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Rechtsprechung
   LG München II, 25.02.2004 - 5 O 6088/02   

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LG München II, 25.02.2004 - 5 O 6088/02 (https://dejure.org/2004,33931)
LG München II, Entscheidung vom 25.02.2004 - 5 O 6088/02 (https://dejure.org/2004,33931)
LG München II, Entscheidung vom 25. Februar 2004 - 5 O 6088/02 (https://dejure.org/2004,33931)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Herleitung von Zahlungsansprüchen aus einer Patronatserklärung; Voraussetzungen für das Entstehen eines wirksamen Patronatsvertrages; Verteilung der Darlegungslast und der Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Patronatsvertrags; Bestehen von Ansprüchen des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZInsO 2004, 626
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 29.03.1993 - II ZR 265/91

    Haftung des eine GmbH beherrschenden Unternehmensgesellschafters

    Auszug aus LG München II, 25.02.2004 - 5 O 6088/02
    Nach der früheren Rechtsprechung kam dem Kläger, der einen Haftungsdurchgriff im "qualifiziert faktischen Konzern" geltend machte, im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast eine Erleichterung zugute; er musste nämlich nur Umstände dartun und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme einer missbräuchlichen Machtausübung durch das beherrschende Unternehmen nahe legten (vgl. BGHZ 100, 190, 195 ff.) [BGH 17.03.1987 - VI ZR 282/85] ; dann war es Sache des Beklagten, hierzu nähere Umstände mitzuteilen, sich also durch substantiierten Vortrag zu entlasten (vgl. BGHZ 122, 123, 132 f. [BGH 29.03.1992 - II ZR 265/91] ; Scholz/Emmerich, GmbHG, 9. Aufl., Anhang Konzernrecht, Rdn. 115 m.w.N.).

    Ebenso kann offen bleiben, ob sich die Klägerin auf die Beweiserleichterung berufen könnte, obwohl ihr als Insolvenzverwalterin - anders als außen stehenden Gläubigern - ein Einblick in die inneren Angelegenheiten des beherrschten Unternehmens durchaus möglich ist (vgl. zu dieser Rechtfertigung der Beweiserleichterung: BGHZ 122, 123, 132 f.) [BGH 29.03.1992 - II ZR 265/91] .

  • BGH, 25.02.2002 - II ZR 196/00

    Umfang der Ausfallhaftung des faktischen Geschäftsführers

    Auszug aus LG München II, 25.02.2004 - 5 O 6088/02
    Daneben muss der Gesellschafter aber auch den Bestand der abhängigen GmbH wahren und gewährleisten, dass bei von ihm vorgenommenen Eingriffen in deren Vermögen in angemessener Weise auf die Belange der GmbH und deren Gläubiger Rücksicht genommen wird (BGHZ 149, 10, 16 [BGH 17.09.2001 - II ZR 178/99] ; BGH NJW 2002, 1803, 1805 [BGH 25.02.2002 - II ZR 196/00] m.w.N.).

    Dabei kann dahinstehen, ob - was allerdings nahe liegt - an obiger Beweislastverteilung trotz der Aufgabe der Haftung aus einem qualifiziert faktischem Konzern (vgl. BGH NJW 2002, 1803, 1805) [BGH 25.02.2002 - II ZR 196/00] festzuhalten ist.

  • BGH, 28.06.1999 - II ZR 272/98

    Pflicht des Gesellschafters zur Erhaltung der Liquidität der GmbH;

    Auszug aus LG München II, 25.02.2004 - 5 O 6088/02
    Eine Haftung des Beklagten käme daher nur dann in Betracht, wenn die von ihm (möglicherweise) gegenüber der xxx übernommene Verpflichtung dahin verstanden werden müsste, auch bei Stellung des Insolvenzantrages für die Verbindlichkeiten der xxx einzustehen (vgl. für den insofern ähnlichen Fall eines Darlehensversprechens: BGHZ 142, 116, 125) [BGH 28.06.1999 - II ZR 272/98] .

