Rechtsprechung
   BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,282
BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00 (https://dejure.org/2005,282)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2005 - IX ZR 441/00 (https://dejure.org/2005,282)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2005 - IX ZR 441/00 (https://dejure.org/2005,282)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,282) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    KO § 32 Nr. 1 (InsO § 134 Abs. 1)
    Insolvenz- oder konkursrechtliche Anfechtung einer Zahlung des Gemeinschuldners auf nicht werthaltige Forderung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anfechtbarkeit einer Leistung als unentgeltlich, die der spätere Gemeinschuldner zur Tilgung einer nicht werthaltigen Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten erbringt, wenn der Leistungsempfänger von der Wertlosigkeit seiner Forderung keine Kenntnis hat; ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Anfechtung einer Zahlung auf wertlose Forderung

  • zvi-online.de

    KO § 32 Nr. 1 (InsO § 134 Abs. 1)
    Anfechtbarkeit von Zahlungen des Gemeinschuldners für einen Dritten im Rahmen eines konzernweiten Cash-Pooling

  • Judicialis

    KO § 32 Nr. 1; ; InsO § 134 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KO § 32 Nr. 1; InsO § 134 Abs. 1
    Anfechtbarkeit von Leistungen des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht werthaltige Forderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entgeltlichkeit einer Forderung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Begleichung fälliger Verbindlichkeiten im Rahmen eines ?Cash-Pools? von einem später insolventen Konzernunternehmen: Insolvenzanfechtung gegenüber dem leistungsempfangenden Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KO § 32 Nr. 1 (InsO § 134 Abs. 1)
    Zur Schenkungsanfechtung nach Zahlung des Gemeinschuldners für einen Dritten im Rahmen eines konzernweiten Cash-Pooling

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 34 (Entscheidungsbesprechung)

    § 32 KO; § 134 InsO
    Voraussetzungen für Konkursanfechtung (RA Dr. Kristof Biehl; Neue Justiz 9/2005, S. 413-414)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Schenkungsanfechtung, wenn der spätere Gemeinschuldner eine nicht werthaltige Forderung des Leistungsempfängers gegen einen Dritten tilgt

Papierfundstellen

  • BGHZ 162, 276
  • NJW 2005, 1867
  • ZIP 2005, 767
  • MDR 2005, 953
  • NZI 2005, 323
  • NJ 2005, 413
  • WM 2005, 853
  • DB 2005, 1216
  • NZG 2005, 510
  • ZInsO 2005, 431
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 29.11.1990 - IX ZR 29/90

    Unentgeltlichkeit einer Verfügung des Gemeinschuldners

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00
    a) Im "Zwei-Personenverhältnis" ist eine Vergütung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine - dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende - Gegenleistung zufließen soll (vgl. BGHZ 113, 98, 101; 141, 96, 99 f).

    Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfügung ist wegen der Belange des Gläubigerschutzes weit auszulegen und setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus (BGHZ 71, 61, 69; 113, 98, 103; 113, 393, 396; Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, WM 1993, 1801, 1804).

    Maßgebend ist in erster Linie der objektive Sachverhalt (BGHZ 113, 98, 102 f; 113, 393, 396).

    Erst wenn feststeht, daß der Zuwendungsempfänger einen Gegenwert für seine Zuwendung erbracht hat, ist zu prüfen, ob gleichwohl der Hauptzweck des Geschäftes Freigiebigkeit gewesen ist (vgl. BGHZ 113, 98, 102).

  • BGH, 04.03.1999 - IX ZR 63/98

    Anfechtbarkeit unentgeltlicher Verfügung

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00
    a) Im "Zwei-Personenverhältnis" ist eine Vergütung als unentgeltlich anzusehen, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine - dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende - Gegenleistung zufließen soll (vgl. BGHZ 113, 98, 101; 141, 96, 99 f).

    Dies entspricht der in § 32 KO ebenso wie in § 134 InsO zum Ausdruck kommenden Wertung, daß der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGHZ 41, 298, 302; BGHZ 141, 96, 99 f).

    Ob daneben auch eine Verbindlichkeit erfüllt wird, ist unerheblich (BGHZ 141, 96, 101).

  • BGH, 15.04.1964 - VIII ZR 232/62

    Schenkungsanfechtung

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00
    Dies entspricht der in § 32 KO ebenso wie in § 134 InsO zum Ausdruck kommenden Wertung, daß der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGHZ 41, 298, 302; BGHZ 141, 96, 99 f).

