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   OLG Hamm, 16.03.2006 - 27 U 118/05   

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https://dejure.org/2006,5791
OLG Hamm, 16.03.2006 - 27 U 118/05 (https://dejure.org/2006,5791)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.03.2006 - 27 U 118/05 (https://dejure.org/2006,5791)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. März 2006 - 27 U 118/05 (https://dejure.org/2006,5791)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), Abtretung, Insolvenz, Verwertung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 850 b ZPO, 400 BGB, 139 BGB, 166 InsO, 91 InsO
    Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ), Abtretung, Insolvenz, Verwertung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Lebensversicherungsabtretung bei Verbindung derselben mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Bestehen eines insolvenzrechtlichen Absonderungsrechts vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Gesamtnichtigkeit einer Abtretung wegen der ...

  • Judicialis

    ZPO § 850 b; ; BGB § 139; ; BGB § 400; ; InsO § 91; ; InsO § 166

  • rewis.io
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters hinsichtlich einer zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in der Insolvenz des Zedenten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2006, 878
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.06.2003 - IV ZR 59/02

    Erwerb von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag bei Einräumung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2006 - 27 U 118/05
    Es kann jedoch nicht selbständig gepfändet, sondern - weil es keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert hat - nur zusammen mit dem Anspruch auf den Rückkaufswert übertragen und gepfändet werden (BGHZ 45, 162, 168 = NJW 1966, 1071 unter IV.; NJW 2003, 2679, 2680).
  • OLG Köln, 25.03.1996 - 5 U 148/95

    Abtretung von Ansprüchen

    Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2006 - 27 U 118/05
    Im Ergebnis ebenso hat das OLG Köln (Urt. vom 25.3.1996 - 5 U 148/95 - ; RuS 1999, 346 = VersR 1998, 222) eine Unwirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen nur aus der Lebensversicherung verneint, weil kein einheitliches Rechtsgeschäft vorliege, da nichts dafür spreche, dass beide Abtretungen miteinander stehen und fallen sollten.
  • OLG Jena, 19.05.2000 - 5 W 129/00

    Unwirksame Abtretung der Rechte aus kombinierter Lebens- und

    Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2006 - 27 U 118/05
    bb) Den gegenteiligen Standpunkt hat demgegenüber das OLG Jena (Beschl. vom 19.5.2000 - 5 W 129/00 - ; RuS 2001, 477 = VersR 2000, 1005) eingenommen, indem es argumentiert hat, dass beide Versicherungen eine Einheit bildeten, die nicht in eine BUZ und eine davon zu trennende Lebensversicherung teilbar seien, so dass die Abtretung der Lebensversicherung auch die BUZ umfasse.
  • OLG Saarbrücken, 09.11.1995 - 5 U 69/94

    Abtretung und Kündigung bei Lebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2006 - 27 U 118/05
    aa) Das OLG Saarbrücken (Urt. vom 9.11.1995 - 5 U 69/94 - ; RuS 1996, 243 = VersR 1995, 1227) hat die Auffassung vertreten, dass aus der Einheit von Hauptversicherung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auch im Falle einer umfassenden Abtretung nicht ohne weiteres auf die Gesamtnichtigkeit der Abtretungsvereinbarung geschlossen werden könne, sondern zunächst gemäß § 139 BGB zu prüfen sei, ob die Vereinbarung in eine Abtretung allein der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag und in eine Abtretung der Ansprüche aus der BUZ zerlegt werden könne und ob die Vertragsparteien ggf. die selbständige Geltung eines Teils der Vereinbarung gewollt hätten.
  • BGH, 17.02.1966 - II ZR 286/63

    Lebensversicherung auf den Todes- und Erlebensfall

    Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2006 - 27 U 118/05
    Es kann jedoch nicht selbständig gepfändet, sondern - weil es keinen selbständigen wirtschaftlichen Wert hat - nur zusammen mit dem Anspruch auf den Rückkaufswert übertragen und gepfändet werden (BGHZ 45, 162, 168 = NJW 1966, 1071 unter IV.; NJW 2003, 2679, 2680).
  • BGH, 11.07.2002 - IX ZR 262/01

    Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen durch den

    Auszug aus OLG Hamm, 16.03.2006 - 27 U 118/05
    9 % Feststellungs- und Verwertungskostenpauschale gemäß § 171 InsO an die Klägerin auskehren (vgl. auch BGH NJW 2002, 3475: in dem dort entschiedenen Fall, in dem der Zessionar gekündigt und der Verwalter diesem die Einziehung der Forderung überlassen hatte, ist der BGH ebenfalls vom Verwertungsrecht des Verwalters nach § 166 Abs. 2 InsO ausgegangen und hat diesem die Feststellungspauschale von 4 % zuerkannt).
  • BGH, 03.12.2009 - IX ZR 189/08

    Zugehörigkeit einer bedingt pfändbaren Berufsunfähigkeitsrente zur Insolvenzmasse

    b) Nach ganz herrschender Meinung fallen nur bedingt pfändbare Ansprüche nicht in die Insolvenzmasse (OLG Hamm ZInsO 2006, 878, 881; LG Köln NZI 2004, 36, 37 [für den Anspruch des Schuldners gegen seine private Krankenversicherung auf Erstattung der Heilbehandlungskosten]; LG Mönchengladbach ZInsO 2009, 1074, 1075; ZInsO 2009, 1076, 1077; LG Hildesheim ZInsO 2009, 1961, 1963 f; Braun/Bäuerle, InsO 3. Aufl. § 36 Rn. 3; FK-InsO/Schumacher, 5. Aufl. § 36 Rn. 20; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 36 Rn. 18; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 36 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 36 Rn. 14 f; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 35 Rn. 77; Jaeger/Henckel, InsO § 36 Rn. 19; MünchKomm-InsO/Lwowski/Peters, 2. Aufl. § 35 Rn. 435; MünchKomm-InsO/Peters, aaO § 36 Rn. 43; Nerlich/Römermann/Andres, InsO § 36 Rn. 38; Prütting/Gehrlein/Ahrens, aaO Rn. 33; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 36 Rn. 28; Kohte, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 785 Rn. 14, S. 802 Rn. 74; zur Konkursordnung LG Hamburg VersR 1957, 366; Heilmann, KTS 1966, 79, 80; Jaeger/Henckel, KO § 1 Rn. 75).
  • BGH, 18.11.2009 - IV ZR 39/08

    Einheitliche Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung und einer

    Denn von § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO werden nicht nur bereits fällige, sondern auch künftige Ansprüche erfasst (vgl. Rixecker a.a.O. § 46 Rdn. 216; KG a.a.O.; OLG Hamm ZInsO 2006, 878; Thüringer OLG a.a.O.).

    Das Oberlandesgericht Hamm (ZinsO 2006, 878) nimmt insofern zwar an, dass bei einer Verknüpfung von Lebens- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung die Abtretung des Rechts zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrags unwirksam sei.

  • BGH, 18.11.2009 - IV ZR 134/08

    Rechtmäßigkeit einer Abtretung von Ansprüchen und einer Übertragung von Rechten

    Zutreffend sei es - so OLG Hamm (ZInsO 2006, 878) -, nicht nur die Unwirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, sondern auch der Abtretung des Rechts zur Kündigung der Lebensversicherung anzunehmen.
  • BVerfG, 15.09.2010 - 1 BvR 2668/07

    Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei Erledigung

    Zwar hätten das Oberlandesgericht Jena und das Oberlandesgericht Hamm für vergleichbare Fallgestaltungen entschieden, dass das Kündigungsrecht aus der Lebensversicherung wegen der vertraglichen Verbundenheit der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Lebensversicherung gemäß § 9 Nr. 1 BB/BUZ nicht gesondert übertragen werden könne (Hinweis auf den Beschluss des OLG Jena vom 19. Mai 2000 - 5 W 129/00 - und das Urteil des OLG Hamm vom 16. März 2006 - 27 U 118/05 -).

    In einer jener Entscheidungen war sogar ausdrücklich "wegen der aufgezeigten Divergenz in der Rechtsprechung" gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen worden (OLG Hamm, Urteil vom 16. März 2006 - 27 U 118/05 - juris).

