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   BGH, 07.05.2009 - IX ZR 71/08   

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https://dejure.org/2009,849
BGH, 07.05.2009 - IX ZR 71/08 (https://dejure.org/2009,849)
BGH, Entscheidung vom 07.05.2009 - IX ZR 71/08 (https://dejure.org/2009,849)
BGH, Entscheidung vom 07. Mai 2009 - IX ZR 71/08 (https://dejure.org/2009,849)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Stehenlassen einer ungekündigten Darlehensforderung als zur Entgeltlichkeit führende Leistung im Anwendungsbereich der Schenkungsanfechtung; Unentgeltlichkeit der Schuldnerleistung bei Einschaltung einer dritten Person in einen Zuwendungsvorgang

  • zvi-online.de

    InsO § 134 Abs. 1
    Schenkungsanfechtung bei Stehenlassen einer ungekündigten Darlehensforderung

  • Betriebs-Berater

    Anfechtbarkeit der nachträglichen Besicherung einer fremden Schuld

  • Judicialis

    InsO § 134 Abs. 1

  • ra.de
  • streifler.de

    Insolvenzrecht: BGH: Zum Stehenlassen einer kündbaren Darlehensforderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 134 Abs. 1
    Stehenlassen einer ungekündigten Darlehensforderung als zur Entgeltlichkeit führende Leistung im Anwendungsbereich der Schenkungsanfechtung; Unentgeltlichkeit der Schuldnerleistung bei Einschaltung einer dritten Person in einen Zuwendungsvorgang

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stehenlassen einer kündbaren Darlehnsforderung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    InsO § 134 Abs. 1
    Schenkungsanfechtung bei Stehenlassen einer ungekündigten Darlehensforderung

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2065
  • ZIP 2009, 1122
  • MDR 2009, 1006
  • NZI 2009, 435
  • WM 2009, 1099
  • BB 2009, 1442
  • ZInsO 2009, 1056
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.06.2006 - IX ZR 159/04

    Anfechtbarkeit einer nachträglichen Besicherung einer Darlehensforderung;

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - IX ZR 71/08
    Hingegen ist unerheblich, ob der Schuldner gegenüber dem mittelbar begünstigten Drittschuldner - etwa im Rahmen einer konzernähnlichen Abrede - zu der Leistung verpflichtet war oder ob er ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte (BGHZ 174, 228, 232 Rn. 11 ff; BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396, 1397 Rn. 14).

    Der Senat hat allerdings in seinem ebenfalls einen Fall der Nachbesicherung betreffenden Urteil vom 1. Juni 2006 (IX ZR 159/04, aaO) noch offengelassen, wie das Stehenlassen einer durchsetzbaren Forderung zu bewerten ist, wenn ein Dritter dafür eine Sicherheit stellt.

    Nach den in jenem Verfahren getroffenen Feststellungen war der Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Drittschuldner des Zuwendungsempfängers im Zeitpunkt der Nachbesicherung nicht mehr durchsetzbar, also wirtschaftlich wertlos, so dass der Leistungsempfänger mit dem Stehenlassen des Darlehens schon deshalb kein Vermögensopfer erbracht hat (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, aaO; hierzu Kayser WM 2007, 1, 7).

  • BGH, 03.03.2005 - IX ZR 441/00

    Anfechtbarkeit von Leistungen des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - IX ZR 71/08
    Entsprechend der Wertung des § 134 Abs. 1 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat, hängt die Unentgeltlichkeit von dem Ausbleiben eines Vermögensopfers des Zuwendungsempfängers ab (BGHZ 162, 276, 279 f; 174, 228, 231 Rn. 8; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger eine Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, aaO).

    Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Gläubigern des Insolvenzschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGHZ 162, 276, 281 f; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, aaO).

  • BGH, 30.03.2006 - IX ZR 84/05

    Begriff der Unentgeltlichkeit der Leistung

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - IX ZR 71/08
    Entsprechend der Wertung des § 134 Abs. 1 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat, hängt die Unentgeltlichkeit von dem Ausbleiben eines Vermögensopfers des Zuwendungsempfängers ab (BGHZ 162, 276, 279 f; 174, 228, 231 Rn. 8; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157).

    Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Leistungsempfänger eine Gegenleistung erbringt, ist der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs (BGHZ 162, 276, 281; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, aaO).

    Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Gläubigern des Insolvenzschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGHZ 162, 276, 281 f; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, aaO).

  • BGH, 16.11.2007 - IX ZR 194/04

    Anfechtbarkeit mittelbarer Zuwendungen durch Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - IX ZR 71/08
    Entsprechend der Wertung des § 134 Abs. 1 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat, hängt die Unentgeltlichkeit von dem Ausbleiben eines Vermögensopfers des Zuwendungsempfängers ab (BGHZ 162, 276, 279 f; 174, 228, 231 Rn. 8; BGH, Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, WM 2006, 1156, 1157).

    Hingegen ist unerheblich, ob der Schuldner gegenüber dem mittelbar begünstigten Drittschuldner - etwa im Rahmen einer konzernähnlichen Abrede - zu der Leistung verpflichtet war oder ob er ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte (BGHZ 174, 228, 232 Rn. 11 ff; BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396, 1397 Rn. 14).

