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   OLG Hamm, 07.07.2011 - II-2 WF 286/10   

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https://dejure.org/2011,16792
OLG Hamm, 07.07.2011 - II-2 WF 286/10 (https://dejure.org/2011,16792)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.07.2011 - II-2 WF 286/10 (https://dejure.org/2011,16792)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Juli 2011 - II-2 WF 286/10 (https://dejure.org/2011,16792)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 302
    Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Marl - 11 F 203/10
  • OLG Hamm, 07.07.2011 - II-2 WF 286/10

Papierfundstellen

  • ZInsO 2011, 2001
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 17.10.2006 - 3 WF 192/06

    Anforderungen an die Darlegung von Vorsatz des Schuldners gemäß § 302 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2011 - 2 WF 286/10
    Steht der objektive Tatbestand einer Unterhaltspflichtverletzung fest, obliegt es dem Antragsgegner als Schuldner der Forderung - von den Antragstellern zu widerlegende - Tatsachen vorzutragen, die die Annahme rechtfertigen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat (sog. "sekundäre Darlegungslast"; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2006 - 3 WF 192/06 -, abgedruckt bei "juris", Rz. 2 f.).
  • OLG Hamm, 22.06.2010 - 13 UF 252/09

    Feststellen des Beruhens einer Unterhaltsforderung auf vorsätzlicher unerlaubter

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2011 - 2 WF 286/10
    Der Rechtsgrund der unerlaubten Handlung kann daher nur dadurch erfüllt sein, dass sich der Antragsgegner nachträglich der Erfüllung seiner - titulierten - Unterhaltsverpflichtung entzogen hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22.6.2010 - 13 UF 252/09 -, abgedruckt bei "juris", Rz. 4, 9 ff.).
  • OLG Hamm, 27.05.2010 - 2 UF 8/10

    Berücksichtigung fiktiver Einkünfte bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2011 - 2 WF 286/10
    Unterlässt er es, sich in ihm zumutbaren Maße um den Erhalt einer geeigneten Arbeitsstelle zu bemühen und kann davon ausgegangen werden, dass er bei ausreichenden Erwerbsbemühungen eine entsprechende Anstellung gefunden hätte, ist er in dem Umfang als leistungsfähig zu behandeln, in dem er zur Deckung des Mindestkindesunterhalts verfügbares Einkommen ohne Gefährdung seines eigenen notwendigen Selbstbehalts verdienen könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 27.5.2010 - 2 UF 8/10 -, abgedruckt in NJW-RR 2010, 1657, 1658).
  • OLG Hamm, 15.10.2003 - 13 W 42/03

    Rechtsfolgen der Beschränkung des Widerspruchs auf die Feststellung einer

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2011 - 2 WF 286/10
    Das Feststellungsinteresse der Antragsteller entfällt nicht deswegen, weil der Antragsgegner in einem anderen Verfahren eine negative Feststellungsklage erhoben hat, denn für den Antrag des Antragsgegners auf Feststellung der Begründetheit seines Widerspruchs gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung der Antragsteller fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, solange der von den Antragstellern behauptete Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht rechtskräftig festgestellt worden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2003 - 13 W 42/03 -, abgedruckt in ZIP 2003, 2311 f.; Schumacher, Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 184 Rz. 8).
  • BGH, 02.12.2010 - IX ZR 41/10

    Rechtsschutzinteresse für die Klage eines Titelgläubigers auf Feststellung des

    Auszug aus OLG Hamm, 07.07.2011 - 2 WF 286/10
    Eine entsprechende Anwendung der §§ 183 11, 184 II InsO scheidet mangels Vorliegens eines Schuldtitels zum Rechtsgrund der unerlaubten Handlung aus (vgl. BGH, Urteil vom 2.12.2010 - IX ZR 41/10 -, abgedruckt in MDR 2011, 130 f.).
  • BGH, 03.03.2016 - IX ZB 65/14

    Schadenersatzanspruch aus vorsätzlicher Unterhaltspflichtverletzung:

    Damit ist eine allgemeine Regel nicht vereinbar, dass ein Schuldner stets Umstände darzulegen habe, die einen Vorsatz ausschließen, sobald objektiv festgestellt ist, dass der Schuldner einen bestehenden Unterhaltsanspruch nicht erfüllt hat (unklar OLG Hamm, ZInsO 2011, 2001; OLG Hamm, FamRZ 2012, 1741; OLG Köln, FamRZ 2012, 1836, 1837).
  • OLG Hamm, 13.03.2014 - 6 UF 150/13

    Anforderungen an die Darlegung des Herrührens eines Unterhaltsanspruchs aus

    Da der Anspruch als ein solcher aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nicht tituliert ist, muss der Antragsgegner die entsprechende Feststellung herbeiführen (vgl. OLG Hamm ZInsO 2011, 2001 f.).

    Der jeweilige Anspruchsteller trägt in Bezug auf sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 170 Abs. 1 StGB die Darlegungs- und Beweislast, wobei der Anspruchsgegner im Hinblick auf den Vorsatz im Rahmen einer sekundären Darlegungslast diejenigen Tatsachen vorzutragen hat, die den Vorsatz ausschließen (OLG Hamm, ZInsO 2011, 2001 f. - juris Rn. 9).

    Soweit die Unterhaltspflichtverletzung darauf beruhen soll, dass keine ausreichenden Bemühungen zur Sicherstellung des Unterhalts vorgenommen worden sind, ist dies ebenso vorzutragen wie auch das erzielbare Einkommen (vgl. hierzu OLG Hamm ZInsO 2011, 2001 - juris Rn. 13).

  • OLG Hamm, 19.03.2012 - 8 UF 285/11

    Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung; sachliche Zuständigkeit

    Das Gleiche gilt - soweit ersichtlich - für die vom Antragsteller zitierten Entscheidungen des OLG Hamm, FamFR 2011, 10; FamFR 2011, 416; BeckRS 2011, 21700.
  • OLG Brandenburg, 19.11.2014 - 13 U 18/11

    Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle: Negative Feststellungsklage des

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die angemeldete Forderung tatsächlich auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, trifft hierbei den Gläubiger (ständige Rechtsprechung, vgl. OLG Hamm ZInsO 2011, 2001; KG NZI 2009, 121; OLG Düsseldorf BeckRS 2006, 14191; OLG Rostock ZInsO 2005, 1175; OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 410).
  • OLG Köln, 30.01.2012 - 25 UF 250/11

    Zuständigkeit der Familiengerichte für die Geltendmachung von

    Diese Tatsachen sind dann von dem antragstellenden Land zu widerlegen (vgl. OLG Hamm, ZInsO 2011, 2001).
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