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   BGH, 14.05.2009 - IX ZB 116/08   

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BGH, 14.05.2009 - IX ZB 116/08 (https://dejure.org/2009,847)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2009 - IX ZB 116/08 (https://dejure.org/2009,847)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08 (https://dejure.org/2009,847)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung zur ausdrücklichen Belehrung i.R.d. Anhörung über eine mögliche Versagung der Restschuldbefreiung bei fortdauernder Untätigkeit dem Gericht gegenüber; Voraussetzungen der Versagung einer Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 2 S. 3 Insolvenzordnung (InsO); ...

  • zvi-online.de

    InsO § 296 Abs. 2
    Zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen unterlassener Auskunft des Schuldners zu Obliegenheitsverletzung

  • Judicialis

    InsO § 290 Abs. 1; ; InsO § 295 Abs. 1; ; InsO § 296 Abs. 2; ; ZPO § 233; ; ZPO § 574 Abs. 2

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung zur ausdrücklichen Belehrung i.R.d. Anhörung über eine mögliche Versagung der Restschuldbefreiung bei fortdauernder Untätigkeit dem Gericht gegenüber; Voraussetzungen der Versagung einer Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 2 S. 3 Insolvenzordnung ( InsO ); ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Restschuldbefreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Restschuldbefreiung und Verfahrensobliegenheiten

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Restschuldbefreiung - Wenn der Schuldner sich nicht erklärt …

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3364
  • NJW-RR 2009, 1280
  • MDR 2009, 1132
  • NZI 2009, 481
  • NJ 2009, 386
  • WM 2009, 1292
  • Rpfleger 2009, 584
  • ZInsO 2009, 1268
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.02.2007 - IX ZB 88/06

    Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Versagung der Restschuldbefreiung

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZB 116/08
    Die Rüge der Rechtsbeschwerde, ein Verstoß nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten rechtfertige die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt werde, deren Schlechterstellung konkret messbar sein müsse (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, WM 2006, 1158 f; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661, 662), greift ebenfalls nicht durch.
  • BGH, 08.01.2009 - IX ZB 73/08

    Konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger als

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZB 116/08
    Überdies kann die Glaubhaftmachung auch durch Vorlage der schriftlichen Erklärung eines Treuhänders erfolgen (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 25.01.2007 - IX ZB 156/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunftsobliegenheit

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZB 116/08
    Hinreichendes Korrektiv ist, dass die Versagung an ein festzustellendes Verschulden des Schuldners geknüpft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04, NZI 2007, 534, 535 Rn. 6).
  • BGH, 05.03.2009 - IX ZB 162/08

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Obliegenheiten des

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZB 116/08
    Dem Sinn und Zweck des § 296 Abs. 2 InsO, dem Gericht die Sachaufklärung zu erleichtern und dies für den Fall der Weigerung des Schuldners, die geforderten Auskünfte zu erteilen, mit der Versagung der Restschuldbefreiung zu sanktionieren (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 193 zu § 245), liefe es zuwider, wenn für die Versagung wegen Verstoßes gegen Verfahrensobliegenheiten im gerichtlichen Verfahren wiederum Voraussetzung wäre, dass die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigte (BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX ZB 162/08, Rn. 5, zitiert nach [...]).
  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 50/05

    Anforderungen an die Darlegung im Rahmen eines Antrags auf Versagung der

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZB 116/08
    Die Rüge der Rechtsbeschwerde, ein Verstoß nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten rechtfertige die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt werde, deren Schlechterstellung konkret messbar sein müsse (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, WM 2006, 1158 f; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661, 662), greift ebenfalls nicht durch.
  • BGH, 17.07.2008 - IX ZB 183/07

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtanzeige des pfändbaren Einkommens

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZB 116/08
    Entsprechend hat der Senat zu § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erkannt: Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen (Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623).
  • BGH, 24.04.2008 - IX ZB 115/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über die

    Auszug aus BGH, 14.05.2009 - IX ZB 116/08
    Der Senat hat zu § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO bereits entschieden, dass diese Bestimmung weitgehend leer liefe und ihren Zweck nicht erfüllen könnte, unredliche Schuldner von den Vergünstigungen der Restschuldbefreiung auszuschließen, wenn eine Berichtigung oder Ergänzung der unrichtigen oder unvollständigen Angaben noch bis zum Schlusstermin möglich wäre, nachdem das unredliche Verhalten des Schuldners bereits aufgedeckt wurde (Beschl. v. 24. April 2008 - IX ZB 115/06, ZInsO 2008, 753).
  • BGH, 13.03.2014 - IX ZR 43/12

