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   BGH, 28.06.2012 - IX ZR 160/11   

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https://dejure.org/2012,21612
BGH, 28.06.2012 - IX ZR 160/11 (https://dejure.org/2012,21612)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2012 - IX ZR 160/11 (https://dejure.org/2012,21612)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2012 - IX ZR 160/11 (https://dejure.org/2012,21612)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 174 Abs 2 InsO, § 183 Abs 2 InsO, § 184 Abs 2 InsO, § 302 Nr 1 InsO, § 850f Abs 2 ZPO
    Insolvenzrecht: Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage des Insolvenzverwalters wegen einer im Versäumnisurteil bzw. Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegen einen GmbH-Geschäftsführer wegen ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung eine Schadensersatzforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung darstelle und der Widerspruch des Schuldners unbegründet sei

  • rewis.io

    Insolvenzrecht: Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage des Insolvenzverwalters wegen einer im Versäumnisurteil bzw. Vollstreckungsbescheid titulierten Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gegen einen GmbH-Geschäftsführer wegen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung eine Schadensersatzforderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung darstelle und der Widerspruch des Schuldners unbegründet sei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Keine Titulierung des Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung über den einfachen Weg des § 183 Abs. 2 InsO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2013, 1969
  • WM 2012, 1872
  • ZInsO 2012, 1614
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 18.05.2006 - IX ZR 187/04

    Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in

    Auszug aus BGH, 28.06.2012 - IX ZR 160/11
    Für die Klägerin besteht damit das Risiko, dass es früher oder später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung kommt (vgl. BGH, aaO; Beschluss vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, ZInsO 2006, 704 Rn. 10).

    Dass ein solcher Vollstreckungsbescheid das Gericht des Feststellungsprozesses nicht bindet, auch wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt, die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt, hat der Bundesgerichtshof bereits in einem Urteil vom 18. Mai 2006 (IX ZR 187/04, ZInsO 2006, 704 Rn. 12 f) entschieden.

    Der auf einem Mahnbescheid beruhende Vollstreckungsbescheid ist - dies gilt auch für § 850f Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, ZInsO 2005, 538, 539) - nicht geeignet, die rechtliche Einordnung des in ihm geltend gemachten Anspruchs festzustellen, weil er nicht auf einer richterlichen Schlüssigkeitsprüfung beruht, sondern allein auf der Angabe des Gläubigers (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006, aaO Rn. 12; Beschluss vom 5. April 2005, aaO zu § 850f Abs. 2 ZPO).

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 239/07

    Bestimmung des Streitwertes einer Klage in Abhängigkeit von den späteren

    Auszug aus BGH, 28.06.2012 - IX ZR 160/11
    Hierbei hat es übersehen, dass mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH zum Schadensersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen in einem Versäumnisurteil diesem gegenüber noch nicht rechtskräftig feststeht, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und deshalb nicht von einer etwaigen Restschuldbefreiung ergriffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77, Rn. 15 f).

    Darüber hinaus gelten auch hier die Erwägungen des Senatsurteils vom 5. November 2009 (aaO).

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZR 41/10

    Rechtsschutzinteresse für die Klage eines Titelgläubigers auf Feststellung des

    Auszug aus BGH, 28.06.2012 - IX ZR 160/11
    Damit hat er sich die rechtliche Möglichkeit verschafft, im Fall der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und dem Vollstreckungsbescheid Vollstreckungsgegenklage zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, ZInsO 2011, 39 Rn. 8).

    a) Aus § 183 Abs. 2 InsO folgt, dass ein obsiegender Beteiligter eines Feststellungsstreits im Sinne des § 179 Abs. 1 oder 2 InsO beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle beantragen kann, wenn er als anmeldender Gläubiger mit seiner Klage Erfolg gehabt hat oder als bestreitender Insolvenzgläubiger oder Insolvenzverwalter mit seinem Widerspruch durchgedrungen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010, aaO Rn. 10).

  • OLG Brandenburg, 11.02.2010 - 12 U 164/09

    Forderungsfeststellung zur Insolvenztabelle: Behandlung eines vom Schuldner nach

    Auszug aus BGH, 28.06.2012 - IX ZR 160/11
    Entsprechend einer gleichgelagerten Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (NZI 2010, 266) müsse davon ausgegangen werden, dass § 184 Abs. 2 InsO auch dann anzuwenden sei, wenn durch Auslegung ermittelt werden könne, dass die angemeldeten Forderungen sich auf das genannte Attribut gründeten.

    Dies hat der Bundesgerichtshof anlässlich der Revision gegen das vom Berufungsgericht ausgeführte Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 11. Februar 2010 (NZI 2010, 266) geklärt.

