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   BGH, 18.02.2010 - IX ZA 39/09   

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https://dejure.org/2010,6410
BGH, 18.02.2010 - IX ZA 39/09 (https://dejure.org/2010,6410)
BGH, Entscheidung vom 18.02.2010 - IX ZA 39/09 (https://dejure.org/2010,6410)
BGH, Entscheidung vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09 (https://dejure.org/2010,6410)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 290 Abs 1 Nr 1 InsO, § 290 Abs 1 Nr 2 InsO, § 290 Abs 1 Nr 3 InsO, § 290 Abs 1 Nr 4 InsO, § 290 Abs 1 Nr 5 InsO
    Restschuldbefreiung: Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag innerhalb von drei Jahren nach Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren; Versagung der Verfahrenskostenstundung ohne vorhergehende Restschuldbefreiungsversagung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgrund der dreijährigen Sperrfrist für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung; Rechtmäßigkeit der Rechtsprechung zur dreijährigen Sperrfrist bzgl. eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung im ...

  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag innerhalb von drei Jahren nach Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren; Versagung der Verfahrenskostenstundung ohne vorhergehende Restschuldbefreiungsversagung

  • ra.de
  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Restschuldbefreiungsantrag innerhalb von drei Jahren nach Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren; Versagung der Verfahrenskostenstundung ohne vorhergehende Restschuldbefreiungsversagung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290 Abs. 1
    Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgrund der dreijährigen Sperrfrist für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung; Rechtmäßigkeit der Rechtsprechung zur dreijährigen Sperrfrist bzgl. eines erneuten Antrags auf Restschuldbefreiung im ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2010, 39
  • ZInsO 2010, 587
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Auszug aus BGH, 18.02.2010 - IX ZA 39/09
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, ZInsO 2009, 1777, 1778 Rn. 8 z.V.b. in BGHZ).

    Die planwidrige Regelungslücke, von der der Senat für das eröffnete Verfahren ausgegangen ist, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren im Schlusstermin versagt werden musste (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1779 f Rn. 14 ff), besteht auch hier.

    Entsprechend dem Grundgedanken des Vorschlags in dem "Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen" vom 22. August 2007 (abgedruckt als Beilage 2 zu ZVI Heft 8/2007), mit dem der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO erweitert werden sollte (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1779 f Rn. 16), soll der Schuldner das aufwändige und kostenträchtige Verfahren auch dann nicht sofort wieder in Anspruch nehmen können, wenn es aufgrund seines Fehlverhaltens schon in einem vorausgegangenen Verfahren zur Stundungsversagung gekommen ist.

    Andere Abgrenzungskriterien haben sich als nicht tragfähig erwiesen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1780 Rn. 18).

    Insoweit hält der Senat außerhalb des Anwendungsbereichs des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO einen Zeitabstand von drei Jahren für angemessen (vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, hierzu BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1779 f Rn. 16).

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    Auszug aus BGH, 18.02.2010 - IX ZA 39/09
    Nach einer weiteren Entscheidung vom 21. Januar 2010 (IX ZB 174/09) gilt die dreijährige Sperrfrist, die ab Erlass der Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu laufen beginnt, auch dann, wenn der Schuldner es im Eröffnungsverfahren versäumt hat, auf einen Hinweis des Gerichts rechtzeitig einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.
  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03

    Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

    Auszug aus BGH, 18.02.2010 - IX ZA 39/09
    Steht schon im Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Verfahren zweifelsfrei fest, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen ist, so kann nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; v. 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03, ZInsO 2005, 265; v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18) die Stundung der Verfahrenskosten versagt oder aufgehoben werden, ohne dass es auf die vorhergehende Versagung der Restschuldbefreiung ankommt.
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 74/07

    Haftung der Staatskasse für Ausfälle des Insolvenzverwalters aufgrund der

    Auszug aus BGH, 18.02.2010 - IX ZA 39/09
    Steht schon im Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Verfahren zweifelsfrei fest, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen ist, so kann nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; v. 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03, ZInsO 2005, 265; v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18) die Stundung der Verfahrenskosten versagt oder aufgehoben werden, ohne dass es auf die vorhergehende Versagung der Restschuldbefreiung ankommt.
  • BGH, 11.02.2010 - IX ZA 45/09

    Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag: Ablehnung eines Stundungsantrags im ersten

    Auszug aus BGH, 18.02.2010 - IX ZA 39/09
    Das hat der Senat für die vorliegende Konstellation bereits entschieden (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09 z.V.b.).
  • BGH, 27.01.2005 - IX ZB 270/03

    Versagung der Stundung wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners im

