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   BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06   

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BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06 (https://dejure.org/2006,576)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2006 - IX ZB 24/06 (https://dejure.org/2006,576)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2006 - IX ZB 24/06 (https://dejure.org/2006,576)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 37 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Verfahrenskostenstundung, Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit

  • Wolters Kluwer

    Antrag eines Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Restschuldbefreiung; Möglichkeit der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens; Obliegenheitsverletzung des Schuldners durch Nichtbildung von Rücklagen; Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Keine Pflicht zur Rücklagenbildung für zu erwartendes Insolvenzverfahren (PKH)

  • zvi-online.de

    InsO § 4a Abs. 1; ZPO § 114
    Keine Verpflichtung des Schuldners zur Bildung von Rücklagen für erwartete Kosten eines Insolvenzverfahrens

  • Judicialis

    InsO § 4a Abs. 1; ; ZPO § 114

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 4a Abs. 1; ZPO § 114
    Versagung der Stundung der Verfahrenskosten wegen herbeigeführter Vermögenslosigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gerichtskostenstundung: Keine herbeigeführte Vermögenslosigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 37 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Verfahrenskostenstundung, Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens trotz vom Schuldner herbeigeführter Vermögenslosigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 116
  • MDR 2007, 359
  • NZI 2006, 712
  • NZI 2007, 37
  • FamRZ 2006, 1837 (Ls.)
  • WM 2006, 2310
  • ZInsO 2006, 1103
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03

    Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06
    a) Mit Beschlüssen vom 16. Dezember 2004 (IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208) und vom 27. Januar 2005 (IX ZB 270/03, WM 2005, 527, 528) hat der Senat entschieden, dass die Stundung nach § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO nicht nur bei Vorliegen eines der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung, sondern auch in anderen Fällen des § 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen ist, sofern sie bereits in diesem Verfahrensstadium zweifelsfrei gegeben sind.

    So hat der Senat auch keine Bedenken getragen, den von den genannten Autoren ebenfalls ausgeklammerten Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO in diesem Zusammenhang anzuwenden (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 aaO; v. 27. Januar 2005 - IX ZA 20/04).

    c) Allerdings hat der Senat (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 aaO) anerkannt, dass § 4a Abs. 1 Satz 4 InsO auch sonst keine abschließende Regelung trifft.

  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 247/03

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Aufhebung einer zum Schein

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06
    Zwar besteht in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der zivilprozessualen Literatur im Grundsatz Einigkeit, dass einer Partei, die sich trotz eines absehbaren Prozesses ihres vorhandenen Vermögens entäußert, unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe verweigert werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03, NJW 2005, 2781 [Scheinehe]; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 115 Rn. 55; Zöller/Philippi, ZPO 25. Aufl. § 115 Rn. 72 f; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 114 Rn. 20, § 115 Rn. 92; MünchKomm-ZPO/Wax, § 114 Rn. 96, § 115 Rn. 65; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 115 Rn. 17, jeweils m.w.N. aus der Rspr.).
  • BGH, 21.10.2004 - IX ZB 73/03

    Verkürzung der Laufzeit des Insolvenzverfahrens vor Erteilung der

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06
    Denn der vom Schuldner gestellte Aufhebungsantrag richtet sich - recht verstanden - nur gegen die Zurückweisung seiner sofortigen Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss, nicht aber gegen die Ablehnung seines zweitinstanzlichen Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03, ZVI 2005, 47 f).
  • BGH, 27.01.2005 - IX ZB 270/03

    Versagung der Stundung wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners im

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06
    a) Mit Beschlüssen vom 16. Dezember 2004 (IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208) und vom 27. Januar 2005 (IX ZB 270/03, WM 2005, 527, 528) hat der Senat entschieden, dass die Stundung nach § 4a Abs. 1 Satz 3 und 4 InsO nicht nur bei Vorliegen eines der in § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO genannten Versagungsgründe für die Restschuldbefreiung, sondern auch in anderen Fällen des § 290 Abs. 1 InsO ausgeschlossen ist, sofern sie bereits in diesem Verfahrensstadium zweifelsfrei gegeben sind.
  • BVerfG, 05.11.1985 - 2 BvR 1434/83

    Prozeßkostenhilfe im Verwaltungsprozess

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06
    d) Mit den vorstehenden Erweiterungen des § 4a Abs. 1 InsO sind die der Auslegung durch den Wortlaut, den Sinn und Zweck der Vorschrift sowie den Willen des Gesetzgebers gesetzten Grenzen erreicht (Kohte in Kohte/Ahrens/Grote, aaO § 4a Rn. 17 a; vgl. allgemein BVerfG NJW 1987, 1619, 1620; 2005, 409).
  • AG Köln, 19.09.2002 - 71 IN 292/02

    Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung i.R.e. Insolvenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06
    Eine Stundung braucht dann nicht gewährt zu werden, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen, die nicht unter § 290 InsO fallen, offensichtlich nicht erreicht werden kann (Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 4a Rn. 38 a), etwa weil der Schuldnerantrag unzulässig ist (AG Köln NZI 2002, 618) oder die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (AG Siegen ZInsO 2003, 478; AG Marburg ZVI 2002, 275 f; AG München ZVI 2003, 369, 370).
  • AG Marburg, 19.06.2002 - 23 IK 1/01

    Keine Verfahrenskostenstundung bei gesetzlicher Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06
    Eine Stundung braucht dann nicht gewährt zu werden, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen, die nicht unter § 290 InsO fallen, offensichtlich nicht erreicht werden kann (Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 4a Rn. 38 a), etwa weil der Schuldnerantrag unzulässig ist (AG Köln NZI 2002, 618) oder die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (AG Siegen ZInsO 2003, 478; AG Marburg ZVI 2002, 275 f; AG München ZVI 2003, 369, 370).
  • LG Freiburg, 12.02.2003 - 4 T 308/02

    Kostenstundung im Insolvenzverfahren: Abweisung wegen der Möglichkeit der

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06
    Gegen die von den Vorinstanzen (ebenso bereits LG Duisburg ZVI 2004, 534 f; stark einschränkend Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 32; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 4a Rn. 34, jew. nur für das Verbraucherinsolvenzverfahren; a.A. LG Freiburg, Beschl. v. 12. Februar 2004 - 4 T 308/02 und 4 T 309/02, zit. nach juris; Braun/Buck, InsO 4. Aufl. § 4a Rn. 9; Pape NJW 2005, 2755) angenommene Obliegenheit des Schuldners, "Rücklagen für die Verfahrenskosten anzusparen", spricht jedenfalls im vorliegenden Fall auch, dass der Schuldner, der im Jahr 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, ständigen Vollstreckungsversuchen ausgesetzt war.
  • AG München, 16.01.2003 - 1502 IN 1870/02

    Keine Verfahrenskostenstundung bei Vorhersehbarkeit unzureichender RSB auf Grund

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06
    Eine Stundung braucht dann nicht gewährt zu werden, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen, die nicht unter § 290 InsO fallen, offensichtlich nicht erreicht werden kann (Kübler/Prütting/Wenzel, aaO § 4a Rn. 38 a), etwa weil der Schuldnerantrag unzulässig ist (AG Köln NZI 2002, 618) oder die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (AG Siegen ZInsO 2003, 478; AG Marburg ZVI 2002, 275 f; AG München ZVI 2003, 369, 370).
  • BGH, 27.01.2005 - IX ZA 20/04

    Voraussetzungen einer Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 21.09.2006 - IX ZB 24/06
    So hat der Senat auch keine Bedenken getragen, den von den genannten Autoren ebenfalls ausgeklammerten Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO in diesem Zusammenhang anzuwenden (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 aaO; v. 27. Januar 2005 - IX ZA 20/04).
  • BGH, 09.12.2004 - IX ZB 132/04

    Verschulden des Insolvenzschuldners bei Nichtangabe eines Vermögensgegenstandes;

  • LG Duisburg, 24.06.2004 - 7 T 161/04

    Ansparen der Kosten durch einen Schuldner im Vorfeld eines zukommenden

  • AG Siegen, 24.09.2002 - 25 IN 203/01

    Restschuldbefreiung: von der Erteilung ausgenommene Abgabenschuld wegen

  • BGH, 25.09.2003 - IX ZB 459/02

    Anspruch des Insolvenzschuldners auf Stundung der Verfahrenskosten;

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZB 141/08

    Befriedigung einzelner Gläubiger durch den Schuldner als Ausnahme zum

    Ebenso verhält es sich, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZInsO 2006, 1103, 1104 Rn. 9 m.w.N.).
  • BGH, 25.01.2007 - IX ZB 6/06

    Stundung der Verfahrenskosten bei Kostenvorschussanspruch gegen den Ehegatten

    Die Entscheidung über den Stundungsantrag und damit über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Voraussetzung einer Restschuldbefreiung ist, bis zum Abschluss des Hauptsacheprozesses über den Vorschussanspruch hinauszuschieben, würde zwar dem Anliegen des Gesetzgebers des § 4a InsO zuwiderlaufen, mittellosen Personen den Zugang zu Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiung unter zumutbaren Bedingungen zu eröffnen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, WM 2003, 2389, 2390; v. 3. Februar 2005 - IX ZB 37/04, ZVI 2005, 119, 120; v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZVI 2006, 511, 512).
  • BGH, 25.10.2007 - IX ZB 14/07

    Widerruf der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

    Mit Blick auf die nach Eingang des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ergangene Entscheidung des Senats vom 21. September 2006 (IX ZB 24/06, WM 2006, 2310) ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 124/05, ZIP 2006, 920).

