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   BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06   

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https://dejure.org/2007,939
BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06 (https://dejure.org/2007,939)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2007 - IX ZB 47/06 (https://dejure.org/2007,939)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2007 - IX ZB 47/06 (https://dejure.org/2007,939)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund; Rechtfertigung der Entlassung bei objektiv nachhaltiger Beeinträchtigung der Belange der Gläubiger und Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung durch ein Verbleiben im Amt; ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses

  • zvi-online.de

    InsO § 70
    Keine Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses allein wegen Störung des Vertrauensverhältnisses

  • Judicialis

    InsO § 70

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 70
    Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses aus wichtigem Grund

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1059
  • ZIP 2007, 781
  • MDR 2007, 911
  • NZI 2007, 346
  • NZI 2008, 17
  • WM 2007, 842
  • BB 2007, 857
  • BB 2007, 957
  • Rpfleger 2007, 566
  • ZInsO 2007, 444
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZB 308/04

    Voraussetzungen der Entlassung des Insolvenzverwalters wegen Pflichtverletzungen

    Auszug aus BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06
    b) Ein Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verwalters die Belange der Gesamtheit der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde (BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441).

    Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht, die nur auf persönlichem Zwist beruht, reicht niemals für eine Entlassung aus (BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005, aaO).

  • LG Magdeburg, 17.12.2001 - 3 T 1070/01

    Antrag auf Entlassung aus dem Amt als Mitglied des Gläubigerausschusses;

    Auszug aus BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06
    Ohne Hinzutreten weiterer Umstände rechtfertigt eine Störung des Vertrauensverhältnisses zum Insolvenzverwalter die Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses daher nicht (LG Magdeburg ZInsO 2002, 88, 89 [zu § 15 GesO]; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 70 Rn. 7; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 70 Rn 4; Kübler in Kübler/Prütting, InsO § 70 Rn. 7; HambKomm-InsO/Frind, § 70 Rn. 3; Vallender WM 2002, 2040, 2044; Pape WM 2006, 19, 20).

    (4) Ob, wie teilweise vertreten wird, eine "tief greifende Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Ausschussmitglied und der Gläubigerversammlung" eine Entlassung rechtfertigen würde (z.B. LG Magdeburg ZInsO 2002, 88, 89; Kübler, in Kübler/Prütting, InsO § 70 Rn. 7; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO § 70 Rn. 7), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden.

  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 35/93

    Behörden als Mitglieder des Gläubigerausschusses; Nichtigkeit der Wahl eines

    Auszug aus BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06
    Er steht zur Gläubigerschaft in keinem Auftragsverhältnis (BGHZ 124, 86, 93 [zu § 88 KO]).
  • BGH, 23.10.2006 - II ZR 298/05

    Abberufung eines Vorstandsmitglieds auf Verlangen der Hausbank bei Insolvenzreife

    Auszug aus BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06
    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 84 Abs. 3 Satz 1 AktG, bei dessen Vorliegen die Bestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft aus wichtigem Grund widerrufen werden kann, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anzunehmen, wenn die Fortsetzung des Organverhältnisses bis zum Ende der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist; dabei sind alle Umstände des Einzelfalles gegeneinander abzuwägen (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2006 - II ZR 298/05, ZIP 2007, 119).
  • BGH, 15.05.2003 - IX ZB 448/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entlassung eines Mitgliedes des

    Auszug aus BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06
    bb) Verfolgt ein Ausschussmitglied im Rahmen seiner Ausschusstätigkeit Partikularinteressen, verstößt es gegen diese Pflicht (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, ZIP 2003, 1259; v. 2. Februar 2006 - IX ZB 73/05, n.v.; Vallender WM 2002, 2040, 2044; Pape WM 2006, 19, 20 f; MünchKomm-InsO/Gößmann, § 70 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 70 Rn. 7).
  • BGH, 02.02.2006 - IX ZB 73/05

    Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses wegen Verfolgung eigener

    Auszug aus BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06
    bb) Verfolgt ein Ausschussmitglied im Rahmen seiner Ausschusstätigkeit Partikularinteressen, verstößt es gegen diese Pflicht (BGH, Beschl. v. 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, ZIP 2003, 1259; v. 2. Februar 2006 - IX ZB 73/05, n.v.; Vallender WM 2002, 2040, 2044; Pape WM 2006, 19, 20 f; MünchKomm-InsO/Gößmann, § 70 Rn. 6; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 70 Rn. 7).
  • BGH, 12.07.1965 - III ZR 41/64

