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   FG Münster, 27.05.2004 - 2 K 1307/02 AO   

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FG Münster, 27.05.2004 - 2 K 1307/02 AO (https://dejure.org/2004,9794)
FG Münster, Entscheidung vom 27.05.2004 - 2 K 1307/02 AO (https://dejure.org/2004,9794)
FG Münster, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - 2 K 1307/02 AO (https://dejure.org/2004,9794)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Überprüfung der Ermessensentscheidung der Finanzbehörden auf Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis; Sanierungsgewinn nach Ausschöpfung der ertragsteuerlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten; Anspruch auf Erlass der auf einen verbleibenden Sanierungsgewinn ...

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1572
  • ZInsO 2004, 1322
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.03.1990 - I R 64/85

    1. Sanierungsbedürftigkeit zur Zeit des Schulderlasses - 2. Sanierungseignung

    Auszug aus FG Münster, 27.05.2004 - 2 K 1307/02
    Danach genüge es im Hinblick auf den ehemaligen § 3 Nr. 66 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Vorliegen der Sanierungseignung, wenn der Forderungserlass dem Einzelunternehmen ermögliche, das von ihm betriebene Unternehmen aufzugeben, ohne von weiter bestehenden Schulden beeinträchtigt zu sein (BFH-Urteile vom 14.03.1990 I R 64/85, BStBl. II 1990, 810 sowie I R 106/85, BStBl. II 1990, 813).

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, genügt es für die Sanierungseignung, wenn der Forderungserlass dem Einzelunternehmer ermöglicht, das von ihm betriebene Unternehmen aufzugeben, ohne von weiter bestehenden Schulden beeinträchtigt zu sein (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.1990 a.a.O.).

  • BFH, 27.09.2001 - X R 134/98

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

    Auszug aus FG Münster, 27.05.2004 - 2 K 1307/02
    Die Klin. hat einen Rechtsanspruch auf Erlass der ESt 1998 in Höhe von 58.147,60 EUR, des Solidaritätszuschlags 1998 in Höhe von 3.073,52 EUR, der Zinsen zur ESt 1998 in Höhe von 1.453,09 EUR sowie des Verspätungszuschlags in Höhe von 1.278,23 EUR (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2001 X R 134/98, BStBl. II 2002, 176; BMF-Erlass vom 27.03.2003 Rz. 12 a.a.O.).

    Die Verpflichtung des Bekl. zum Erlass der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis umfasst auch in vollem Umfang die Säumniszuschläge in Höhe von 9.866,69 EUR, weil im Zeitpunkt der Fälligkeit der Hauptforderung ein Erlass gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2001 a.a.O.).

  • BFH, 14.03.1990 - I R 106/85

    Sanierungseignung auch bei schuldenfreier Liquidation

    Auszug aus FG Münster, 27.05.2004 - 2 K 1307/02
    Danach genüge es im Hinblick auf den ehemaligen § 3 Nr. 66 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Vorliegen der Sanierungseignung, wenn der Forderungserlass dem Einzelunternehmen ermögliche, das von ihm betriebene Unternehmen aufzugeben, ohne von weiter bestehenden Schulden beeinträchtigt zu sein (BFH-Urteile vom 14.03.1990 I R 64/85, BStBl. II 1990, 810 sowie I R 106/85, BStBl. II 1990, 813).
  • BVerfG, 05.04.1978 - 1 BvR 117/73

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Versagung eines Steuererlasses aus

    Auszug aus FG Münster, 27.05.2004 - 2 K 1307/02
    Dies ist anzunehmen, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers davon ausgegangen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.04.1978 1 BvR 117/73, BStBl. II 1978, 441).
  • BFH, 26.05.1994 - IV R 51/93

    Sachliche Billigkeitsmaßnahme bei versäumter Antragstellung (Ausschlußfrist) nach

