur Insolvenztabelle

    Auszug aus BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13
    c) Die in der Revision geänderte Antragsfassung stellt nur eine verfahrensrechtlich gebotene Anpassung an die insoweit maßgebenden Vorschriften der Insolvenzordnung dar, der die aus § 559 ZPO folgende Unzulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz nicht entgegen steht (BAG 19. März 2014 - 5 AZR 299/13 (F) - Rn. 14; BGH 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12 - Rn. 22, BGHZ 195, 233) .
  • BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 21/98

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung überbetriebliche Altersversorgung

    Auszug aus BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13
    Diese bedarf keines sie rechtfertigenden Grundes (BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu II 1 der Gründe, BAGE 91, 310) und bewirkt die Schließung des Versorgungswerks für neu eintretende Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist.
  • BAG, 29.10.1985 - 3 AZR 485/83

    Konkurs - Betriebsrente - Unterstützungskasse - Betriebsübergang -

    Auszug aus BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13
    Auf die im Urteil des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 1985 (- 3 AZR 485/83 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 50, 62) geäußerte Rechtsauffassung kann sich die Beklagte dazu nicht berufen.
  • BAG, 15.02.2011 - 3 AZR 196/09

    Auslegung einer Versorgungszusage - Ablösung einer Gesamtzusage - Kündigung einer

    Auszug aus BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13
    Damit fehlt es für diese Arbeitnehmergruppe an einer Rechtsgrundlage für die Entstehung eines Anspruchs auf die in der Betriebsvereinbarung geregelten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 196/09 - Rn. 67) .
  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 299/13

    Transferarbeitsverhältnis - Vergütungspflicht

    Auszug aus BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13
    c) Die in der Revision geänderte Antragsfassung stellt nur eine verfahrensrechtlich gebotene Anpassung an die insoweit maßgebenden Vorschriften der Insolvenzordnung dar, der die aus § 559 ZPO folgende Unzulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz nicht entgegen steht (BAG 19. März 2014 - 5 AZR 299/13 (F) - Rn. 14; BGH 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12 - Rn. 22, BGHZ 195, 233) .
  • BGH, 19.05.2011 - IX ZR 222/08

    Insolvenzverfahren: Aufrechnungsbefugnis trotz Erlasses der aufgerechneten

    Auszug aus BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13
    Insolvenzforderungen können daher nur noch in Höhe der vereinbarten Quoten durchgesetzt werden (BGH 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08 - Rn. 8) .
  • BAG, 24.01.2006 - 3 AZR 483/04

    Versorgungsanwartschaft - ablösende Konzernbetriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13
    Wird die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions-Sicherungs-Verein übergegangene Forderung gerichtlich festgestellt, entfaltet eine solche Entscheidung zugleich Bindungswirkung in Bezug auf den gegen den Träger der Insolvenzsicherung gerichteten Anspruch des Arbeitnehmers nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG (vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 18 f.).
  • BAG, 18.11.2014 - 1 AZR 257/13

    Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit

    Auszug aus BAG, 05.05.2015 - 1 AZR 763/13
    Erforderlich ist außerdem, dass berechtigte Interessen der gegnerischen Partei nicht beeinträchtigt werden (BAG 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 46) .
  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

  • BAG, 19.07.1957 - 1 AZR 420/54

    Umorganisation der Polizei - Land Nordrhein-Westfalen - Polizeiausschüsse -

  • BGH, 07.07.2008 - II ZR 26/07

    Prozessfortführung durch Insolvenzverwalter in gewillkürter Prozessstandschaft

  • BAG, 28.05.2014 - 5 AZR 423/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt (equal pay)

  • BGH, 11.10.1988 - X ZB 16/88

    Prozeßvollmacht im Konkurs des Auftraggebers

  • BAG, 18.07.2007 - 5 AZR 848/06

    Vorläufiges Berufsverbot eines Rechtsanwalts

  • BGH, 12.03.2015 - III ZR 207/14

    Zustellungsmangel: Heilung der Unwirksamkeit einer - demnächstigen - Zustellung

  • BAG, 28.08.2013 - 5 AZN 426/13

    Nichtzulassungsbeschwerde - Unterbrechung durch Insolvenzverfahren -Aufnahme des

  • BFH, 06.05.2014 - GrS 2/13

    Tatsächlicher Zugang eines zuzustellenden Dokuments bei Verstoß gegen zwingende

  • BAG, 23.09.2009 - 5 AZR 518/08

    Prozessstandschaft für die Bundesagentur - Annahmeverzug

  • BFH, 11.10.2007 - IV R 52/04

    Verpflichtung von Autohändlern zum Rückkauf von Leasing- und

  • BGH, 21.03.2013 - VII ZB 13/12

    Kostenfestsetzung: Unwirksamkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei fehlender

  • BAG, 26.06.2008 - 6 AZR 478/07

    Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung - Berufung gegen ein zu

  • BGH, 29.03.1990 - III ZB 39/89

    Auswirkungen eines Berufsverbots; Zustellung eines Urteils

  • BGH, 05.11.1987 - III ZR 86/86

    Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme trotz Aussetzung des Verfahrens

  • BGH, 07.12.2006 - V ZB 93/06

    Unterbrechung des Rechtsstreits bei Anordnung der Eigenverwaltung

  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 659/08

    Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen - Verwirkung

  • BGH, 27.01.2011 - VII ZR 186/09

    Zurechnung der durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Erklärung;

  • LAG Köln, 27.06.2013 - 6 Sa 151/13

    Weitergeltung einer Betriebsvereinbarung bei Betriebsübergang

  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Erst die Eigenverwaltung im eröffneten Insolvenzverfahren bewirkt die Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO (vgl. BAG 22. August 2017 - 1 AZR 546/15 (A) - Rn. 12; 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 16, BAGE 151, 302; BGH 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06 - Rn. 6) .
  • BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17

    Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen

    Damit fehlt es für diese Arbeitnehmergruppe an einer Rechtsgrundlage für die Entstehung eines Anspruchs auf die in der Betriebsvereinbarung geregelten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 56 mwN, BAGE 151, 302) .
  • BAG, 13.08.2019 - 1 AZR 213/18

    Tarifvorrang - Öffnungsklausel

    Bei einer identitätswahrenden Übertragung eines Betriebs auf einen anderen Rechtsträger und dessen unveränderter Fortführung durch den Erwerber gelten die bestehenden Betriebsvereinbarungen unverändert normativ fort (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 47 mwN, BAGE 151, 302) .