    Eine solche Verpflichtung besteht nämlich nur für bereits gewährte Leistungen, die im Unternehmen belassen werden müssen, es werden durch diese Regelungen jedoch keine Ansprüche auf die Gewährung weiterer Leistungen der Gesellschafter begründet (vgl. BGHZ 142, 116, 119 f.) [BGH 28.06.1999 - II ZR 272/98] .

  • BGH, 13.04.1994 - II ZR 16/93

    Haftung des GmbH-Gesellschafters bei Vermischung des Gesellschafts- mit dem

    Auszug aus LG München II, 25.02.2004 - 5 O 6088/02
    Nach der Rechtsprechung kommt die persönliche Haftung eines GmbH-Gesellschafters zwar in Betracht, wenn die Abgrenzung zwischen dessen und dem Gesellschaftsvermögen durch eine undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert worden ist, weil dann die Kapitalerhaltungsvorschriften, deren Einhaltung ein unverzichtbarer Ausgleich für die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen ist, nicht funktionieren (BGH NJW 1994, 1801, 1802 [BGH 13.04.1994 - II ZR 16/93] ; BGH DB 2001, 2540, 2541) [BGH 10.07.2001 - VI ZR 160/00] .

    Eine Verletzung der in § 130 Abs. 1 OWiG aufgeführten Pflichten des Inhabers eines Unternehmens könnte Schadensersatzpflichten gegenüber der xxx bzw. der Klägerin oder den Gläubigern nicht begründen, da der Schutzzweck von § 130 OWiG deren möglicherweise verletzten Vermögensinteressen nicht erfasst (vgl, BGH NJW 1994, 1801, 1802 ff. [BGH 13.04.1994 - II ZR 16/93] . Auch § 41 GmbHG ist kein Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB (BGH a.a.O.).

  • BAG, 10.02.1999 - 5 AZR 677/97

    Durchgriffshaftung der GmbH-Gesellschafter wegen Unterkapitalisierung?

    Auszug aus LG München II, 25.02.2004 - 5 O 6088/02
    Dementsprechend begründet die bloße Unterkapitalisierung keine Durchgriffshaftung der Gesellschafter; eine solche kommt vielmehr nur in Betracht, wenn ein gewichtiger Verstoß gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten hinzukommt (BGH WM 1995, 396, 398 [BGH 21.12.1994 - VIII ZR 62/93] ; ausführlich: BAG GmbHR 1999, 655 jeweils m.w.N.).

    Maßgeblich hierfür ist zum einen, dass die xxx nach ihrer Gründung über mehrere Jahre hin unstreitig keine (wesentliche) Geschäftstätigkeit entfaltet hat, sodass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte die GmbH von Anfang an so ausgestaltet hatte, dass die Nachteile aus der (späteren) Geschäftstätigkeit notwendig die Gläubiger der Gesellschaft treffen mussten (vgl, auch BAG GmbHR 1999, 655, 656).

  • BGH, 08.05.2003 - IX ZR 334/01

    Umfang des Schadensersatzes wegen Verletzung einer Patronatserklärung

    Auszug aus LG München II, 25.02.2004 - 5 O 6088/02
    Ein Patronatsvertrag ist mithin - ähnlich einem Bürgschaftsvertrag, mit dem er auch von seinem Zweck her vergleichbar ist - ein Vertrag zwischen dem Patron und dem Gläubiger, nicht aber mit dem Tochterunternehmen (vgl. auch BGHZ 117, 127, 130, 132 f. [BGH 30.01.1992 - IX ZR 112/91] ; BGH BB 2003, 1300, 1301 f. [BGH 08.05.2003 - IX ZR 334/01] ; OLG München OLGR 2003, 220).

    Zum anderen hat der Beklagte nach der Gründung der GmbH - wie ausgeführt - keine Eingriffe in das Vermögen der xxx vorgenommen, insbesondere hat er - soweit vorgetragen - zu keinem Zeitpunkt Entnahmen getätigt oder einen sonstigen Vorteil aus der Tätigkeit oder dem Untergang der xxx gezogen (vgl. auch BGH BB 2003, 1300, 1301) [BGH 08.05.2003 - IX ZR 334/01] .

