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   AG Potsdam, 06.10.2006 - 35 IK 1046/06   

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AG Potsdam, 06.10.2006 - 35 IK 1046/06 (https://dejure.org/2006,32285)
AG Potsdam, Entscheidung vom 06.10.2006 - 35 IK 1046/06 (https://dejure.org/2006,32285)
AG Potsdam, Entscheidung vom 06. Oktober 2006 - 35 IK 1046/06 (https://dejure.org/2006,32285)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • ZInsO 2006, 1287
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.07.2006 - IX ZB 263/05

    Rechtsfolgen der verspäteten Stellung eines Antrags auf Erteilung der

    Auszug aus AG Potsdam, 06.10.2006 - 35 IK 1046/06
    Das Argument des BGH (Beschluss v. 06.07.2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821 = WM 2006, 1778), die erneute Durchführung eines aufwändigen Insolvenzverfahrens sei verfahrensunökonomisch und könne als Konsequenz einer schuldhaften Verhaltens des Schuldners jedenfalls dann nicht hingenommen werden, wenn keine neuen Gläubiger hinzugekommen sind, greift in diesem Verfahren jedenfalls nicht durch.
  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03

    Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

    Auszug aus AG Potsdam, 06.10.2006 - 35 IK 1046/06
    Daher kann eine Stundung der Verfahrenskosten nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass eine erneute Versagung vorhersehbar wäre (BGH v. 16.12.2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207 = DZWIR 2005, 210 = NZI 2005, 232 = ZVI 2005, 124).
  • LG Potsdam, 29.04.2005 - 5 T 90/04

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung; Unvollständige Angaben in einem

    Auszug aus AG Potsdam, 06.10.2006 - 35 IK 1046/06
    Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Potsdam unter dem 29.4.2005 (5 T 90/04) zurückgewiesen.
  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Zwar wird eine analoge Anwendung der Vorschrift auf diesen Fall in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend abgelehnt oder nicht in Erwägung gezogen (vgl. LG Duisburg ZInsO 2009, 110 f; AG Bremen ZVI 2009, 254; AG Potsdam ZInsO 2006, 1287; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 31; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 290 Rn. 14; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 17; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 22; MünchKomm-InsO/ Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 54 ff; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 47; Hackenberg ZVI 2005, 468, 470 ; Hackländer ZInsO 2008, 1308; einschränkend nur für den Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO Wenzel in Kübler/ Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 14; Graf-Schlicker/Livonius, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz 1999 Rn. 276).
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