    Das gilt selbst dann, wenn nur ein Betrieb auf diesen übergeht (BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 102, 356) oder ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität von einem Unternehmen mit mehreren Betrieben übernommen wird und die in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten beim aufnehmenden Unternehmen nicht normativ ausgestaltet sind (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 46, aaO) .

  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 77/15

    Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage -

    Mit dem Erwerb des Anspruchs gegen den Träger verliert der Versorgungsberechtigte damit seinen Anspruch gegen den Schuldner in dem Umfang, in dem der Pensions-Sicherungs-Verein nach § 7 BetrAVG einstandspflichtig ist (vgl. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 39, BAGE 151, 302; 24. Januar 2006 - 3 AZR 484/04 - Rn. 22; 9. November 1999 - 3 AZR 361/98 - zu B IV 1 der Gründe; 12. April 1983 - 3 AZR 607/80 - zu 2 der Gründe, BAGE 42, 188) .
  • ArbG Solingen, 19.12.2017 - 3 BV 1/17

    Fortgeltung Konzernbetriebsvereinbarung

    Zu der vorgelagerten Frage, unter welchen Voraussetzungen die bisher in der übergehenden Einheit bestehenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ihren normativen Charakter behalten, verhält sich § 613a Abs. 1 BGB nicht (BAG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 1 AZR 763/13).

    Damit fehlt es für diese Arbeitnehmergruppe an einer Rechtsgrundlage für die Entstehung eines Anspruchs auf die in der Betriebsvereinbarung geregelten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (BAG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 1 AZR 763/13).

    Bei diesen ist zum Schutz des Betriebserwerbers keine Ausnahme von der normativen Fortgeltung geboten (vgl. BAG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 zu Gesamtbetriebsvereinbarungen).

    Bei einer identitätswahrenden Übertragung nur eines Betriebs auf einen anderen Rechtsträger und dessen unveränderter Fortführung durch den Erwerber gelten die bestehenden Betriebsvereinbarungen unverändert normativ fort (BAG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 1 AZR 763/13; Fitting § 1 BetrVG Rn. 143; § 77 BetrVG Rn. 174).

    Zu der vorgelagerten Frage, unter welchen Voraussetzungen die bisher in der übergehenden Einheit bestehenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ihren normativen Charakter behalten, verhält sich § 613a Abs. 1 BGB nicht (BAG, Urteil vom 05. Mai 2015 - 1 AZR 763/13).

  • BAG, 25.02.2020 - 1 ABR 39/18

    Konzernbetriebsvereinbarung - Share Deal

    Der Inhalt einer zwischen Konzernobergesellschaft und Konzernbetriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung tritt - wie der einer Gesamtbetriebsvereinbarung (vgl. dazu BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 50, BAGE 151, 302)  - als gleichermaßen im Betrieb geltendes Regelwerk neben die in den erfassten betrieblichen Einheiten geltenden Einzel- und Gesamtbetriebsvereinbarungen.
  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

    Auch Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB als Einzelbetriebsvereinbarung fort, wenn - wie hier - die Identität des Betriebs gewahrt bleibt (vgl. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 45 f. mwN, BAGE 151, 302) .
  • BAG, 24.01.2017 - 1 ABR 24/15

    Durchführung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nach Betriebsübergang

    Nach der Rechtsprechung des Senats gilt eine in den Betrieben eines abgebenden Unternehmens geltende Gesamtbetriebsvereinbarung bei einem die Betriebsidentität wahrenden Übergang auf einen bisher betriebslosen Betriebserwerber in dem übertragenen Teil des Unternehmens als Betriebsvereinbarung auch dann fort, wenn nur ein Betrieb auf diesen übergeht (ausf. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 45 ff. mwN, BAGE 151, 302) .

    Dieses Nebeneinander bleibt bestehen, wenn ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird (vgl. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 50 mwN, BAGE 151, 302) .

    Auch der Wegfall des Gesamtbetriebsrats führt nicht zur Beendigung der normativen Wirkung von ihm geschlossener Vereinbarungen (BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 51, 53 mwN, BAGE 151, 302) .

  • BAG, 19.09.2023 - 1 AZR 281/22

    Betriebsübergang - Nachwirkung von Kollektivnormen

    Das ist auch der Fall, wenn ein Betrieb unter Wahrung seiner Identität von einem Unternehmen mit mehreren Betrieben übernommen wird und die in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten beim aufnehmenden Unternehmen nicht normativ ausgestaltet sind (vgl. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 46 ff., BAGE 151, 302) .
  • LAG Düsseldorf, 06.07.2018 - 6 TaBV 4/18

    Fortgeltung einer Konzernbetriebsvereinbarung nach Ausscheiden des Unternehmens

    Diese Ansicht hält im Wesentlichen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur normativen Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen bei einem die Betriebsidentität wahrenden Betriebsübergang (grundlegend BAG v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - juris; ebenso BAG v. 05.05.2015 - 1 AZR 763/13 - und BAG v. 24.01.2017 - 1 ABR 24/15 - Rn. 14, beide juris) für übertragbar.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wirkt eine Gesamtbetriebsvereinbarung, die in den Betrieben eines abgebenden Unternehmens gilt, bei einem die Betriebsidentität wahrenden Übergang auf einen bisher betriebslosen Betriebserwerber auch dann normativ fort, wenn nur ein Betrieb übergeht (BAG v. 05.05.2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 45, juris; BAG v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - juris).

    Auch insoweit gibt es keinen Unterschied zur Rechtslage bei der Gesamtbetriebsvereinbarung, die unabhängig vom Fortbestehen der ursprünglichen Unternehmensidentität gilt (vgl. hierzu BAG v. 05.05.2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 50, juris, und BAG v. 18.09.2002 - 1 ABR 54/01 - juris, dort unter Rn. 54).