  • KG, 18.01.2002 - 14 U 3416/00

    Umfang einer Patronatserklärung

    Auszug aus LG München II, 25.02.2004 - 5 O 6088/02
    Eine solche Inanspruchnahme des Patrons setzt voraus, dass zwischen ihm und dem jeweiligen Gläubiger ein (einseitig verpflichtender) Patronatsvertrag geschlossen wurde (KG WM 2002, 1190, 1191; OLG Naumburg, Urteil vom 22.02.2000 - 9 U 309/98 ; OLG Dresden NVwZ 2001, 836 [OLG Dresden 27.06.2000 - 23 U 2724/99] ; Michalski WM 1994, 1229, 1232, 1238; Schäfer WM 1999, 153, 154; Fleischer WM 1999, 666, 667; von Rosenberg/Kruse BB 2003, 641) .

    Erforderlich für den Abschluss des Vertrages ist jedoch - wie allgemein - die Abgabe entsprechender und übereinstimmender Willenserklärungen (Angebot und Annahme), wobei die Erklärung des Patrons als empfangsbedürftiger Willenerklärung dem Gläubiger auch zugegangen sein muss (§ 130 Abs. IS. 1 BGB ); auf den Zugang der Annahmeerklärung des Gläubigers wird dagegen in der Regel verzichtet (KG WM 2002, 1190, 1191; OLG Naumburg a.a.O.; Michalski WM 1994, 1229, 1232 f.).

  • BGH, 21.12.1994 - VIII ZR 62/93

    Umwandlung der volkseigenen Güter der ehemaligen DDR in Kapitalgesellschaften

    Auszug aus LG München II, 25.02.2004 - 5 O 6088/02
    Dementsprechend begründet die bloße Unterkapitalisierung keine Durchgriffshaftung der Gesellschafter; eine solche kommt vielmehr nur in Betracht, wenn ein gewichtiger Verstoß gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten hinzukommt (BGH WM 1995, 396, 398 [BGH 21.12.1994 - VIII ZR 62/93] ; ausführlich: BAG GmbHR 1999, 655 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.09.1996 - IX ZR 249/95

    Eigenkapitalersetzender Charakter einer Darlehensgewährung

    Auszug aus LG München II, 25.02.2004 - 5 O 6088/02
    Die Patronatserklärung des Beklagten stellt jedoch keine bereits gewährte Leistung in diesem Sinne dar (vgl. von Rosenberg/Kruse BB 2003, 641, 648 sowie BGH a.a.O.; BGHZ 133, 298, 301 f. [BGH 19.09.1996 - IX ZR 249/95] ; zur Unterkapitalisierung: nachfolgend 3.).
  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den

    Auszug aus LG München II, 25.02.2004 - 5 O 6088/02
    Nach der früheren Rechtsprechung kam dem Kläger, der einen Haftungsdurchgriff im "qualifiziert faktischen Konzern" geltend machte, im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast eine Erleichterung zugute; er musste nämlich nur Umstände dartun und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme einer missbräuchlichen Machtausübung durch das beherrschende Unternehmen nahe legten (vgl. BGHZ 100, 190, 195 ff.) [BGH 17.03.1987 - VI ZR 282/85] ; dann war es Sache des Beklagten, hierzu nähere Umstände mitzuteilen, sich also durch substantiierten Vortrag zu entlasten (vgl. BGHZ 122, 123, 132 f. [BGH 29.03.1992 - II ZR 265/91] ; Scholz/Emmerich, GmbHG, 9. Aufl., Anhang Konzernrecht, Rdn. 115 m.w.N.).
  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 178/99

    Frage einer Haftung der ehemaligen Vorstandsmitglieder der Bremer Vulkan Verbund

  • BGH, 24.06.2002 - II ZR 300/00

    Verlust des Haftungsprivilegs der GmbH; Haftung der Gesellschafter für

  • BGH, 10.07.2001 - VI ZR 160/00

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Unterlassen

  • OLG Dresden, 27.06.2000 - 23 U 2724/99
  • BGH, 13.05.1987 - VIII ZR 137/86

    Beweislast für rechtzeitige Absendung und Zugang der Mängelanzeige

  • OLG München, 24.01.2003 - 23 U 4026/02

    Rechtsnatur, Auslegung und Umfang einer sog. "harten Patronatserklärung"

