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Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2008 - IX ZR 235/07   

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BGH, 25.09.2008 - IX ZR 235/07 (https://dejure.org/2008,1763)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2008 - IX ZR 235/07 (https://dejure.org/2008,1763)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2008 - IX ZR 235/07 (https://dejure.org/2008,1763)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Pflicht des Insolvenzverwalters, seine Leistungsfähigkeit bzgl. neu begründeter Forderungen zu prüfen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 276
  • ZIP 2008, 2126
  • MDR 2008, 1420
  • NZI 2008, 735
  • WM 2008, 2174
  • ZInsO 2008, 1206
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.05.2004 - IX ZR 48/03

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - IX ZR 235/07
    Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich auf die primären Erfüllungsansprüche und nicht auf Sekundaransprüche (Klarstellung von BGHZ 159, 104, 110).

    Diese Haftungsnorm ist nur einschlägig, wenn der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt der Begründung der Ansprüche erkennen kann, dass die Masse zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen wird (BGHZ 159, 104, 109).

  • BGH, 25.01.2007 - IX ZR 216/05

    Haftung des Insolvenzverwalters wegen Pflichtverletzungen bei der Untervermietung

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - IX ZR 235/07
    a) Die Haftung des beklagten Insolvenzverwalters aus § 60 InsO scheitert aus den zutreffenden Gründen des landgerichtlichen Urteils daran, dass der Insolvenzverwalter beim Abschluss des Unternehmenskaufvertrages nicht gegen insolvenzspezifische Pflichten verstoßen hat (vgl. BGH, Urt. v. 25. Januar 2007 - IX ZR 216/05, ZIP 2007, 539 f).
  • BGH, 11.01.2018 - IX ZR 37/17

    Insolvenzverfahren: Umfang der Haftung des Insolvenzverwalters bei Nichterfüllung

    Nicht von § 61 InsO erfasst werden Sekundäransprüche, auf die sich die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, nicht bezieht (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZR 235/07, ZInsO 2008; 1206 Rn. 5).

    Gegenstand kann auch die Verpflichtung der Insolvenzmasse sein, dem anderen Teil bestimmte Rechte zu verschaffen oder bestimmte Sachen zu liefern (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZR 235/07, ZInsO 2008, 1206).

    aa) Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er bei normalem Geschäftsablauf zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich auf die primären Erfüllungsansprüche und nicht auf Sekundaransprüche (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZR 235/07, ZInsO 2008, 1206 Rn. 5).

    Nicht eingreifen soll sie dagegen, wenn sich ein von der Insolvenz unabhängiges, dem "normalen Geschäftsabschluss" anhaftendes Risiko verwirklicht, welches genauso bestanden hätte, wenn die Klägerin den Kaufvertrag mit einem wirtschaftlich gesunden Partner abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008, aaO Rn. 4).

    Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, dem Vertragspartner der Masse mehr Rechte zuzusprechen als ihm außerhalb einer Insolvenz zuständen (BGH, Beschluss vom 25. September 2008, aaO Rn. 5).

    So kann es dem Insolvenzverwalter beispielsweise nicht als zum Schadensersatz nach § 61 Satz 1 InsO verpflichtende Handlung angelastet werden, wenn er eine Speziessache verkauft hat, die nicht zur Insolvenzmasse gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008, aaO; MünchKomm-InsO/Schoppmeyer, 3. Aufl., § 61 Rn. 19; von Olshausen, ZIP 2002, 237, 238 f).

    Sie ist mit den Absichten des Gesetzgebers bei Schaffung des § 61 InsO (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 129 zu § 72) und der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZR 235/07, ZInsO 2008, 1206) nicht zu vereinbaren.

  • AG Dortmund, 29.10.2018 - 410 C 7987/17

    Streitverkündung Anspruchsentstehung Absonderungsrecht Wissenszurechnung

    Daneben dürfte der Anspruch auch aus § 823 I BGB (mit dem Pfandrecht als "sonstiges Recht", vgl. nur Staudinger in Hk-BGB, 9. Aufl. 2017, § 823 BGB Rn. 31) und § 60 I 1 InsO (demgegenüber der vorrangige § 61 S. 1 InsO trotz des Masseanspruchs wegen Massebereicherung gemäß § 55 I Nr. 1 und 3 InsO nicht einschlägig sein dürfte, vgl. dazu Schoppmeyer in MüKo-InsO, 3. Aufl. 2013, § 61 InsO Rn. 13 sowie Laws in ZInsO 2009, 996 [999] unter Bezugnahme auf BGH v. 25.09.2008 [IX ZR 235/07] - Juris-Tz. 5) folgen.
  • BGH, 10.12.2009 - IX ZR 220/08