  • BVerwG, 05.05.2022 - 10 C 4.21

    Berufungszulassung trotz Verfahrensunterbrechung

  • LAG Düsseldorf, 22.12.2017 - 10 Sa 822/16

    Betriebsübergang

  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 91/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 369/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 576/14

    Betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.01.2018 - 7 Sa 1076/17

    Ablösende Betriebsvereinbarung - arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel Auslegung

  • LAG Düsseldorf, 27.06.2023 - 8 Sa 1049/21

    Beihilfen im Krankheitsfall; Gesamtbetriebsvereinbarung; Teilkündigung;

  • LAG Hamm, 27.06.2018 - 4 Sa 1521/17

    Schriftform; Paraphe; betriebsbedingte Kündigung; Betriebsschließung; greifbare

  • LAG Hamburg, 13.05.2020 - 7 Sa 146/19

    Betriebsübergang - Sozialplanabfindung - Betriebszugehörigkeit - normative

  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 1169/17

    Die Darlegungslast für Tatsachen betreffend den wirksamen Abschluss einer

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - 5 Sa 54/18

    Betriebsvereinbarung - Betriebsübergang

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.09.2018 - 6 Sa 210/17

    Betriebsübergang, kollektivrechtliche Normen, Betriebsvereinbarung, Aufhebung,

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.09.2018 - 6 Sa 255/17

    Betriebsübergang, kollektivrechtliche Normen, Betriebsvereinbarung, Aufhebung,

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.09.2018 - 6 Sa 294/17

    Betriebsübergang, kollektivrechtliche Normen, Betriebsvereinbarung, Aufhebung,

  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 520/17

    Darlegungslast des Betriebserwerbers für den wirksamen Abschluss einer

  • LAG Hamburg, 04.09.2019 - 7 Sa 23/19

    Betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch gegen Betriebsübergang - Anspruch auf

  • LAG Hamburg, 05.02.2020 - 7 Sa 89/19

    Betriebsübergang - Sozialplanabfindung - Betriebszugehörigkeit - normative

  • LAG Hamburg, 04.09.2019 - 6 Sa 19/19

    Betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch gegen Betriebsübergang und Anspruch

  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 517/17

    1. Die Darlegungslast für Tatsachen betreffend den wirksamen Abschluss einer

  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 516/17

    1. Die Darlegungslast für Tatsachen betreffend den wirksamen Abschluss einer

  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 514/17
  • LAG Hamburg, 22.06.2020 - 5 Sa 44/19

    Geltungsreichweite eines Sozialplans; Auslegung des normativen Teils eines

  • LAG Hessen, 08.06.2018 - 14 Sa 515/17

    1. Die Darlegungslast für Tatsachen betreffend den wirksamen Abschluss einer

  • LAG Hamburg, 20.02.2020 - 8 Sa 147/19

    Geltungsreichweite eines Sozialplans Sozialplangeltung bei betriebsbedingter

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.09.2018 - 6 Sa 215/17

    Betriebsübergang, kollektivrechtliche Normen, Betriebsvereinbarung, Aufhebung,

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.09.2018 - 6 Sa 221/17

    Betriebsübergang, kollektivrechtliche Normen, Betriebsvereinbarung, Aufhebung,

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.09.2018 - 6 Sa 234/17

    Betriebsübergang, kollektivrechtliche Normen, Betriebsvereinbarung, Aufhebung,

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.09.2018 - 6 Sa 288/17

    Betriebsübergang, kollektivrechtliche Normen, Betriebsvereinbarung, Aufhebung,

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Rechtsprechung
   BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40572
BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14 (https://dejure.org/2014,40572)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2014 - II ZR 119/14 (https://dejure.org/2014,40572)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2014 - II ZR 119/14 (https://dejure.org/2014,40572)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 49 AEUV, Art 54 AEUV, Art 4 Abs 1 EGV 1346/2000, Art 267 AEUV, § 64 Abs 2 S 1 GmbHG vom 05.10.1994
    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der EG-Verordnung über das Insolvenzverfahren und zur Niederlassungsfreiheit: Anwendbarkeit deutschen Insolvenzrechts im Hinblick auf die Haftung des Direktors einer nach englischem/walisischem Recht gegründeten ...

  • IWW

    Art. 49, ... 54 AEUV, Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO, Art. 4 Abs. 1 EuInsVO, Art. 267 Abs. 1, 3 AEUV, Art. 4 EuInsVO, § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, § 64 Satz 1 GmbHG, § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 64 Satz 2 GmbHG, § 64 GmbHG, Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001, Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2011

  • Wolters Kluwer

    Berührung deutschen Rechts bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einer einer private company limited byshares

  • zip-online.de

    EuGH-Vorlage zur Anwendbarkeit des § 64 GmbHG auf EU-Auslandsgesellschaften; hier: den Director einer Ltd.

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der EG-Verordnung über das Insolvenzverfahren und zur Niederlassungsfreiheit: Anwendbarkeit deutschen Insolvenzrechts im Hinblick auf die Haftung des Direktors einer nach englischem/walisischem Recht gegründeten ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Berührung deutschen Rechts bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einer einer private company limited byshares

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zahlungen an insolvente Limited: Deutsches Insolvenzrecht auf ausländischen Direktor anwendbar?

  • Der Betrieb

    Zur Erstattungspflicht des Geschäftsführers einer Limited für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife der Gesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die insolvente Ltd. - und die insolvenzrechtliche Haftung ihres Directors

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GmbHG § 64
    Geschäftsführerhaftung, Insolvenzrecht, Limited, Zahlungen nach Insolvenzreife

  • das-gesellschaftsrecht-blog.de (Kurzinformation)

    § 64 GmbHG als insolvenzrechtliche Norm?!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Direktors einer Limited für masseverkürzende Zahlungen

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendbarkeit deutschen Insolvenzrechts bei englischer Limited

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1820
  • ZIP 2015, 68
  • MDR 2015, 302
  • EuZW 2015, 160
  • NZI 2015, 85
  • NJ 2015, 78
  • WM 2015, 79
  • DB 2015, 58
  • NZG 2015, 101
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14
    Denn der Gerichtshof der Europäischen Union habe entschieden, dass auf die inneren Verhältnisse von Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet worden seien, ihre hauptsächliche Tätigkeit aber in einem anderen Mitgliedstaat ausübten, im Rahmen der Niederlassungsfreiheit das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaats zur Anwendung komme (EuGH, Slg. 2002, I-9919 = ZIP 2002, 2037 Rn. 52 ff. - Überseering; Slg. 2003, I-10155 = ZIP 2003, 1885 Rn. 95 ff. - Inspire Art).