  • BGH, 30.01.1992 - IX ZR 112/91

    Bürgschaftsähnliche Patronatserklärung

  • BGH, 18.06.2001 - II ZR 248/99

    Garantieversprechen des Gesellschafter-Geschäftsführers

  • OLG Naumburg, 22.02.2000 - 9 U 309/98

    Begründung einer Einstandspflicht aus einer sogenannten "harten

  • OLG Celle, 28.06.2000 - 9 U 54/00

    Harte Patronatserklärung; Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens;

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Rechtsprechung
   LG Berlin, 17.05.2004 - 86 T 312/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,35191
LG Berlin, 17.05.2004 - 86 T 312/04 (https://dejure.org/2004,35191)
LG Berlin, Entscheidung vom 17.05.2004 - 86 T 312/04 (https://dejure.org/2004,35191)
LG Berlin, Entscheidung vom 17. Mai 2004 - 86 T 312/04 (https://dejure.org/2004,35191)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten; Versagung der Prozesskostenhilfe als insolvenzspezifische Entscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten; Versagung der Prozesskostenhilfe als insolvenzspezifische Entscheidung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2004, 626
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Bielefeld, 01.07.1999 - 43 IN 227/99
    Auszug aus LG Berlin, 17.05.2004 - 86 T 312/04
    Dem antragstellenden Erben ist für das Nachlassinsolvenzverfahren grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe zu gewähren (Uhlenbruck, InsO , 12. Aufl., § 315 Rn. 5; AG Bielefeld ZIP 1999, 1223 ; AG Flensburg ZlnsO 1999, 422; Siegmann Rpfleger 2001, 260; a.A. LG Göttingen Rpfleger 2001, 95).
  • BGH, 16.05.1969 - V ZR 86/68

    Anwendbarkeit des § 30 Nr. 2 Konkursordnung ( KO ) auf einen vorläufigen Erben;

    Auszug aus LG Berlin, 17.05.2004 - 86 T 312/04
    Schuldner in diesem Sinne ist im Falle eines Nachlassinsolvenzverfahrens der Erbe als Träger der in der Masse vereinten Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten (Uhlenbruck, a.a.O., Rn. 10, Siegmann a.a.O.; Beschlüsse der Kammer vom 2. August 2000 - 86 T 328/00-und vom 26. Juni 2000 - 86 T 338/00 - s.a. BGH NJW 1969, 1349 ; a.A. LG Göttingen a.a.O.).
  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Auszug aus LG Berlin, 17.05.2004 - 86 T 312/04
    Die Rechtsmittelbeschränkung des § 6 Abs. 1 InsO findet hier keine Anwendung, weil die Versagung der Prozesskostenhilfe keine insolvenzspezifische Entscheidung ist (BGH NJW 2000, 1869 ; HK-Kirchhof, InsO , 3 Aufl., § 6 Rn. 12).
  • LG Göttingen, 10.10.2000 - 10 T 128/00

    Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ; Voraussetzungen für die

    Auszug aus LG Berlin, 17.05.2004 - 86 T 312/04
    Dem antragstellenden Erben ist für das Nachlassinsolvenzverfahren grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe zu gewähren (Uhlenbruck, InsO , 12. Aufl., § 315 Rn. 5; AG Bielefeld ZIP 1999, 1223 ; AG Flensburg ZlnsO 1999, 422; Siegmann Rpfleger 2001, 260; a.A. LG Göttingen Rpfleger 2001, 95).
  • AG Hannover, 18.09.2020 - 903 IN 155/20

    Abweisung Nachlassinsolvenzantrag mangels Masse - Kostenauferlegung

    Verfahrensbeteiligter des Nachlassinsolvenzverfahrens ist beim Erbenantrag mithin der Erbe selbst als Träger des Nachlasses; ihm kommt die verfahrensrechtliche Schuldnerrolle zu (vgl. LG Berlin, Beschl. v. 17.05.2004, 86 T 312/04, Rn. 4 - juris; Marotzke in: Heidelberger Kommentar z. InsO, 10. Aufl. 2020, Vorb.
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