    Anspruch auf Schadensersatz - Veruntreuung von Geldern aus Konkursen -

    Auszug aus BGH, 01.03.2007 - IX ZB 47/06
    "Unabhängig" ist die Stellung der Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht nur gegenüber dem Gericht (vgl. bereits BGH, Urt. v. 12. Juli 1965 - III ZR 41/64, WM 1965, 1158, 1159) und dem Insolvenzverwalter, dessen Tätigkeit sie zu überwachen haben, sondern auch gegenüber der Gläubigerversammlung (Vallender WM 2002, 2040, 2045; MünchKomm-InsO/Gößmann, § 70 Rn. 5; § 69 Rn. 10; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. § 69 Rn. 6).
  • BGH, 09.10.2014 - IX ZR 140/11

    Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses für Schäden durch

    Durch ihn sollen der ständige Einfluss der beteiligten Gläubiger auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens sichergestellt und so deren Interessen zur Geltung gebracht werden (BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, ZInsO 2007, 444 Rn. 15).

    Die § 69 InsO zu entnehmenden Pflichten treffen nicht den Gläubigerausschuss als solchen, sondern die einzelnen Ausschussmitglieder (BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO Rn. 11; vom 29. November 2007 - IX ZB 231/06, ZInsO 2008, 105 Rn. 6).

  • BGH, 23.11.2023 - IX ZB 29/22

    Entlassung des Insolvenzverwalters wegen fehlender Unabhängigkeit

    Bei Interessenkollisionen auf Seiten eines Mitglieds des Gläubigerausschusses droht die Entlassung aus dem Amt nach § 70 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2003 - IX ZB 448/02, WM 2003, 2067, 2068; vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842, 843 ff; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, WM 2008, 599 Rn. 7 ff).
  • BGH, 29.03.2012 - IX ZB 310/11

    Insolvenzverfahren: Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses wegen

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats liegt ein solcher vor, wenn die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitglieds die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842 Rn. 9; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, WM 2008, 599 Rn. 7; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 223/05, WM 2008, 601 Rn. 5).

    Eine solche Unterscheidung im Entlassungsgrund, je nachdem ob das Ausschussmitglied die Entlassung erstrebt oder abwehren will, entspricht derjenigen der Bestimmung in § 626 Abs. 1 BGB über die fristlose Kündigung eines Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO Rn. 10).

  • BGH, 24.01.2008 - IX ZB 222/05

    Entlassung eines Anwalts als Gläubigerausschussmitglied aus wichtigem Grund

    Voraussetzung einer Entlassung aus wichtigem Grund ist eine Situation, in der die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitgliedes die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 47/06, ZIP 2007, 781 f).
  • BGH, 11.03.2021 - IX ZR 266/18

    Antrag eines Insolvenzverwalters auf Feststellung von Mitgliedschafts- und

    d) Die Klärung streitbefangener Zugehörigkeiten zum Gläubigerausschuss durch das Insolvenzgericht entspricht auch dem der Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses (§ 70 InsO) zugrundeliegenden Regelungskonzept, nach dem Störungen der Funktionsfähigkeit des Ausschusses abzuwenden sind, aber zugleich die Unabhängigkeit des einzelnen Mitglieds des Gläubigerausschusses - im Vergleich zu der nach früherem Recht bestehenden Möglichkeit eines Widerrufs seiner Bestellung durch die Gläubigerversammlung - zu wahren ist (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 132; vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842 Rn. 16).

    aa) Ebenso wie die Umstände, die Anlass zu der Entlassung eines Mitglieds nach § 70 InsO geben, kann auch die fortdauernde Rechtsunsicherheit über das Bestehen eines Mitgliedschaftsrechts oder einer Berechtigung zur Vertretung eines Mitglieds die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschweren oder sogar unmöglich machen und damit die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO Rn. 9; vom 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, WM 2008, 599 Rn. 7).

    So wie ein durch die Gläubigerversammlung bestelltes Ausschussmitglied bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht von dieser, sondern nur durch Entscheidung des Insolvenzgerichts entlassen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO Rn. 17), verlangt die Unabhängigkeit der Stellung des Ausschussmitglieds auch die Möglichkeit der Anrufung des Insolvenzgerichts im Falle der Nichtanerkennung seines Mitgliedschaftsrechts.

