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   BGH, 22.10.2009 - IX ZB 249/08   

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BGH, 22.10.2009 - IX ZB 249/08 (https://dejure.org/2009,2360)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2009 - IX ZB 249/08 (https://dejure.org/2009,2360)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 249/08 (https://dejure.org/2009,2360)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hochzeit in der Insolvenz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 254
  • MDR 2010, 172
  • NZI 2010, 26
  • NZI 2010, 37
  • NJ 2010, 306
  • FamRZ 2010, 26
  • WM 2009, 2324
  • Rpfleger 2010, 155
  • ZInsO 2009, 2212
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Neubrandenburg, 04.09.2006 - 9 IN 148/03

    Obliegenheit des Schuldners in der Insolvenz zur Herausgabe der Hälfte einer

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZB 249/08
    Er bezeichnet ein Verhalten, durch das von der Abtretung erfasste Bezüge oder von Todes wegen erworbenes Vermögen der Kenntnis des Treuhänders entzogen werden (AG Neubrandenburg NZI 2006, 647, 648; vgl. zu § 283 StGB LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl. § 283 Rn. 38; MünchKomm-StGB/Radtke, § 283 Rn. 17; vgl. auch Fischer, StGB 56. Aufl. § 283 Rn. 5, der ein Verhalten für ausreichend hält, das darauf gerichtet ist, das Vorhandensein des Vermögensbestandteils der Kenntnis zu entziehen).
  • AG Holzminden, 08.02.2006 - 10 IK 96/02

    Versagung der Rechtsschuldbefreiung in einem Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZB 249/08
    Ein schlichtes Unterlassen stellt dann ein "Verheimlichen" dar, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln - zur Offenbarung des Vermögensgegenstandes also - besteht (LK-StGB/Tiedemann, aaO Rn. 38a; MünchKomm-StGB/Radtke, aaO Rn. 18; Schönke/Schröder/Stree/Heine, StGB 27. Aufl. § 283 Rn. 5; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 295 Rn. 49; Graf-Schlicker/ Kexel, InsO § 295 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 295 Rn. 82; Hess, InsO § 295 Rn. 50; a.A. AG Holzminden, ZVI 2006, 260; AG Göttingen ZInsO 2008, 49, 50; Schmidt, Privatinsolvenz 3. Aufl. Rn. 90; HK-InsO/Landfermann, InsO 5. Aufl. § 295 Rn. 18 mit Fn. 65; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 295 Rn. 24; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 295 Rn. 48; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 295 Rn. 18; Pape aaO).
  • AG Göttingen, 06.12.2007 - 74 IK 333/04

    Verschweigen als Verheimlichen im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung

    Auszug aus BGH, 22.10.2009 - IX ZB 249/08
    Ein schlichtes Unterlassen stellt dann ein "Verheimlichen" dar, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln - zur Offenbarung des Vermögensgegenstandes also - besteht (LK-StGB/Tiedemann, aaO Rn. 38a; MünchKomm-StGB/Radtke, aaO Rn. 18; Schönke/Schröder/Stree/Heine, StGB 27. Aufl. § 283 Rn. 5; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 295 Rn. 49; Graf-Schlicker/ Kexel, InsO § 295 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. § 295 Rn. 82; Hess, InsO § 295 Rn. 50; a.A. AG Holzminden, ZVI 2006, 260; AG Göttingen ZInsO 2008, 49, 50; Schmidt, Privatinsolvenz 3. Aufl. Rn. 90; HK-InsO/Landfermann, InsO 5. Aufl. § 295 Rn. 18 mit Fn. 65; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 295 Rn. 24; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 295 Rn. 48; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 295 Rn. 18; Pape aaO).
  • BGH, 12.07.2018 - IX ZB 78/17

    Restschuldbefreiung eines Schuldners hinsichtlich Versagung wegen

    Der Begriff des Verheimlichens geht über denjenigen des schlichten Verschweigens hinaus (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 249/08, ZInsO 2009, 2212 Rn. 11; vom 10. März 2011 - IX ZB 168/09, WM 2011, 660 Rn. 8).

