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   BGH, 16.06.2020 - II ZB 30/19   

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https://dejure.org/2020,18983
BGH, 16.06.2020 - II ZB 30/19 (https://dejure.org/2020,18983)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2020 - II ZB 30/19 (https://dejure.org/2020,18983)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 (https://dejure.org/2020,18983)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 7 KapMuG, § ... 8 KapMuG, § 37b Abs. 4 WpHG, § 15 Abs. 1 KapMuG, § 8 Abs. 1 KapMuG, § 7 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 5 KapMuG, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 1 ZPO, § 7 Satz 1 KapMuG, § 24 KapMuG, §§ 150, 250 ZPO, § 569 Abs. 1 ZPO, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 577 Abs. 5, § 563 Abs. 3 ZPO, §§ 91 ff. ZPO

  • Wolters Kluwer

    Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen ; Bindung des Prozessgerichts durch die Entscheidung über die Feststellungsziele des Musterverfahrens; Bindende Wirkung des Musterverfahrens bei Schadensersatzansprüchen wegen ...

  • rewis.io

    KapMuG: Möglichkeit der Einleitung eines weiteren Musterverfahrens

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kapitalmarktinformationshaftung: Musterverfahren, Aussetzung, Bindungswirkung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapMuG § 8 Abs. 1 S. 1; KapMuG § 22 Abs. 1 S. 1
    Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen; Bindung des Prozessgerichts durch die Entscheidung über die Feststellungsziele des Musterverfahrens; Bindende Wirkung des Musterverfahrens bei Schadensersatzansprüchen wegen ...

  • datenbank.nwb.de

    KapMuG: Möglichkeit der Einleitung eines weiteren Musterverfahrens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Bindungswirkung einer Entscheidung über Feststellungsziele eines Musterverfahrens für Schadensersatzansprüche wegen unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Zur Zulässigkeit konkurrierender Musterverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfahrensaussetzung im Hinblick auf ein laufendes KapMuG-Musterverfahren

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Bindungswirkung einer Entscheidung über Feststellungsziele eines Musterverfahrens für Schadensersatzansprüche wegen unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Musterverfahren, Aussetzung, Bindungswirkung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1518
  • MDR 2020, 1079
  • WM 2020, 1422
  • DB 2020, 1680
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17

    Porsche/VW: Zunächst kein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren

    Auszug aus BGH, 16.06.2020 - II ZB 30/19
    Dem Oberlandesgericht wurden Feststellungsziele zur Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt, mit denen die unmittelbare Betroffenheit der Beklagten von Vorgängen aus der Sphäre der Nebenintervenientin, hieraus resultierende Ad-hoc-Mitteilungspflichten und Fragen der Wissenszurechnung an die Beklagte geklärt werden sollen (Oberlandesgericht Stuttgart, 20 Kap 2/17).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte im Verfahren 20 Kap 2/17 mit Beschluss vom 27. März 2019 fest, dass das Musterverfahren 20 Kap 2/17 wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig nach § 7 KapMuG unzulässig sei und lehnte die Bestimmung eines Musterklägers ab.

    Auf die Berufungen der Klägerinnen und der Beklagten hat das Berufungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts Braunschweig (3 Kap 1/16) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (20 Kap 2/17) ausgesetzt.

    Selbst wenn der die Unzulässigkeit des Musterverfahrens feststellende Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 2019 (20 Kap 2/17) abgeändert würde, sei die Unzulässigkeit nicht ohne Weiteres zu verneinen.