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 28.06.2012 - IX ZR 160/11
    Die Entscheidung hat angesichts der Säumnis des Beklagten durch Versäumnisurteil zu ergehen, beruht aber inhaltlich auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
  • BGH, 05.04.2005 - VII ZB 17/05

    Nachweis einer Forderung aus unerlaubter Handlung

    Auszug aus BGH, 28.06.2012 - IX ZR 160/11
    Der auf einem Mahnbescheid beruhende Vollstreckungsbescheid ist - dies gilt auch für § 850f Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, ZInsO 2005, 538, 539) - nicht geeignet, die rechtliche Einordnung des in ihm geltend gemachten Anspruchs festzustellen, weil er nicht auf einer richterlichen Schlüssigkeitsprüfung beruht, sondern allein auf der Angabe des Gläubigers (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006, aaO Rn. 12; Beschluss vom 5. April 2005, aaO zu § 850f Abs. 2 ZPO).
  • OLG Brandenburg, 14.02.2008 - 12 U 89/07

    Insolvenzfeststellungsklage: Bindungswirkung eines Anerkenntnisurteils betr. eine

    Auszug aus BGH, 28.06.2012 - IX ZR 160/11
    Da gemäß einer weiteren Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (NZI 2008, 319) davon auszugehen sei, dass auch der auf den Anspruchsgrundlagen beruhende entscheidungserhebliche Sachverhalt in Rechtskraft erwachse, müsse von einer Bindungswirkung des Versäumnisurteils und des Vollstreckungsbescheides ausgegangen werden.
  • BGH, 25.06.2009 - IX ZR 154/08

    Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Feststellung eines Anspruchs aus

    Auszug aus BGH, 28.06.2012 - IX ZR 160/11
    c) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 2009 (IX ZR 154/08, ZInsO 2009, 1494), steht dieser Entscheidung nicht entgegen.
  • BGH, 03.03.2016 - IX ZB 65/14

    Schadenersatzanspruch aus vorsätzlicher Unterhaltspflichtverletzung:

    Ebenso wenig wie ein rechtskräftiges Urteil über eine Zahlungspflicht bindend entscheidet, ob ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 15 f; vom 28. Juni 2012 - IX ZR 160/11, WM 2012, 1872 Rn. 11), folgt aus einem rechtskräftigen Unterhaltsurteil, dass der den Unterhalt nicht bezahlende Schuldner den Straftatbestand des § 170 StGB erfüllt.

    Rechtskraftwirkung zum materiellen Anspruchsgrund tritt ohnehin nicht ein (BGH, Urteil vom 28. Juni 2012, aaO Rn. 12 mwN).

  • BGH, 21.03.2024 - IX ZB 56/22
    Im Übrigen ist § 184 Abs. 2 InsO auf die Verfolgung eines isolierten Widerspruchs gegen den behaupteten Anspruchsgrund der vorsätzlichen begangenen unerlaubten Handlung nur dann entsprechend anwendbar, wenn sowohl die Forderung als auch der Deliktsgrund tituliert sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, WM 2011, 93 Rn. 12; vom 28. Juni 2012 - IX ZR 160/11, WM 2012, 1872 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Schumacher, 4. Aufl., § 184 Rn. 8c).
  • OLG Brandenburg, 06.09.2021 - 13 UF 83/18

    Auflaufenlassen von Unterhaltsrückständen aus einem Vergleich als vorsätzliche

    Ebenso wenig wie ein rechtskräftiges Urteil über eine Zahlungspflicht bindend entscheidet, ob ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 15 f; vom 28. Juni 2012 - IX ZR 160/11, WM 2012, 1872 Rn. 11), folgt aus einem Unterhaltstitel, dass der den Unterhalt nicht zahlende Schuldner den Straftatbestand des § 170 StGB erfüllt (vgl. BGH Beschl. v. 3.3.2016 - IX ZB 65/14, BeckRS 2016, 6770 Rn. 9-17).
  • BGH, 11.07.2013 - IX ZR 286/12

    Negative Feststellungsklage einer schuldnerischen GmbH hinsichtlich der

    Eine auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festzustellen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 41/10, ZIP 2011, 39 Rn. 7; vom 28. Juni 2012 - IX ZR 160/11, ZInsO 2012, 1614 Rn. 7).
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2013 - 7 U 198/11

    Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle

    Dagegen kann nicht argumentiert werden, dass nach der Rechtsprechung des BGH in den Fällen der Feststellung einer Forderung durch Vollstreckungsbescheid, in dem als Rechtsgrund der Tatbestand der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angegeben ist, keine Bindungswirkung eintritt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.06.2012, IX ZR 160/11, WM 2012, 1874; BGH, Urteil vom 05.11.2009, IX ZR 239/07 = BGHZ 183, 77; BGH NJW 2006, 2922 = NZI 2006, 536 = ZInsO 2006, 704; BGH, Beschluss vom 05.04.2005, VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663 = ZInsO 2005, 538 = NZI 2006, 123).
  • AG Norderstedt, 06.06.2017 - 65 IK 29/17

    Insolvenzsache: Mindestanforderungen an die Anmeldung einer Deliktsforderung zur

    Das gilt auch für Vollstreckungsbescheide, weil ihnen keine richterliche Schlüssigkeitsprüfung vorangegangen ist (BGH, 28.06.2012, IX ZR 160/11).
  • OLG Karlsruhe, 04.01.2023 - 18 WF 181/22

    Negativer Feststellungsantrag des Unterhaltsschuldners gegen das Jobcenter bei

    Dieses ergibt sich aus § 302 Nr. 1 InsO (BGH vom 28.06.2012 - IX ZR 160/11, juris Rn. 7).

    Denn die Rechtskraft des Unterhaltsbeschlusses vom 27.06.2017 erstreckt sich nicht auf die Frage, ob der Antragsteller den gesetzlichen Unterhalt vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat (Jaeger/Preuß, InsO, 1. Auflage 2020, § 302 Rn. 17 m.w.N.; vgl. auch BGH vom 03.03.2016 - IX ZB 65/14, juris Rn. 11 ff.; BGH vom 28.06.2012 - IX ZR 160/11, juris Rn. 11 und 12).

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