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   LG Traunstein, 14.08.2003 - 4 T 2025/03   

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https://dejure.org/2003,12165
LG Traunstein, 14.08.2003 - 4 T 2025/03 (https://dejure.org/2003,12165)
LG Traunstein, Entscheidung vom 14.08.2003 - 4 T 2025/03 (https://dejure.org/2003,12165)
LG Traunstein, Entscheidung vom 14. August 2003 - 4 T 2025/03 (https://dejure.org/2003,12165)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ; Restschuldbefreiung ohne Einhaltung der Erteilung der Wohlverhaltensperiode ; Voraussetzung für eine Versagung der Restschuldbefreiung durch einen Insolvenzgläubiger

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Keine Restschuldbefreiung vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode

  • zvi-online.de

    InsO §§ 291 Abs. 1, 295, 297, 300 Abs. 1
    Keine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode auch bei fehldenden Forderungsanmeldungen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2003, 682
  • ZInsO 2003, 814
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 17.03.2005 - IX ZB 214/04

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung im Schlusstermin

    Nach der einen Ansicht - der sich das Beschwerdegericht im wesentlichen angeschlossen hat - kommt eine Erteilung der Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin trotz fehlender Gläubigeranmeldungen nicht in Betracht, weil auch den Insolvenzgläubigern, die nicht am Verfahren teilgenommen hätten, die Möglichkeit offengehalten werden müsse, Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen (LG Traunstein ZInsO 2003, 814; LG Oldenburg NZI 2004, 44; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 291 Rn. 37 ff; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 299 Rn. 3; Fuchs ZInsO 2002, 298, 308 f).
  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 257/08

    Anforderungen an die Gläubger hinsichtlich der Stellung eines Versagungsantrages

    Der Hinweis auf die abweichende Meinung des AG Köln (NZI 2002, 218 f), das eine Anmeldung der Forderung im Verfahren nicht für erforderlich hält (so auch LG Traunstein, ZInsO 2003, 814, 815; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 3; Frege/Keller/Riedel, Handbuch der Rechtspraxis Insolvenzrecht Rn. 2105; Büttner ZVI 2007, 116, 117), kann der Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil - würde man dieser Auffassung folgen - die Antragsbefugnis des weiteren Beteiligten zu 1 erst recht gegeben wäre.
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