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   BGH, 24.03.2011 - IX ZB 80/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,12311
BGH, 24.03.2011 - IX ZB 80/09 (https://dejure.org/2011,12311)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2011 - IX ZB 80/09 (https://dejure.org/2011,12311)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2011 - IX ZB 80/09 (https://dejure.org/2011,12311)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 290 Abs 1 Nr 6 InsO, § 305 Abs 1 Nr 3 InsO
    Verbraucherinsolvenzverfahren: Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Mitwirkungspflichtverletzung durch unvollständiges Gläubiger- und Forderungsverzeichnis

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Voraussetzung der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 Insolvenzordnung (InsO)

  • rewis.io

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Mitwirkungspflichtverletzung durch unvollständiges Gläubiger- und Forderungsverzeichnis

  • ra.de
  • rewis.io

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Mitwirkungspflichtverletzung durch unvollständiges Gläubiger- und Forderungsverzeichnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger als Voraussetzung der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO

  • datenbank.nwb.de

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Mitwirkungspflichtverletzung durch unvollständiges Gläubiger- und Forderungsverzeichnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unzulässige Rechtsbeschwerde in Privatinsolvenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2011, 835
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 02.07.2009 - IX ZB 63/08

    Notwendiger Umfang eines Verzeichnisses über Forderungen gegen den Schuldner

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - IX ZB 80/09
    Die Vorschrift greift folglich auch dann ein, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung gekommen ist, weil der Gläubiger anderweitig vom Insolvenzverfahren erfahren und seine Forderung noch rechtzeitig angemeldet hat (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 16 mwN).
  • BGH, 21.02.2008 - IX ZR 62/07

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - IX ZB 80/09
    Erst recht folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5).
  • BGH, 21.06.2007 - IX ZB 51/06

    Beschwerdebefugnis einer BGB -Gesellschaft gegen die Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - IX ZB 80/09
    Dieser Umstand wird in der Beschwerdeentscheidung nicht erwähnt; das heißt jedoch nicht, dass er nicht gesehen und bei der Entscheidung in Betracht gezogen worden ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 - IX ZB 51/06, NZI 2008, 121 Rn. 13 mwN).
  • AG Dortmund, 21.02.2006 - 258 IK 97/04

    Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren; Anforderungen

    Auszug aus BGH, 24.03.2011 - IX ZB 80/09
    Sie verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund vom 21. Februar 2006 (ZVI 2006, 128), in der diese Frage verneint worden sei.
  • BGH, 28.06.2012 - IX ZB 259/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Nichtaufnahme eines Gläubigers in das

    Es reicht vielmehr aus, dass die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, NZI 2004, 633, 634; vom 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, NZI 2009, 562 Rn. 16; vom 24. März 2011 - IX ZB 80/09, ZInsO 2011, 835 Rn. 3).

    Ob es dem Gläubiger gelungen ist, seine Forderung noch rechtzeitig anzumelden, ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009, aaO; vom 24. März 2011, aaO).

  • BGH, 18.06.2015 - IX ZB 86/12

    Restschuldbefreiungsverfahren für einen GmbH-Geschäftsführer: Befugnis des

    Es reicht vielmehr aus, dass die Pflichtverletzung ihrer Art nach geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden (BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - IX ZB 80/09, ZInsO 2011, 835 Rn. 3; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 259/11, ZInsO 2013, 99 Rn. 10; D. Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 290 Rn. 97).
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