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   LG Mönchengladbach, 10.07.2003 - 5 T 270/03   

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https://dejure.org/2003,16271
LG Mönchengladbach, 10.07.2003 - 5 T 270/03 (https://dejure.org/2003,16271)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 10.07.2003 - 5 T 270/03 (https://dejure.org/2003,16271)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - 5 T 270/03 (https://dejure.org/2003,16271)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Restschuldbefreiung, Versagung, Tennisunterricht

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    InsO § 290, Inso § 97
    Restschuldbefreiung, Versagung, Tennisunterricht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung der Restschuldbefreiung im Fall des Verschweigens von Einkünften des Schuldners aus der Erteilung von Tennisunterricht gegenüber dem Treuhänder während der Wohlverhaltensphase; Mitwirkungspflicht des Schuldners gegenüber dem Treuhänder gem. § 97 Abs. 1 S. 1 ...

  • zvi-online.de

    InsO §§ 290, 97
    Versagung der Restschuldbefreiung bei Verschweigen von 190 € in der Wohlverhaltensphase ("Tennisunterricht")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2003, 955
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Hamburg, 16.10.2000 - 68d IK 2/99

    Antrag auf Versagung einer Restschuldbefreiung; Pflichtverletzung des Schuldners

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.07.2003 - 5 T 270/03
    Entscheidend ist, ob hier eine grobe Gleichgültigkeit gegenüber den Gläubigerinteressen und den eigenen Pflichten vorliegt (Amtsgericht Hamburg ZInsO 2001, Seite 330).

    Es reicht die Gefährdung der Gläubigerrechte aus (AG Hamburg ZinsO 2001, 330).

  • OLG Celle, 29.10.2001 - 2 W 71/01

    Restschuldbefreiungsverfahren; Beschwerde ; Streitwertfestsetzung;

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.07.2003 - 5 T 270/03
    Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 8 Abs. 2 BRAGO analog (vgl. OLG Celle, ZinsO 2002, 32).
  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.07.2003 - 5 T 270/03
    Die Pfändungsfreigrenze gemäß §§ 850 c ZPO, 36 Abs. 1 InsO kommt dem Schuldner nicht zugute, da es sich bei den Einkünften aus gelegentlichem Tennisunterricht nicht um Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO handelt (vgl. BGH, ZinsO 2003, 413).
  • BGH, 08.01.2009 - IX ZB 73/08

    Konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger als

    Ganz überwiegend wird vertreten, für den Versagungsgrund sei unerheblich, ob sich die Pflichtverletzung zum Nachteil der Gläubiger ausgewirkt habe (LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955, 957 ; AG Hamburg ZInsO 2001, 330, 332 ; AG Leipzig ZVI 2007, 143, 146; AG Offenburg ZVI 2007, 34; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171 ; AG Wetzlar NZI 2007, 57, 58; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 290 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Streck, aaO Rn. 35; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 29; Hess, InsO 2007 § 290 Rn. 91; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 74; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 20 a; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 70; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 17 Rn. 53; nicht eindeutig Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 97; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 6).
  • AG Göttingen, 31.07.2006 - 74 IK 36/03

    Versagung der Restschuldbefreiung: Jahrelanges Verschweigen von Einkünften

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass beispielsweise die Erzielung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit von der Auskunftspflicht des § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO umfasst ist und dass solche Umstände auch ohne besondere Nachfrage dem Treuhänder zu offenbaren sind (LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955, 956; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171; Uhlenbruck-Vallender, InsO, § 290 Rz. 67).

    Nicht erforderlich ist, dass der Gläubigergemeinschaft ein Schaden entstanden ist, vielmehr reicht eine Gefährdung der Gläubigerrechte aus (LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955, 957; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171; AG Hamburg ZInsO 2001, 330, 331; MünchKomm-InsO/Stephan § 290 Rz. 77; Uhlenbruck/Vallender, InsO, § 290 Rz. 74).

