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   BGH, 21.07.2011 - IX ZB 256/10   

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https://dejure.org/2011,5920
BGH, 21.07.2011 - IX ZB 256/10 (https://dejure.org/2011,5920)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2011 - IX ZB 256/10 (https://dejure.org/2011,5920)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - IX ZB 256/10 (https://dejure.org/2011,5920)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 InsO, § 17 InsO, § 34 Abs 2 InsO
    Insolvenzeröffnungsverfahren: Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen des Beschwerdegerichts

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Zahlungsunfähigkeit bei fehlenden erforderlichen tatsächlichen Feststellungen

  • rewis.io

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen des Beschwerdegerichts

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen des Beschwerdegerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 559; ZPO § 577 Abs. 2 S. 4
    Entscheidung über die Zahlungsunfähigkeit bei fehlenden erforderlichen tatsächlichen Feststellungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Rechtsbeschwerde: angefochtener Beschluss ohne Gründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 1971
  • NZI 2011, 712
  • ZInsO 2011, 1614
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.07.2009 - IX ZB 86/09

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Steuerforderungen

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - IX ZB 256/10
    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Insolvenzantrag eines Finanzamts, mit dessen Voraussetzungen sich das Beschwerdegericht bisher noch nicht befasst hat, grundsätzlich nur zulässig ist, wenn Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaige Steueranmeldungen des Schuldners vorgelegt werden (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZInsO 2006, 828 Rn. 8 ff; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3).

    Eine Glaubhaftmachung der Forderung durch das Finanzamt durch Vorlage der Bescheide kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn das Finanzamt die ausstehenden Steuern genau beschreibt und der Schuldner sich lediglich auf Erlassanträge und Gegenansprüche beruft (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009, aaO, Rn. 3).

  • BGH, 27.07.2006 - IX ZB 204/04

    Rechtsfolgen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - IX ZB 256/10
    Dem Beschluss des Beschwerdegerichts ist nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung vorliegen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17 Rn. 8 ff), gegeben ist.

    Zwar kann das Rechtsbeschwerdegericht die Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung auch bis zur (erneuten) Entscheidung des Beschwerdegerichts aussetzen (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006, aaO Rn. 29 ff).

  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 214/05

    Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - IX ZB 256/10
    Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Insolvenzantrag eines Finanzamts, mit dessen Voraussetzungen sich das Beschwerdegericht bisher noch nicht befasst hat, grundsätzlich nur zulässig ist, wenn Steuerbescheide und gegebenenfalls etwaige Steueranmeldungen des Schuldners vorgelegt werden (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZInsO 2006, 828 Rn. 8 ff; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3).

    Ob das Beschwerdegericht von einem entsprechenden Ausnahmefall ausgegangen ist, kann der Entscheidung, in der Ausführungen zur Zulässigkeit des Antrags gänzlich fehlen, nicht entnommen werden, obwohl auch das Beschwerdegericht die Zulässigkeit des Antrags zu prüfen hat (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006, aaO Rn. 6).

  • BGH, 14.06.2010 - II ZB 20/09

    Berufungsverwerfungsbeschluss: Anforderungen an die Begründung bei Verwerfung

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - IX ZB 256/10
    Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die in den Vorinstanzen gestellten Anträge erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, ZInsO 2002, 724; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 113/10, juris, Rn. 2).
  • BGH, 13.01.2011 - IX ZB 113/10

    Zurückverweisung einer Sache an ein Beschwerdegericht wegen mangelhafter

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - IX ZB 256/10
    Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die in den Vorinstanzen gestellten Anträge erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, ZInsO 2002, 724; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 113/10, juris, Rn. 2).
  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - IX ZB 256/10
    Wie hoch die fälligen Verbindlichkeiten des Schuldners zu diesem Zeitpunkt waren und welche flüssigen Mittel diesen gegenüberstanden (vgl. zu den Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134, 137 ff), hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.
  • BGH, 20.06.2002 - IX ZB 56/01

    Anforderungen an der Rechtsbeschwerde unterliegende Beschlüsse

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - IX ZB 256/10
    Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die in den Vorinstanzen gestellten Anträge erkennen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, ZInsO 2002, 724; vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, NJW-RR 2010, 1582 Rn. 5; vom 13. Januar 2011 - IX ZB 113/10, juris, Rn. 2).
  • BGH, 21.03.2002 - IX ZB 48/02

    Aussetzung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - IX ZB 256/10
    Der Antrag des Schuldners auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung (§ 4 InsO, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO) wird abgelehnt, weil nicht festgestellt werden kann, dass dem Rechtsbeschwerdeführer durch die weitere Vollziehung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 48/02, ZInsO 2002, 370 f).
  • BGH, 11.06.2015 - IX ZB 76/13

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bei

    Daher muss der Gläubiger wie auch sonst bei § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen nicht glaubhaft machen, wenn sie unstreitig sind (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 256/10, ZInsO 2011, 1614 Rn. 4; vom 12. Juli 2012 - IX ZB 264/11, ZInsO 2012, 1418 Rn. 7; HK-InsO/Kirchhof, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 185/08, WM 2009, 619 Rn. 7).
  • BGH, 15.12.2011 - IX ZB 180/11

    Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Anforderungen an den

    Ein bloßer Kontoauszug des sachbearbeitenden Finanzamts reicht als interne Verwaltungshilfe als Mittel zur Glaubhaftmachung der Forderung nicht aus (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZInsO 2006, 828 Rn. 8 f; vom 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3; vom 21. Juli 2011 - IX ZB 256/10, ZInsO 2011, 1614 Rn. 4).

    Entbehrlich ist eine Glaubhaftmachung der Forderung durch das Finanzamt mittels Vorlage der Bescheide und Voranmeldungen ausnahmsweise dann, wenn die ausstehenden Steuern genau beschrieben sind und der Schuldner sich lediglich auf Erlassanträge und Gegenansprüche beruft (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009, aaO, Rn. 3; vom 21. Juli 2011, aaO Rn. 4).

  • LG Hamburg, 26.09.2023 - 327 T 16/23

    Zur Kostentragung bei einem vom Finanzamt für erledigt erklärten Gläubigerantrag

    Zur Glaubhaftmachung von Steuerforderungen reicht es bereits, Steuerbescheide vorzulegen (BGH v. 21.07.2011, ZInsO 2011, 1614; BGH v. 15.12.2011, NZI 2012, 95; BGH v. 09.07.2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533).
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