    Insolvenzverfahren über das Vermögen eines selbständig tätigen Zahnarztes:

    Der Schuldner ist dem Insolvenzverwalter gegenüber umfassend auskunftspflichtig hinsichtlich der Umstände, die für die Ermittlung des fiktiven Maßstabs erforderlich sind, aus denen sich die ihm mögliche abhängige Tätigkeit und das anzunehmende fiktive (Netto-)Einkommen ableiten lassen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 9; vom 26. Februar 2013, aaO Rn. 9; vom 13. Juni 2013, aaO Rn. 20).
  • BVerfG, 07.12.2016 - 2 BvR 1602/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgreich

    bb) Der selbständig tätige Insolvenzschuldner ist deshalb umfassend auskunftspflichtig hinsichtlich derjenigen Umstände, die für die Ermittlung des fiktiven Maßstabs erforderlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08 -, WM 2009, S. 1292 f., Rn. 9).
  • BGH, 13.06.2013 - IX ZB 38/10

    Insolvenz eines selbstständig tätigen Schuldners: Pflicht zur Aufnahme eines

    Insbesondere hat der Schuldner die für die Ermittlung des fiktiven Maßstabs notwendigen Angaben gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter zu machen, aus denen sich die ihm mögliche abhängige Tätigkeit und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ableiten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 9; vom 26. Februar 2013, aaO Rn. 9).
  • BGH, 04.02.2016 - IX ZB 13/15

    Versagung der Restschuldbefreiung: Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung der

    Insoweit liegt der Streitfall anders als der vom Senat mit Beschluss vom 14. Mai 2009 (IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268) entschiedene Fall.
  • BGH, 26.02.2013 - IX ZB 165/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Grenzen der Auskunftspflichten eines selbständig

    Deswegen darf das Gericht - wie bei § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO - den selbständig tätigen Schuldner beispielsweise nach den Umständen befragen, aus denen sich die ihm mögliche abhängige Tätigkeit und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ableiten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 9), nicht aber über seine Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit.
  • BGH, 08.06.2010 - IX ZB 153/09

    Obliegenheiten des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensperiode: Pflicht zur

    Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine bloße Gefährdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, NZI 2007, 297 Rn. 5; v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 14; v. 8. Oktober 2009 - IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162, 2163 Rn. 6; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9).

    Eine besondere Glaubhaftmachung ist dann entbehrlich (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rn. 12).

    Der Schuldner muss allerdings in der Regel ausdrücklich belehrt worden sein, dass er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, wenn er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rn. 9; v. 21. Januar 2010 aaO Seite 392 f Rn. 22 f).

  • AG Mannheim, 29.04.2010 - IK 323/04

    Insolvenz: Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen

    Der Schuldner hat seine Auskunftspflichten innerhalb der ihm gesetzten Frist gegenüber dem Gericht schuldhaft missachtet, ihm war von Amts wegen und ohne Antrag eines Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen ( BGH , ZInsO 2010, 391f.; NZI 2009, 481f.; AG Hamburg, ZInsO 2010, 444f.).

    § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO sieht eine Versagung der Restschuldbefreiung von Amts wegen vor; ein Gläubigerantrag ist nicht erforderlich ( BGH , NZI 2009, 481, 482, Rdnr. 14; ZInsO 2010, 391, 392, Rdnr. 22).

    Richtig daran ist, dass in Fällen, in denen ein zulässiger Versagungsantrag gestellt ist, vielfach geeignete Ermittlungsansätze nur gefunden werden können, wenn der Schuldner seiner Auskunftspflicht genügt ( BGH , NZI 2009, 481, 482, Rdnr. 9).

    Das Gesetz sanktioniert diese Verfahrensobliegenheit durch die amtswegige Versagung in Form einer "gebundenen Entscheidung" ( BGH , NZI 2009, 481, 482, Rdnr. 11).

    Demgegenüber setzt § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO keine Beeinträchtigung der Gläubiger voraus ( BGH , NZI 2007, 534, 535, Rdnr. 6; 2009, 481, 482 Rdnr. 14) und Erwägungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht vorgesehen; es handelt sich um eine "gebundene Entscheidung." Schließlich besteht der Unterschied, dass der Schuldner im Rahmen des § 296 Abs. 1 InsO unter bestimmten Voraussetzungen seine Obliegenheit unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen nachholen kann, während dies im Fall des § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO ausgeschlossen ist ( BGH , NZI 2009, 481, 482 Rdnr. 15 m.w.N.).