    Der Senat hat jedoch in seinem bereits zitierten Beschluss vom 21. September 2006 (aaO) entschieden, dass dem Schuldner die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht unter Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit versagt werden kann.

  • BGH, 16.01.2014 - IX ZB 64/12

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Versagung der Verfahrenskostenstundung in Ansehung

    Darüber hinaus braucht eine Stundung dann nicht gewährt zu werden, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen offensichtlich nicht erreicht werden kann, etwa weil der Schuldnerantrag unzulässig ist oder die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, WM 2005, 472, 473; vom 21. September 2006 - IX ZB 24/06, WM 2006, 2310 Rn. 10).
  • AG Duisburg, 10.01.2007 - 62 IK 363/06

    Verschwendung von Vermögen i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 4 Insolvenzordnung (InsO)

    Deshalb ist die Stundung auch dann ausgeschlossen, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Stundungsantrag zweifelsfrei und ohne umfangreiche Prüfungen festzustellen ist, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorliegt (BGH NJW-RR 2005, 697 = NZI 2005, 232 f. = ZVI 2005, 124 f.; BGH NZI 2006, 712 = ZVI 2006, 511 f.).

    Dieses Verständnis von Verschwendung ist, wenn auch die Formulierungen unterschiedlich sein mögen, allgemein anerkannt (vgl. etwa Begründung zum RegE InsO, 1992, BT-Dr. 12/2443, S. 190 zu § 239 RegE; BGH NZI 2006, 712, 713 = ZVI 2006, 511 f.; LG Düsseldorf NZI 2004, 390 = ZVI 2004, 547; AG Göttingen ZVI 2004, 628 f., AG Göttingen NZI 2006, 116 f. = ZVI 2005, 504; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der InsO, 1997, S. 134 f.; Trendelenburg, Restschuldbefreiung, 2000, S. 215; MünchKomm-InsO/Stephan, 2001, § 290 RdNr. 60; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 18; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 2006, § 290 Rn. 12; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl. 2003, § 290 RdNr. 54; HambK-InsO/Streck, 2006, § 290 RdNr. 24; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 2007, § 290 RdNr. 16 ff.; ferner MünchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl. 2000, § 1375 RdNr. 28, Jauering/Berger, BGB, 11. Auflage 2004, § 1375 RdNr. 6).

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZB 169/10

    Versagung der Restschuldbefreiung: Bestellung einer nicht valutierten

    Eine Verschwendung iSv § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist aber auch dann anzunehmen, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen (BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZVI 2006, 511 Rn. 9; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 199/08, ZVI 2009, 453 Rn. 3).
  • BGH, 08.06.2010 - IX ZB 156/08

    Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren: Berücksichtigung von

    aa) Zwar ist nach den vom Senat zu § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO aufgestellten Grundsätzen der Schuldner grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZVI 2006, 511, 512 Rn. 11; v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 14/07, ZVI 2007, 609, 610 Rn. 7).
  • AG Düsseldorf, 08.08.2012 - 513 IK 115/12

    Bei Verfahrenskostenstundung ist zu berücksichtigen, ob Schuldner

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs braucht eine Stundung der Verfahrenskosten auch aus anderen als den in § 4 a Abs. 1 Satz 3 InsO genannten Gründen dann nicht gewährt zu werden, wenn ein Schuldner auch aufgrund anderer Umstände Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erlangen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2004, IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; Beschluss vom 27.01.2005, IX ZB 270/03; Beschluss vom 21.09.2006, IX ZB 24/06, ZInsO 2006, 1103, 1104).

    Dies kann der Fall sein, wenn die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind (BGH, Beschluss vom 21.09.2006, a.a.O.).

    Ziel der Stundung der Verfahrenskosten ist es, dem mittellosen Schuldner einen wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen und dabei die Entscheidung über die Frage der Stundung der Verfahrenskosten an leicht feststellbare und für den Schuldner offensichtliche Tatsachen zu knüpfen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.09.2006, a.a.O.).

  • LG Duisburg, 19.12.2007 - 7 T 227/07

    Stundung von Verfahrenskosten zum Zwecke einer Restschuldbefreiung i.R.e.

