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   BGH, 19.05.2011 - IX ZB 94/09   

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https://dejure.org/2011,9333
BGH, 19.05.2011 - IX ZB 94/09 (https://dejure.org/2011,9333)
BGH, Entscheidung vom 19.05.2011 - IX ZB 94/09 (https://dejure.org/2011,9333)
BGH, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - IX ZB 94/09 (https://dejure.org/2011,9333)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 97 InsO, § 290 Abs 1 Nr 5 InsO, § 850i ZPO
    Restschuldbefreiungsverfahren: Einkünfte eines selbstständigen Schuldners als Teil der Insolvenzmasse

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bezugnahme auf Bericht des Insolvenzverwalters genügt ebenso wie indirekte Bezugnahme auf Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft zur Darstellung und Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes; Ausreichen einer Bezugnahme auf einen Insolvenzverwalterbericht sowie einer ...

  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Einkünfte eines selbstständigen Schuldners als Teil der Insolvenzmasse

  • ra.de
  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Einkünfte eines selbstständigen Schuldners als Teil der Insolvenzmasse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 850i
    Bezugnahme auf Bericht des Insolvenzverwalters genügt ebenso wie indirekte Bezugnahme auf Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft zur Darstellung und Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes; Ausreichen einer Bezugnahme auf einen Insolvenzverwalterbericht sowie einer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Unzulässige Rechtsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2011, 1412
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZB 11/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Auskunfts- und

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 94/09
    Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97; Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259).
  • BGH, 08.01.2009 - IX ZB 73/08

    Konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger als

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 94/09
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters sowohl zur Darstellung des Versagungsgrundes wie auch zu seiner Glaubhaftmachung genügt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395 Rn. 6).
  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 94/09
    In ständiger Rechtsprechung entscheidet der Senat darüber hinaus, dass sich die Glaubhaftmachung auf eine schlüssige Darstellung des Sachverhalts beschränken kann, sofern der Schuldner diesen nicht bestreitet (BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142 f).
  • BGH, 09.02.2006 - IX ZB 218/04

    Begriff der groben Fahrlässigkeit des Insolvenzschuldners

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 94/09
    Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97; Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259).
  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 169/04

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 94/09
    Der Schuldner kann nur gemäß § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Betrag belassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983 f; Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 Rn. 3).
  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

    Auszug aus BGH, 19.05.2011 - IX ZB 94/09
    Der Schuldner kann nur gemäß § 850i ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Betrag belassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983 f; Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 Rn. 3).
  • BGH, 26.06.2014 - IX ZB 87/13

    Insolvenzverfahren: Pfandfreistellung für Zusatzeinkünfte eines Altersrente

    Der Schuldner kann nur gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850i Abs. 1 ZPO beantragen, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier Betrag belassen wird (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2170; vom 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 Rn. 3; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 94/09, ZInsO 2011, 1412 Rn. 4).
  • BGH, 31.07.2013 - IX ZA 37/12

    Versagung der Restschuldbefreiung: Verletzung von Auskunfts- und

    In ihrem Versagungsantrag vom 5. April 2012 hat sich die weitere Beteiligte zu 1 für Ihren Vortrag, der Schuldner habe trotz Aufforderung den Betrag von 337, 05 EUR nicht an den Insolvenzverwalter abgeführt, auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schlussbericht des Insolvenzverwalters gestützt, was ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 6; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 94/09, ZInsO 2011, 1412 Rn. 2).

    Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes sind zudem, was die tatsächlichen Umstände angeht, unstreitig, so dass insoweit eine Glaubhaftmachung ohnehin entbehrlich war (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009, aaO; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 94/09, aaO).

  • BFH, 16.04.2015 - III R 21/11

    Einkommensteuer als Masseschuld

    Der Insolvenzverwalter ist somit zur Übernahme der gesamten Tätigkeit des Schuldners einschließlich der Befriedigung der Verbindlichkeiten verpflichtet (vgl. §§ 80, 81 InsO), wenn er das Geschäft oder die freiberufliche Praxis des Schuldners mit der Masse fortführt (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 19. Mai 2011 IX ZB 94/09, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht --ZInsO-- 2011, 1412, zur Rechtslage nach Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 InsO; Pape, Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2013, 1145).

    Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Betrieb erzielt, gehören grundsätzlich in vollem Umfang, ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben, zur Insolvenzmasse (BGH-Beschlüsse in ZInsO 2011, 1412; vom 20. März 2003 IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003, 2167).

  • BGH, 27.04.2017 - IX ZB 80/16

    Restschuldbefreiung: Präklusion des Schuldnervortrags in einem nachgelassenen

    Ein Versagungsantrag kann nämlich durch Bezugnahme insbesondere auf Berichte des Treuhänders schlüssig gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZVI 2009, 168 Rn. 6; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 94/09, ZInsO 2011, 1412 Rn. 2).

    Denn die Glaubhaftmachung kann ebenfalls durch Vorlage der schriftlichen Erklärung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009, aaO; vom 19. Mai 2011, aaO).

  • BGH, 11.04.2013 - IX ZB 170/11

    Restschuldbefreiung: Erhebung des angebotenen Zeugenbeweises zum Vortrag des

    Der Schuldner hätte nur gemäß § 850i ZPO beantragen können, dass ihm von seinen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünfte ein pfandfreier Betrag belassen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 94/09, ZInsO 2011, 1412 Rn. 4).
  • BGH, 23.02.2012 - IX ZB 267/10

    Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters als ausreichendes Mittel

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters sowohl zur Darstellung des Versagungsgrundes wie auch zu seiner Glaubhaftmachung genügt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395 Rn. 6; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 94/09, ZInsO 2011, 1412 Rn. 2).

    Auch die mittelbare Bezugnahme auf einen Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft genügt den Anforderungen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO).

    Der Senat hat ferner entschieden, dass Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielt, in vollem Umfang, ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben, zur Insolvenzmasse gehören (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 4).

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2022 - 8 LC 134/20

    Geltendmachung von Säumniszuschlägen bei der berufsständischen Altersversorgung

    Anderenfalls gehören die Einkünfte selbständig tätiger Schuldner grundsätzlich in vollem Umfang zur Insolvenzmasse (vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.2011 - IX ZB 94/09 -, ZInsO 2011, 1412, juris Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2011 - 17 A 1258/10

    Masseverbindlichkeiten und Pfändbarkeit von Beiträgen zum berufsständischen

    vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - IX ZB 94/09 -, ZInsO 2011, 1412 f. = juris Rn. 4 (zu Einkünften eines Zahnarztes), vom 5. April 2006 - IX ZB 169/04 -, ZVI 2007, 78 f. = juris Rn. 3 (zu Einkünften eines Internisten) und vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02 -, NJW 2003, 2167 ff. = juris Rn. 25 f. (zu Einkünften einer Diplom-Psychologin).
  • BGH, 01.12.2011 - IX ZB 52/11

    Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters sowohl zur Darlegung des

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters sowohl zur Darlegung des Versagungsgrundes wie auch zu seiner Glaubhaftmachung genügt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395 Rn. 6; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 94/09, ZInsO 2011, 1412 Rn. 2).
  • FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 1737/12
    Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Betrieb erzielt, gehören grundsätzlich in vollem Umfang, ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben, zur Insolvenzmasse (BGH-Beschlüsse in ZInsO 2011, 1412; vom 20. März 2003 IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003, 2167; vgl. auch BFH-Urteil in BStBl II 2016, 29, m.w.N.).
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