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   LG Dresden, 02.11.2007 - 10 O 929/07   

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https://dejure.org/2007,22735
LG Dresden, 02.11.2007 - 10 O 929/07 (https://dejure.org/2007,22735)
LG Dresden, Entscheidung vom 02.11.2007 - 10 O 929/07 (https://dejure.org/2007,22735)
LG Dresden, Entscheidung vom 02. November 2007 - 10 O 929/07 (https://dejure.org/2007,22735)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zuordnung von Kontoguthaben eines Insolvenzschuldners als Gegenstand der Insolvenzmasse; Geltung eines Insolvenzschuldners als Berechtigter i.R.e. Einreichung von Schecks und erfolgter Gutschrift; Fortdauer einer einmal erlangten Kenntnis einer Bank über die Eröffnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO §§ 82, 129 ff
    Zur Kenntnis des Kreditinstituts von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Leistung an den Schuldner

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 935
  • NZI 2008, 21
  • ZInsO 2008, 984
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.12.2005 - IX ZR 227/04

    Wirksamkeit einer Verfügung über ein Bankguthaben bei Anordnung der vorläufigen

    Auszug aus LG Dresden, 02.11.2007 - 10 O 929/07
    Am allgemeinen Geschäftsleben Beteiligte, auch Kreditinstitute, sind nicht nur gehalten, organisatorisch Vorsorge dafür zu tragen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihrer Geschäftspartner zur Kenntnis genommen wird (BGH, Urt. v. 15.12.2005 - IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138 = ZInsO 2006, 92).

    Zum anderen sind am allgemeinen Geschäftsleben Beteiligte, auch Kreditinstitute wie die Beklagte, nicht nur gehalten, organisatorisch Vorsorge dafür zu tragen, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihrer Geschäftspartner zur Kenntnis genommen wird (BGH, Urt. v. 15.12.2005 - IX ZR 227/04, ZIP 2006, 138 = ZVI 2006, 111 = ZInsO 2006, 92).

  • OLG Celle, 18.05.2006 - 13 U 120/03

    Maßgeblichkeit des für die Bank erkennbaren Willens zur Bestimmung des materiell

    Auszug aus LG Dresden, 02.11.2007 - 10 O 929/07
    Sofern eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt, kommt es darauf an, wer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach dem für die Bank erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank werden sollte (OLG Celle, Urt. v. 18.5.2006 - 13 U 120/03, ZIP 2006, 1878 = OLGReport Celle 2006, 607, 610 unter Hinweis auf Staudinger/Jagmann , BGB, 13. Bearb., § 328 Rz. 91 m.w.N.).

    Dies hat bei einem Girokonto besonderes Gewicht (OLG Celle ZIP 2006, 1878 = OLGReport Celle 2006, 607, 610 unter Hinweis auf Gößmann , in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 29 Rz. 11).

  • BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 642/12

    Zahlung des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts an Treuhänder im

    Die einmal erlangte positive Kenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dauert fort, solange der Dritte nicht zuverlässig davon erfährt, dass das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist (vgl. LG Dresden 2. November 2007 - 10 O 929/07 - zu I 2 der Gründe) .

    Zu entsprechenden Bemühungen ist der Dritte schon im eigenen Interesse gehalten, weil er nach erlangter Kenntnis iSv. § 82 Satz 1 InsO nur nach Abschluss des Insolvenzverfahrens schuldbefreiend an den früheren Schuldner leisten kann (vgl. LG Dresden 2. November 2007 - 10 O 929/07 - aaO) .

  • LAG Düsseldorf, 03.05.2012 - 11 Sa 196/12

    Insolvenzverfahren

    Eine einmal erlangte positive Kenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dauert fort (LG Dresden 02.11.2007 - 10 O 929/07 - Rz. 29 juris).