    Dazu wird im deutschen Schrifttum angenommen, dass § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG jedenfalls als eine zulässige Ausnahme von dem Verbot der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit anzusehen sei, weil die Vorschrift in nichtdiskriminierender Weise angewandt werde, mit dem Gläubigerschutz einem zwingenden Allgemeininteresse diene, geeignet sei, die Insolvenzmasse zu sichern oder wieder aufzufüllen und nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sei (Weller/ Schulz, IPRax 2014, 336, 339; siehe auch EuGH, Slg. 2003, I-10155 = ZIP 2003, 1885 Rn. 133 ff. - Inspire Art; anderer Ansicht aber etwa Schall, ZIP 2005, 965, 974).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-208/00

    Überseering - Sitztheorie und Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14
    Denn der Gerichtshof der Europäischen Union habe entschieden, dass auf die inneren Verhältnisse von Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gegründet worden seien, ihre hauptsächliche Tätigkeit aber in einem anderen Mitgliedstaat ausübten, im Rahmen der Niederlassungsfreiheit das Gesellschaftsrecht des Gründungsstaats zur Anwendung komme (EuGH, Slg. 2002, I-9919 = ZIP 2002, 2037 Rn. 52 ff. - Überseering; Slg. 2003, I-10155 = ZIP 2003, 1885 Rn. 95 ff. - Inspire Art).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14
    Ferner hat er in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 (ABl. EU 2013, Nr. C 260, 14 = ZIP 2013, 1932 Rn. 24 ff.) eine Klage als insolvenzrechtlich im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2011 beurteilt, wenn sie unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergeht und in engem Zusammenhang damit steht.
  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14
    In einem ähnlich gelagerten Fall, in dem es um die Qualifikation der französischen action en comblement de passif social als insolvenzrechtlich im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ging, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Februar 1979 (Slg. 1979, 733 - Gourdain ./. Nadler) zwar unter Hinweis darauf, dass nur der Insolvenzverwalter und das Gericht diese Klage im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger erheben können und sie dem Ziel dient, den Gläubigern unter Beachtung ihrer grundsätzlichen Gleichrangigkeit Befriedigung zu verschaffen, eine insolvenzrechtliche Eigenschaft der Klage angenommen (ebenso EuGH, Slg. 2009, I-767 = ZIP 2009, 427 Rn. 19).
  • EuGH, 22.02.1979 - 133/78

    Gourdain / Nadler

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14
    In einem ähnlich gelagerten Fall, in dem es um die Qualifikation der französischen action en comblement de passif social als insolvenzrechtlich im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ging, hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Februar 1979 (Slg. 1979, 733 - Gourdain ./. Nadler) zwar unter Hinweis darauf, dass nur der Insolvenzverwalter und das Gericht diese Klage im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger erheben können und sie dem Ziel dient, den Gläubigern unter Beachtung ihrer grundsätzlichen Gleichrangigkeit Befriedigung zu verschaffen, eine insolvenzrechtliche Eigenschaft der Klage angenommen (ebenso EuGH, Slg. 2009, I-767 = ZIP 2009, 427 Rn. 19).
  • EuGH, 04.12.2014 - C-295/13

    H - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14
    c) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erübrigt sich auch nicht wegen des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 15. Mai 2013 (15 O 29/12, ZIP 2013, 712; Rechtssache C-295/13).
  • KG, 24.09.2009 - 8 U 250/08

    Haftung von Gesellschaftsorganen: Haftung der Organe einer faktisch im Inland

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14
    Die herrschende Meinung hält § 64 GmbHG für eine insolvenzrechtliche Vorschrift im Sinne des Art. 4 Abs. 1 EuInsVO (KG, ZIP 2009, 2156, juris Rn. 25 ff.; Weller/Schulz, IPrax 2014, 336; Thole, ZIP 2012, 605, 607; Wais, IPrax 2011, 176; Barthel, ZInsO 2011, 211, 215; Kindler, IPrax 2010, 430, 431; Spahlinger/Wegen in Spahlinger/Wegen, Internationales Gesellschaftsrecht, Rn. 759; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 64 Rn. 21; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, Erg.Band, § 64 Rn. 35; Servatius in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., IntGesR Rn. 179; Altmeppen in Altmeppen/Roth, GmbHG, 7. Aufl., § 64 Rn. 5; K. Schmidt/Brinkmann, InsO, 18. Aufl., EuInsVO Art. 3 Rn. 42, Art. 4 Rn. 13 f.; K. Schmidt in K. Schmidt/ Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, Rn. 11.34; MünchKommGmbH/H. F. Müller, § 64 Rn. 131; Kolmann in Saenger/Inhester, GmbHG, 2. Aufl, § 64 Rn. 12 f.).
  • LG Darmstadt, 15.05.2013 - 15 O 29/12

    EuGH-Vorlage - Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14
    c) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erübrigt sich auch nicht wegen des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 15. Mai 2013 (15 O 29/12, ZIP 2013, 712; Rechtssache C-295/13).
  • OLG Karlsruhe, 22.12.2009 - 13 U 102/09

    Internationale und örtliche Zuständigkeit eines deutschen Gerichts: Klage des

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14
    Die Gegenmeinung (Bitter, WM 2001, 666, 669 Fn. 34; Poertzgen, NZI 2008, 9.11 Fn. 18; ders., NZI 2013, 809; Ringe/Willemer, NZG 2010, 56 ff.; Bork in Bork/Schäfer, GmbHG, 2. Aufl., § 64 Rn. 3; wohl auch K. Schmidt, ZHR 168 [2004], 637, 654; in der Tendenz ebenso OLG Karlsruhe, ZIP 2010, 2123 f.; offengelassen von OLG Köln, NZI 2012, 52) verortet § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG dagegen im nationalen deutschen Gesellschaftsrecht.
  • OLG Köln, 09.06.2011 - 18 W 34/11

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für

    Auszug aus BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14
    Die Gegenmeinung (Bitter, WM 2001, 666, 669 Fn. 34; Poertzgen, NZI 2008, 9.11 Fn. 18; ders., NZI 2013, 809; Ringe/Willemer, NZG 2010, 56 ff.; Bork in Bork/Schäfer, GmbHG, 2. Aufl., § 64 Rn. 3; wohl auch K. Schmidt, ZHR 168 [2004], 637, 654; in der Tendenz ebenso OLG Karlsruhe, ZIP 2010, 2123 f.; offengelassen von OLG Köln, NZI 2012, 52) verortet § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG dagegen im nationalen deutschen Gesellschaftsrecht.
  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05

    Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen in der Insolvenz der Gesellschaft bei

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • BGH, 29.11.1999 - II ZR 273/98

    Zahlungsverbot für den Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH

  • BGH, 11.09.2000 - II ZR 370/99

    Einzug eines Kundenschecks auf ein debitorisches Bankkonto

  • BGH, 14.05.2007 - II ZR 48/06

    Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht: Geschäftsführer-/Vorstandshaftung für

