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   BGH, 09.03.2010 - IX ZA 7/10   

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https://dejure.org/2010,5800
BGH, 09.03.2010 - IX ZA 7/10 (https://dejure.org/2010,5800)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2010 - IX ZA 7/10 (https://dejure.org/2010,5800)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2010 - IX ZA 7/10 (https://dejure.org/2010,5800)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 290 Abs 1 InsO
    Restschuldbefreiung: Versagung der Verfahrenskostenstundung im Eröffnungsverfahren bei erneuter Antragstellung innerhalb der 3jährigen Sperrfrist nach vorheriger Versagung der Restschuldbefreiung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Antrags auf Restschuldbefreiung trotz Verletzung von Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten in einem vorherigen Verfahren auf Restschuldbefreiung; Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Restschuldbefreiung

  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Versagung der Verfahrenskostenstundung im Eröffnungsverfahren bei erneuter Antragstellung innerhalb der 3jährigen Sperrfrist nach vorheriger Versagung der Restschuldbefreiung

  • ra.de
  • rewis.io

    Restschuldbefreiung: Versagung der Verfahrenskostenstundung im Eröffnungsverfahren bei erneuter Antragstellung innerhalb der 3jährigen Sperrfrist nach vorheriger Versagung der Restschuldbefreiung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 4; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 114
    Zulässigkeit eines Antrags auf Restschuldbefreiung trotz Verletzung von Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten in einem vorherigen Verfahren auf Restschuldbefreiung; Prozesskostenhilfe für ein Verfahren auf Restschuldbefreiung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfeantrag für Rechtsbeschwerde zurückgewiesen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2010, 40
  • NZI 2010, 445
  • ZInsO 2010, 783
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Auszug aus BGH, 09.03.2010 - IX ZA 7/10
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, ZInsO 2009, 1777, 1778 Rn. 8 z.V.b. in BGHZ).

    Die planwidrige Regelungslücke, von der der Senat für das eröffnete Verfahren ausgegangen ist, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren im Schlusstermin versagt werden musste (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1779 f Rn. 14 ff), besteht auch hier.

    Entsprechend dem Grundgedanken des Vorschlags in dem "Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entschuldung mittelloser Personen, zur Stärkung der Gläubigerrechte sowie zur Regelung der Insolvenzfestigkeit von Lizenzen" vom 22. August 2007 (abgedruckt als Beilage 2 zu ZVI Heft 8/2007), mit dem der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO erweitert werden sollte (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1779 f Rn. 16), soll der Schuldner das aufwändige und kostenträchtige Verfahren auch dann nicht sofort wieder in Anspruch nehmen können, wenn es aufgrund seines Fehlverhaltens schon in einem vorausgegangenen Verfahren zur Stundungsversagung gekommen ist.

    Andere Abgrenzungskriterien haben sich als nicht tragfähig erwiesen (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1780 Rn. 18).

    Insoweit hält der Senat außerhalb des Anwendungsbereichs des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO einen Zeitabstand von drei Jahren für angemessen (vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, hierzu BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 aaO S. 1779 f Rn. 16).

  • BGH, 18.02.2010 - IX ZA 39/09

    Restschuldbefreiung: Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten

    Auszug aus BGH, 09.03.2010 - IX ZA 7/10
    Eine dreijährige Sperre für die Erteilung der Restschuldbefreiung greift nach zwei weiteren Entscheidungen vom 4. Februar 2010 (IX ZA 40/09) und vom 18. Februar 2010 (IX ZA 39/09) auch dann ein, wenn der Schuldner in einem vorausgehenden Insolvenzantragsverfahren zweifelsfrei einen Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO verwirklicht hat, so dass ihm keine Verfahrenskostenstundung gewährt werden konnte.
  • BGH, 15.11.2007 - IX ZB 74/07

    Haftung der Staatskasse für Ausfälle des Insolvenzverwalters aufgrund der

    Auszug aus BGH, 09.03.2010 - IX ZA 7/10
    Steht schon im Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Verfahren zweifelsfrei fest, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen ist, so kann nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; v. 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03, ZInsO 2005, 265; v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18) die Stundung der Verfahrenskosten versagt oder aufgehoben werden, ohne dass es auf die vorhergehende Versagung der Restschuldbefreiung ankommt.
  • BGH, 04.02.2010 - IX ZA 40/09

    Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung: Rechtsschutzbedürfnis für

