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   AG Essen, 22.06.2012 - 166 IK 79/12   

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AG Essen, 22.06.2012 - 166 IK 79/12 (https://dejure.org/2012,20338)
AG Essen, Entscheidung vom 22.06.2012 - 166 IK 79/12 (https://dejure.org/2012,20338)
AG Essen, Entscheidung vom 22. Juni 2012 - 166 IK 79/12 (https://dejure.org/2012,20338)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Sperrfrist bei eingetretener Rücknahmefiktion in einem vorangegangenen Verfahren

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    InsO § 305 Abs. 3; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3 analog
    Sperrfrist bei eingetretener Rücknahmefiktion in einem vorangegangenen Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeitsvoraussetzungen erneuter Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Anschluss an eine fingierte Rücknahme des Insolvenzantrags ohne Einhaltung einer Sperrfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bei fingierter Antragsrücknahme kann vor Ablauf dreier Jahre erneut Insolvenz beantragt werden

Papierfundstellen

  • ZInsO 2012, 1730
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12

    Sperrfrist bei eingetretener Rücknahmefiktion in einem vorangegangenen Verfahren

    Auszug aus AG Essen, 22.06.2012 - 166 IK 79/12
    Zwar hat das Amtsgericht Essen mit Beschluss vom 28. März 2012 in dem Verfahren 166 IK 64 / 12 (abgedruckt in ZInsO 2012, 850-852) entschieden, dass im Anschluss an eine gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO fingiert Zurücknahme des Insolvenzantrags des Schuldners dessen erneute Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auf Stundung der Verfahrenskosten und auf Erteilung der Restschuldbefreiung erst zulässig sind, wenn seit Eintritt der Rücknahmefiktion eine Sperrfrist von drei Jahren verstrichen ist.

    Auf diese Fallkonstellation treffen die Gründe, die in dem Beschluss vom 28. März 2012 in dem Verfahren 166 IK 64/12 zur Begründung einer Sperrfrist herangezogen worden sind, nicht zu.

  • BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13

    Eigenantrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiungsantrag

    Nach einer Auffassung gibt es hier keine Sperrfrist (AG Hamburg, ZInsO 2011, 2048 f; LG Frankenthal, ZInsO 2012, 2399 f; LG Düsseldorf, ZInsO 2013, 893 f; AG Köln, NZI 2013, 498; für einen Sonderfall auch AG Essen, ZInsO 2012, 1730; HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 305 aF Rn. 62; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 287 Rn. 6 b; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 305 Rn. 95; FK-InsO/Grote, 7. Aufl., § 305 Rn. 64; Schmidt/Stephan, InsO, 18. Aufl., § 305 Rn. 53).

    Nach anderer Auffassung, der die Vorinstanzen gefolgt sind, ist eine Sperrfrist jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation einzuhalten, in der die Rücknahmefiktion eintritt, weil der Schuldner solche Mängel nicht beseitigt hat, die er in der Monatsfrist des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO hätte beheben können (AG Essen, ZInsO 2012, 1730; ZInsO 2012, 850 f; AG Hamburg, ZInsO 2012, 195 f; NZI 2011, 981; AG Ludwigshafen, ZInsO 2012, 1586).

  • LG Kleve, 24.09.2013 - 4 T 239/13

    Verbraucherinsolvenz, Rücknahmefiktion, Sperrfrist

    Der letztgenannten Auffassung schließt sich die Kammer für den hier nur interessierenden Fall an, dass die Sperrfrist ausgelöst wird, wenn innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO behebbare Mängel des Antrags in dem Vorverfahren auf die gerichtlichen Beanstandungen hin nicht behoben wurden und hierdurch die Zurücknahme des Antrags fingiert worden ist (anders bei Versäumung des außergerichtlichen Einigungsversuchs, vgl. AG Essen, Beschluss vom 22.06.2012, AZ. 166 IK 79/12, ZInsO 2012, 1730, zitiert nach Juris).
  • LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14

    Erneuter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung innerhalb der Sperrfrist

    Der letztgenannten Auffassung schließt sich die Kammer für den hier nur interessierenden Fall an, dass die Sperrfrist ausgelöst wird, weil innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO behebbare Mängel des Antrags in dem Vorverfahren auf die gerichtlichen Beanstandungen hin nicht behoben wurden und hierdurch die Zurücknahme des Antrags fingiert worden ist (anders bei Versäumung des außergerichtlichen Einigungsversuchs, vgl. AG Essen, Beschluss vom 22.06.2012, AZ. 166 IK 79/12, ZInsO 2012, 1730, zitiert nach Juris).
  • AG Köln, 15.02.2013 - 72 IK 758/12

    Anwendung der dreijährigen Sperrfrist für die Wiederholung von

    Teilweise wird insoweit zwar vertreten, dass die in der Rechtsprechung entwickelte dreijährigen Sperrfrist für die Wiederholung von Restschuldbefreiungsanträgen bei Eigenanträgen eines Schuldners mit vorausgegangenen Erstverfahren auch dann anzuwenden sei, wenn der Erstantrag des Schuldners im Rahmen der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO als zurückgenommen gilt (AG Hamburg, NZI 2011, 981; AG Ludwigshafen, ZInsO 2012, 1586; differenzierend nach der Art des Mangels AG Essen, ZInsO 2012, 850 und ZInsO 2012, 1730).
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