Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 05.11.2009

Rechtsprechung
   BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06   

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https://dejure.org/2010,1104
BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06 (https://dejure.org/2010,1104)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2010 - IX ZB 242/06 (https://dejure.org/2010,1104)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06 (https://dejure.org/2010,1104)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 295 Abs 1 Nr 1 InsO
    Restschuldbefreiung: Pflicht des teilzeitbeschäftigten Schuldners zur Bemühung um eine angemessene Vollzeittätigkeit

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1
    Umfang der Erwerbsobliegenheit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübenden Schuldners zur Suche nach einer angemessenen Vollzeittätigkeit im Rahmen der Erwerbsobliegenheit

  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Pflicht des teilzeitbeschäftigten Schuldners zur Bemühung um eine angemessene Vollzeittätigkeit

  • ra.de
  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Pflicht des teilzeitbeschäftigten Schuldners zur Bemühung um eine angemessene Vollzeittätigkeit

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 295 Abs. 1 Nr. 1
    Pflicht eines lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübenden Schuldners zur Suche nach einer angemessenen Vollzeittätigkeit im Rahmen der Erwerbsobliegenheit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schuldner muss sich um einen Vollzeittätigkeit bemühen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Restschuldbefreiung und Teilzeitbeschäftigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 658
  • NZI 2010, 228
  • NZI 2010, 38
  • FamRZ 2010, 639
  • WM 2010, 426
  • ZInsO 2010, 393
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 06.06.1991 - 2 BvR 324/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06
    Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06
    Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 144; BGHZ 173, 47, 56 Rn. 30).
  • BGH, 08.01.2009 - IX ZB 73/08

    Konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger als

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06
    Der weitere Beteiligte hat seinen Versagungsantrag auf unstreitigen Verfahrensstoff gestützt, so dass eine gesonderte Glaubhaftmachung entbehrlich war (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 6).
  • BGH, 07.05.2009 - IX ZB 133/07

    Unzureichender Verdienst eines Schuldners in der Wohlverhaltensphase mit der von

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06
    Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 f Rn. 5).
  • BGH, 16.09.2008 - X ZB 28/07

    Beschichten eines Substrats

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06
    Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7).
  • BGH, 24.09.2009 - IX ZB 288/08

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06
    Dass der Schuldner schuldhaft gehandelt hat, bedarf keiner gesonderten Glaubhaftmachung (BGH, Beschl. v. 24. September 2009 - IX ZB 288/08, WM 2009, 2180 f Rn. 6).
  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06
    Der weitere Beteiligte hat seinen Versagungsantrag auf unstreitigen Verfahrensstoff gestützt, so dass eine gesonderte Glaubhaftmachung entbehrlich war (BGHZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 6).
  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

    Auszug aus BGH, 14.01.2010 - IX ZB 242/06
    Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133, 144; BGHZ 173, 47, 56 Rn. 30).
  • BGH, 13.06.2013 - IX ZB 38/10

    Insolvenz eines selbstständig tätigen Schuldners: Pflicht zur Aufnahme eines

    aa) Nach den vom Senat zu § 295 Abs. 2 InsO entwickelten Grundsätzen muss sich der Schuldner in der Wohlverhaltensphase im Rahmen seiner Erwerbsobliegenheit um ein Anstellungsverhältnis bemühen, wenn der Ertrag aus seiner selbständigen Tätigkeit hinter demjenigen zurückbleibt, was dem Treuhänder bei einer angemessenen abhängigen Beschäftigung aus der Abtretungserklärung zufließen würde (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 Rn. 5; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 7; vom 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09, ZVI 2012, 386 Rn. 16).
  • BGH, 01.03.2018 - IX ZB 32/17

    Anforderungen an einen in Teilzeit beschäftigten Schuldner in dem Bemühen zur

    Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, NZI 2010, 228 Rn. 5).
  • BGH, 19.07.2012 - IX ZB 188/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des selbstständig tätigen Schuldners zur

    (4) Bleibt der Ertrag aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners hinter demjenigen zurück, was dem Treuhänder bei einer angemessenen abhängigen Beschäftigung aus der Abtretungserklärung zufließen würde, so muss sich der Schuldner um ein Anstellungsverhältnis bemühen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 Rn. 5; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, WM 2011, 1138 Rn. 7).

    aa) Leistet ein selbständig tätiger Schuldner an den Treuhänder nicht die Zahlungen, welche dem Treuhänder bei der Ausübung einer angemessenen abhängigen Beschäftigung durch die Abtretungserklärung zuflössen, so muss sich der Schuldner von dem Vorwurf entlasten, seine Obliegenheiten schuldhaft verletzt zu haben (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009, aaO Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010, aaO).

