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   BGH, 16.12.2010 - IX ZB 238/09   

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https://dejure.org/2010,12534
BGH, 16.12.2010 - IX ZB 238/09 (https://dejure.org/2010,12534)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2010 - IX ZB 238/09 (https://dejure.org/2010,12534)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 238/09 (https://dejure.org/2010,12534)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 574 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 38 InsO, § 60 InsO, § 75 Abs 1 Nr 4 InsO
    Insolvenzverfahren: Einberufung der Gläubigerversammlung durch nicht nachrangigen Gläubiger; Erzwingung von Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 574 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 38 InsO, § 60 InsO, § 75 Abs 1 Nr 4 InsO
    Insolvenzverfahren: Einberufung der Gläubigerversammlung durch nicht nachrangigen Gläubiger; Erzwingung von Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berechnung der Summe der Forderungsbeträge aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger bei Anmeldung einer Forderung durch einen widerstreitende Interessen vertretenden Insolvenzverwalter

  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Einberufung der Gläubigerversammlung durch nicht nachrangigen Gläubiger; Erzwingung von Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzverfahren: Einberufung der Gläubigerversammlung durch nicht nachrangigen Gläubiger; Erzwingung von Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 75 Abs. 1 Nr. 4
    Berechnung der Summe der Forderungsbeträge aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger bei Anmeldung einer Forderung durch einen widerstreitende Interessen vertretenden Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde; Stellung als Insolvenzgläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2011, 131
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 250/89

    Einsatz von Hilfskräften durch den Konkursverwalter; Interessenkollision des

    Auszug aus BGH, 16.12.2010 - IX ZB 238/09
    Die Gläubigerin verweist auf ein Senatsurteil vom 24. Januar 1991 (IX ZR 250/89, BGHZ 113, 262, 270 f), in dem es um einen Konkursverwalter ging, der für das von ihm verwaltete Vermögen Verträge mit einer Gesellschaft geschlossen hatte, an welcher er wirtschaftlich beteiligt war.

    Stattdessen hat er auf mögliche Aufsichtsmaßnahmen des Konkursgerichts verwiesen (BGHZ 113, 262, 271) und eine persönliche Haftung des Verwalters (§ 82 KO) erörtert (BGHZ 113, 262, 275 ff).

  • BGH, 29.05.2002 - V ZB 11/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung

    Auszug aus BGH, 16.12.2010 - IX ZB 238/09
    Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz ist dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht (BGHZ 151, 42, 45; 151, 221, 226).
  • BGH, 14.10.2004 - IX ZB 114/04

    Einberufung einer Gläubigerversammlung durch Insolvenzgläubiger

    Auszug aus BGH, 16.12.2010 - IX ZB 238/09
    Für die Stellung als Insolvenzgläubiger im Sinne von § 75 InsO kommt es nicht darauf an, ob dieser Anspruch angemeldet, anerkannt oder bestritten worden ist, schon weil es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts ist, vor der Entscheidung über die Einberufung einer Gläubigerversammlung sämtliche bestrittene Forderungen zu prüfen (BGH, Beschl. v. 14. Oktober 2004 - IX ZB 114/04, NZI 2005, 31 f).
  • BGH, 05.02.2009 - IX ZB 187/08

    Beschwerdeberechtigung eines Insolvenzgläubigers nach Ablehnung eines Antrags auf

    Auszug aus BGH, 16.12.2010 - IX ZB 238/09
    Der einzelne Gläubiger kann nach gefestigter Rechtsprechung des Senats weder Aufsichtsmaßnahmen des Insolvenzgerichts noch die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters erzwingen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009, ZIP 2009, 529 Rn. 7, 10 m.w.N.).
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus BGH, 16.12.2010 - IX ZB 238/09
    Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz ist dann gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht (BGHZ 151, 42, 45; 151, 221, 226).
  • BGH, 21.07.2016 - IX ZB 58/15

    Sonderinsolvenzverwaltung zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen

    Ebenso wenig hat der einzelne Gläubiger ein Antragsrecht auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters und ein Beschwerderecht gegen die ablehnende Entscheidung (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, NZI 2009, 238 Rn. 2 ff; vom 30. September 2010 - IX ZB 280/09, NZI 2010, 940 Rn. 5; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 238/09, ZInsO 2011, 131 Rn. 7; vom 9. Juni 2016 - IX ZB 21/15, ZInsO 2016, 1430 Rn. 10).
  • BGH, 09.06.2016 - IX ZB 21/15

    Insolvenzverfahren: Voraussetzungen eines wirksamen Bestellungsbeschlusses der

    Die Insolvenzordnung sieht weder ein Recht eines einzelnen Insolvenzgläubigers vor, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 239/06, nv; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 238/09, ZInsO 2011, 131 Rn. 7), noch enthält sie ausdrückliche Bestimmungen über ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen.
  • BGH, 09.06.2016 - IX ZB 83/15

    Wirksamer Beschluss der Gläubigerversammlung bzgl. der Bestellung eines

    Die Insolvenzordnung sieht weder ein Recht eines einzelnen Insolvenzgläubigers vor, die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zu beantragen (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 239/06, nv; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 238/09, ZInsO 2011, 131 Rn. 7), noch enthält sie ausdrückliche Bestimmungen über ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen.
  • LG Essen, 21.06.2011 - 7 T 716/10

    Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung der Vergütung eines Insolvenzverwalters

    Für die Zulässigkeit des Antrages auf Einberufung einer Gläubigerversammlung (§ 75 Abs. 1 InsO), den Antrag kann auch nur ein Insolvenzgläubiger stellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht entscheidend, ob ein Gläubiger seinen Anspruch zur Tabelle angemeldet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2010, IX ZB 238/09).
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