  • BGH, 05.05.2008 - II ZR 38/07

    Einschränkung der Geschäftsführerhaftung bei Zahlungen nach Insolvenzreife

  • BGH, 07.07.2008 - II ZR 26/07

    Prozessfortführung durch Insolvenzverwalter in gewillkürter Prozessstandschaft

  • BGH, 20.09.2010 - II ZR 78/09

    DOBERLUG

  • BGH, 19.06.2012 - II ZR 243/11

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers: Pflicht zur laufenden Beobachtung der

  • BGH, 23.06.2015 - II ZR 366/13

    Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH: Einziehung

    § 64 Abs. 2 GmbHG aF soll in erster Linie im Interesse einer Gleichbehandlung der Gläubiger eine Schmälerung der Masse nach Eintritt der Insolvenzreife ausgleichen (st. Rspr., BGH, Urteil vom 18. November 2014 - II ZR 231/13, ZIP 2015, 71 Rn. 9, z.V.b. in BGHZ mwN; Beschluss vom 2. Dezember 2014 - II ZR 119/14, ZIP 2015, 68 Rn. 8).

    Der Anspruch nach § 64 Abs. 2 GmbHG aF setzt im Gegensatz zur Insolvenzanfechtung nicht eine Insolvenzeröffnung, sondern nur Insolvenzreife voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 370/99, ZIP 2000, 1896, 1897 f.; Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZB 204/09, ZIP 2010, 2107 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 2. Dezember 2014 - II ZR 119/14, ZIP 2015, 68 Rn. 8).

  • BGH, 15.03.2016 - II ZR 119/14

    Insolvenzverschleppung bei einer private company limited by shares: Persönliche

    Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung der Art. 49, 54 AEUV und des Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren - EuInsVO - in Bezug auf § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen(MoMiG, inhaltsgleich mit der Neufassung) folgende Fragen vorgelegt (Beschluss vom 2. Dezember 2014 - II ZR 119/14, ZInsO 2015, 92):.
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14

    Pflicht des Geschäftsführers zur Erstattung wiederkehrender Zahlungen für

    Zu den insolvenzrechtlichen Vorschriften in diesem unionsrechtlichen Sinn gehört auch § 64 Satz 1 GmbHG, weil die danach angeordnete Haftung des Geschäftsführers für von ihm nach der Insolvenzreife veranlasste Masseschmälerungen dem Ziel dient, den Gläubigern unter Beachtung ihrer grundsätzlichen Gleichrangigkeit Befriedigung zu verschaffen (BGH, Vorlagebeschluss vom 02.12.2014 - II ZR 119/14, Rz. 17ff).

    Ferner verstoßen beide Haftungsinstitute nicht gegen die durch Artt. 49, 54 AEUV verbürgte Niederlassungsfreiheit, weil sie nicht die Voraussetzungen, unter denen EU-Auslandsgesellschaften ihren Verwaltungssitz in Deutschland begründen können, bestimmen, sondern nur die Folgen eines Fehlverhaltens der Geschäftsführung nach der Sitzbegründung in Deutschland regeln (so BGH, Vorlagebeschluss vom 02.12.2014, a.a.O., Rz. 21 zu der Haftung gemäß § 64 GmbHG).

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 8 U 97/16

    Darlehensrückzahlungsanspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen eine

    Soweit ein Anspruch aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F., der mit § 64 Satz 1 GmbHG n.F. identisch ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - II ZR 119/14 -, juris, Rn. 7), in Rede steht, ist die erklärte Aufrechnung unzulässig; im Übrigen wäre sie - im Falle ihrer Zulässigkeit - zudem unbegründet.

    Allerdings setzt nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die Haftung nach dieser Norm im Regelfall zusätzlich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 370/99 -, juris, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 - II ZR 119/14 -, juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 15. März 2016 - II ZR 119/14 -, juris, Rn. 15); es ist dann Sache des Insolvenzverwalters, den Anspruch zwecks Auffüllung der Masse geltend zu machen (vgl. BGH, Urteile vom 11. September 2000, a.a.O., und vom 15. März 2016, a.a.O.).

    Dies ist nur ausnahmsweise anders, etwa wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen oder das Insolvenzverfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014, a.a.O., Rn. 8).

    Verringert wird nur die Insolvenzmasse in dem nachfolgenden Insolvenzverfahren, was zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger führt (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014, a.a.O.).

  • FG Münster, 04.09.2019 - 4 K 1538/16

    Einkommensteuer - Unter welchen Voraussetzungen entfällt die Zuflussfiktion für

    Ungeachtet der Frage, ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung des Antrages mangels Masse Voraussetzung der Entstehung des Anspruchs sind oder nur dessen Durchsetzbarkeit betreffen (siehe nur BGH-Beschluss vom 02.12.2014 II ZR 119/14, NZI 2015, 85 Rz. 8; Haas in Baumbach/Hueck, 21. Aufl. 2017, § 64 GmbHG Rz. 24 ff. zur Diskussion), so muss der Geschäftsführer eine Inanspruchnahme jedenfalls solange nicht fürchten, wie diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
  • OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19

    Projektvertrag über die Nutzung und Entwicklung von Software für die Buchung von

    Neben den in Art. 7 Abs. 2 EuInsVO geregelten Punkten ist die Frage, welche Regelungen des nationalen Rechts des Eröffnungsstaates zum anwendbaren Insolvenzrecht zu zählen sind, in erster Linie nach dem autonom auszulegenden Gemeinschaftsrecht zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 02.12.2014 - II ZR 119/14, ZIP 2015, 63 Rn 13).
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Rechtsprechung
   FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13 E, F   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,21583
FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13 E, F (https://dejure.org/2015,21583)
FG Münster, Entscheidung vom 30.06.2015 - 13 K 3126/13 E, F (https://dejure.org/2015,21583)
FG Münster, Entscheidung vom 30. Juni 2015 - 13 K 3126/13 E, F (https://dejure.org/2015,21583)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Einkommensteuer-Steuerpflichtigkeit einer Schadensersatzzahlung; Umfang der Berücksichtigung gewerblicher Verluste bei der Einkommensteuer

  • Betriebs-Berater

    Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Entschädigung für "entgehende" Einnahmen bei Schadensersatz für den Nichtabschluss eines neuen Vertrags

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Entschädigung - Entschädigung für "entgehende" Einnahmen bei Schadensersatz für den Nichtabschluss eines neuen Vertrags

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist Arbeitslohn!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Auch Ersatz für entgangenen Vorstandsposten ist Arbeitslohn iSd EStG

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schadensersatz für entgangenen Vorstandsposten ist steuerpflichtiger Arbeitslohn - FG bejaht Steuerpflicht für Entschädigungszahlung wegen weggefallener Einnahmen aus beabsichtigter Vorstandstätigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 68
  • BB 2015, 2134
  • DB 2015, 13
  • EFG 2015, 1706
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (32)

  • BFH, 10.07.2008 - IX R 84/07

    Abfindung als Entschädigung

    Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
    In Höhe des letztgenannten Betrags komme - neben den obigen Erwägungen - nach der Rechtsbrechung des BFH eine Steuerpflicht als Entschädigung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Zahlung dafür geleistet worden sei, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen worden sei (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130).

    Daher sei im Streitfall auch das BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07 (BFH/NV 2009, 130) nicht einschlägig, da es einen anders gelagerten Sachverhalt betroffen habe.

    Sie muss deshalb unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sowie dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen (BFH-Urteil vom 25.8.2009 IX R 3/09, BFHE 226, 261, BStBl II 2010, 1030; vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130).

    aa) (1) Nach der neueren Rechtsprechung des IX. Senats des BFH handelt es sich nicht um eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG, wenn sie dafür geleistet wird, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen wird; denn sie gelte keine entgangenen oder entgehenden Einnahmen ab (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 22.4.2008 IX R 83/07, BFH/NV 2008, 1473 zum Begriff der Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG a.F.).

    In Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10.9.2003 XI R 9/02 (BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349), wonach eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG auch dann vorliege, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart werde, sei nämlich keine solche Entschädigung anzunehmen, wenn sie während eines noch laufenden befristeten Dienstverhältnisses dafür vereinbart und geleistet werde, dass das Dienstverhältnis vertragsgemäß auslaufe und nicht verlängert werde (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130).

    Demgegenüber sei von einer - tarifbegünstigt zu besteuernden - Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG auszugehen, wenn sie für die Beendigung eines laufenden Vertrags mit der Konsequenz eines dann zu entschädigenden Verdienstausfalls geleistet werde (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130; vgl. BFH-Urteil vom 22.4.2008 IX R 83/07, BFH/NV 2008, 1473, wonach keine Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG a.F. vorliege, wenn die Zahlung wegen der Nichtbegründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bezahlt werde).

    Ob der IX. Senat des BFH mit dieser Rechtsprechung von der früheren Rechtsprechung des BFH - namentlich der unter bb) beschriebenen Rechtsprechung des XI. Senats - abweichen oder diese fortentwickeln wollte, ergibt sich aus den beiden Entscheidungen vom 10.7.2008 IX R 84/07 und vom 22.4.2008 IX R 83/07 allerdings nicht.

    (3) Anders als der Beklagte meint, ist das Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07 im Streitfall mit den dargestellten Folgen einschlägig.

    Zwar hatte die vom BFH im Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07 vertretene Rechtsauffassung im dortigen Fall zur Folge, dass die streitigen Einkünfte aus der Beendigung eines Vorstandsanstellungsvertrags als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG und - mangels Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG - auch nicht mit dem begünstigten Steuersatz gemäß § 34 EStG, mithin regulär zu versteuern waren.

    Diese unterschiedliche Rechtsfolge führt aber nicht dazu, dass das BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07 im Streitfall unbeachtlich wäre.

  • BFH, 24.10.1990 - X R 161/88

    Streikunterstützungen unterliegen nicht der Einkommensteuer (Änderung der

    Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - seien Leistungen Dritter nur im Zusammenhang mit Arbeitsleistungen und nur in Ausnahmefällen als Entschädigung anzusehen; ansonsten seien sie steuerfrei (BFH-Urteil vom 24.10.1990 X R 161/88, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 162, 329, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1991, 337).

    Insbesondere seien Zuwendungen Dritter nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst, wenn sie auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu dem Steuerpflichtigen beruhten (BFH-Urteil vom 24.10.1990 X R 161/88).

    Der Kläger könne auch aus dem vom ihm genannten BFH-Urteil vom 24.10.1990 X R 161/88 nichts Gegenteiliges folgern, da im dortigen Fall eine Gewerkschaft Unterhaltsbeträge an ihre Mitglieder als Streikkompensation ausgezahlt hatte und eine konkrete Verbindung zum Arbeitsverhältnis des Gewerkschaftsmitglieds - anders als im Streitfall - nicht bestanden habe.

    Nach der Rechtsprechung des BFH wird ein Vorteil lediglich dann "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn er nur mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (BFH-Urteile 11.5.2011 VI R 65/09, BFHE 234, 20, BStBl II 2011, 946; vom 24.10.1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337; vom 2.2.1990 VI R 15/86, BFHE 159, 513, BStBl II 1990, 472 m.w.N.).

    Die Zuwendung ist hingegen nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst, wenn sie auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Dritten beruht (BFH-Urteile vom 24.10.1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337; vom 24.1.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; vom 17.6.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, m.w.N.; vom 18.10.2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184).

    Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (st. Rspr., BFH-Urteile vom 11.1.2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044; vom 14.12.2004 XI R 12/04, BFH/NV 2005, 1251; vom 24.10.1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337).

  • BFH, 16.11.2005 - XI R 32/04

    Schmerzensgeld wegen Rufschädigung als Teil der Entschädigung für den Verlust des

    Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
    Der BFH habe aber entschieden, dass Schmerzensgeld wegen einer Rufschädigung als steuerpflichtige Einnahme gemäß § 24 Nr. 1a EStG einzuordnen sei (BFH-Urteil vom 16.11.2005 XI R 32/04, GmbH-Rundschau - GmbHR - 2006, 389).

    Demgegenüber sind Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Schuldverhältnisses sind, keine Ersatzleistungen i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG (BFH-Urteile vom 16.11.2005 XI R 32/04, GmbHR 2006, 389; vom 6.7.2005 XI R 46/04, BFHE 2010, 498, BStBl II 2006, 55).

    Sind hiernach in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mehrere in sachlicher und/oder zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Entschädigungsleistungen für künftig entgehende Einnahmen zugesagt, sind diese grundsätzlich einheitlich zu beurteilen als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG (BFH-Urteile vom 16.11.2005 XI R 32/04, GmbHR 2006, 389; vom 16.6.2004 XI R 55/03, BFH/NV 2004, 1705; vom 14.5.2003 XI R 12/00, BFHE 203, 38, BStBl II 2004, 449; vgl. auch Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 14. Auflage, § 24 Rz. 5).