    Es läge jedoch eine Erweiterung der Feststellungsziele im Musterverfahren 20 Kap 2/17 gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG nahe, weil dem Landgericht Stuttgart über die ausgesprochenen Feststellungsziele hinaus noch weitere Musterverfahrensanträge vorgelegen hätten, die es in dem Vorlagebeschluss teils als unzulässig und teils als noch nicht entscheidungserheblich behandelt habe.

    aa) Der Senat hat im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 2019 (20 Kap 2/17) mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, dass es für die Frage der Abhängigkeit nach § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 KapMuG maßgeblich ist, ob mit der Entscheidung über die Feststellungsziele in dem bereits eingeleiteten Musterverfahren eine Bindung des Prozessgerichts nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG eintreten kann.

    c) Die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Musterverfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart ist nicht schon deswegen unzulässig, weil dieses mit Beschluss vom 27. März 2019 festgestellt hat, dass das Musterverfahren 20 Kap 2/17 wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig nach § 7 KapMuG unzulässig sei und die Bestimmung eines Musterklägers abgelehnt hat.

    bb) Das Berufungsgericht konnte die Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von der Entscheidung über die Feststellungsziele des Musterverfahrens nicht darauf stützen, dass eine Erweiterung des Musterverfahrens beim Oberlandesgericht Stuttgart (20 Kap 2/17) um weitere Feststellungsziele naheliege, weil das Landgericht Stuttgart im Vorlagebeschluss weitergehende Musterfeststellungsanträge teils als unzulässig und teils als noch nicht entscheidungserheblich behandelt habe.

  • BGH, 30.04.2019 - XI ZB 13/18

    Aussetzungsentscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren

    Auszug aus BGH, 16.06.2020 - II ZB 30/19
    Ferner ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, eine Partei an den Kosten eines Musterverfahrens anteilig zu beteiligen (vgl. § 24 KapMuG), das für ihren Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 28 f.).

    Das Prozessgericht ist nicht gehalten, hierzu vor seiner Aussetzungsentscheidung hypothetische Erwägungen anzustellen (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 34).

    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, BGHZ 222, 15 Rn. 36 mwN).

  • BGH, 22.09.2010 - IX ZB 195/09

    Insolvenzverfahren: Funktionelle Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung des

    Auszug aus BGH, 16.06.2020 - II ZB 30/19
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Entscheidung des Landgerichts über die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses mangels verfahrensrechtlicher Grundlage wirkungslos geblieben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 - IV ZB 22/94, NJW-RR 1995, 765; Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160 Rn. 19).
  • BGH, 08.04.2014 - XI ZB 40/11

    Aussetzung eines Schadensersatzprozesses wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung

    Auszug aus BGH, 16.06.2020 - II ZB 30/19
    Aufgrund dessen wird mit der Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses auch die Frist des § 569 Abs. 1 ZPO nicht umgangen (BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, ZIP 2014, 1045 Rn. 10).
  • BGH, 18.01.1995 - IV ZB 22/94

    Berufung - Verwerfungsbsschluß

    Auszug aus BGH, 16.06.2020 - II ZB 30/19
    Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Entscheidung des Landgerichts über die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses mangels verfahrensrechtlicher Grundlage wirkungslos geblieben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1995 - IV ZB 22/94, NJW-RR 1995, 765; Beschluss vom 22. September 2010 - IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160 Rn. 19).
  • OLG Oldenburg, 31.01.2019 - 8 U 97/18

    Aussetzung eines Rechtsstreits im Hinblick auf ein Musterverfahren in der

    Auszug aus BGH, 16.06.2020 - II ZB 30/19
    a) Mit Recht hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass die Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG zwingend und auch im Berufungsverfahren möglich ist (OLG München, ZIP 2013, 2077, 2078; OLG Oldenburg, ZIP 2019, 465, 466; Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, 2. Aufl., § 8 Rn. 6; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZB 15/07, ZIP 2008, 137 Rn. 8).
  • OLG München, 27.08.2013 - 19 U 5140/12

    KapMuG-Verfahren bei Ansprüchen wegen Verletzung einer Nebenpflicht mit Bezug zu

    Auszug aus BGH, 16.06.2020 - II ZB 30/19
    a) Mit Recht hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass die Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG zwingend und auch im Berufungsverfahren möglich ist (OLG München, ZIP 2013, 2077, 2078; OLG Oldenburg, ZIP 2019, 465, 466; Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, 2. Aufl., § 8 Rn. 6; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZB 15/07, ZIP 2008, 137 Rn. 8).
  • BGH, 03.12.2007 - II ZB 15/07