    Bleibt er in dieser Lage weiterhin untätig, kann er nicht ernsthaft damit rechnen, dass die Verfahrensordnung einen derartigen schuldhaften Verstoß gegen Ermittlungsanordnungen des Gerichts sanktionslos lässt ( BGH , NZI 2009, 481, 482, Rdnr. 9); der Schuldner handelte schuldhaft.

    d) Der Schuldner war auch hinreichend über die Folgen seiner verweigerten Auskunftserteilung belehrt worden ( BGH , ZInsO 2009, 1268, 1269, Rdnr. 9).

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 274/10

    Restschuldbefreiung: Versagung bei Verweigerung der Mitwirkung seitens des

    Wegen seiner einschneidenden Wirkungen ist der Schuldner in geeigneter Weise darüber aufzuklären, dass seine Mitwirkung, die allerdings nicht erzwungen werden kann, sanktionsbewehrt ist und im Falle einer unentschuldigten Verweigerung schon deshalb die Versagung der Restschuldbefreiung droht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 9; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 22).

    Wenn der Schuldner diesen besonderen, sich aus § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO ergebenden Auskunftspflichten nicht nachkommt, ist ihm die Restschuldbefreiung zu versagen, ohne dass es eines zusätzlichen Antrages, der diesen Tatbestand aufgreift, bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 9).

    Dem entspricht es, dass die besonderen Auskunftspflichten des Schuldners regelmäßig auch erst nach einem zulässigen Gläubigerantrag entstehen (BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 9).

  • BGH, 18.02.2010 - IX ZB 211/09

    Versagung der Restschuldbefreiung: Freiwillige Offenbarung eines

    Hierzu hat der Senat entschieden, dass im Regelinsolvenzverfahren eine Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nicht in Betracht kommt, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet (BGH, Beschl. v. 17. September 2009 - IX ZB 284/08, ZInsO 2009, 1954; vgl. aber auch Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, NZI 2009, 481, 482 Rn. 15).
  • BGH, 08.10.2009 - IX ZB 169/08

    Versagung einer Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer der in § 295

    Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Versagung der Restschuldbefreiung von der weiteren, im Gesetz gerade nicht vorgesehenen Voraussetzung einer konkreten Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten abhängig würde (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, NZI 2009, 481, 482 Rn. 14; im Ergebnis ebenso bereits BGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - IX ZA 7/08, NZI 2008, 507 Rn. 3).

    Hinreichendes Korrektiv ist, dass die Versagung an ein festzustellendes Verschulden des Schuldners geknüpft ist (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009, aaO).

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 67/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen eines zulässigen Versagungsantrags

  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 9/09

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde betreffend die Versagung der

  • AG Köln, 02.03.2011 - 74 IK 7/09

    Restschuldbefreiung: Keine Versagung von Amts wegen ohne Versagungsantrag

  • LG Oldenburg, 02.02.2011 - 6 T 42/11

    Zulässigkeit der Versagung einer Restschuldbefreiung wegen fehlender

  • LG Hamburg, 23.06.2011 - 326 T 7/11

    Zur Versagung der Restschuldbefreiung seitens des Insolvenzgerichts von Amts

  • AG Duisburg, 18.08.2011 - 62 IK 235/04

    Auskunftserteilung gegenüber Treuhänder statt dem Gericht kann ohne Folgen

  • BGH, 15.10.2009 - IX ZB 184/08

    Klärungsbedürftigkeit von Rechtsfragen zu den Berichtigungsmöglichkeiten einer

  • BGH, 20.10.2011 - IX ZB 131/11

    Verletzung der Pflichten des Schuldners i.R.e. Restschuldbefreiung bei nicht

  • AG München, 07.02.2017 - 1506 IN 4262/11
  • BGH, 15.04.2010 - IX ZB 49/07

    Möglichkeit einer Heilung eines bereits begangenen Verstoßes gegen die

  • AG Göttingen, 07.11.2009 - 71 IK 255/08

    Frist zur Mitteilung einer Wohnsitzänderung eines Schuldners an die Gläubiger

  • LG Kassel, 16.12.2016 - 3 T 569/16
  • AG Wuppertal, 14.03.2011 - 145 IK 723/08

    Sonstiges

  • LG Freiburg, 13.01.2011 - 3 T 312/10

    Vorausgegangener Antrag eines Gläubigers als Voraussetzung für die Durchführung

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