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für einen

    Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, bezieht sich nur auf die primären Erfüllungsansprüche und nicht auf Sekundäransprüche (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZR 235/07, ZInsO 2008, 1206 Rn. 5).
  • LAG Hamm, 27.05.2009 - 2 Sa 331/09

    Zur persönlichen Haftung des Insolvenzverwalters, wenn die geplante

    Dies ist nicht haltbar, weil die vorgelegte Finanzplanung die Erwartung hinreichend gesicherter Einnahmen und damit die Gewährleistung der notwendigen Liquidität rechtfertigte (vgl. BGH, 25.09.2008 - IX ZR 235/07, ZIP 2008, 2126).

    § 61 InsO betrifft den Fall, dass der Insolvenzverwalter bei Begründung von Masseverbindlichkeiten absehen konnte, dass die Masse zu deren Erfüllung nicht in der Lage sein werde (vgl. BGH, 17.12.2004 - IX ZR 185/03 - ZIP 2005, 311 = NJW-RR 2005, 488; BGH, 25.09.2008 - IX ZR 235/07 - ZIP 2008, 2126 = NJW-RR 2009, 276).

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Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2008 - IX ZB 131/07   

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Volltextveröffentlichungen (13)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 188
  • ZIP 2008, 2285
  • MDR 2009, 51
  • NZI 2008, 736
  • WM 2008, 2176
  • ZInsO 2008, 1206
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01

    Insolvenzanfechtung nach erledigtem Eröffnungsantrag; Beseitigung einer einmal

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - IX ZB 131/07
    Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann vom antragstellenden Gläubiger ebenfalls für erledigt erklärt werden (BGHZ 149, 178, 181).

    b) Widerspricht der Schuldner, ist dagegen weiterhin über den durch die Erledigungserklärung geänderten Eröffnungsantrag zu entscheiden, darüber also, ob der Antrag zulässig und begründet war und sich durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis erledigt hat (BGHZ 149, 178, 182; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO).

    Ein reiner Parteienstreit über die Kostentragungspflicht ist mit § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht vereinbar (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 Rn. 48); Amtsermittlungen (§ 5 Abs. 1 InsO) sind nicht mehr veranlasst, sobald feststeht, dass das Insolvenzverfahren wegen des geänderten Antrags nicht mehr eröffnet werden kann (dazu BGHZ 149, 178, 182; BGH, Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 192/04, ZIP 2006, 767; vgl. auch MünchKomm-InsO/Ganter, aaO).

  • BGH, 03.11.1971 - IV ZR 26/70

    Erledigung der Hauptsache und Berufung

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - IX ZB 131/07
    Der Kläger kann dann nicht gemäß § 91a Abs. 2 ZPO sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einlegen, sondern muss das Urteil insgesamt mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen (vgl. BGHZ 57, 224, 226; BGH, Urt. v. 9. März 1993 - VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765, 766).
  • BGH, 13.07.2006 - IX ZB 27/04

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren mangels grundsätzlicher

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - IX ZB 131/07
    Die Anfechtung nur der Kostenentscheidung, nicht aber der Entscheidung über den Eröffnungsantrag war nach §§ 4 InsO, 99 Abs. 1 ZPO unzulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 27/04, n.v.; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 4 Rn. 30).
  • BGH, 27.02.1992 - I ZR 35/90

    Klageänderung nach Erledigung der Hauptsache - Zustellung des klageändernden

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - IX ZB 131/07
    Erforderlichenfalls wird über die erledigenden Tatsachen sowie über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Zeitpunkt der Erledigung Beweis erhoben (BGH, Urt. v. 27. Februar 1992 - I ZR 35/90, NJW 1992, 2235, 2236).
  • BGH, 02.03.2006 - IX ZB 192/04