    Deshalb ist die Stundung auch dann ausgeschlossen, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Stundungsantrag zweifelsfrei und ohne umfangreiche Prüfungen festzustellen ist, dass ein Versagensgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorliegt (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 687; BGH, NZI 2006, 712).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Verschwendung von Vermögen zu bejahen, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verzehrt werden (BGH, NZI 2006, 712).

    Soweit der Schuldner im Schriftsatz vom 02.11.2007 darlegt, dass der BGH in einer Entscheidung Ansparvorgänge zur Verfahrenskostendeckung als nicht "rechtmäßig" angesehen hat, dürfte es sich hierbei um die bereits zitierte Entscheidung des BGH vom 21.09.2006 (BGH, NZI 2006, 712) handeln, wonach eine Obliegenheit des Schuldners, Rücklagen für die Verfahrenskosten anzusparen, nicht besteht.

  • AG Duisburg, 23.04.2009 - 65 IK 35/08

    Das Gesetz bietet einem zahlungsunfähigen Schuldner grundsätzlich für jede

    Sie kommt deshalb nicht in Betracht, wenn der Schuldner dieses Ziel mit dem beantragten Verfahren offensichtlich nicht erreichen kann (vgl. BGH NZI 2005, 232 f.; BGH NZI 2006, 712 f.; BGH NZI 2008, 318).

    a) Nach anerkannter Rechtsprechung ist die Restschuldbefreiung in dem soeben (zu 1.) genannten Sinn offensichtlich nicht erreichbar, wenn sie voraussichtlich nur einen unwesentlichen Teil der gesamten schuldnerischen Verbindlichkeiten erfasst, weil deren wesentlicher Teil nach § 302 InsO kraft Gesetzes von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist (BGH NZI 2006, 712, 713; LG Duisburg, unveröff.

  • BGH, 09.07.2009 - IX ZB 199/08

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung durch Entsorgung

  • AG Duisburg, 24.06.2009 - 60 IK 37/09

    Zulässigkeit eines Antrages auf Restschuldbefreiung trotz eines bereits zu einem

  • AG Duisburg, 16.04.2007 - 62 IK 391/06

    Tätigung von Zahlungen an einzelne Gläubiger ohne zwingenden Grund während des

  • AG Göttingen, 06.05.2010 - 71 IN 14/04

    Anforderungen an das Vorliegen einer Vermögensverschwendung im Falle finanzieller

  • OLG Saarbrücken, 11.11.2008 - 9 WF 26/08

    Mutwilligkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe zur Aufhebung oder Scheidung

  • BGH, 25.09.2008 - IX ZA 5/08

    Begriff der Vermögensverschwendung

  • LG Duisburg, 14.01.2010 - 7 T 176/09

    Rechtsschutzbedürfnis bei der Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren

  • LG Duisburg, 04.12.2009 - 7 T 148/09

    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Restschuldbefreiung im Fall einer

  • LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 177/09

    Rechtsschutzbedürftnis eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung aufgrund

  • AG Ludwigshafen, 11.01.2016 - 3c IK 486/15

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Versagung der Verfahrenskostenstundung wegen

  • LG Duisburg, 05.11.2009 - 7 T 175/09

    Auswirkung der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer

  • LG Duisburg, 08.04.2009 - 7 T 39/09

    Voraussetzung für den Versagungsgrund der Verschwendung i.R.d.

  • AG Duisburg, 24.06.2008 - 62 IN 496/06

    Umfang der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten des Schuldners im

  • LG Köln, 06.12.2011 - 21 O 251/11

    Einstehen der Versicherung für eine Pflichtverletzung eines Maklers im Rahmen

  • LG Düsseldorf, 04.07.2007 - 25 T 395/07

    Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens; Erteilung einer

  • LG Bielefeld, 08.06.2010 - 23 T 348/10

    Vorliegen eines Versagungsgrunds für eine Restschuldbefreiung durch vorsätzliche

  • AG Duisburg, 08.05.2007 - 62 IK 9/07

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines die Restschuldbefreiung anstrebenden

  • AG Duisburg, 12.06.2008 - 62 IN 298/07

    Ungefragte Offenlegung des Amts des Geschäftsführers einer GmbH oder eines

  • LG Koblenz, 04.06.2008 - 2 T 368/08

    Antrag auf Kostenstundung gem. § 4a Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) bei

  • LG München I, 30.05.2017 - 14 T 7607/17

    Keine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens bei fehlenden Erfolgaussichten

  • AG Göttingen, 12.03.2012 - 74 IN 150/06

    Zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben in jährlichen

  • LG Düsseldorf, 22.07.2008 - 4b O 183/07

    Kalibrierstation III

  • AG Dresden, 25.05.2007 - 532 IK 774/07

    Anforderungen an die Aufhebung einer zu Unrecht gewährten Stundung im

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