    Unzulässigkeit eines Musterfeststellungsantrags nach Berufungseinlegung im

    Auszug aus BGH, 16.06.2020 - II ZB 30/19
    a) Mit Recht hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass die Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG zwingend und auch im Berufungsverfahren möglich ist (OLG München, ZIP 2013, 2077, 2078; OLG Oldenburg, ZIP 2019, 465, 466; Fullenkamp in Vorwerk/Wolf, 2. Aufl., § 8 Rn. 6; vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZB 15/07, ZIP 2008, 137 Rn. 8).
  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

    Auszug aus BGH, 16.06.2020 - II ZB 30/19
    Das Landgericht Stuttgart erließ am 28. Februar 2017 einen Vorlagebeschluss (22 AR 1/17 Kap), der lediglich die Beklagte als Musterbeklagte bezeichnet.
  • BGH, 06.12.2011 - II ZB 5/11

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Fehlende Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses

    Auszug aus BGH, 16.06.2020 - II ZB 30/19
    aa) Der Senat hat zu § 5 KapMuG aF ausgesprochen, dass die Sperrwirkung bereits mit Erlass des ersten Vorlagebeschlusses einsetzt und durch eine nicht rechtskräftige Aufhebung dieses Vorlagebeschlusses durch das Oberlandesgericht nicht entfällt (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 5/11, ZIP 2012, 269 Rn. 11).
  • BGH, 16.06.2020 - II ZB 10/19

    BGH lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu

  • BVerfG, 29.05.2007 - 1 BvR 624/03

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Nichtzulassung einer

  • LG Braunschweig, 05.08.2016 - 5 OH 62/16

    Vorlagebeschluss nach dem KapMuG im "VW-Abgas-Skandal": Kombination aus der

  • OLG München, 06.05.2022 - 8 U 5530/21

    Vorlage- und Aussetzungsvoraussetzungen im Kapitalanlegermusterverfahren

    Die Entscheidung über die Aussetzung hängt vielmehr ausschließlich von den in § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG genannten Voraussetzungen ab (Anschluss an BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 20 f.; Ablehnung von BGH, Beschluss vom 30. April 2019 - XI ZB 13/18, Rn. 14).

    Die Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG ist zwingend und auch im Berufungsverfahren möglich (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 14, juris).

    Die Entscheidung über die Aussetzung hängt ausschließlich von den in § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG genannten Voraussetzungen ab und ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele möglich (so wörtlich BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 20 f, juris, mit Unterstreichung des Senats; ebenso schon OLG München Beschluss vom 27.8.2013 - 19 U 5140/12, BeckRS 2013, 15338, beck-online).

    Von der ansonsten gegebenen Möglichkeit, die Einzelverfahren - dann möglicherweise nur vorübergehend - fortzusetzen, geht keine wesentliche Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten aus, sondern würde der mit der Bündelung der Verfahren im Musterverfahren angestrebte Zweck unterlaufen werden (so auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 20 f, juris).

  • OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21

    Aussetzung einer Schadensersatzklage gegen die Abschlussprüferin wegen Beihilfe

    Die Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG ist zwingend und auch im Berufungsverfahren möglich (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 14, juris).

    Die Entscheidung über die Aussetzung hängt ausschließlich von den in § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG genannten Voraussetzungen ab und ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele möglich (so wörtlich BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 20 f, juris, mit Unterstreichung des Senats; ebenso schon OLG München Beschluss vom 27.8.2013 - 19 U 5140/12, BeckRS 2013, 15338, beck-online).

    Von der ansonsten gegebenen Möglichkeit, die Einzelverfahren - dann möglicherweise nur vorübergehend - fortzusetzen, geht keine wesentliche Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten aus, sondern würde der mit der Bündelung der Verfahren im Musterverfahren angestrebte Zweck unterlaufen werden (so auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 20 f, juris).

    Die Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen kann dann auch nicht darauf gestützt werden, dass eine Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele gem. § 15 Abs. 1 KapMuG naheliegt (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn.25).