    Auszug aus FG Münster, 27.05.2004 - 2 K 1307/02
    Sofern sich die Unbilligkeit wie im Streitfall aus sachlichen Gründen ergeben soll, muss die Steuererhebung zwar dem Gesetz entsprechen, aber den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderlaufen, dass sie unbillig erscheint (so Urteil des BFH vom 26.05.1994 IV R 51/93, BStBl. II 1994, 833, m.w.N.).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus FG Münster, 27.05.2004 - 2 K 1307/02
    Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS-OGB 3/70, BStBl. II 1972, 603).
  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

    Das FG Münster hält unter den Voraussetzungen, die denjenigen des sog. Sanierungserlasses entsprechen, die Besteuerung eines Sanierungsgewinns für sachlich unbillig (Urteil vom 27. Mai 2004  2 K 1307/02 AO, EFG 2004, 1572).
  • BFH, 25.03.2015 - X R 23/13

    Forderungserlass nach dem sog. Sanierungserlass

    a) Das FG Münster hat mit Urteil vom 27. Mai 2004  2 K 1307/02 AO (EFG 2004, 1572) entschieden, die Besteuerung von Sanierungsgewinnen entspreche seit 1998 zwar dem Gesetz, laufe aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwider, wenn die Möglichkeit einer Doppelbegünstigung nicht (mehr) bestehe.
  • BGH, 13.03.2014 - IX ZR 23/10

    Sanierungserlass - Steuerberaterhaftungsprozess: Notwendige Feststellung einer

    Nach anderer Ansicht (BFH, BFHE 229, 502 Rn. 29; FG Münster, ZInsO 2004, 1322, 1323; EFG 2011, 644; FG Köln, DStRE 2008, 1445, 1446; FG Düsseldorf, EFG 2011, 1685, 1686; FG Hannover, EFG 2012, 1523, 1524; Kahlert in Kahlert/Rühland, Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht, 2. Aufl., Rn. 2.10; Geist, BB 2008, 2658, 2660; Thouet, ZInsO 2008, 664, 665 f; Seer, FR 2010, 306, 307 f; Knebel, DB 2009, 1094, 1096 f; Wagner, BB 2008, 2671 f; Braun/Geist, BB 2009, 2508, 2509 f; Töben, FR 2010, 249, 255), der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, soll der Sanierungserlass den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht berühren.

    Die Rechtsprechung hat den Sanierungserlass zunächst als gesetzesgemäß angesehen (FG Münster, ZInsO 2004, 1322, 1323).

  • FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 759/12

    Nach dem Wegfall von § 3 Nr. 66 EStG a. F. keine Rechtsgrundlage mehr für die

    Wegen des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers, wie er sich in der Aufhebung des § 3 Nr. 66 EStG zeigt, ist nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung jede abweichende - auch den Steuerpflichtigen begünstigende - Handhabung ausgeschlossen, also auch eine Handhabung, die unter dem Mantel der Billigkeitsentscheidung, aber - wie das BMF-Schreiben - mit genereller Anordnung, erfolgt (FG München in EFG 2008, 615 Rz. 15; a.A. BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 - X R 34/08, BFHE 229, 502 = BStBl II 2010, 916: Der Auffassung des FG München in EFG 2008, 615 , die Finanzverwaltung habe mit dem BMF-Schreiben eine Verwaltungspraxis contra legem eingeführt, könne "in dieser Allgemeinheit" nicht gefolgt werden - Rechtsansicht nicht tragend; Urteile des FG Düsseldorf vom 16. März 2011 - 7 K 3831/10 AO , EFG 2011, 1685 Rz. 16; des FG Münster vom 27. Mai 2004 - 2 K 1307/02 AO , EFG 2004, 1572 ; offen gelassen im Urteil des Hessischen FG vom 11. Febr. 2010 - 3 K 351/06, SteuK 2010, 345).
  • FG Köln, 24.04.2008 - 6 K 2488/06

    Steuererlass bei Sanierungsgewinnen; Besteuerung von Gewinnen aus einem

    Sie stützten dies - soweit für die Klage noch von Bedeutung - auf sachliche Unbilligkeit und verwiesen auf das BMF-Schreiben vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 240) sowie auf das zwischenzeitlich zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangene Urteil des FG Münster vom 27. Mai 2004 (2 K 1307/02 AO, EFG 2004, 1572).