    Grundsätzlich ist deshalb nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (BGHZ 41, 298, 302; Urt. v. 15. Dezember 1982 - VIII ZR 264/81, NJW 1983, 1679 f), oder für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 70, 389, 396 f; Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, WM 2004, 932, 933).

    In solchen Fällen ist die Leistung auf eine fremde Schuld als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (vgl. BGHZ 41, 298, 302; Urt. v. 5. Februar 2004 aaO S. 933; insoweit ebenso OLG Stuttgart WM 2003, 453, 454; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 31; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 32 Rn. 5a).

  • BGH, 05.02.2004 - IX ZR 473/00

    Anfechtbarkeit der Befriedigung einer fremden Schuld

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00
    Dies ist nicht gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar, weil die Zuwendungsempfängerin nicht Konkursgläubigerin der späteren Gemeinschuldnerin war (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, WM 2004, 932).

    Grundsätzlich ist deshalb nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (BGHZ 41, 298, 302; Urt. v. 15. Dezember 1982 - VIII ZR 264/81, NJW 1983, 1679 f), oder für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 70, 389, 396 f; Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, WM 2004, 932, 933).

    In solchen Fällen ist die Leistung auf eine fremde Schuld als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (vgl. BGHZ 41, 298, 302; Urt. v. 5. Februar 2004 aaO S. 933; insoweit ebenso OLG Stuttgart WM 2003, 453, 454; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 31; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 32 Rn. 5a).

  • BGH, 24.06.1993 - IX ZR 96/92

    Beweiskraft öffentlicher und privater Urkunden - Anfechtbarkeit unentgeltlicher

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00
    Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfügung ist wegen der Belange des Gläubigerschutzes weit auszulegen und setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus (BGHZ 71, 61, 69; 113, 98, 103; 113, 393, 396; Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, WM 1993, 1801, 1804).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger eine werthaltige Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 41, 17, 19; Urt. v. 24. Juni 1993 aaO S. 1804).

  • BGH, 28.02.1991 - IX ZR 74/90

    Entgeltliche Verfügung durch Verzicht auf den Pflichtteil

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00
    Der anfechtungsrechtliche Begriff der unentgeltlichen Verfügung ist wegen der Belange des Gläubigerschutzes weit auszulegen und setzt eine Einigung über die Unentgeltlichkeit als solche nicht voraus (BGHZ 71, 61, 69; 113, 98, 103; 113, 393, 396; Urt. v. 24. Juni 1993 - IX ZR 96/92, WM 1993, 1801, 1804).

    Maßgebend ist in erster Linie der objektive Sachverhalt (BGHZ 113, 98, 102 f; 113, 393, 396).

  • BGH, 13.04.1994 - II ZR 16/93

    Haftung des GmbH-Gesellschafters bei Vermischung des Gesellschafts- mit dem

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00
    Für einen solchen Haftungsdurchgriff (vgl. BGHZ 95, 330, 333 f; 125, 366, 368) gibt es im Streitfall schon deshalb keine Grundlage, weil die Gemeinschuldnerin weder Gesellschafterin der L-GmbH noch herrschendes Unternehmen war.
  • BGH, 16.09.1985 - II ZR 275/84

    Persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter einer GmbH wegen der Vermischung

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00
    Für einen solchen Haftungsdurchgriff (vgl. BGHZ 95, 330, 333 f; 125, 366, 368) gibt es im Streitfall schon deshalb keine Grundlage, weil die Gemeinschuldnerin weder Gesellschafterin der L-GmbH noch herrschendes Unternehmen war.
  • OLG Stuttgart, 14.03.2001 - 9 U 88/00

    Insolvenzrecht - unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners - Erfüllung oder

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00
    In solchen Fällen ist die Leistung auf eine fremde Schuld als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (vgl. BGHZ 41, 298, 302; Urt. v. 5. Februar 2004 aaO S. 933; insoweit ebenso OLG Stuttgart WM 2003, 453, 454; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 134 Rn. 31; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 32 Rn. 5a).
  • OLG Koblenz, 13.05.2004 - 5 U 1539/03

