Rechtsprechung
   AG Friedberg (Hessen), 30.10.2015 - 2 C 318/15 (12)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,31043
AG Friedberg (Hessen), 30.10.2015 - 2 C 318/15 (12) (https://dejure.org/2015,31043)
AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 30.10.2015 - 2 C 318/15 (12) (https://dejure.org/2015,31043)
AG Friedberg (Hessen), Entscheidung vom 30. Oktober 2015 - 2 C 318/15 (12) (https://dejure.org/2015,31043)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,31043) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Gegen einen bereicherungsrechtlichen bzw. auf Schenkungsanfechtung gem. § 134 InsO gestützten Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters auf Zahlung eines zu Unrecht vereinnahmten Bearbeitungsentgelts im Rahmen einer Kreditvergabe an den Insolvenzschuldner steht dem ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufrechnung der Bank gegen Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters wegen Zahlung eines unwirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wirksame Aufrechnung einer Bank mit Forderung auf Zahlung des Darlehensbetrages

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wirksame Aufrechnung einer Bank mit Forderung auf Zahlung des Darlehensbetrages

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 334
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.12.2010 - IX ZR 199/10

    Kapitalanlagevermittlung: Rechtsscheinhaftung des sich im Internet als

    Auszug aus AG Friedberg (Hessen), 30.10.2015 - 2 C 318/15
    Die mögliche rechtsgrundlose Leistung des (anteiligen) Bearbeitungsentgelts ist mit der bewussten Zahlung einer nicht bestehenden Schuld (unentgeltliche Leistung) nicht gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.12.2010, Az. IX ZR 199/10).

    So lag der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.12.2010 (Az. IX ZR 199/10) ein Anlagemodell in der Art eines "Schneeballsystems" zu Grunde, bei dem faktisch die Gegenleistung objektiv ohne Wert gewesen ist, "weil das Anlagemodell wegen seines betrügerischen Charakters von vornherein keine tatsächlichen Gewinne erwirtschaftet hat" (BGH a.a.O.).

  • BGH, 18.07.2013 - IX ZR 198/10

    Insolvenzanfechtung der Auszahlung eines Scheinauseinandersetzungsguthabens in

    Auszug aus AG Friedberg (Hessen), 30.10.2015 - 2 C 318/15
    Auch in der Entscheidung des BGH vom 18.7.2013 (Az. IX ZR 198/10) wurde dem Insolvenzverwalter die Anfechtung der Auszahlung eines gesellschaftsrechtlichen Scheinauseinandersetzungsguthaben als unentgeltliche Leistung deswegen ermöglicht, weil die Auszahlung aus einer im Schneeballsystem gewonnenen Einlage herrührte.
  • BGH, 20.04.2017 - IX ZR 252/16

    Insolvenzanfechtung: Irrtümliche Leistung des Schuldners auf eine tatsächlich

    Daher ist eine Leistung des Schuldners, wenn dieser irrtümlich annimmt, zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet zu sein, nicht nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 - IX ZR 294/13, ZInsO 2015, 305 Rn. 3; AG Friedberg, ZIP 2016, 334, 335; AG Göttingen, ZIP 2016, 735, 736; AG Potsdam, NZI 2017, 154, 155; Jaeger/Henckel, InsO, 2008, § 134 Rn. 12; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 19. Aufl., § 134 Rn. 41; Schäfer in Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung, 2. Aufl., Rn. G 42a; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 6. Aufl., § 134 Rn. 22; Thole, KTS 2011, 219, 224; Ganter, NZI 2015, 249, 256, 258; einschränkend nur für Leistungen auf einen unerkannt nichtigen Vertrag Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 134 Rn. 48; in diese Richtung auch HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 134 Rn. 13).
  • AG Göttingen, 13.01.2016 - 21 C 97/15

    Aufrechnung der Bank gegen Rückforderungsanspruch des Insolvenzverwalters wegen

    nicht gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V.m. § 134 InsO (ebenso AG Friedberg, Urt. v. 30.10.2015 - 2 C 318/15, ZInsO 2015, 2494 = NZI 2015, 983 mit Anm. Frischemeier).