    Die Gesamtentschädigung umfasst hiernach nicht nur die im Zusammenhang mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung, sondern auch einen darüber hinausgehenden Betrag wie etwa ein "Schmerzensgeld" für eine Rufschädigung durch den früheren Arbeitgeber (BFH-Urteil vom 16.11.2005 XI R 32/04, GmbHR 2006, 389).

  • BFH, 22.04.2008 - IX R 83/07

    Zur Abfindung bei Wiedereinstellungszusage

    Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
    aa) (1) Nach der neueren Rechtsprechung des IX. Senats des BFH handelt es sich nicht um eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG, wenn sie dafür geleistet wird, dass kein neuer Vertrag abgeschlossen wird; denn sie gelte keine entgangenen oder entgehenden Einnahmen ab (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130 mit Verweis auf BFH-Urteil vom 22.4.2008 IX R 83/07, BFH/NV 2008, 1473 zum Begriff der Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG a.F.).

    Demgegenüber sei von einer - tarifbegünstigt zu besteuernden - Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG auszugehen, wenn sie für die Beendigung eines laufenden Vertrags mit der Konsequenz eines dann zu entschädigenden Verdienstausfalls geleistet werde (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130; vgl. BFH-Urteil vom 22.4.2008 IX R 83/07, BFH/NV 2008, 1473, wonach keine Abfindung i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG a.F. vorliege, wenn die Zahlung wegen der Nichtbegründung eines neuen Arbeitsverhältnisses bezahlt werde).

    Ob der IX. Senat des BFH mit dieser Rechtsprechung von der früheren Rechtsprechung des BFH - namentlich der unter bb) beschriebenen Rechtsprechung des XI. Senats - abweichen oder diese fortentwickeln wollte, ergibt sich aus den beiden Entscheidungen vom 10.7.2008 IX R 84/07 und vom 22.4.2008 IX R 83/07 allerdings nicht.

  • BFH, 10.09.2003 - XI R 9/02

    Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag

    Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
    Eine Entschädigung liegt vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (BFH-Urteil vom 8.4.2014 IX R 28/13, BFH/NV 2014, 1514; vom 10.9. 2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349, m.w.N.).

    In Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 10.9.2003 XI R 9/02 (BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349), wonach eine Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG auch dann vorliege, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart werde, sei nämlich keine solche Entschädigung anzunehmen, wenn sie während eines noch laufenden befristeten Dienstverhältnisses dafür vereinbart und geleistet werde, dass das Dienstverhältnis vertragsgemäß auslaufe und nicht verlängert werde (BFH-Urteil vom 10.7.2008 IX R 84/07, BFH/NV 2009, 130).

    In ähnlicher Weise hat der XI. Senat des BFH einen Ersatzanspruch, der bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses u.a. für den Fall der Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde, als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG angesehen (BFH-Urteil vom 10.9.2003 XI R 9/02, BFHE 204, 65, BStBl II 2004, 349).

  • BFH, 06.07.2005 - XI R 46/04

    Tarifbegünstigung von Schadensersatz wegen verweigerter Wiedereinstellung

    Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
    Nach der Rechtsprechung des BFH sei aber Schadensersatz, der infolge einer schuldhaft verweigerten Wiedereinstellung zufließe, als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG zu behandeln (BFH-Urteil vom 6.7.2005 XI R 46/04, BFHE 210, 498, BStBl II 2006, 55).

    Demgegenüber sind Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen des ursprünglichen Schuldverhältnisses sind, keine Ersatzleistungen i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG (BFH-Urteile vom 16.11.2005 XI R 32/04, GmbHR 2006, 389; vom 6.7.2005 XI R 46/04, BFHE 2010, 498, BStBl II 2006, 55).

    Ebenso hat er einen Schadensersatz beurteilt, der einem Steuerpflichtigen infolge einer schuldhaft verweigerten Wiedereinstellung zugeflossen war (BFH-Urteil vom 6.7.2005 XI R 46/04, BFHE 210, 498, BStBl II 2006, 55).

  • BFH, 21.01.2004 - XI R 40/02

    Entschädigung wegen Körperverletzung

    Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
    Weiterhin seien auch die vom BFH bereits entschiedenen "Versicherungsfälle", bei denen ein Steuerpflichtiger etwa aufgrund einer Körperverletzung durch einen Dritten Ersatz von einer Versicherung für entgangene oder entgehende Einnahmen erhalte (z.B. BFH-Urteil vom 21.1.2004 XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716), mit dem Streitfall nicht vergleichbar.

    Dies gilt auch, wenn der Ersatz für die entgehenden Einnahmen von einem Dritten gezahlt wird (BFH-Urteile vom 8.11.2007 IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546; vom 21.1.2004 XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716).

    So sind Entschädigungen wegen einer Körperverletzung aufgrund eines Unfalls steuerpflichtig gem. § 24 Nr. 1a EStG, soweit sie entgangene oder entgehende Einnahmen aufgrund der verminderten Erwerbsfähigkeit ersetzen; dies gelte auch, wenn der Ersatz von einem Dritten wie etwa der Versicherung des Unfallverursachers gezahlt werde (BFH-Urteil vom 21.1.2004 XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716).

  • BFH, 06.09.2006 - XI R 38/04

    Außerordentliche Einkünfte; Zusammenballung; Vergleich über

    Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
    Diese Entkopplung vom Dienstverhältnis sei auch der entscheidende Unterschied etwa zu einem anderen in der Rechtsprechung entschiedenen Fall (FG Köln, Urteil vom 2.6.2004 7 K 735/02, EFG 2004, 1604; Revision: BFH-Urteil vom 6.9.2006 XI R 38/04, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 408), in dem zwar ein Amtshaftungsanspruch zu einer steuerpflichtigen Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG geführt habe, der Amtshaftungsanspruch aber aus dem Dienstverhältnis selbst gefolgt sei.

    Hierbei sei unerheblich, dass die Entschädigung von einem Dritten, hier der BaFin, gezahlt worden sei (vgl. BFH-Urteil vom 6.9.2006 XI R 38/04, BFH/NV 2007, 408).

    Auch in seinem Urteil vom 6.9.2006 hat der XI. Senat des BFH eine Schadensersatzzahlung, die ein Arbeitgeber im Rahmen eines laufenden Dienstverhältnisses dafür leisten musste, dass er die Neuanstellung seines Arbeitnehmers bei einem anderen Arbeitgeber verhindert hatte, als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1a EStG gewertet (BFH-Urteil vom 6.9.2006 XI R 38/04, BFH/NV 2007, 408).