    Gerichtliche Zuständigkeit im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - IX ZB 131/07
    Ein reiner Parteienstreit über die Kostentragungspflicht ist mit § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht vereinbar (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 14 Rn. 48); Amtsermittlungen (§ 5 Abs. 1 InsO) sind nicht mehr veranlasst, sobald feststeht, dass das Insolvenzverfahren wegen des geänderten Antrags nicht mehr eröffnet werden kann (dazu BGHZ 149, 178, 182; BGH, Beschl. v. 2. März 2006 - IX ZB 192/04, ZIP 2006, 767; vgl. auch MünchKomm-InsO/Ganter, aaO).
  • BGH, 09.03.1993 - VI ZR 249/92

    Beschwer bei Teilerledigung und Abweisung der restlichen Hauptsache

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - IX ZB 131/07
    Der Kläger kann dann nicht gemäß § 91a Abs. 2 ZPO sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einlegen, sondern muss das Urteil insgesamt mit dem Rechtsmittel der Berufung angreifen (vgl. BGHZ 57, 224, 226; BGH, Urt. v. 9. März 1993 - VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765, 766).
  • BGH, 11.11.2004 - IX ZB 258/03

    Zulässigkeit einer einseitigen Erledigungserklärung des Insolvenzverfahrens in

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - IX ZB 131/07
    Grundlage der vom Insolvenzgericht zu treffenden Entscheidung ist vielmehr der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigungserklärung (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 258/03, NZI 2005, 108; OLG Köln NZI 2002, 157, 158).
  • AG Göttingen, 01.11.2006 - 74 IN 117/06

    Erfolgloser Versuch einer Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen als

    Auszug aus BGH, 25.09.2008 - IX ZB 131/07
    § 91a ZPO ist dagegen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (OLG Köln NZI 2002, 157, 158; MünchKomm-InsO/Ganter, aaO; Jaeger/Gerhardt, InsO § 13 Rn. 69; aA AG Göttingen ZInsO 2007, 48; Häsemeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 7.06; wohl auch Uhlenbruck, InsO 10. Aufl. § 14 Rn. 84 f).
  • BGH, 23.09.2021 - IX ZB 66/20

    Kostentragungspflicht des Insolvenzgläubigers nach Erledigung des

    Dies gilt für die übereinstimmende (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 131/07, NZI 2008, 736 Rn. 7; vom 24. September 2020 - IX ZB 71/19, ZInsO 2020, 2537 Rn. 8) und die einseitige Erledigungserklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 258/03, ZIP 2005, 91, 92; vom 22. September 2005 - IX ZB 205/04, NZI 2006, 34; vom 25. September 2008, aaO Rn. 8) gleichermaßen (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 181).

    b) Die für den Zivilprozess entwickelten Grundsätze für die Behandlung einer einseitigen Erledigungserklärung gelten im Insolvenzeröffnungsverfahren in modifizierter Form (BGH, Beschluss vom 11. November 2004, aaO; vom 25. September 2008, aaO Rn. 8).

    Gleichwohl bleibt der durch die Erledigungserklärung geänderte Eröffnungsantrag anhängig und muss beschieden werden (BGH, Beschluss vom 25. September 2008, aaO).

    Nach dieser Maßgabe ist zu prüfen, ob der Eröffnungsantrag zulässig und begründet war und sich durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis erledigt hat (BGH, Urteil vom 20. November 2001, aaO S. 182; Beschluss vom 25. September 2008, aaO).

    Stellt das Insolvenzgericht danach die Erledigung fest, kann der Schuldner den Beschluss nach den §§ 6, 34 Abs. 2 InsO mit der sofortigen Beschwerde anfechten; weist das Insolvenzgericht den Antrag ab, gelten die §§ 6, 34 Abs. 1 InsO (BGH, Beschluss vom 25. September 2008, aaO).

    Die für den Zivilprozess entwickelten Grundsätze gelten jedoch im Insolvenzeröffnungsverfahren nur in modifizierter Form (BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - IX ZB 258/03, ZIP 2005, 91, 92; vom 25. September 2008 - IX ZB 131/07, NZI 2008, 736 Rn. 8).

  • BGH, 24.09.2020 - IX ZB 71/19

    Erklärung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom

    Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 131/07, WM 2008, 2176 Rn. 7) und auch sonst zulässig.

    Schließt sich der Schuldner der Erledigung an, ist nur noch eine Kostenentscheidung gemäß § 4 InsO, § 91a ZPO zu treffen (BGH, Urteil vom 20. November 2001 - IX ZR 48/01, BGHZ 149, 178, 181 f; Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 131/07, WM 2008, 2176 Rn. 6 f).