  • BGH, 11.05.2010 - IX ZB 87/08

    Rechtsgrundsätzlichkeit der Frage einer Zumutbarkeit gem. § 295 Abs. 1 Nr. 1

    Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 f Rn. 5; Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5).

    Nichts anderes gilt für den Schuldner, der anstelle einer angemessenen Vollzeittätigkeit lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt (BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 aaO).

    Die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass der Schuldner sich für den Zeitraum April 2005 bis April 2008 nicht nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht habe, um den Verschuldensvorwurf des § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO zu entkräften, steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009, aaO; v. 14. Januar 2010, aaO).

  • BGH, 27.04.2010 - IX ZB 267/08

    Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsbeschwerde zur Klärung des Umfangs und der

    In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass ein beschäftigungsloser Schuldner gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehalten ist, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 f Rn. 5; v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5).

    Das Beschwerdegericht ist einzelfallbezogen davon ausgegangen, dass sich die beschäftigungslose Schuldnerin nicht nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemüht hat und mithin der Verschuldensvorwurf des § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht entkräftet wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, aaO; v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, aaO).

  • BGH, 22.04.2010 - IX ZB 253/07

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Aufhebung der Verfahrenskostenstundung wegen

    Die Stundung kann der Schuldnerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht ohne weiteres entzogen werden, wenn sie nur eine Teilzeittätigkeit ausübt und sich - nach Auffassung des Gerichts - nicht ausreichend darum bemüht, eine Vollzeittätigkeit zu finden (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5).
  • LG Darmstadt, 06.09.2012 - 5 T 411/11

    Eine mehrjährige Promotion mit eingeschränkter Erwerbstätigkeit verstößt gegen

    Spätestens ab dem 01.01.2006 war der Schuldner in jedem Fall dazu verpflichtet, sich intensiv um eine Vollzeitbeschäftigung - und damit um ein höheres Einkommen - zu bemühen (zu dieser Verpflichtung vgl. BGH, Beschl. v. 14.01.2010 - Az. IX ZB 242/06, NZI 2010, 228).

    Nachdem die Gläubigerin ihren Versagungsantrag auf unstreitigen Verfahrensstoff gestützt hat, war eine gesonderte Glaubhaftmachung entbehrlich (vgl. BGH, Beschl. v. 14.01.2010 - Az. IX ZB 242/06, NZI 2010, 228; auf streitigen Verfahrensstoff stützt sich nur der Schuldner mit seinen Behauptungen zum Zugang der Studienbescheinigung).

  • BGH, 11.10.2012 - IX ZB 138/11

    Berücksichtigung der Verletzung der Erwerbsobliegenheit bei der

    Bleibt der Ertrag aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners hinter demjenigen zurück, was dem Treuhänder bei einer angemessenen abhängigen Beschäftigung aus der Abtretungserklärung zufließen würde, so muss sich der Schuldner um ein Anstellungsverhältnis bemühen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 Rn. 5; vom 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, WM 2011, 1138 Rn. 7; vom 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09, NZI 2012, 718 Rn. 16).
  • BGH, 20.05.2010 - IX ZB 262/09

    Entbehrlichkeit der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes i.R.d.

