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   LG Bückeburg, 30.05.2012 - 4 T 97/11   

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https://dejure.org/2012,19869
LG Bückeburg, 30.05.2012 - 4 T 97/11 (https://dejure.org/2012,19869)
LG Bückeburg, Entscheidung vom 30.05.2012 - 4 T 97/11 (https://dejure.org/2012,19869)
LG Bückeburg, Entscheidung vom 30. Mai 2012 - 4 T 97/11 (https://dejure.org/2012,19869)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 2 InsVV; § 63 Abs. 2 InsO; § 209 InsO
    Vergütung eines Insolvenzverwalters durch die Landeskasse nur bis zur sog. Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung eines Insolvenzverwalters durch die Landeskasse nur bis zur sog. Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV

  • zvi-online.de

    InsO § 63 Abs. 2, § 209; InsVV § 2 Abs. 2
    Keine Beschränkung auf die Mindestvergütung bei Bewilligung der Stundung im masseunzulänglichen Regelinsolvenzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZInsO 2012, 1283
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.10.2010 - IX ZB 224/08

    Insolvenzverwaltervergütung im Falle der Stundung der Verfahrenskosten: Abzug der

    Auszug aus LG Bückeburg, 30.05.2012 - 4 T 97/11
    Eine solche Beschränkung lässt sich dem Gesetzeswortlaut ebenso wie den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, sodass letztendlich nur eine sich am Wortlaut der Regelung orientierende Gesetzesauslegung in Betracht kommt, die aber eben keine Beschränkung auf die Mindestgebühr vorsieht (vgl. LG Aurich, ZInsO 2012, 802 ; ebenso wohl BGH ZInsO 2010, 2188 und Nowak in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 63 Rn. 15).

    Insoweit kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Insolvenzmasse zum Ausgleich des Vergütungsanspruchs nicht "ausgereicht" ( § 63 Abs. 2 InsO ) habe (vgl. BGH ZInsO 2010, 2188 ).

  • LG Braunschweig, 08.02.2010 - 6 T 666/09

    Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters nach der Übernahme des

    Auszug aus LG Bückeburg, 30.05.2012 - 4 T 97/11
    Zur Begründung hat die Rechtspflegerein im Wesentlichen ausgeführt, der Insolvenzverwalter könne, wenn nach erfolgter Verfahrenskostenstundung die Masse für die Entnahme der Regelvergütung nicht ausreiche, nach einer Entscheidung des Landgerichts Braunschweig vom 8. Februar 2010 (6 T 666/09, ZInsO 2010, 732) aus der Landeskasse nur die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV beanspruchen.

    Die Kammer teilt, soweit es um die Höhe der von der Landeskasse zu zahlenden Vergütung geht, die von dem Amtsgericht unter Berufung auf die zitierte Entscheidung des Landgerichts Braunschweig (ZInsO 2010, 732) vertretene Auffassung, dass der Insolvenzverfahren aus der Landeskasse nur die sog. Mindestvergütung ( § 2 Abs. 2 InsVV ) erhalten könne, nicht.

  • BGH, 09.02.2012 - IX ZB 79/10

    Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens: Rechtsweg für Vergütungsansprüche des

    Auszug aus LG Bückeburg, 30.05.2012 - 4 T 97/11
    Eine solche Beschränkung lässt sich dem Gesetzeswortlaut ebenso wie den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, sodass letztendlich nur eine sich am Wortlaut der Regelung orientierende Gesetzesauslegung in Betracht kommt, die aber eben keine Beschränkung auf die Mindestgebühr vorsieht (vgl. LG Aurich, ZInsO 2012, 802 ; ebenso wohl BGH ZInsO 2010, 2188 und Nowak in Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl., § 63 Rn. 15).
  • BGH, 07.02.2013 - IX ZB 245/11

    Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen die Staatskasse bei

    In der Rechtsprechung der Instanzgerichte wurde bisher überwiegend im Hinblick auf den Wortlaut des § 63 Abs. 2 InsO die Auffassung vertreten, die Einstandspflicht des Staates bestehe ohne Beschränkung auf die Mindestvergütung (LG Erfurt, ZInsO 2012, 947; LG Aurich, ZInsO 2012, 802; LG Gera, ZIP 2012, 2076; LG Bückeburg, ZInsO 2012, 1283).
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