    Auszug aus BGH, 09.03.2010 - IX ZA 7/10
    Eine dreijährige Sperre für die Erteilung der Restschuldbefreiung greift nach zwei weiteren Entscheidungen vom 4. Februar 2010 (IX ZA 40/09) und vom 18. Februar 2010 (IX ZA 39/09) auch dann ein, wenn der Schuldner in einem vorausgehenden Insolvenzantragsverfahren zweifelsfrei einen Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO verwirklicht hat, so dass ihm keine Verfahrenskostenstundung gewährt werden konnte.
  • BGH, 27.01.2005 - IX ZB 270/03

    Versagung der Stundung wegen fehlender Mitwirkung des Schuldners im

    Auszug aus BGH, 09.03.2010 - IX ZA 7/10
    Steht schon im Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Verfahren zweifelsfrei fest, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen ist, so kann nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; v. 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03, ZInsO 2005, 265; v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18) die Stundung der Verfahrenskosten versagt oder aufgehoben werden, ohne dass es auf die vorhergehende Versagung der Restschuldbefreiung ankommt.
  • BGH, 16.12.2004 - IX ZB 72/03

    Versagung der Stundung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Schuldners

    Auszug aus BGH, 09.03.2010 - IX ZA 7/10
    Steht schon im Eröffnungsverfahren oder im eröffneten Verfahren zweifelsfrei fest, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen ist, so kann nach ständiger Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, ZInsO 2005, 207, 208; v. 27. Januar 2005 - IX ZB 270/03, ZInsO 2005, 265; v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18) die Stundung der Verfahrenskosten versagt oder aufgehoben werden, ohne dass es auf die vorhergehende Versagung der Restschuldbefreiung ankommt.
  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    Auszug aus BGH, 09.03.2010 - IX ZA 7/10
    Nach einer weiteren Entscheidung vom 21. Januar 2010 (IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344, 345 Rn. 8) gilt die dreijährige Sperrfrist, die ab Erlass der Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu laufen beginnt, auch dann, wenn der Schuldner es im Eröffnungsverfahren versäumt hat, auf einen Hinweis des Gerichts rechtzeitig einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.
  • BGH, 07.05.2013 - IX ZB 51/12

    Insolvenzverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Restschuldbefreiung nach

    aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO oder nach Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 6 f; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZInsO 2010, 490 Rn. 6 ff; vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6 f; vom 9. März 2010 - IX ZA 7/10, ZInsO 2010, 783 Rn. 5 ff).
  • BGH, 22.11.2012 - IX ZB 194/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsschutzinteresse für Zweitantrag nach

    a) Ein erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten nach § 287 Abs. 1 Satz 1, § 4a InsO ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO oder nach Ablehnung der Stundung der Verfahrenskosten wegen Vorliegens dieser Versagungstatbestände gestellt geworden ist (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, ZInsO 2010, 140 Rn. 6; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 6 f; vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZInsO 2010, 490 Rn. 6 ff; vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6 f; vom 9. März 2010 - IX ZA 7/10, ZInsO 2010, 783 Rn. 5 ff).
  • AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12

    Sperrfrist bei eingetretener Rücknahmefiktion in einem vorangegangenen Verfahren

    Dies gilt unabhängig davon, ob es - im Zusammenhang entweder mit dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder dem Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (BGH, Beschluss vom 4.2.2010, IX ZA 40/09, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 9.3.2010, IX ZA 7/10, abgedruckt in ZInsO 2010, 783) - bereits zu einer den Versagungsgrund feststellenden gerichtlichen Entscheidung gekommen ist oder ob der Schuldner zur Vermeidung einer solchen Entscheidung seiner zuvor gestellten Antrag zurückgenommen hat (BGH, Beschluss vom 12.5.2011, IX ZB 221/09, a.a.O.).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs löst ein im Stundungsverfahren festgestellter Versagungsgrund die Sperrfrist aus (BGH, Beschluss vom 4.2.2010, IX ZA 40/09, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 9.3.2010, IX ZA 7/10, abgedruckt in ZInsO 2010, 783).

  • LG Ulm, 12.03.2012 - 3 T 104/11

    Anwendung der Ausschlussfrist von 3 Jahren für Folgeanträge auch auf den

    Der Bundesgerichtshof beschränkt den Anwendungsbereich nicht auf die im Gesetzentwurf aufgeführten Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 InsO , sondern erstreckt sie auch auf § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (BGH, ZInsO 2010, 347 ) sowie auf Fälle eines unzulässigen (BGH, ZInsO 2010, 140 ) oder unterlassenen (BGH, ZInsO 2010, 344 ) Restschuldbefreiungsantrags in einem Erstverfahren und Fälle der Zurückweisung eines Stundungsantrags wegen zweifelsfreien Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH, ZInsO 2010, 783 ).
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