    Auch der Schuldner, der eine nicht auskömmliche Tätigkeit ausübt, ist gehalten, sich nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit zu bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 242/06, WM 2010, 426 Rn. 5).
  • AG Köln, 15.01.2015 - 74 IK 5/10

    Versagung der Restschuldbefreiung, Erwerbsobliegenheit, angemessene

    Dies gilt - über den ausdrücklichen Wortlaut des § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO hinaus - nicht nur für den beschäftigungslosen Schuldner, sondern neben dem eine nicht auskömmliche selbständige Tätigkeit ausübenden Schuldner (BGH v. 07.05.2009, a.a.O.) auch für den abhängig beschäftigten Schuldner, der eine nicht angemessene Erwerbstätigkeit ausübt (BGH, Beschl. v. 14.01.2010, IX ZB 242/06, NZI 2010, 228).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 05.11.2009 - I-6 U 27/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,5460
OLG Düsseldorf, 05.11.2009 - I-6 U 27/09 (https://dejure.org/2009,5460)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.11.2009 - I-6 U 27/09 (https://dejure.org/2009,5460)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. November 2009 - I-6 U 27/09 (https://dejure.org/2009,5460)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 346; ; BGB § ... 348 Abs. 4 Satz 1; ; BGB § 355; ; BGB § 355 Abs. 1; ; BGB § 357; ; BGB § 357 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 358; ; BGB § 358 Abs. 1; ; BGB § 358 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 358 Abs. 3; ; BGB § 358 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 358 Abs. 4 Satz 1; ; BGB § 358 Abs. 4 Satz 2; ; BGB § 358 Abs. 4 Satz 3; ; BGB § 358 Abs. 5; ; BGB § 495 Abs. 1; ; VVG § 8 Abs. 4 Satz 1; ; VVG § 8 Abs. 4 Satz 5; ; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1; ; InsO § 80 Abs. 1; ; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; ; InsO § 103 Abs. 1; ; InsO § 209; ; InsO § 313 Abs. 1 Satz 1; ; InsO § 358 Abs. 4 Satz 3; ; ZPO § 531

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Rückzahlung der Prämien für eine Restschuldversicherung bei Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • vrkanzlei.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Restschuldversicherung und Prämienrückerstattung (RA Dr. Markus Jacob)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 617
  • MDR 2010, 456
  • NZI 2010, 29
  • NZI 2010, 52
  • ZInsO 2010, 393
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Schleswig, 25.06.2009 - 5 U 3/09

    Rückerstattung der durch einen Prozessbeteiligten aus dem streitgegenständlichen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 U 27/09
    Auch die in dem angefochtenen Urteil bejahte, in Rechtsprechung und Literatur jedoch streitige und vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschiedene Frage, ob ein Darlehensvertrag und eine durch diesen mitfinanzierte Restschuldversicherung verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB darstellen, mit der Folge, dass der Darlehensnehmer deshalb mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 358 Abs. 5 BGB den Darlehensvertrag gemäß § 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB widerrufen kann, kann im Ergebnis als für die Entscheidung nicht erheblich dahingestellt bleiben (ebenso OLG Stuttgart WM 2009, 1361 = juris Rn 20 und OLG Schleswig WM 2009, 1606 = juris Rn 17).

    Die Rückabwicklung der genannten Leistungen - nämlich die Auszahlung der Darlehensvaluta und die Zahlung des Entgelts an den Unternehmer - erfolgt allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer (OLG Stuttgart, WM 2009, 1361 = juris Rn 22; OLG Schleswig, WM 2009, 1606 = juris Rn 19 f.; OLG Celle, WM 2009, 1600 = juris Rn 25 f., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. August 2009, I-17 W 59/09, jeweils m.w.N.; in dem abweichenden Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. August 2009, 8 O 70/09, das der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08. Oktober 2009 zu den Akten gereicht hat, wird dieser Mechanismus verkannt).

    Entscheidet sich der Insolvenzverwalter - wie hier der Kläger - für den Widerruf, so muss er sich an der vom Gesetzgeber vorgesehenen Konzeption des § 358 BGB festhalten lassen, die eine Rückzahlung des unmittelbar an die Restschuldversicherungen geflossenen Teils der Darlehensvaluta aus den bereits dargelegten Gründen gerade nicht vorsieht (OLG Schleswig WM 2009, 1606 = juris Rn 21).

    § 209 InsO bindet den Insolvenzverwalter hinsichtlich der Reihenfolge der rechtsgeschäftlichen Erfüllung von Masseverbindlichkeiten, hindert die gesetzliche Anordnung einer Konsumtion jedoch nicht (OLG Schleswig WM 2009, 1606 = juris Rn 22).