    Zwar kann eine Aussetzung des Verfahrens erst erfolgen, wenn das Musterverfahren tatsächlich gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG um weitere Feststellungsziele erweitert wurde, von denen die Entscheidung des Rechtstreits abhängt (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19).

  • OLG Stuttgart, 12.04.2022 - 1 U 205/18

    Fondsgesellschaften Schadensersatz wegen Aktienkäufen in Zusammenhang mit dem

    Der Beschluss vom 29.10.2019 ist durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.6.2020 (II ZB 30/19) aufgehoben worden.

    Gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16.6.2020 (II ZB 30/19 Rn. 24) hängt der Rechtsstreit im Sinne des § 8 Abs. 1 KapMuG erst dann von den Feststellungszielen des Musterverfahrens ab, wenn nur noch Tatsachen oder Rechtsfragen offen sind, die unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens nicht beantwortet werden können; vor der Aussetzungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 KapMuG müssen dabei nicht nur die im Musterverfahren statthaften Feststellungsziele offenbleiben, sondern auch solche Tatsachen oder Rechtsfragen, die nur auf diese bezogen geprüft werden können.

    Zwar handelt es sich bei den Vorzugsaktien der Beklagten und den V.-Vorzugsaktien um unterschiedliche Finanzinstrumente gemäß § 37b Abs. 1 S. 1 WpHG a.F. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezüglich der Musterverfahren auch zwischen den Kapitalmarktinformationen der Beklagten und der Streithelferin zu unterscheiden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.6.2020 - II ZB 30/19 -, juris Rn. 16 f.; vom 16.6.2020 - II ZB 10/19 -, juris Rn. 20 ff., 27, 30).

  • OLG München, 18.05.2022 - 3 U 8421/21

    Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit eines Vorlagebeschlusses in Parallelverfahren

    Die Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG ist zwingend und auch im Berufungsverfahren möglich (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 14, juris).

    Die Entscheidung über die Aussetzung hängt ausschließlich von den in § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG genannten Voraussetzungen ab und ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele möglich (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 20 f, juris; ebenso schon OLG München Beschluss vom 27.8.2013 - 19 U 5140/12, BeckRS 2013, 15338, beck-online).

    Von der ansonsten gegebenen Möglichkeit, die Einzelverfahren - dann möglicherweise nur vorübergehend - fortzusetzen, geht keine wesentliche Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten aus, sondern würde der mit der Bündelung der Verfahren im Musterverfahren angestrebte Zweck unterlaufen werden (so auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 20 f, juris).

  • OLG Braunschweig, 06.10.2020 - 3 Kap 1/16

    Voraussetzungen der Stellung einer Partei als Musterbeklagte im

    In Reaktion auf diesen und einen weiteren Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2020 (- II ZB 30/19 -, WM 2020, S. 1422) beantragt der Beigeladene zu 1) mit Schriftsatz vom 28. Juli 2020,.

    Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn alle die Musterbeklagte zu 2) betreffenden Aussetzungsbeschlüsse mangels verfahrensrechtlicher Grundlage wirkungslos geblieben wären (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, WM 2020, S. 1422 [1425 Rn. 26] m.w.N.).

  • OLG München, 18.05.2022 - 3 U 1342/22

    Schadensersatzanspruch in einem Musterverfahren im Zusammenhang mit dem Erwerb

    Die Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG ist zwingend und auch im Berufungsverfahren möglich (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 14, juris).

    Die Entscheidung über die Aussetzung hängt ausschließlich von den in § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG genannten Voraussetzungen ab und ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele möglich (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 20 f, juris; ebenso schon OLG München Beschluss vom 27.8.2013 - 19 U 5140/12, BeckRS 2013, 15338, beck-online).

    Von der ansonsten gegebenen Möglichkeit, die Einzelverfahren - dann möglicherweise nur vorübergehend - fortzusetzen, geht keine wesentliche Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten aus, sondern würde der mit der Bündelung der Verfahren im Musterverfahren angestrebte Zweck unterlaufen werden (so auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 20 f, juris).

