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   AG Erfurt, 30.06.2006 - 171 IN 24/01   

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https://dejure.org/2006,38062
AG Erfurt, 30.06.2006 - 171 IN 24/01 (https://dejure.org/2006,38062)
AG Erfurt, Entscheidung vom 30.06.2006 - 171 IN 24/01 (https://dejure.org/2006,38062)
AG Erfurt, Entscheidung vom 30. Juni 2006 - 171 IN 24/01 (https://dejure.org/2006,38062)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung; Grob fahrlässige Verletzung der Auskünftepflichten und Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung im Insolvenzverfahren durch den Schuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZInsO 2006, 1173
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.12.1983 - II ZR 252/82

    Freistellung eines ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieds von

    Auszug aus AG Erfurt, 30.06.2006 - 171 IN 24/01
    Dies setzt ein Handeln voraus, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle sich jedem aufgedrängt hätte .Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGHZ 10, 12, 16 [BGH 13.05.1953 - VI ZR 5/52] ; 89, 153, 161 [BGH 05.12.1983 - II ZR 252/82] ; vergl. BGH Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 218/04 ).
  • BGH, 13.05.1953 - VI ZR 5/52

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Weitergabe unrichtigen und entstellten

    Auszug aus AG Erfurt, 30.06.2006 - 171 IN 24/01
    Dies setzt ein Handeln voraus, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle sich jedem aufgedrängt hätte .Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGHZ 10, 12, 16 [BGH 13.05.1953 - VI ZR 5/52] ; 89, 153, 161 [BGH 05.12.1983 - II ZR 252/82] ; vergl. BGH Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 218/04 ).
  • AG Oldenburg, 28.11.2000 - 60 IK 21/99

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus AG Erfurt, 30.06.2006 - 171 IN 24/01
    Bei Umständen, die für den Schuldner erkennbar gar nicht Gegenstand von Nachfragen seien können, weil sie den übrigen Verfahrensbeteiligten nicht bekannt sein können, sind diese Auskunftspflichten aktive Pflichten in der Weise, das der Schuldner solche Umstände auch von sich aus ohne besondere Nachfrage zu offenbaren hat, (AG Oldenburg, ZInsO 2001, 1170 [AG Oldenburg 28.11.2001 - 60 IK 21/99]).
  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 218/04

    Begriff der groben Fahrlässigkeit des Insolvenzschuldners

    Auszug aus AG Erfurt, 30.06.2006 - 171 IN 24/01
    Dies setzt ein Handeln voraus, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle sich jedem aufgedrängt hätte .Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung (BGHZ 10, 12, 16 [BGH 13.05.1953 - VI ZR 5/52] ; 89, 153, 161 [BGH 05.12.1983 - II ZR 252/82] ; vergl. BGH Beschluss vom 09.02.2006 - IX ZB 218/04 ).
  • BGH, 11.02.2010 - IX ZB 126/08

    Versagung der Restschuldbefreiung: Nichtangabe von Umständen für eine

    Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515, 516 Rn. 12; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171; AG Erfurt ZInsO 2006, 1173; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 72).
  • AG Hamburg, 26.03.2012 - 67c IN 322/07

    Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr.5 InsO bei Verstoß gegen die

    Der Schuldner muss Tatsachen, die den Gläubigern ersichtlich nicht bekannt sein können, offenbaren ("aktive Auskunftspflicht": AG Erfurt, ZInsO 2006, 1173; AG Duisburg v. 12.6.2008, NZI 2008, 698, z.B. Tätigkeit als Geschäftsführer auch ohne werthaltige Ansprüche; BGH v. 8.1.2009 ZInsO 2009, 297 ; BGH v. 11.2.2010, ZInsO 2010, 477; v. 15.4.2010, ZInsO 2010, 926, Rn. 9; BGH v. 7.10.2010, ZInsO 2010, 2148; v. 13.1.2011, ZInsO 2011, 396).
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