  • OLG Hamm, 25.01.2008 - 20 U 89/07

    Lebensversicherung: Anzeige einer Abtretung an den Versicherer;

    Dieser war gemäß § 166 Abs. 2 InsO zur Kündigung (vgl. OLG Düsseldorf, ZInsO 2006, 1270 unter II 2 a cc = Juris-Rn. 49 f.) und zur Einziehung der vom Gemeinschuldner/Versicherungsnehmer zur Sicherung abgetretenen Ansprüche befugt (vgl. dazu ferner BGH, VersR 2001 1292 unter II 1 b und c = Juris-Rn. 12 ff.; OLG Hamburg, Urt. v. 08.11.2007 - 9 U 123/07 -, insbesondere bei Juris-Rn. 19; OLG Hamm, 27. Zivilsenat, ZInsO 2006, 878 bei Juris-Rn. 26 f.).
  • OLG Köln, 12.11.2008 - 20 W 46/08

    Abtretbarkeit von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung mit

    Ansprüche aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung sind gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar (vgl. aus jüngerer Zeit OLG Hamm, ZInsO 2006, 878, 879; OLG Karlsruhe, InVo 2002, 238;; OLG Köln, Beschl. v. 22. April 2008 - 20 W 8/08) und daher auch nicht abtretbar (§ 400 BGB).

    Deshalb stellt sich dann, wenn neben den Ansprüchen aus der Lebensversicherung auch Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgetreten werden, die Frage, ob sich die Unwirksamkeit der Abtretung der Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung dahin auswirkt, dass die Abtretung auch der Ansprüche aus der Lebensversicherung unwirksam ist (bejahend OLG Frankfurt, r+s 2008, 386; OLG Hamm, ZInsO 2006, 878; OLG Jena, VersR 2000, 1005; verneinend OLG Köln, VersR 1998, 222, 223; OLG Saarbrücken, VersR 1995, 1227).

  • OLG Frankfurt, 08.05.2008 - 12 U 104/06

    Abtretungsverbot für den Anspruch aus einer mit einer

    Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16. März 2006 (ZInsO 2006, 878) im Anschluss an OLG Saarbrücken entschieden, dass von einer Teilbarkeit der Ansprüche aus der Lebensversicherung und aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auszugehen sei, Teilnichtigkeit nach § 139 BGB zu beurteilen sei und nicht nur die Abtretung von Ansprüchen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, sondern auch die Abtretung des Rechts zur Kündigung der Lebensversicherung unwirksam sei (zitiert nach Juris Randnummer 16, 17).
  • OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 7 U 247/18

    Betriebliche Altersversorgung: Wirksamkeit der Abtretung eines künftigen

    An der Wirksamkeit dieser Teilabtretungen bestehen keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2009 - IV ZR 39/08, VersR 2010, 237, juris Rn. 23 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 16. März 2006 - 27 U 118/05, ZInsO 2006, 878, juris Rn. 9 ff., 22).
  • OLG Hamburg, 27.03.2012 - 8 U 11/11

    Bewertung der Massezugehörigkeit der Ablaufleistungen von insgesamt vier

    Der wirtschaftlichen Betrachtung des LG und des OLG Hamm (ZInsO 2006, 878 Rn. 32) kann nicht gefolgt werden.

    Zwar wird von der Entscheidung des OLG Hamm (ZInsO 2006, 878 Rn. 32) abgewichen, jedoch wird der Entscheidung des BGH (a.a.O.) gefolgt.

  • LG Hamburg, 08.05.2009 - 322 O 465/08

    Bewertung der Massezugehörigkeit der Ablaufleistungen von insgesamt vier

    Denn bei der hier angezeigten wirtschaftlichen Betrachtungsweise steht sie einer Rentenzahlung in Höhe der an sich geschuldeten Versicherungsbeiträge bei fortbestehender Beitragspflicht in der Lebensversicherung gleich (vgl. insoweit OLG Hamm, Urteil vom 16. März 2006, Az.: 27 U 118/05 , zitiert nach [...], Rn. 30 ff.).
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