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   LG Frankenthal, 12.11.2012 - 1 T 139/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,41869
LG Frankenthal, 12.11.2012 - 1 T 139/12 (https://dejure.org/2012,41869)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 12.11.2012 - 1 T 139/12 (https://dejure.org/2012,41869)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 12. November 2012 - 1 T 139/12 (https://dejure.org/2012,41869)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 289 Abs 2 InsO, § 305 Abs 3 S 2 InsO
    Verbraucherinsolvenzverfahren: Zulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags ohne Einhaltung einer Sperrfrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Sperrfrist für einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung bei einer nicht fristgerechten Nachreichung von fehlenden Unterlagen bzw. Erklärungen in dem früheren Verfahren

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2012, 2399
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 221/09

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung nach

    Auszug aus LG Frankenthal, 12.11.2012 - 1 T 139/12
    Zutreffend ist zwar, dass der Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen (u. a. BGH, B. v. 12.5.2011 - IX ZB 221/09 - m. w. N.) in entsprechender Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine 3-Jahres-Sperre für die erneute Beantragung einer Restschuldbefreiung entwickelt hat, wenn der erste Antrag wegen Vorliegens von Versagungsgründen ohne Erfolg blieb oder - zur Vermeidung einer Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag - zurückgenommen wurde oder im vorangegangenen, durch Gläubiger eingeleiteten Insolvenzverfahren ein solcher Antrag vom Schuldner nicht gestellt wurde.
  • BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13

    Eigenantrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiungsantrag

    Nach einer Auffassung gibt es hier keine Sperrfrist (AG Hamburg, ZInsO 2011, 2048 f; LG Frankenthal, ZInsO 2012, 2399 f; LG Düsseldorf, ZInsO 2013, 893 f; AG Köln, NZI 2013, 498; für einen Sonderfall auch AG Essen, ZInsO 2012, 1730; HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 305 aF Rn. 62; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 287 Rn. 6 b; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 305 Rn. 95; FK-InsO/Grote, 7. Aufl., § 305 Rn. 64; Schmidt/Stephan, InsO, 18. Aufl., § 305 Rn. 53).
  • LG Düsseldorf, 07.03.2013 - 25 T 130/13

    Nach Eingreifen der Rücknahmefiktion kann ein erneuter Insolvenzantrag gestellt

    Nach Ansicht der Kammer ist vielmehr den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Frankenthal (ZInsO 2012, 2399) zu folgen, wonach die Regelung des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO keine Notfrist in dem Sinne darstellt, dass eine erneute Antragstellung durch den Schuldner ausgeschlossen wäre.

    Wie bereits das Landgericht Frankenthal (ZInsO 2012, 2399) zutreffend ausgeführt hat, ist die nicht fristgerechte Nachreichung von fehlenden Unterlagen bzw. Erklärungen in dem früheren Verfahren nicht mit den von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fallgruppen vergleichbar; zum Zeitpunkt der Rücknahmefiktion ist noch kein Verfahren eröffnet und es sind auch noch keine Kosten entstanden (so auch: FK-Grote, InsO, 7. Aufl., § 305 Rz. 64).

    Ein unredliches Verhalten des Schuldners kann auch - anders als in den von dem Bundesgerichtshof in den oben aufgeführten Entscheidungen entschiedenen Fallgestaltungen - nicht ohne Weiteres unterstellt werden (vgl.: LG Frankenthal, ZInsO 2012, 2399; FK-Grote, InsO, 7. Aufl., § 305 Rz. 64).

  • LG Kleve, 24.09.2013 - 4 T 239/13

    Verbraucherinsolvenz, Rücknahmefiktion, Sperrfrist

    Dieser Auffassung haben sich auch das Landgericht Frankenthal (Beschluss vom 12.11.2012, AZ. 1 T 139/12, ZInsO 2012, 2399, zitiert nach Juris) und das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 07.03.2013, AZ. 25 T 130/13, ZInsO 2013, 893, zitiert nach Juris) angeschlossen und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine derartige Sanktion für ein möglicherweise unverschuldetes Versäumnis des Schuldners sich nicht aus dem Gesetz ergebe und nicht angemessen sei.
  • LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14

    Erneuter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung innerhalb der Sperrfrist

    Dieser Auffassung haben sich auch das Landgericht Frankenthal (Beschluss vom 12.11.2012, AZ. 1 T 139/12, ZInsO 2012, 2399, zitiert nach Juris) und das Landgericht Düsseldorf (Beschluss vom 07.03.2013, AZ. 25 T 130/13, ZInsO 2013, 893, zitiert nach Juris) angeschlossen und im Wesentlichen ausgeführt, dass eine derartige Sanktion für ein möglicherweise unverschuldetes Versäumnis des Schuldners sich nicht aus dem Gesetz ergebe und nicht angemessen sei.
  • AG Köln, 15.02.2013 - 72 IK 758/12

    Anwendung der dreijährigen Sperrfrist für die Wiederholung von

    Im Anschluss an eine gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO fingierte Zurücknahme des Insolvenzantrags eines Schuldners ist dessen erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung im Rahmen eines erneuten Eigenantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ohne Einhaltung einer Sperrfrist zulässig (so bereits AG Hamburg, ZInsO 2011, 2048; LG Frankenthal, BeckRS 2013, 00068).
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