    Eine Pflicht, den Treuhänder unaufgefordert über einen höheren ausgezahlten Lohn oder über die Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten, enthält § 295 Abs. 1 InsO nicht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 11, 14 ff).

  • BGH, 10.03.2011 - IX ZB 168/09

    Obliegenheiten des Insolvenzschuldners in der Wohlverhaltensphase: Zeitpunkt der

    Ein schlichtes Unterlassen stellt dann ein Verheimlichen dar, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln - zur Offenbarung des Vermögensgegenstandes also - besteht (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 249/08, WM 2009, 2324 Rn. 11).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 10 Sa 7/22

    Anforderungen an einen Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren

    Ist der zur Zahlung der Bezüge Verpflichtete nicht bereits aus dem Insolvenzverfahren aktenkundig, ist der Treuhänder seinerseits darauf angewiesen, dass der Schuldner seine Informationsobliegenheiten gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO ihm gegenüber erfüllt (Jaeger/Preuß a.a.O. Rn. 15; vgl. auch BGH 22. Oktober 2009 - IX ZB 249/08 - Rn. 13).

    Diese Anzeige soll es dem Treuhänder ermöglichen, den neuen Arbeitgeber des Schuldners - oder wie hier: den früheren Arbeitgeber nach erneutem Abschluss eines Arbeitsverhältnisses, soweit dieser nicht bereits informiert ist - von der Abtretungserklärung zu unterrichten und dadurch sicherzustellen, dass der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens zur Masse gelangt (vgl. BGH 22. Oktober 2009 - IX ZB 249/08 - Rn. 13; zur - alleinigen - Verantwortlichkeit des Schuldners bei eigenständiger Abführungspflicht bei selbständiger Tätigkeit nach § 295 Abs. 2 InsO vgl. BGH 29. September 2022 - IX ZB 48/21 - Rn. 11, 20).

  • LG Duisburg, 18.10.2010 - 4 O 178/09

    Bedeutung des Ablaufs der Abtretungsfrist für den Eintritt der beschränkenden

    § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verpflichtet den Schuldner jedoch nicht, den Treuhänder von sich aus auf eine Erhöhung der an ihn ausgezahlten Bezüge oder darauf hinzuweisen, dass eine nach dem Gesetz unterhaltsberechtigte Person eigne Einkünfte hat (BGH Beschl. V. 22.10.2009 (IX ZB 249/08)).

    Eine Pflicht, den Treuhänder unaufgefordert über höhere Bezüge oder über die Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten, enthält § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO jedoch gerade nicht (BGH Beschl. V. 22.10.2009 (IX ZB 249/08)).

  • LG Augsburg, 03.11.2017 - 71 T 3436/17

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen bewusster Falschangaben zur

    a) Der Begriff des "Verheimlichens" ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2009, Az.: IX ZB 249/08, RdNr. 11) dahin zu verstehen, dass er mehr verlangt als ein schlichtes Verschweigen.
  • LG Göttingen, 27.05.2010 - 10 T 48/10

    Obliegenheitsverletzung eines Insolvenzschuldners durch Einbehaltung pfändbarer

    Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall, dass der Schuldner die von der Abtretung erfassten Bezüge nicht vollständig an den Treuhänder abführt, kommt nicht in Betracht, denn die Versagungsgründe sich in der Insolvenzordnung abschließend geregelt (vgl. insoweit BGH NZI 2010, 26 [BGH 22.10.2009 - IX ZB 249/08] ; AG Göttingen NZI 2009, 616 [BGH 20.07.2009 - II ZR 273/07] ).
  • LG Landau/Pfalz, 19.04.2010 - 4 T 3/10

    Keine Restschuldbefreiung bei Verheimlichung von Bezügen; Restschuldbefreiung bei

    Aber auch ein schlichtes Unterlassen stellt dann ein "Verheimlichen" dar, wenn eine Rechtspflicht zum Handel - zur Offenbahrung des Vermögensgegenstandes also - besteht (BGH, ZInsO 2009, 2212).
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