  • BGH, 29.11.2007 - IX ZR 30/07

    Zur Anfechtbarkeit von Globalzessionen

    Auszug aus BGH, 07.05.2009 - IX ZR 71/08
    Das Stehenlassen einer ungekündigten, aber kündbaren Darlehensforderung stellt auch im Anwendungsbereich der Schenkungsanfechtung keine zur Entgeltlichkeit führende Leistung dar (Fortführung von BGHZ 174, 297, 311).

    Der Schuldner hat ihn vielmehr bereits durch die Darlehensgewährung erhalten; das bloße Unterlassen der Rückforderung bedeutet keine Zuführung eines neuen Vermögenswertes (BGHZ 174, 297, 311 Rn. 41; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 142 Rn. 13 c; Mitlehner ZIP 2007, 1925, 1930).

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZR 104/07

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit des Erwerbs einer Aufrechnungslage

    Es ist also eine rechtsgeschäftliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung erforderlich (BGHZ 174, 297, 312 Rn. 42), ein lediglich wirtschaftlicher Zusammenhang genügt nicht (vgl. für das Stehenlassen einer Forderung BGHZ 174, 297, 311 Rn. 41; BGH, Urt. v. 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, ZIP 2009, 1122, 1123 Rn. 12).

    Daher reicht - ebenso wenig wie eine bloße Verringerung der Verbindlichkeiten durch Erlöschen der befriedigten Forderung - die Aufrechnung oder Verrechnung mit einem schon bestehenden Anspruch gegen einen neuen Anspruch des Schuldners als Gegenleistung nicht aus (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 142 Rn. 4a; vgl. BGHZ 174, 297, 311; BGH, Urt. v. 7. Mai 2009, aaO S. 1123 Rn. 12).

  • BGH, 17.10.2013 - IX ZR 10/13

    Insolvenzanfechtung: Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung

    Dies hat der Senat für Leistungen des Zahlungsempfängers an seinen Schuldner mehrfach entschieden (BGH, Urteil vom 3. März 2005, aaO S. 281; vom 30. März 2006, aaO Rn. 11; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 10; vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, WM 2008, 1459 Rn. 13; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, WM 2009, 1099 Rn. 6; vom 18. April 2013 - IX ZR 90/10, WM 2013, 1079 Rn. 9).
  • BGH, 20.12.2012 - IX ZR 21/12

    Insolvenzanfechtung gegenüber einer kreditgebenden Bank: Anfechtbarkeit der

    Von der Schenkungsanfechtung freigestellt ist der Sicherungsnehmer vielmehr auch dann, wenn er für die Zuwendung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung an diesen oder einen Dritten erbringt (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 279 ff.; vom 1. Juni 2006, aaO Rn. 10; vom 19. April 2007 - IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118 Rn. 16; vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 8; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, ZIP 2009, 1122 Rn. 6).

    Für die Entgeltlichkeit genügt es, dass der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen Dritten erbringt (BGH, Urteil vom 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385 Rn. 11 ff, 15 f; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 134 Rn. 33 a; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rn. 6.123), ohne dass hierzu eine vertragliche Verpflichtung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber bestehen muss (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, ZIP 2009, 1122 Rn. 6).

    Ob der Schuldner (hier: Erblasser) gegenüber dem Drittschuldner (hier: GmbH) zu der Leistung verpflichtet war oder ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte, ist unerheblich (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009, aaO).

  • BGH, 10.09.2015 - IX ZR 220/14

    Insolvenzanfechtung: Unentgeltlichkeit der Leistung des späteren

    Entsprechend der Wertung des § 134 Abs. 1 InsO, dass der Empfänger einer Leistung dann einen geringeren Schutz verdient, wenn er keine ausgleichende Gegenleistung zu erbringen hat, hängt die Unentgeltlichkeit von dem Ausbleiben eines Vermögensopfers des Zuwendungsempfängers ab (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, WM 2009, 1099 Rn. 6 mwN; vom 13. Februar 2014 - IX ZR 133/13, WM 2014, 516 Rn. 14; Beschluss vom 3. April 2014 - IX ZR 236/13, WM 2014, 955 Rn. 4).

    Der Leistungsempfänger, der lediglich eine nicht werthaltige Forderung gegen seinen Schuldner verliert, ist gegenüber den Gläubigern des Insolvenzschuldners nicht schutzwürdig, denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009, aaO; Beschluss vom 3. April 2014, aaO Rn. 5).

  • BGH, 26.04.2012 - IX ZR 149/11

    Insolvenzverfahren: Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzgläubigers bei

    Als Gegenleistung, die zur Annahme der Entgeltlichkeit führt, wäre auch das Stehenlassen eines sonst durchsetzbaren Rückforderungsanspruchs gegen einen Dritten nicht ausreichend, weil das bloße Unterlassen der Rückforderung keine Zuführung neuen Vermögens bedeutet (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 41; vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, ZInsO 2009, 1056 Rn. 12, jeweils mwN).
  • OLG Frankfurt, 11.01.2012 - 13 U 90/11

    Zur (Nicht-)Anfechtbarkeit einer versicherungsvertragsrechtlich unwiderruflich

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 07.05.2009 zu Az. IX ZR 71/08 hierzu ausgeführt, das bloße Unterlassen der Rückforderung bedeute keine Zuführung eines neuen Vermögenswertes.
  • OLG Köln, 10.11.2010 - 2 U 118/03

    Anfechtbarkeit der Herstellung einer Aufrechnungslage in der Insolvenz des

    Es ist also eine rechtsgeschäftliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung erforderlich (BGHZ 174, 297, 312 Rn. 42), ein lediglich wirtschaftlicher Zusammenhang genügt nicht (vgl. für das Stehenlassen einer Forderung BGHZ 174, 297, 311 Rn. 41; BGH, Urt. v. 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, ZIP 2009, 1122, 1123 Rn. 12).

    Daher reicht - ebenso wenig wie eine bloße Verringerung der Verbindlichkeiten durch Erlöschen der befriedigten Forderung - die Aufrechnung oder Verrechnung mit einem schon bestehenden Anspruch gegen einen neuen Anspruch des Schuldners als Gegenleistung nicht aus (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 142 Rn. 4a; vgl. BGHZ 174, 297, 311; BGH, Urt. v. 7. Mai 2009, aaO S. 1123 Rn. 12).".

  • LG Frankfurt/Main, 17.01.2014 - 8 O 93/13
    Nach der Rechtsprechung des BGH liegt eine unentgeltliche Leistung dann nicht mehr vor, wenn aufgrund einer Besicherung durch einen Dritten der Darlehensgeber an den Darlehensnehmer weitere Darlehensmittel ausreicht (BGH, Beschluss vom 06.12.2012, IX ZR 105/12, das Urteil des OLG Oldenburg vom 19.04.2012, 8 U 153/11, juris-Rn. 38 ff. bestätigend; sowie Umkehrschluss aus BGH, Urteil vom 07.05.2009, IX ZR 71/08, juris-Rn. 10, 12).

    Vielmehr ist der vorliegende Fall allenfalls damit vergleichbar, dass aufgrund der Zahlung ein bereits bestehender Kredit stehen gelassen wird; in diesen Fällen nimmt aber der BGH keine Gegenleistung an, sondern geht von einer Anfechtbarkeit wegen Unentgeltlichkeit aus (z.B. BGH, Urteil vom 07.05.2009, a.a.O., m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2017 - 12 U 66/16

    Anfechtbarkeit der unentgeltlichen Bestellung einer Sicherheit für einen einem

    Dabei steht der Umstand, dass die ursprüngliche Kreditvereinbarung durch den 3. Nachtrag vom 27.05.2013 (Anl. K 6) einvernehmlich aufgehoben worden ist, der Annahme einer unentgeltlichen Besicherung nicht entgegen, denn es kann keinen Unterschied machen, ob ein ungekündigter Kredit durch einen Dritten nachträglich besichert wird (dazu BGH, Urt. v. 07.05.2009 - IX ZR 71/08, ZInsO 2009, 1056, 1057 Rn. 12) oder ob der Kredit gekündigt oder - wie hier - einvernehmlich aufgehoben wird und sodann, weil der Kreditrückzahlungsanspruch nicht zu realisieren ist, über die weitere Kapitalüberlassung eine neue Vereinbarung mit einer Drittsicherheit getroffen wird.
  • BGH, 06.12.2012 - IX ZR 105/12

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der nachträglichen Bestellung einer

    Im Unterschied dazu wird die nachträgliche Besicherung einer fremden Schuld als unentgeltlich eingestuft, wenn der Sicherung keine vereinbarungsgemäße Gegenleistung des Sicherungsnehmers gegenübersteht (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, WM 2009, 1099 Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 28.12.2011 - 19 U 180/11

    Anfechtbarkeit von Beitragszahlungen auf eine Lebensversicherung gemäß § 134 InsO

  • LG Stuttgart, 05.11.2013 - 16 O 556/12

    Insolvenzanfechtung: Zahlungen einer Schwestergesellschaft eines Energiehändlers

  • BGH, 08.10.2009 - IX ZR 227/07

    Zulassung der Revision aufgrund fehlender Berücksichtigung des Kriteriums eines

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZR 118/06

    Anfechtung der Abtretung einer Forderung

  • OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 16 U 19/16

    Gläubigerbenachteiligung durch Unterbrechung der Sicherheitenkette bei

  • LG Köln, 13.05.2014 - 3 O 208/12

    Nichtigkeit von Garantievereinbarungen aufgrund eines "eigensüchtigen

  • LG Ravensburg, 12.07.2023 - 5 O 298/22

    Insolvenzanfechtung im Drei-Personen-Verhältnis: Voraussetzung der subjektiven

  • OLG Frankfurt, 02.03.2011 - 23 U 170/09

    Zur Frage, ob die Besicherung einer fremden Schuld unentgeltlich erfolgt

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