    In dieser Frage folgt das Gericht der Ansicht des FG Münster (Urteil vom 27. Mai 2004 2 K 1307/02 AO, EFG 2004, 1572, rkr.).

  • BFH, 08.05.2018 - VIII B 124/17

    Keine Berücksichtigung des sog. Sanierungserlasses im finanzgerichtlichen

    Der Kläger sieht bei der Berechnung des steuerfrei zu stellenden Sanierungsgewinns eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des FG Münster vom 27. Mai 2004 2 K 1307/02 AO (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2004, 1572) und dem BFH-Urteil vom 14. Juli 2010 X R 34/08 (BFHE 229, 502, BStBl II 2010, 916).

    Nach dem Urteil des FG Münster in EFG 2004, 1572 sei der frei zu stellende Sanierungsgewinn zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung nur um solche Verluste zu kürzen, die im Jahr seiner Entstehung ebenfalls entstünden.

  • BFH, 03.11.2010 - X B 101/10

    Grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Entscheidung über

    Die vom Kläger behauptete Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Urteilen des FG Münster vom 27. Mai 2004  2 K 1307/02 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1572, bzw. des FG Köln vom 24. April 2008  6 K 2488/06, EFG 2008, 1555, liegt schon deshalb nicht vor, weil die behaupteten Divergenzentscheidungen nicht zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.

    Sowohl in dem der Entscheidung des FG Münster in EFG 2004, 1572 zugrunde liegenden Streitfall als auch in dem Steuerfall, den das FG Köln in EFG 2008, 1555 zu beurteilen hatte, beantragten die Kläger den Erlass von Einkommensteuer für Jahre, in denen § 3 Nr. 66 EStG a.F. nicht mehr anwendbar war (Streitjahre 1998 bzw. 1998 bis 2002).

  • VG München, 30.01.2014 - M 10 K 13.3380

    Gewerbesteuer; Anspruch auf Billigkeitserlass (bejaht); Definitivbelastung;

    Inhalt und Grenzen des Ermessens werden durch den Begriff der "Unbilligkeit" bestimmt (vgl. FG Münster, U.v. 27.5.2004 - 2 K 1307/02 AO - juris).
  • OVG Sachsen, 21.04.2010 - 5 B 518/09

    Gewerbesteuer, vorläufiger Rechtsschutz, Erlass, Sanierungsgewinn

    Dies werde durch ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.5.2004 - 2 K 1307/02 - bestätigt.

    Aus diesem Grund dürften auch die zitierten Urteile des Finanzgerichts Köln vom 24.4.2008 - 6 K 2488/06 - und des Finanzgerichts Münster vom 27.5.2004 - 2 K 1307/02 - nicht ohne weiteres den Entscheidungsspielraum der Antragsgegnerin dahingehend einschränken, dass im konkreten Fall nur ein vollständiger Erlass der Gewerbesteuer ermessensfehlerfrei wäre.

  • VG Halle, 22.06.2011 - 5 A 289/09

    Billigkeitsfestsetzung der Gewerbesteuer nach Sanierung

    Inhalt und Grenzen des Ermessens werden durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt (vgl. FG Münster, Urteil vom 27. Mai 2004, 2 K 1307/02 AO, zitiert nach juris, m. w. N.).

    Überdies erscheint die Besteuerung von nach einer Ausschöpfung der ertragsteuerlichen Verlustverrechnungsmöglichkeiten verbleibenden Sanierungsgewinnen sachlich unbillig (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 27. Mai 2004, 2 K 1307/02 AO, zitiert nach juris).

  • VG München, 02.04.2009 - M 10 K 08.214

    Bindungswirkung bei einer Zusicherung; wesentlicher Entscheidungszeitpunkt bei

  • FG Hamburg, 20.06.2006 - 4 K 68/06

    Tabaksteuer:

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