  • BFH, 08.11.2007 - IV R 30/06

    Ausgleichsgeld und Leistungen zur sozialen Sicherung als Einkünfte aus

    Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
    Zuwendungen dieser Art werden durch § 24 Nr. 1 EStG derjenigen Einkunftsart zugewiesen, zu der die weggefallenen Einnahmen im Falle ihrer Erzielung gehört hätten (BFH-Urteil vom 8.11.2007 IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546).

    Dies gilt auch, wenn der Ersatz für die entgehenden Einnahmen von einem Dritten gezahlt wird (BFH-Urteile vom 8.11.2007 IV R 30/06, BFH/NV 2008, 546; vom 21.1.2004 XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716).

  • BFH, 18.10.2012 - VI R 64/11

    Arbeitslohn von dritter Seite - Verbilligter Bezug von Waren von einem

    Auszug aus FG Münster, 30.06.2015 - 13 K 3126/13
    Wird der Vorteil dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten zugewendet, ist Arbeitslohn nur dann anzunehmen, wenn sich die Zuwendung für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (z.B. BFH-Urteile vom 10.5.2006 IX R 82/98, BFHE 213, 487, BStBl II 2006, 669;vom 19.6.2008 VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826; vom 20.11.2008 VI R 25/05, BFHE 223, 419, BStBl II 2009, 382; vom 18.12.2008 VI R 8/06, BFH/NV 2009, 382, und VI R 49/06, BFHE 224, 103, BStBl II 2009, 820; vom 18.10.2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184).

    Die Zuwendung ist hingegen nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst, wenn sie auf eigenen, unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Dritten beruht (BFH-Urteile vom 24.10.1990 X R 161/88, BFHE 162, 329, BStBl II 1991, 337; vom 24.1.2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509; vom 17.6.2009 VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, m.w.N.; vom 18.10.2012 VI R 64/11, BFHE 239, 270, BStBl II 2015, 184).

  • FG Nürnberg, 02.07.2009 - 7 K 328/08

    Steuerpflicht, ermäßigte Besteuerung und Unzumutbarkeit der Besteuerung einer

  • BFH, 02.02.1990 - VI R 15/86

    Weitergabe eines Preisnachlasses kann Arbeitslohn sein

  • BFH, 11.02.2015 - VIII R 4/12

    Besteuerung einer Entschädigungszahlung für entgehende Einnahmen aus

  • BFH, 24.05.2011 - VIII R 3/09

    Fehlende Einkünfteerzielungsabsicht bei Verzugszinsen

  • BFH, 16.06.2004 - XI R 55/03

    Vorruhestandsgeld als Teil der Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes

  • BFH, 19.06.2008 - VI R 4/05

    Durch Dienstverhältnis veranlasstes Aktienankaufsrecht als lohnsteuerlicher

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt

  • BFH, 14.05.2003 - XI R 12/00

    Steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung

  • BFH, 08.04.2014 - IX R 28/13

    Außerordentliche Einkünfte aus Entschädigungen

  • BFH, 24.01.2001 - I R 100/98

    Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 8/06

    Zahlungen aus Spielbanktronc kein steuerfreies Trinkgeld

  • BFH, 10.05.2006 - IX R 82/98

    Lohnsteuereinbehaltungspflicht bei Gewährung von geldwerten Vorteil durch eine

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 3/09

    Entschädigung für Arbeitszeitreduzierung

  • BFH, 08.04.1986 - VIII R 260/82

    Einnahmen auf Kapitalvermögen - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung -

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

  • BFH, 14.12.2004 - XI R 12/04

    Tarifbegünstigung: Abfindung zur Abgeltung einer Rentenverpflichtung

  • BFH, 22.08.2012 - IX R 13/10
  • BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02

    Abfindung für vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages

  • BFH, 18.12.2008 - VI R 49/06

    Gelder aus dem Spielbanktronc sind keine steuerfreien Trinkgelder

  • BFH, 11.05.2011 - VI R 65/09

    Sachbezug durch verbilligte Überlassung von Wohnungen

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

  • FG Köln, 02.06.2004 - 7 K 735/02

    Ausnahme vom Zusammenballungsprinzip bei gestreckten Schadensbildern

  • BFH, 12.07.2016 - IX R 33/15

    Entschädigungen als Ersatz für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche bei

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. Juni 2015 13 K 3126/13 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Köln, 16.06.2016 - 15 K 2827/12

    Einkommensteuerliche Behandlung einer Zahlung auf der Grundlage eines Vergleichs

    Sie darf nicht die vertraglich vereinbarte Erfüllungsleistung des ursprünglichen Schuldverhältnisses sein, sondern muss aufgrund einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage geleistet werden (vgl. BFH-Urteile vom 19.07.1995 I R 56/94, BStBl II 1996, 28 und vom 25.08.2015 VIII R 2/13, BStBl II 2015, 1015; s. auch Urteil des FG Münster vom 30.06.2015 13 K 3126/13 E, F, EFG 2015, 1706 nrk).

    Hiervon geht auch der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung aus, die der erkennende Senat für zutreffend hält und der er folgt (vgl. nur BFH-Urteil vom 21.01.2004 XI R 40/02, BStBl II 2004, 716 unter II.1. m.w.N.; s. auch Urteil des FG Münster vom 30.06.2015 13 K 3126/13 E, F, EFG 2015, 1706 unter II.1.b.).

  • FG Münster, 22.08.2018 - 13 K 2941/15

    Entschädigungen - Steuerbarkeit von Schadensersatzzahlungen aufgrund der

    Die Vorschrift bewirkt damit eine Erweiterung des Einkunftsbegriffs, indem auch Surrogate in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen werden (Senatsurteil vom 30.6.2015 13 K 3126/13, EFG 2015, 1706; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 24 EStG Rz. 10).
  • FG Münster, 22.06.2022 - 13 V 731/22

    Rechtmäßigkeit der Bedingung einer Sicherheitsleistung und ihrer Höhe für die

    Die Vorschrift bewirkt damit eine Erweiterung des Einkunftsbegriffs, indem auch Surrogate in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einbezogen werden (Senatsurteile vom 22.8.2018 13 K 2941/15 F, EFG 2018, 1802; vom 30.6.2015 13 K 3126/13, EFG 2015, 1706; Horn in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 24 EStG Rz. 10).
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