    Anfechtbarkeit der Bezahlung einer Werklohnforderung

    Auszug aus BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00
    aa) Teilweise wird allerdings die Auffassung vertreten, daß die Entgeltlichkeit der Leistung bereits dann zu bejahen sei, wenn deren Empfänger seinerseits Leistungen an seinen Schuldner erbracht habe, deren Gegenleistung die Zuwendung darstelle; denn die Unentgeltlichkeit der Leistung könne wegen der Abstraktheit von Verfügungen auch im Drei-Personenverhältnis nur aus den Kausalbeziehungen erschlossen werden (vgl. OLG Koblenz WM 2004, 1931, 1932 f; Henckel ZIP 2004, 1671, 1674; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 32 Rn. 17).
  • BGH, 20.09.2004 - II ZR 302/02

    Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger wegen planmäßiger Entziehung und Verlagerung

  • BGH, 13.03.1978 - VIII ZR 241/76

    Unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten im Konkurs

  • BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 264/81

    Grundschuldbestellung im Interesse der Muttergesellschaft - § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG

  • BGH, 15.01.1964 - VIII ZR 236/62

    Konkursanfechtung einer Grundschuldbestellung

  • BGH, 23.02.1978 - VII ZR 11/76

    Geltendmachung von abgetretenen Nachbesserungs- und Gewährleistungsansprüchen

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14

    Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung

    Erst wenn feststeht, dass der Zahlungsempfänger einen Gegenwert für seine Zuwendung erbracht hat, ist zu prüfen, ob gleichwohl der Hauptzweck des Geschäfts Freigiebigkeit gewesen ist (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 280 f; Beschluss vom 21. Dezember 2010, aaO).
  • BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04

    Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen durch Insolvenzverwalter

    Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Verfügenden (Zuwendenden) nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (vgl. BGHZ 41, 298, 302; 162, 276, 279 f; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist der Wert der bestehenden, aber noch nicht beglichenen Forderung der Beklagten im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, also des Erhalts der Zahlungen (BGHZ 41, 17, 19; 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO).

    b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist ferner unerheblich, ob die Schuldnerin gegenüber V. und H. verpflichtet war, deren Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu tilgen (BGHZ 141, 96, 101; 162, 276, 282; BGH, Urt. v. 30. März 2006 aaO), oder ob sie ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte.

  • BGH, 30.03.2006 - IX ZR 84/05

    Begriff der Unentgeltlichkeit der Leistung

    Es entspricht der Wertung des § 134 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat (BGHZ 41, 298, 302; 141, 96, 99 f; BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 441/00, ZIP 2005, 767, 768, z.V.b. in BGHZ 162, 276).

    In diesem Fall ist nicht der Leistungsempfänger, sondern dessen Schuldner der richtige Beklagte für eine Anfechtung wegen unentgeltlicher Zuwendung (BGHZ 41, 298, 302; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1982 - VIII ZR 264/81, ZIP 1983, 32; v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZIP 2004, 917, 918; v. 3. März 2005, aaO) oder für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGHZ 70, 389, 396 f).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist vielmehr der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs, also des Erhalts der Zahlung (BGHZ 41, 17, 19; BGH, Urt. v. 3. März 2005, aaO).

    Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Schuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urt. v. 3. März 2005, aaO).

    Ob die Beklagte gegebenenfalls die Wertlosigkeit ihrer Forderung gegen die Schwestergesellschaft kannte, ist unerheblich (vgl. im Einzelnen BGH, Urt. v. 3. März 2005, aaO).

    Maßgeblich ist allein das Rechtsverhältnis zwischen dem verfügenden Schuldner und dem Zuwendungsempfänger; nur in diesem Verhältnis kann ausgehend von dem Schutzzweck des § 134 InsO die Unentgeltlichkeit beurteilt werden (BGHZ 141, 96, 101; BGH, Urt. v. 3. März 2005, aaO).

    Selbst wenn die Schuldnerin im Verhältnis zu der Schwestergesellschaft zur Leistung verpflichtet war oder mit der Leistung eigene wirtschaftliche Interessen verfolgte oder Vorteile erzielte, macht dies den Leistungsempfänger gegenüber den Insolvenzgläubigern der Schuldnerin nicht schutzwürdig und lässt die Unentgeltlichkeit der Leistung im Verhältnis zum Empfänger nicht entfallen (BGH, Urt. v. 3. März 2005, aaO).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht