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   BGH, 06.10.2011 - IX ZB 114/11   

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https://dejure.org/2011,913
BGH, 06.10.2011 - IX ZB 114/11 (https://dejure.org/2011,913)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2011 - IX ZB 114/11 (https://dejure.org/2011,913)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2011 - IX ZB 114/11 (https://dejure.org/2011,913)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 4a Abs 1 InsO, § 287 Abs 1 InsO, § 290 Abs 1 Nr 5 InsO
    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für erneuten Restschuldbefreiungsantrag nach Rücknahme des Antrags auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung im Erstverfahren

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 4a Abs. 1, 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 5
    Bei Rücknahme des Antrags auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung nach Versagung der Kostenstundung gilt eine dreijährige Sperrfrist für den Restschuldbefreiungsantrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Frist für die Zulässigkeit eines neuen Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach Rücknahme des Antrags auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung

  • rewis.io

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für erneuten Restschuldbefreiungsantrag nach Rücknahme des Antrags auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung im Erstverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für erneuten Restschuldbefreiungsantrag nach Rücknahme des Antrags auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung im Erstverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Frist für die Zulässigkeit eines neuen Antrags des Schuldners auf Restschuldbefreiung nach Rücknahme des Antrags auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sperrfrist nach Versagung der Kostenstundung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sperrfrist bei Rücknahme des Insolvenzeröffnungsantrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1447
  • NZI 2011, 948
  • WM 2011, 2187
  • Rpfleger 2012, 97
  • ZInsO 2011, 2198
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.02.2010 - IX ZA 45/09

    Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag: Ablehnung eines Stundungsantrags im ersten

    Auszug aus BGH, 06.10.2011 - IX ZB 114/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die dreijährige Sperrfrist für einen neuen Restschuldbefreiungsantrag auch dann, wenn im ersten Verfahren die beantragte Kostenstundung wegen der schon feststehenden Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung analog § 4a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 InsO versagt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus diesem Grunde mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgelehnt und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZVI 2010, 100 Rn. 7; vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6).
  • BGH, 18.02.2010 - IX ZA 39/09

    Restschuldbefreiung: Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten

    Auszug aus BGH, 06.10.2011 - IX ZB 114/11
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt die dreijährige Sperrfrist für einen neuen Restschuldbefreiungsantrag auch dann, wenn im ersten Verfahren die beantragte Kostenstundung wegen der schon feststehenden Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung analog § 4a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 InsO versagt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus diesem Grunde mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgelehnt und der Antrag auf Restschuldbefreiung gegenstandslos geworden ist (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZA 45/09, ZVI 2010, 100 Rn. 7; vom 18. Februar 2010 - IX ZA 39/09, ZInsO 2010, 587 Rn. 6).
  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 221/09

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung nach

    Auszug aus BGH, 06.10.2011 - IX ZB 114/11
    Nach Erlass der landgerichtlichen Entscheidung hat der Senat mit Beschluss vom 12. Mai 2011 (IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7) ausgesprochen, dass die Grundsätze über die dreijährige Sperrfrist selbst dann maßgeblich sind, wenn der Schuldner im Erstverfahren einen gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknimmt, um hierdurch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern.
  • BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13

    Eigenantrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiungsantrag

    Sie gilt auch für den Fall, dass der Schuldner seinen Antrag auf Verfahrenseröffnung und Kostenstundung zurücknimmt, bevor ein die Kostenstundung versagender Beschluss rechtskräftig wird (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011, aaO Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11, ZInsO 2011, 2198 Rn. 2).
  • BGH, 07.05.2013 - IX ZB 51/12

    Insolvenzverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Restschuldbefreiung nach

    Entsprechendes gilt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6) oder wenn der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f) oder er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11 ZInsO 2011, 2198 Rn. 3; vgl. Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 290 Rn. 49; Schmidt, InsVZ 2010, 232; Homann, ZVI 2012, 206).
  • BGH, 20.03.2014 - IX ZB 17/13

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung in einem

    b) Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist nach derzeitiger Rechtslage ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, NZI 2011, 544 Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11, NZI 2011, 948 Rn. 2 f).
  • BGH, 22.11.2012 - IX ZB 194/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsschutzinteresse für Zweitantrag nach

    Entsprechendes gilt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6) oder wenn der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f) oder er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11 ZInsO 2011, 2198 Rn. 3; vgl. Schmidt, InsVZ 2010, 232 ff; Homann, ZVI 2012, 206, 207).
  • LG Kleve, 24.09.2013 - 4 T 239/13

    Verbraucherinsolvenz, Rücknahmefiktion, Sperrfrist

    IX ZB 114/11, ZInsO 2011, 2198, beide zitiert nach Juris) gestützt.

    Es stehe nicht im Belieben des Schuldners, ein neues Verfahren einzuleiten, wenn er bereits zuvor seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei (Beschluss vom 06.10.2011, AZ. IX ZB 114/11, ZInsO 2011, 2198, zitiert nach Juris).

  • AG Göttingen, 20.05.2016 - 74 IK 124/16
    Der BGH begründet dies damit, es stehe nicht im Belieben des Schuldners, neue Verfahren einzuleiten, um die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 2 - 4 InsO zu umgehen (BGH, Beschl. v. 12.05.2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; Beschl. v. 6.10.2011 - IX ZB 114/11, ZInsO 2011, 2198 Rn. 2 f.).

    a) Diese Konstellation war während des Gesetzgebungsverfahrens zumindest erkennbar (AG Göttingen ZInsO 2008, 1148, 1149; BGH, Beschl. v. 12.05.2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; Beschl. v. 6.10.2011 - IX ZB 114/11, ZInsO 2011, 2198 Rn. 2 f.; FK-InsO/Schmerbach, 7. Aufl. 2013, § 13 Rz. 74).

  • LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14

    Erneuter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung innerhalb der Sperrfrist

    Diese Auffassung wird durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 12.05.2011, AZ. IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127; Beschluss vom 06.10.2011, AZ. IX ZB 114/11, ZInsO 2011, 2198, beide zitiert nach Juris) gestützt.

    Es stehe nicht im Belieben des Schuldners, ein neues Verfahren einzuleiten, wenn er bereits zuvor seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei (Beschluss vom 06.10.2011, AZ. IX ZB 114/11, ZInsO 2011, 2198, zitiert nach Juris).

  • AG Aachen, 04.07.2016 - 91 IK 78/16

    Umstände des Vorverfahrens können Verfahrenskostenstundung rechtfertigen

    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 11.02.2010, IX ZA 45/09, Beschluss vom 06.10.2011, IX ZB 114/11, beide zitiert nach juris), eine dreijährige Sperre folgte, wenn der Stundungsantrag des Schuldners im Eröffnungsverfahren wegen eines festgestellten Versagungstatbestandes abgelehnt worden war, so hat sich der Gesetzgeber gegen die Aufnahme eines dahingehenden Unzulässigkeitsgrundes in die Vorschrift des § 287 a Abs. 2 S. 1 InsO n.F. entschieden.
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