  • BGH, 04.05.2021 - II ZB 30/20

    Aussetzen des Verfahrens nur teilweise im Hinblick auf Feststellungsziele bzgl.

    Die Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG muss unabhängig davon, wie das Prozessgericht die Frage der Zulässigkeit der Klage beantworten möchte, zwingend erfolgen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine rechtskräftige Entscheidung über die Feststellungsziele vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19, ZIP 2020, 1518 Rn. 20).

    Daneben kann das Verfahren auch vom aussetzenden Gericht gemäß § 150 Satz 1 ZPO durch Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses wieder aufgenommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - XI ZB 32/11, ZIP 2012, 2227 Rn. 12; Beschluss vom 8. April 2014 - XI ZB 40/11, ZIP 2014, 1045 Rn. 10; Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19, ZIP 2020, 1518 Rn. 26).

    Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19, ZIP 2020, 1518 Rn. 28 mwN).

  • BGH, 06.07.2021 - XI ZB 27/19

    Musterverfahren über die Unrichtigkeit eines Verkaufsprospekts

    Das gilt aber über § 7 Satz 2 KapMuG hinaus (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19, WM 2020, 1418 Rn. 6) nicht, soweit ein Beschluss unter so erheblichen Fehlern leidet, dass er im Verfahrensrecht keine Stütze mehr findet und damit zugleich - wie hier von den Rechtsbeschwerden gerügt - gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstößt (KK-KapMuG/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 20 Rn. 134 f.; Reuschle in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 20 KapMuG Rn. 21; vgl. zur Willkürlichkeit eines Vorlagebeschlusses auch BGH, Beschluss vom 26. Juli 2011 - II ZB 11/10, BGHZ 190, 383 Rn. 12 und zur Wirkungslosigkeit einer Entscheidung mangels verfahrensrechtlicher Grundlage BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19, WM 2020, 1422 Rn. 26).

    Nur so kann rechtssicher beurteilt werden, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt Ausgangsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG im Hinblick auf den Vorlagebeschluss auszusetzen sind und der Vorlagebeschluss nach § 7 Satz 1 KapMuG Sperrwirkung gegenüber der Einleitung eines weiteren Musterverfahrens entfaltet (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - II ZB 10/19, WM 2020, 1418 Rn. 20, 25 und 28 sowie - II ZB 30/19, WM 2020, 1422 Rn. 16).

    Denn die Sperrwirkung endet erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über die im Vorlagebeschluss formulierten Feststellungsziele (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19, aaO, Rn. 19 ff.).

  • OLG München, 23.09.2022 - 13 U 3614/22

    Aussetzung eines Verfahrens aufgrund eines Musterverfahrens nach dem KapMuG

    Das Berufungsgericht ist Prozessgericht im Sinne des § 8 KapMuG (Vorwerk/Wolf, KapMuG/Fullenkamp, 2. Aufl. 2020, KapMuG, § 8 Rn. 6 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 16.06.2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 14, juris).
  • OLG München, 04.07.2022 - 8 U 2069/22

    Kapitalanleger-Musterverfahren, Bestätigungsvermerk, Vorlagebeschluß,

    Die Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 KapMuG ist zwingend und auch im Berufungsverfahren möglich (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 14, juris).

    Die Entscheidung über die Aussetzung hängt ausschließlich von den in § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG genannten Voraussetzungen ab und ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele möglich (so wörtlich BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 20 f, juris, mit Unterstreichung des Senats; ebenso schon OLG München Beschluss vom 27.8.2013 - 19 U 5140/12, BeckRS 2013, 15338, beck-online).

    Von der ansonsten gegebenen Möglichkeit, die Einzelverfahren - dann möglicherweise nur vorübergehend - fortzusetzen, geht keine wesentliche Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten aus, sondern würde der mit der Bündelung der Verfahren im Musterverfahren angestrebte Zweck unterlaufen werden (so auch BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - II ZB 30/19 -, Rn. 20 f, juris).

  • OLG München, 03.08.2022 - 3 U 1989/22

    Aussetzung wegen Musterverfahren auch im Berufungsrechtszug

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