    Demgegenüber tritt die Saldierung, Konsumtion oder Konzentration im Falle des § 358 Abs. 4 Satz 3 InsO kraft Gesetzes ein und ist von dem Willen der Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses unabhängig (OLG Schleswig, WM 2009, 1606 = juris Rn 23; OLG Stuttgart WM 2009, 1361 = juris Rn 24; OLG Celle WM 2009, 1600 = juris Rn 28).

  • OLG Stuttgart, 26.05.2009 - 6 U 21/09

    Widerruf des Verbraucherkreditvertrages: Anspruch auf Rückerstattung des an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 U 27/09
    Auch die in dem angefochtenen Urteil bejahte, in Rechtsprechung und Literatur jedoch streitige und vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschiedene Frage, ob ein Darlehensvertrag und eine durch diesen mitfinanzierte Restschuldversicherung verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB darstellen, mit der Folge, dass der Darlehensnehmer deshalb mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 358 Abs. 5 BGB den Darlehensvertrag gemäß § 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB widerrufen kann, kann im Ergebnis als für die Entscheidung nicht erheblich dahingestellt bleiben (ebenso OLG Stuttgart WM 2009, 1361 = juris Rn 20 und OLG Schleswig WM 2009, 1606 = juris Rn 17).

    Eine teilweise Auszahlung des Darlehensbetrages an den Unternehmer reicht im Hinblick auf den Schutzzweck des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB bereits aus (OLG Stuttgart, WM 2009, 1361 = juris Rn 21; MüKo/Habersack, Bürgerliches Gesetzbuch, 5. Auflage, § 358 Rn 74; Staudinger/Kessal-Wulf, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2004, § 358 BGB Rn 67).

    Die Rückabwicklung der genannten Leistungen - nämlich die Auszahlung der Darlehensvaluta und die Zahlung des Entgelts an den Unternehmer - erfolgt allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer (OLG Stuttgart, WM 2009, 1361 = juris Rn 22; OLG Schleswig, WM 2009, 1606 = juris Rn 19 f.; OLG Celle, WM 2009, 1600 = juris Rn 25 f., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. August 2009, I-17 W 59/09, jeweils m.w.N.; in dem abweichenden Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. August 2009, 8 O 70/09, das der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08. Oktober 2009 zu den Akten gereicht hat, wird dieser Mechanismus verkannt).

    Demgegenüber tritt die Saldierung, Konsumtion oder Konzentration im Falle des § 358 Abs. 4 Satz 3 InsO kraft Gesetzes ein und ist von dem Willen der Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses unabhängig (OLG Schleswig, WM 2009, 1606 = juris Rn 23; OLG Stuttgart WM 2009, 1361 = juris Rn 24; OLG Celle WM 2009, 1600 = juris Rn 28).

    Obergerichtliche Rechtsprechung, die eine abweichende Auffassung vertritt, ist nicht ersichtlich (ebenso OLG Stuttgart, WM 2009, 1361 = juris Rn 32 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. August 2009, I-17-W 59/09, Seite 3).

  • OLG Celle, 17.06.2009 - 3 U 53/09

    Begriff des verbundenen Vertrages; Rechtsfolgen des Widerrufs des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 U 27/09
    Die Rückabwicklung der genannten Leistungen - nämlich die Auszahlung der Darlehensvaluta und die Zahlung des Entgelts an den Unternehmer - erfolgt allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer (OLG Stuttgart, WM 2009, 1361 = juris Rn 22; OLG Schleswig, WM 2009, 1606 = juris Rn 19 f.; OLG Celle, WM 2009, 1600 = juris Rn 25 f., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. August 2009, I-17 W 59/09, jeweils m.w.N.; in dem abweichenden Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. August 2009, 8 O 70/09, das der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08. Oktober 2009 zu den Akten gereicht hat, wird dieser Mechanismus verkannt).

    Demgegenüber tritt die Saldierung, Konsumtion oder Konzentration im Falle des § 358 Abs. 4 Satz 3 InsO kraft Gesetzes ein und ist von dem Willen der Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses unabhängig (OLG Schleswig, WM 2009, 1606 = juris Rn 23; OLG Stuttgart WM 2009, 1361 = juris Rn 24; OLG Celle WM 2009, 1600 = juris Rn 28).