    Insofern kann die Kenntnis regelmäßig nur durch zuverlässige Kenntniserlangung über den Abschluss des Insolvenzverfahrens, z. B. durch entsprechende amtliche Bekanntmachung, Auskunft des Insolvenzgerichtes oder des Verwalters, wieder entfallen (LG Dresden 02.11.2007 - 10 O 929/07 - Rz. 29 juris; vgl. auch Nieders. FG 29.09.2010 - 2 K 222/08 - Rz. 31 juris).

    Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Arbeitnehmer, von dessen Insolvenzverfahren ein Arbeitgeber zuvor erfahren hat, ist dieser im eigenen Interesse gehalten, zur Vermeidung gegenüber der Masse nicht schuldbefreiend wirkender Verfügungen den Abschluss des Insolvenzverfahrens zuverlässig festzustellen (vgl. LG Dresden 02.11.2007 - 10 O 929/07 - Rz. 29 juris).

  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 257/08

    Anforderungen an die Gläubger hinsichtlich der Stellung eines Versagungsantrages

    Dies entspricht auch sonst ganz herrschender Auffassung (LG Göttingen NZI 2007, 734; AG Hamburg ZVI 2004, 261; ZInsO 2005, 1060; ZInsO 2008, 984; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 2; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 35; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 290 Rn. 1; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 57 a; G. Pape NZI 2004, 1, 4 f; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 14; der entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht verlangt, dass die Forderung noch in das Schlussverzeichnis aufgenommen werden kann).
  • FG Niedersachsen, 29.09.2010 - 2 K 222/08

    Verpflichtung des Finanzamts zur erneuten Auszahlung der an den

    Ebensowenig wie ein "Vergessen" zur Unkenntnis i.S.v. § 82 InsO führt (vgl. Urteil des LG Dresden v. 02.11.2007, 10 O 929/07, im Streitfall rd. vier Jahre nach dessen Eröffnung bzw. rd. fünfeinhalb Jahre nach den fraglichen Kontoverfügungen), führt ein Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit jedenfalls dann nicht zu einer "Nichtkenntnis", wenn das das zuständig gewordene Finanzamt die Möglichkeit dazu hatte, die Steuerakten bzw. Vorgänge der Vorjahre einzusehen.
  • ArbG Essen, 12.01.2012 - 1 Ca 2439/11

    Anspruch des Treuhänders an den Arbeitgeber des Insolvenzschuldners auf Zahlung

    Die einmal erlangte Kenntnis kann nur durch zuverlässige Kenntniserlangung über den Abschluss des Insolvenzverfahrens beseitigt werden (LG Dresden vom 02.11.2007 - 10 O 0929/07, 10 O 929/07, zitiert nach juris; Niedersächsisches FG vom 29.09.2010 - 2 K 222/08, zitiert nach juris).
  • LG Göttingen, 30.08.2011 - 4 O 90/11

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist bei einer Klage des Insolvenzverwalters

    Dabei steht vorliegend der Annahme einer bürgerlichen Rechtstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Rechtsverhältnis nicht entgegen, dass die Beklagte das von dem Schuldner in dem hier fraglichen Zeitraum verdiente Arbeitsentgelt bereits ausgezahlt hat und der Kläger als Insolvenzverwalter, gestützt auf die Vorschriften der §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 82 Satz 1 InsO erneute Zahlung, und zwar zur Insolvenzmasse, verlangt und die Entscheidung des Rechtsstreits u.a. maßgeblich davon abhängen dürfte, ob die Beklagte z.Zt. der Zahlung der Entgelte an den Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte i.S.v. § 82 Abs. 1 Satz 1 InsO oder ob die - grds. andauernde - positive Kenntnis der Beklagten über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Kenntniserlangung von dem Inhalt des Schreibens des AG Göttingen v. 27.12.2005, gerichtet an den Schuldner, im Rechtssinne entfallen ist (vgl. zum Entfallen der positiven Kenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens LG Dresden, ZIP 2008, 935 f. [LG Dresden 02.11.2007 - 10 O 929/07] ).
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