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   BGH, 04.02.2016 - IX ZR 133/15   

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https://dejure.org/2016,2622
BGH, 04.02.2016 - IX ZR 133/15 (https://dejure.org/2016,2622)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2016 - IX ZR 133/15 (https://dejure.org/2016,2622)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - IX ZR 133/15 (https://dejure.org/2016,2622)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 323 Abs 5 S 2 BGB
    Rücktritt vom Kaufvertrag: Berücksichtigung behobener Mängel bei der Erheblichkeitsprüfung für eine Pflichtverletzung

  • verkehrslexikon.de

    Berücksichtigung behobener Mängel bei der Erheblichkeitsprüfung für eine Pflichtverletzung

  • IWW

    § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von vor der Rücktrittserklärung behobenen Mängeln zugunsten des Käufers i. R. der vorzunehmenden Interessenabwägung; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Rücktrittserklärung des Käufers bei der Interessenabwägung

  • rewis.io

    Rücktritt vom Kaufvertrag: Berücksichtigung behobener Mängel bei der Erheblichkeitsprüfung für eine Pflichtverletzung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 323 Abs. 5 S. 2
    Berücksichtigung von vor der Rücktrittserklärung behobenen Mängeln zugunsten des Käufers i. R. der vorzunehmenden Interessenabwägung; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Rücktrittserklärung des Käufers bei der Interessenabwägung

  • rechtsportal.de

    BGB § 323 Abs. 5 S. 2; GG Art. 103 Abs. 1
    Berücksichtigung von vor der Rücktrittserklärung behobenen Mängeln zugunsten des Käufers i. R. der vorzunehmenden Interessenabwägung; Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Rücktrittserklärung des Käufers bei der Interessenabwägung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pflichtverletzung (un)erheblich? Auf behobene Mängel kommt es nicht an!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Berücksichtigung vor Rücktritt behobener Mängel bei Bewertung der Erheblichkeit der Pflichtverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die vor Rücktritt behobenen Mängel - und die Erheblichkeit der Pflichtverletzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der konkludente Verzicht auf einen Zeugen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Rücktrittserklärung des Käufers bei der Interessenabwägung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bewertung der Erheblichkeit einer Pflichtverletzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Rücktrittserklärung des Käufers bei der Interessenabwägung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Rücktritt vom Kaufvertrag nach teilweiser Nachbesserung?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Konkludenter Verzicht auf einen Beweisantritt

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Pflichtverletzung (un-)erheblich? Auf behobene Mängel kommt es nicht an! (IBR 2016, 245)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 624
  • MDR 2016, 450
  • WM 2017, 254
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.05.2014 - VIII ZR 94/13

    Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - IX ZR 133/15
    Bei der Bewertung, ob eine Pflichtverletzung erheblich oder unerheblich ist, sind vor Abgabe der Rücktrittserklärung behobene Mängel im Allgemeinen außer Betracht zu lassen (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Mai 2014, VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16).

    Bei der Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16).

  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 219/12

    Anfechtung außerhalb der Insolvenz: Bewertung der Unentgeltlichkeit einer

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - IX ZR 133/15
    Die Schlussfolgerung eines Verzichts ist jedenfalls dann berechtigt, wenn die Partei aus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht - wie hier das Berufungsgericht nach der Vernehmung der Zeugin H.     und dem anschließenden Hinweis auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Berufung - mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft angesehen hat (BGH, Urteil vom 2. November 1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994, 329, 330; Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZR 206/10, Rn. 6; vom 10. November 2011 - IX ZR 27/11, Rn. 6; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 219/12, ZInsO 2013, 608 Rn. 7).
  • BGH, 10.11.2011 - IX ZR 27/11

    Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs i.R. eines

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - IX ZR 133/15
    Die Schlussfolgerung eines Verzichts ist jedenfalls dann berechtigt, wenn die Partei aus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht - wie hier das Berufungsgericht nach der Vernehmung der Zeugin H.     und dem anschließenden Hinweis auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Berufung - mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft angesehen hat (BGH, Urteil vom 2. November 1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994, 329, 330; Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZR 206/10, Rn. 6; vom 10. November 2011 - IX ZR 27/11, Rn. 6; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 219/12, ZInsO 2013, 608 Rn. 7).
  • BGH, 02.11.1993 - VI ZR 227/92