  • BGH, 17.09.1996 - XI ZR 164/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 U 27/09
    Es soll zum Schutze des Verbrauchers gerade keine Rückabwicklung im Dreieck erfolgen (vgl. BGHZ 133, 254 = WM 1996, 2100 = juris Rn 23), eine Rückzahlung des Kreditbetrages vom Verbraucher an den Darlehensgeber einerseits und eine Erstattung des finanzierten Entgelts für die Leistung des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag an der Verbraucher andererseits mithin also nicht stattfinden.
  • LG Düsseldorf, 12.08.2009 - 8 O 70/09

    Widerruf eines Darlehensvertrages und eines Restschuldversicherungsvertrages;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 U 27/09
    Die Rückabwicklung der genannten Leistungen - nämlich die Auszahlung der Darlehensvaluta und die Zahlung des Entgelts an den Unternehmer - erfolgt allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer (OLG Stuttgart, WM 2009, 1361 = juris Rn 22; OLG Schleswig, WM 2009, 1606 = juris Rn 19 f.; OLG Celle, WM 2009, 1600 = juris Rn 25 f., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. August 2009, I-17 W 59/09, jeweils m.w.N.; in dem abweichenden Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. August 2009, 8 O 70/09, das der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08. Oktober 2009 zu den Akten gereicht hat, wird dieser Mechanismus verkannt).
  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 U 27/09
    Der Verbraucher hat somit nach dem Gesetzeszweck einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Leistungen (vg. BGHZ 180, 123 = WM 2009, 932 = juris Rn 27), aber eben nur dieser.
  • BGH, 11.10.1995 - VIII ZR 325/94

    Umfang des Widerrufsrechts bei verbundenen Geschäften; Zeitpunkt des Zuflusses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 U 27/09
    Denn durch den Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers kommt es insoweit zu einer Konsumtion (so Staudinger/Kessal-Wulf, a.a.O., § 358 BGB Rn 67), Konzentration (so Erman/Saenger, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Auflage, § 358 BGB Rn 27) oder Saldierung kraft Gesetzes (so MüKo/Habersack, a.a.O., § 358 BGB Rn 84), nicht dagegen zu einem gesetzlichen Schuldbeitritt (vgl. BGHZ 131, 66 = WM 1995, 1988 = juris Rn 21).
  • BGH, 03.03.2016 - IX ZR 132/15

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufrechnung bei Abhängigkeit beider

    cc) Diese materiell-rechtlichen Folgen des Eintritts des Darlehensgebers in das Rückabwicklungsverhältnis greifen auch im Fall der Insolvenz des Verbrauchers ein (so auch OLG Stuttgart, WM 2009, 1361, 1362; OLG Celle, WM 2009, 1600, 1602 f; OLG Schleswig, ZInsO 2009, 1449, 1450; OLG Düsseldorf, ZInsO 2010, 393, 395 f; OLG Celle, WM 2011, 456, 457 f; Wolters/Podewils, ZVI 2010, 209, 214 f; Heinig, VersR 2010, 863, 867 f; Schürnbrand, BKR 2011, 309, 310 f; a.A. LG Bremen, WM 2009, 2215, 2219 f; Dawe, NZI 2008, 513, 517 f; Hackländer, ZInsO 2009, 497, 499 ff; Sänger/Wigand, ZInsO 2009, 2043, 2045 ff; Knops, ZIP 2010, 1265, 1268 ff; Gessner, NZI 2011, 385, 387 ff; Goraj, ZInsO 2011, 497, 499 ff; Kleinschmidt/Burchard, ZInsO 2011, 513, 516 ff; Weiß, ZInsO 2011, 903).
  • AG Göttingen, 26.02.2010 - 21 C 147/09

    Verbraucherdarlehensvertrag mit Restschuldversicherung: Widerrufsfolgen in der

    Eine Saldierung des Rückzahlungsanspruch auf die Restschuldversicherungsprämie mit dem Darlehensanspruch findet nicht statt (a. A. zuletzt OLG Düsseldorf NZI 2010, 29).

    Entgegenstehender oberlandesgerichtlicher Rechtssprechung (OLG Stuttgart ZInsO 2009, 1205, 1207; OLG Schleswig ZInsO 2009, 1449, 1450; zuletzt OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009 - 6 U 27/09, NZI 2010, 29, 31) ist nicht zu folgen.