  • BGH, 25.10.2007 - IX ZB 187/03

    Nachschieben von Gründen bei der Versagung der Restschuldbefreiung

    LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 10.07.2003 5 T 270/03.
  • AG Göttingen, 05.07.2004 - 74 IK 36/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    I.Ü. ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bspw. die Erzielung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit von der Auskunftspflicht des § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO umfasst ist und das solche Umstände auch ohne besondere Nachfrage dem Treuhänder zu offenbaren sind (LG Mönchengladbach, ZInsO 2003, 955, 956 [LG Mönchengladbach 10.07.2003 - 5 T 270/03] ; AG Oldenburg, ZInsO 2001, 1170, 1171 [AG Oldenburg 28.11.2001 - 60 IK 21/99]; Uhlenbruck/Vallender, InsO, § 290 Rn. 67).

    Auch ist nicht erforderlich, dass der Gläubigergemeinschaft ein Schaden entstanden ist, vielmehr reicht eine Gefährdung der Gläubigerrechte aus (LG Mönchengladbach, ZInsO 2003, 955, 957 [LG Mönchengladbach 10.07.2003 - 5 T 270/03] ; AG Oldenburg, ZInsO 2001, 1170, 1171 [AG Oldenburg 28.11.2001 - 60 IK 21/99]; AG Hamburg, ZInsO 2001, 330, 331 [AG Hamburg 16.10.2000 - 68d IK 2/99] ; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 77; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 290 Rn. 74).

  • LG Limburg, 20.03.2008 - 7 T 255/07

    Nichtanzeige der Arbeitsaufnahme durch einen Schuldner als Versagungsgrund der

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass selbst die Erzielung von Einkünften aus einer Nebentätigkeit von der Auskunftspflicht des § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO umfasst ist und dass solche Umstände auch ohne besondere Nachfrage dem Treuhänder zu offenbaren sind (LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955, 956 ; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171 ; Uhlenbruck-Vallender, InsO, § 290 Rz. 67).

    Es reicht die Gefährdung der Gläubigerrechte aus (vgl. LG Mönchengladbach, ZVI 2003, 675), die hier schon mit Nichtanzeige der Arbeitsaufnahme eintrat.

  • BGH, 15.10.2009 - IX ZB 70/09

    Beschwerde eines Arztes gegen die Versagung seines Begehrens auf

    Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Schuldnerin könne die Restschuldbefreiung nicht wegen Verletzung ihrer "Auskunfts- und Mitwirkungspflichten" versagt werden, weil die Gläubigerin nur einen Antrag auf Versagung wegen der Verletzung von "Mitwirkungspflichten" gestellt habe, wird verkannt, dass in der fehlenden Information der Treuhänderin über die Aufnahme einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit und der Begründung von Masseverbindlichkeiten ohne Kenntnis der Treuhänderin (auch) eine Verletzung von Mitwirkungspflichten zu sehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955, 956; LG Münster, Beschl. v. 26. März 2007 - 5 T 990/06 Rn. 17; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 23; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 44, 46a; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 33; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 72; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 20).
  • AG Duisburg, 22.01.2007 - 62 IN 212/03

    Verwendung einer fremdsprachigen Urkunde ohne gleichzeitige Vorlage einer

    Die gesetzliche Auskunftspflicht des Schuldners umfasst nämlich auch die Verpflichtung, seine Angaben unverzüglich und in eigener Initiative zu ergänzen oder richtig zu stellen, wenn sich im Laufe des Verfahrens nicht unwesentliche Veränderungen ergeben oder sich nachträglich herausstellt, dass die bisherigen Angaben unvollständig oder unrichtig waren (LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955 = ZVI 2003, 675 f.; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170 f.; AG Göttingen ZInsO 2004, 757 = ZVI 2004, 424; Jaeger/Gerhardt, InsO, 2004, § 20 RdNr. 6; MünchKomm-InsO/Schmahl, 2001, § 20 RdNr. 37).
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