    Anforderungen an den Verzicht einer Partei auf die Vernehmung benannter Zeugen

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - IX ZR 133/15
    Die Schlussfolgerung eines Verzichts ist jedenfalls dann berechtigt, wenn die Partei aus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht - wie hier das Berufungsgericht nach der Vernehmung der Zeugin H.     und dem anschließenden Hinweis auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Berufung - mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft angesehen hat (BGH, Urteil vom 2. November 1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994, 329, 330; Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZR 206/10, Rn. 6; vom 10. November 2011 - IX ZR 27/11, Rn. 6; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 219/12, ZInsO 2013, 608 Rn. 7).
  • BGH, 07.04.2011 - IX ZR 206/10

    Im Behandlungszeitpunkt verfügbarer Wissensstand und Kenntnisstand des

    Auszug aus BGH, 04.02.2016 - IX ZR 133/15
    Die Schlussfolgerung eines Verzichts ist jedenfalls dann berechtigt, wenn die Partei aus dem Prozessverlauf erkennen konnte, dass das Gericht - wie hier das Berufungsgericht nach der Vernehmung der Zeugin H.     und dem anschließenden Hinweis auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit der Berufung - mit der bisher durchgeführten Beweisaufnahme seine Aufklärungstätigkeit als erschöpft angesehen hat (BGH, Urteil vom 2. November 1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994, 329, 330; Beschluss vom 7. April 2011 - IX ZR 206/10, Rn. 6; vom 10. November 2011 - IX ZR 27/11, Rn. 6; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 219/12, ZInsO 2013, 608 Rn. 7).
  • OLG Schleswig, 20.11.2019 - 9 U 12/19

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein vom Dieselabgas-Skandal betroffenes

    Nach diesem Maßstab wies das Fahrzeug in dem für die Bewertung der Unerheblichkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014, aaO Rn. 16;Beschluss vom 4. Februar 2016 - IX ZR 133/15, ZIP 2016, 624 Rn. 2) einen Mangel auf, bei dem nicht mehr angenommen werden kann, das Leistungsinteresse der Klägerin sei im Grunde nicht gestört.

    Dementsprechend stellt die Rechtsprechung etwa für die Frage der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ab und misst nachträglichen Erkenntnisse keine Bedeutung hierfür bei (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09, NJW 2011, 3708 Rn. 9; vom 28. Mai 2014, aaO Rn. 16; Beschluss vom 4. Februar 2016 - IX ZR 133/15, ZIP 2016, 624 Rn. 2).

  • OLG Köln, 11.04.2018 - 16 U 140/12

    Werklohn und Schadensersatzansprüche wegen Mängeln

    (3) Soweit der Beklagte mit seiner Berufung weitere Beweiserhebungen beantragt hat, war eine weitere Beweisaufnahme schon deshalb nicht geboten, weil der Beklagte auf den im Verhandlungstermin am 14.03.2018 - auch protokollierten - Hinweis, der Senat sehe keinen weiteren Aufklärungsbedarf, seinen Beweisantritt nicht wiederholt hat, was als Beweisverzicht nach den §§ 402, 399 ZPO gewertet werden kann (vgl. BGH Urt. v. 04.02.2016 - IX ZR 133/15 = MDR 2016, 450 Rz. 4 mwN).
  • LG Saarbrücken, 07.06.2017 - 12 O 174/16

    Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrages in Ansehung des Abgasskandals:

    Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (BGH v. 15.06.2011 - VIII ZR 139/09 - juris Rn. 9 - NJW 2011, 3708-3709; BGH v. 28.5.2014 - VIII ZR 94/13 - juris Rn. 16 - BGHZ 201, 290-310; BGH v. 04.02.2016 - IX ZR 133/15 - juris Rn. 2; Beckmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 323 BGB, Rn. 60).
  • OLG Köln, 28.05.2019 - 15 U 194/16

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Geltendmachung pauschaler

    Mit dem Landgericht war insofern auch - zumal der Klägervertreter rügelos Anträge gestellt hat, nachdem das Landgericht die Beweisaufnahme schon erkennbar geschlossen hatte, so dass ohnehin von einem stillschweigenden Verzicht auf den Zeugen i.S.d. § 399 ZPO auszugehen ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 04.02.2016 - IX ZR 133/15, CR 2016, 356 Rn. 4; v. 02.11.1993 - VI ZR 227/92, NJW 1994, 329, 330) und eine erneute Benennung an § 531 Abs. 2 ZPO scheitern muss, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, warum eine Benennung in zweiter Instanz noch zuzulassen sein sollte - der erstbehandelnde Arzt D nicht noch als (sachverständiger) Zeuge zu vernehmen.
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