  • OLG Düsseldorf, 06.09.2012 - 7 W 81/12

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenschutz-Versicherungsvertrages

    Der Verbraucher hat somit Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Leistungen, aber eben nur dieser (OLG Düsseldorf, MDR 2010, 456; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.08.2009 -17 W 59/09; OLG Celle, WM 2011, 456; OLG Stuttgart WM 2009, 1361).

    Entscheidet sich der Insolvenzverwalter - wie hier - für den Widerruf, muss er sich an der vom Gesetzgeber vorgesehenen Konzeption des § 358 BGB festhalten lassen, die eine Rückzahlung des unmittelbar an die Restschuldversicherung geflossenen Teils der Darlehensvaluta gerade nicht vorsieht (OLG Düsseldorf, MDR 2010, 456).

  • OLG Celle, 19.01.2011 - 3 U 140/10

    Rechtsfolgen des Widerrufs der Restschuldversicherung in der Insolvenz des

    Die hierdurch eintretende Konsumtion, Konzentration oder Saldierung kraft Gesetzes (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2009 - 6 U 27/09, Juris Rn. 22) soll gerade zum Schutz des Verbrauchers eine Rückabwicklung über das Dreieck verhindern.
  • OLG Hamburg, 30.01.2013 - 13 U 203/11

    Internationales Privatrecht: Anwendung der Regeln des internationalen

    Gleiches gilt auch für die an die S. S. geleistete Vermittlungsprovision in Höhe von EUR 1.000,-, denn diese hat er (anders als in dem der Entscheidung des OLG Düsseldorf, ZIP 10, 617 zugrunde liegenden Fall) aus seinem eigenen Vermögen erbracht.
  • LG Göttingen, 09.08.2011 - 8 S 3/10

    Bei einer Restschuldversicherung erfolgt nach einem Widerruf gem. § 354 Abs. 4

    Die hierdurch eintretende Konsumtion, Konzentration oder Saldierung kraft Gesetzes (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 5.11.2009 - 6 U 27/09, zitiert nach [...]) soll gerade zum Schutz des Verbrauchers eine Rückabwicklung über das Dreieck verhindern.
  • LG Hannover, 16.08.2010 - 20 S 3/10

    Insolvenzrechtliche Ansprüche: Keine Rückabwicklung im Dreieck bei verbundenen

    Die Rückabwicklung der genannten Leistungen erfolgt - auch im Fall der Insolvenz des Darlehensnehmers - allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2009 - I-6 U 27/09 -, ZinsO 2010, 393, 394 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.05.2009 - 6 U 21/09 - OLG Schleswig, Urteil vom 25.06.2009 - 5 U 3/09 ; a.A. AG Göttingen, Urteil vom 26.02.2010 - 21 C 147/09, ZinsO 2010, 816, 817).
  • LG Göttingen, 18.08.2010 - 8 S 3/11
    Die hierdurch eintretende Konsumtion, Konzentration oder Saldierung kraft Gesetzes (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil 05.11.2009 - 6 U 27/09, zitiert nach juris) soll gerade zum Schutz des Verbrauchers eine Rückabwicklung über das Dreieck verhindern.
  • LG Düsseldorf, 28.09.2011 - 14e O 146/10

    Anspruch des Darlehensschuldners auf Rückzahlung des Versicherungsbeitrags

    Der Darlehensschuldner kann bei einem Widerruf des Darlehensvertrags jedenfalls nicht den Versicherungsbeitrag für eine Restschuldversicherung vom Darlehensgeber zurückerstattet verlangen, da es durch den gesetzlichen Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers - d.h. des Versicherers - entweder zu einer Konsumtion, einer Konzentration oder einer Saldierung kraft Gesetzes kommt (OLG Düsseldorf NZI 2010, 29).
  • AG Düsseldorf, 15.12.2010 - 48 C 1908/09

    Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit bei verbundenen Verträgen

    Der Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Versicherers im Rahmen der Rückabwicklung führe zu einer Konsumtion/ Saldierung der wechselseitigen Ansprüche (vgl. OLG Stuttgart, WM 2009, 1361 , OLG Schleswig, WM 2009, 1606 und OLG Düsseldorf, NZI 2010, 29 ).
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