  • BGH, 19.01.2012 - IX ZB 25/11

    Entlassung des Insolvenzverwalters: Störung des Vertrauensverhältnisses zum

    bb) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht reicht für die Entlassung des Verwalters nicht aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO; vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842 Rn. 8).

    Dieser Eingriff ist in der Regel nur dann als verhältnismäßig gerechtfertigt, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. zur Entlassung des Mitglieds eines Gläubigerausschusses BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO Rn. 6).

  • BGH, 14.01.2021 - IX ZB 71/18

    Vergütung der Mitglieder eines Gläubigerausschusses im Insolvenzverfahren:

    Dass das Mitglied des Gläubigerausschusses nicht berechtigt ist, Partikularinteressen einzelner Gläubiger zu verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, NZI 2007, 346 Rn. 23; vom 24. Januar 2008, aaO), steht einer Berücksichtigung des Eigeninteresses der Gläubigergemeinschaft nicht entgegen.

    Für eine Einordnung als Aufwandsentschädigung spricht weiter, dass das Mitglied des Gläubigerausschusses als solches keinen Beruf im Sinne von Art. 12 GG ausübt (BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO).

  • BGH, 19.01.2012 - IX ZB 21/11

    Entlassung des Insolvenzverwalters/Treuhänders: Störung des

    bb) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgericht reicht für die Entlassung des Verwalters nicht aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2005, aaO; vom 1. März 2007 - IX ZB 47/06, WM 2007, 842 Rn. 8).

    Dieser Eingriff ist in der Regel nur dann verhältnismäßig, wenn die Störung des Vertrauensverhältnisses ihre Grundlage in einem pflichtwidrigen Verhalten des Verwalters hat, welches objektiv geeignet ist, das Vertrauen des Insolvenzgerichts in seine Amtsführung schwer und nachhaltig zu beeinträchtigen (vgl. zur Entlassung des Mitglieds eines Gläubigerausschusses BGH, Beschluss vom 1. März 2007, aaO Rn. 6).

  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 11/08

    Vergütungsmöglichkeiten für Mitglieder des Gläubigerausschusses in einem

    Nach seiner Wahl kann das Ausschussmitglied nur noch aus wichtigem Grund nach § 70 InsO aus dem Amt entlassen werden, weil seine weitere Mitarbeit die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (vgl. BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 47/06, ZIP 2007, 781 f; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 222/05, ZIP 2008, 652, 653 Rn. 7; v. 24. Januar 2008 - IX ZB 223/05, ZIP 2008, 655 Rn. 5).
  • BGH, 24.01.2008 - IX ZB 223/05

    Entlassung eines Mitglieds aus einem Gläubigerausschuss

    Voraussetzung einer Entlassung aus wichtigem Grund ist eine Situation, in der die weitere Mitarbeit des zu entlassenden Mitgliedes die Erfüllung der Aufgaben des Gläubigerausschusses nachhaltig erschwert oder unmöglich macht und die Erreichung der Verfahrensziele objektiv nachhaltig gefährdet (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - IX ZB 47/06, ZIP 2007, 781 f).

    a) Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu anderen Verfahrensbeteiligten, die keine Grundlage in einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des Gläubigerausschussmitgliedes findet, rechtfertigt - wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden hat (Beschl. v. 1. März 2007 aaO S. 782 ff) - nicht dessen Entlassung.

  • BFH, 21.04.2022 - V R 18/19

    Kosten für einen sachverständigen Dritten als Kassenprüfer als Massekosten

  • OLG Köln, 07.02.2013 - 18 U 30/12

    Voraussetzungen der Haftung wegen eines existenzvernichtenden Eingriffes ;

  • LG Kleve, 15.05.2020 - 4 T 17/20

    Gläubigerausschuss, Mitglied, Entlassung, Chinese Wall

  • LG Karlsruhe, 05.02.2009 - 11 T 140/08

    Herbeiführung eines massiven Vertrauensverlustes durch Weitergabe von

  • LG München I, 23.03.2016 - 14 T 1983/16

    Entlassung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses

  • LG Würzburg, 27.10.2008 - 3 T 2164/08
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