    Auszug aus BGH, 18.02.2010 - IX ZA 39/09
    Steht schon im Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Verfahren zweifelsfrei fest, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen ist, so kann nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; v. 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03, ZInsO 2005, 265; v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18) die Stundung der Verfahrenskosten versagt oder aufgehoben werden, ohne dass es auf die vorhergehende Versagung der Restschuldbefreiung ankommt.
  • BGH, 07.05.2013 - IX ZB 51/12

    Insolvenzverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Restschuldbefreiung nach

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO oder nach Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 6 f; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZInsO 2010, 490 Rn. 6 ff; vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6 f; vom 9. März 2010 - IX ZA 7/10, ZInsO 2010, 783 Rn. 5 ff).
  • BGH, 22.11.2012 - IX ZB 194/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsschutzinteresse für Zweitantrag nach

    a) Ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten nach § 287 Abs. 1 Satz 1, § 4a InsO ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO oder nach Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 6 f; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZInsO 2010, 490 Rn. 6 ff; vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6 f; vom 9. März 2010 - IX ZA 7/10, ZInsO 2010, 783 Rn. 5 ff).

    bb) Der Senat hat die Bemessung der Frist von drei Jahren auch mit der geplanten Einführung des § 290 Abs. 1 Nr. 3a InsO in dem "Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen" vom 5. Dezember 2007 (BR-Drs. 16/7416) gerechtfertigt, der eine Sperrfrist für ein Zweitverfahren nur für die Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO vorsah (Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 16), und ferner mit der Frist des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO des geltenden Rechts (Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 7).

  • BGH, 06.10.2011 - IX ZB 114/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für erneuten Restschuldbefreiungsantrag

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die dreijährige Sperrfrist für einen neuen Restschuldbefreiungsantrag auch dann, wenn im ersten Verfahren die beantragte Kostenstundung wegen der schon feststehenden Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung analog § 4a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 InsO versagt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus diesem Grunde mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgelehnt und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZVI 2010, 100 Rn. 7; vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6).
  • LG Lübeck, 14.03.2011 - 7 T 595/10

    Zulässigkeit eines erneuten Insolvenzantrags bei Versagung einer

    Die Grundsätze aus der Entscheidung des BGH vom 18.02.2010 - IX ZA 39/09 dürften auch auf § 298 InsO übertragbar sein.

    Auch in den Entscheidungen vom 11.02.2010 - IX ZB 45/09 (ZInsO 2010, 490 f.) und vom 18.02.2010 - IX ZB 39/09 (ZinsO 2010, 587 f.) hat der BGH die vorstehend skizzierte Linie beibehalten.

  • BGH, 09.03.2010 - IX ZA 7/10

    Restschuldbefreiung: Versagung der Verfahrenskostenstundung im

    Eine dreijährige Sperre für die Erteilung der Restschuldbefreiung greift nach zwei weiteren Entscheidungen vom 4. Februar 2010 (IX ZA 40/09) und vom 18. Februar 2010 (IX ZA 39/09) auch dann ein, wenn der Schuldner in einem vorausgehenden Insolvenzantragsverfahren zweifelsfrei einen Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO verwirklicht hat, so dass ihm keine Verfahrenskostenstundung gewährt werden konnte.
  • LG Hamburg, 25.02.2011 - 326 T 123/10

    Zulässigkeit eines Folge-Insolvenz-Restschuldbefreiungsantrags in einem

    Durch diesen rechtskräftigen Beschluss ist der Schuldner von der erneuten Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung für 3 Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Stundungsversagungsentscheidung (vgl. BGH v. 18.2.2010 - IX ZA 39/09 ) ausgeschlossen.
  • AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12

    Sperrfrist bei eingetretener Rücknahmefiktion in einem vorangegangenen Verfahren

    Ist in dem vorangegangenen Verfahren festgestellt worden, dass bei dem Schuldner wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung vorliegt, löst dies die Sperrfrist aus (BGH, Beschluss vom 16.7.2009, IX ZB 219/08, abgedruckt in ZInsO 2009, 1777 ff.; BGH, Beschluss vom 18.2.2010, IX ZA 39/09, abgedruckt in ZInsO 2010, 587 f.).
  • AG Lübeck, 14.12.2010 - 53a IK 479/10

    Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung im

    Eine dreijährige Sperre für die Erteilung der Restschuldbefreiung greift nach zwei weiteren Entscheidungen vom 4. Februar 2010 ( IX ZA 40/09 ) und vom 18. Februar 2010 ( IX ZA 39/09 ) auch dann ein, wenn der Schuldner in einem vorausgehenden Insolvenzantragsverfahren zweifelsfrei einen Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO verwirklicht hat, so dass ihm keine Verfahrenskostenstundung gewährt werden konnte.
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