    Zutreffend weist das AG Friedberg (Urteil vom 30.10.2015 - 2 C 318/15, ZInsO 2015, 2494 = NZI 2015, 983 mit Anm. Frischemeier; a. A. LG Göttingen, Urt. v. 20.10.2015 - 4 S 7/14) darauf hin, dass die Forderung auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes und der zur Tabelle angemeldete Darlehensrückzahlungsanspruch verschiedene Streitgegenstände betreffen.

    Es würde dem Schutzzweck des § 134 InsO entgegenlaufen, einen Anfechtungsgegner, der seine Gegenleistung erbracht hat, einer Insolvenzanfechtung auszusetzen (AG Friedberg Urteil vom 30.10.2015 - 2 C 318/15, ZInsO 2015, 2494 = NZI 2015, 983 mit Anm. Frischemeier).

  • AG Essen, 23.05.2016 - 18 C 334/15

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung eines Bearbeitungsentgelts für

    So liegt in dem vorliegenden Fall einer unbewusst rechtsgrundlosen Leistung keine Unentgeltlichkeit i.S.d. § 134 Abs. 1 InsO vor (AG Friedberg (Hessen), Urteil vom 25. Oktober 2015 - 2 C 318/15 (12) -, juris; AG Göttingen, Urteil vom 13. Januar 2016 - 21 C 97/15 -, juris).

    Der Anfechtungsgegner hat seine Gegenleistung daher erbracht, so dass es dem Schutzzweck des § 134 InsO entgegenlaufen würde, ihn einer Insolvenzanfechtung auszusetzen (AG Friedberg (Hessen), Urteil vom 25. Oktober 2015 - 2 C 318/15 (12) -, Rn. 25, juris; Hirte/Ede, in: Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 134 Rn. 48).

  • LG Essen, 30.08.2016 - 15 S 92/16
    In einem solchen Fall, d.h. wenn beide Parteien irrig angenommen haben, dass eine Leistungspflicht bestehe und daher die Leistung mit einem Rechtsgrund erfolge, ist die Leistung entgeltlich (Uhlenbrock-Ede/Hirte, InsO, 14. Auflage 2015, § 124 Rn. 48; Ganter, Zum Begriff der "Unentgeltlichkeit" nach § 134 InsO in Zwei-Personen-Verhältnissen, NZI 2015, 249, 256; Frischemeier, Anmerkung zum Urteil des AG Friedberg vom 30.10.2015, NZI 2015, 985, 986; AG Friedberg, Urteil vom 30.10.2015 - 2 C 318/15, NZI 2015, 983, 984; AG Göttingen, Urteil vom 13.01.2016 - 21 C 97/15, BeckRS 2016, 03425).
  • LG Braunschweig, 22.03.2017 - 9 S 246/16

    Insolvenzanfechtung: Rückzahlung von Kreditbearbeitungsgebühren als

    Es wäre widersprüchlich, einerseits der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen und im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern die Unwirksamkeit der Vereinbarung einer Kreditbearbeitungsgebühr mit der oben dargestellten Begründung anzunehmen und andererseits die Anwendung des § 134 InsO mit der Begründung abzulehnen, der Darlehensnehmer habe für die gezahlte Kreditbearbeitungsgebühr einen Gegenleistung erhalten (so aber AG Friedberg (Hessen), Urteil vom 25.10.2015 - 2 C 318/15, juris; AG Göttingen, Urteil vom 13.01.2016 - 21 C 97/15, juris).
  • AG Potsdam, 03.12.2015 - 24 C 260/15

    Insolvenzverfahren: Anspruch auf Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr;

    (vgl. AG Friedberg (Hessen), Urteil vom 25. Oktober 2015 - 2 C 318/15 (12) -, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht