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   LG Hamburg, 07.10.2009 - 326 T 45/09   

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https://dejure.org/2009,31891
LG Hamburg, 07.10.2009 - 326 T 45/09 (https://dejure.org/2009,31891)
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.10.2009 - 326 T 45/09 (https://dejure.org/2009,31891)
LG Hamburg, Entscheidung vom 07. Oktober 2009 - 326 T 45/09 (https://dejure.org/2009,31891)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Restschuldbefreiung: Zulässigkeit der Versagungsanträge von Gläubigern bestrittener Forderungen und absonderungsberechtigten Gläubigern in einem gesonderten "Anhörungstermin zur Stellung von Versagungsanträgen"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Versagung einer Restschuldbefreiung infolge einer entsprechenden Antragstellung noch vor dem Schlusstermin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gläubiger bestrittener Forderungen dürfen einen Antrag auf Restschuldbefreiung-Versagung erst nach Erhebung einer Feststellungsklage stellen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Antrag auf Restschuldbefreiung-Versagung für Gläubiger bestrittener Forderungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2009, 2163
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Hamburg, 07.09.2005 - 68g IK 46/04

    Restschuldbefreiungsversagungsantrag: Voraussetzungen der Antragsberechtigung und

    Auszug aus LG Hamburg, 07.10.2009 - 326 T 45/09
    Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass bereits der Nachweis gemäß § 189 InsO über die Erhebung einer Feststellungsklage ausreichend sei (vgl. dazu Amtsgericht Hamburg ZInsO 2005, 1060; Streck a. a. O. § 290 Rdziff. 2), so wäre auch diese Voraussetzung hier nicht gegeben.

    Ist die - nicht titulierte - Forderung vom Treuhänder, einem anderen Gläubiger oder dem Schuldner bestritten, ist für die Antragsberechtigung erforderlich, dass der Antrag stellende Gläubiger den Nachweis gemäß § 189 InsO erbracht hat (so Amtsgericht Hamburg ZInsO 2005, 1060; Streck a. a. O. § 290 Rdziff. 2) oder (so Ahrens a. a. O. § 290 Rdziff. 57 c) sogar den Nachweis der Beseitigung des Widerspruchs erbracht hat.

  • AG Hamburg, 04.05.2009 - 67e IN 346/02

    Zulässigkeit eines Restschuldbefreiungsantrags im Falle einer bestrittenen

    Auszug aus LG Hamburg, 07.10.2009 - 326 T 45/09
    Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 04. Mai 2009 (Az.: 67 e IN 346/02) wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
  • AG Hamburg, 27.08.2008 - 68g IK 295/03
    Auszug aus LG Hamburg, 07.10.2009 - 326 T 45/09
    Die gegenteilige Meinung des Amtsgerichts Hamburg in seinem Beschluss vom 27. August 2008 (ZinsO 2008, 983) überzeugt nicht.
  • BGH, 12.03.2015 - IX ZB 85/13

    Restschuldbefreiungsverfahren: Antragsberechtigung für Versagungsanträge

    Erst Recht nicht erforderlich ist der Erfolg der Feststellungsklage oder der Nachweis der Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners (so aber FK-InsO/Ahrens, 8. Aufl., § 290 Rn. 189 f; vgl. auch LG Hamburg, ZInsO 2009, 2163, 2164 f).
  • BGH, 11.10.2012 - IX ZB 230/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Anforderungen an den Versagungsantrag des

    a) Der Beschlussentwurf, der in ZInsO 2009, 2163 veröffentlicht ist, hat gemeint, weil die Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin beantragt werden müsse, sei möglicherweise die Anberaumung eines vorgezogenen Anhörungstermins zur Stellung von Versagungsanträgen verfahrensfehlerhaft.
  • LG Flensburg, 31.10.2013 - 5 T 89/13

    Restschuldbefreiungsverfahren: Befugnis des Gläubigers einer nicht titulierten

    (Ahrens in Frankfurter Kommentar 5. Auflg, § 290 InsO Rz. 57c; Nerlich, Römermann § 290 Rz. 7; LG Hamburg ZinsO 2009, 2163, 2165).
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