  • AG Köln, 30.01.2019 - 74 IN 238/18

    Erledigungserklärung, Kostenentscheidung, Sozialversicherungsträger,

    Soweit die Antragstellerin meint, sie habe mit der Abgabe der Erledigungserklärung lediglich die ihr zustehenden prozessualen Rechte wahrgenommen, ist dies zwar zutreffend: Der antragstellende Gläubiger kann seinen Eröffnungsantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens jederzeit zurücknehmen (§ 13 Abs. 2 InsO) oder für erledigt erklären (BGH, Beschl. v. 25.9. 2008, IX ZB 131/07; Uhlenbruck/Wegener, InsO, § 14 Rn. 188 ff., m.w.N.).
  • OLG Köln, 17.05.2016 - 1 W 9/16

    Einseitige Erledigungserklärung; Kostenentscheidung

    Im streitigen Zivilprozess gilt § 99 Abs. 1 ZPO und nicht § 91a Abs. 2 ZPO auch dann, wenn über eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung entschieden wird und der unterlegenen Partei die Kosten auferlegt werden; die unterlegene Partei kann dann nicht gemäß § 91a Abs. 2 ZPO sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung einlegen, sondern muss das Urteil insgesamt mit der Berufung angreifen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1971 - IV ZR 26/70, BGHZ 57, 224, zitiert juris Rn. 12; vom 9. März 1993 - VI ZR 249/92, NJW-RR 1993, 765, zitiert juris Rn. 10; Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 131/07, NJW-RR 2009, 188, zitiert juris Rn. 5; Musielak/Voit/Fleckenhaus, ZPO, 13. Aufl., § 91a Rn. 48; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 91a Rn. 57).

    Die Berufungsinstanz prüft sodann die Zulässigkeit und Begründetheit des auf Feststellung der Erledigung gerichteten Antrags erneut; erforderlichenfalls wird über die erledigenden Tatsachen sowie über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Zeitpunkt der Erledigung Beweis erhoben (BGH, Beschluss vom 25. September 2008, aaO mwN).

  • BGH, 12.02.2009 - IX ZB 215/07

    Beschwer des kostenbefreiten Landes durch eine auf Kostenaufhebung lautende

    Die Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen im Insolvenzeröffnungsverfahren ergibt sich aus § 4 InsO in Verbindung mit § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 131/07, ZIP 2008, 2285 Rn. 7).
  • LG Köln, 24.08.2016 - 13 T 87/16

    Fürerledigterklärung eines Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem

    Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem antragstellenden Gläubiger für erledigt erklärt werden; schließt sich der Schuldner dieser Erledigung an, ist das Eröffnungsbegehren nicht mehr anhängig und nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen (BGH, Beschl. v. 25.09.2008 - IX ZB 131/07, Tz. 6 ff. m.w.N., zit. nach juris).
  • BGH, 14.06.2010 - IX ZB 100/10

    Auslegung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als Einlegung der

    Erklärt der Antragsteller seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt, so findet gegen die Entscheidung des Gerichts, durch welche die Erledigung des Eröffnungsantrags festgestellt und dem Schuldner die Verfahrenskosten auferlegt werden, die sofortige Beschwerde (§§ 6, 34 Abs. 2 InsO) und gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde (§ 7 InsO) statt (BGH, Beschl. v. 25. September 2008 - IX ZB 131/07, WM 2008, 2176 f Rn. 8).
  • AG Köln, 18.11.2017 - 72 IN 171/17

    Auferlegung der Kosten des Insolvenzeröffnungsverfahrens bei übereinstimmender

    Der antragstellende Gläubiger kann seinen Eröffnungsantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurücknehmen (§ 13 Abs. 2 InsO) oder für erledigt erklären (BGH, Beschl. v. 25.9. 2008 - IX ZB 131/07, juris; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 14. Aufl. 2015, § 14 Rn. 188 ff., jeweils m.w.N.) ohne dass dafür bestimmte Gründe vorliegen oder überhaupt eine Begründung abgegeben werden müsste.
  • LG Köln, 21.06.2012 - 13 T 83/12

    Druckantrag Finanzverwaltung

    Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem antragstellenden Gläubiger für erledigt erklärt werden; schließt sich der Schuldner dieser Erledigung an, ist das Eröffnungsbegehren nicht mehr anhängig und nur noch eine Kostenentscheidung zu treffen (BGH, NZI 2008, 736).
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