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   BGH, 09.02.2012 - IX ZB 150/11   

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https://dejure.org/2012,1365
BGH, 09.02.2012 - IX ZB 150/11 (https://dejure.org/2012,1365)
BGH, Entscheidung vom 09.02.2012 - IX ZB 150/11 (https://dejure.org/2012,1365)
BGH, Entscheidung vom 09. Februar 2012 - IX ZB 150/11 (https://dejure.org/2012,1365)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 InsO, § 54 Nr 2 InsO, § 213 InsO, § 1 Abs 1 S 2 InsVV, § 1 Abs 2 InsVV
    Vergütung des Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage bei Einstellung des Verfahrens; Einziehung der Ansprüche auf Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung in der Insolvenz einer GmbH & Co. KG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bedeutung des Schätzwerts der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens; Notwendigkeit der Möglichkeit der Realisierung der Forderung durch den Insolvenzverwalter für die Berücksichtigung der Forderung bei der ...

  • rewis.io

    Vergütung des Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage bei Einstellung des Verfahrens; Einziehung der Ansprüche auf Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung in der Insolvenz einer GmbH & Co. KG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 133 Abs. 1; InsO § 213
    Bedeutung des Schätzwerts der Masse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens; Notwendigkeit der Möglichkeit der Realisierung der Forderung durch den Insolvenzverwalter für die Berücksichtigung der Forderung bei der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergütung des Insolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2013, 309
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.06.2005 - IX ZB 230/03

    Vergütung des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren; Ermittlung des Wertes

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZB 150/11
    Forderungen, die in die Masse fallen und dort noch vorhanden sind, sind mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324, 1325), unabhängig davon, ob sich der Verwalter mit ihnen befasst hat; ob die Forderung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt eingezogen werden könnte oder verjährt, ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 145/10, ZInsO 2011, 839 Rn. 12 mwN; st. Rspr.).

    b) Voraussetzung der Berücksichtigung der Forderung ist allerdings, dass diese vom Verwalter überhaupt hätte realisiert werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005, aaO S. 1325 unter 2 a).

  • BGH, 17.03.2011 - IX ZB 145/10

    Insolvenzverwaltervergütung: Berechnung bei Verfahrensaufhebung nach Bestätigung

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZB 150/11
    Forderungen, die in die Masse fallen und dort noch vorhanden sind, sind mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324, 1325), unabhängig davon, ob sich der Verwalter mit ihnen befasst hat; ob die Forderung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt eingezogen werden könnte oder verjährt, ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 145/10, ZInsO 2011, 839 Rn. 12 mwN; st. Rspr.).
  • BGH, 29.03.2007 - IX ZB 153/06

    Verjährung der Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters; Höhe der Vergütung

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZB 150/11
    Soweit die Realisierung des Anspruchs nicht erforderlich gewesen wäre, um alle Insolvenzgläubiger und Massegläubiger zu befriedigen, ist der Wert vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 153/06, ZIP 2007, 1070 Rn. 20 aE).
  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 197/06

    Insolvenzverwaltervergütung: Berücksichtigung nicht aufrechenbarer

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZB 150/11
    Es kommt darauf an, ob die sich gegenüberstehenden Forderungen aufrechenbar oder verrechenbar sind, weil nur dann ein Überschuss zur Masse gezogen werden kann (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 197/06, ZIP 2010, 436 Rn. 8).
  • BGH, 18.11.1969 - II ZR 83/68

    GmbH: Abtretung der Einlageforderung und Aufrechnung gegen sie

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZB 150/11
    Der Anspruch kann deshalb insoweit nicht durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 18. November 1969 - II ZR 83/68, NJW 1970, 469, 470, insoweit in BGHZ 53, 71 nicht abgedruckt; Müller, DB 2003, 1939; Michalski/Nerlich, GmbHG § 69 Rn. 25; MünchKomm-GmbHG/H.F. Müller, § 69 Rn. 15; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 18. Aufl. § 69 Rn. 4; K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 69 Rn. 23; Paura in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 69 Rn. 23).
  • BGH, 09.02.2012 - IX ZB 230/10

    Vergütung des Insolvenzverwalters für eine GmbH: Höhe der bei der

    Auszug aus BGH, 09.02.2012 - IX ZB 150/11
    Die genannten Ansprüche sind deshalb in der Höhe einziehbar, in welcher der Erlös für die Begleichung aller Massekosten und Insolvenzforderungen erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 230/10, zVb).
  • BGH, 14.02.2019 - IX ZB 25/17

    Insolvenzverwaltervergütung bei vorzeitiger Beendigung des Insolvenzverfahrens

    Daher sind auch Forderungen zu berücksichtigen, die zur Insolvenzmasse gehören (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 145/10, ZInsO 2011, 839 Rn. 12; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 230/10, ZInsO 2012, 603 Rn. 8; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 150/11, ZInsO 2013, 309 Rn. 9).

    Wären Massegegenstände nicht verwertet worden, weil eine vollständige Befriedigung der Gläubiger ohnedies zu erreichen gewesen wäre, ist der Wert jener Gegenstände vergütungsrechtlich nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 29. März 2007, aaO; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 230/10, aaO Rn. 11; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 150/11, aaO Rn. 12).

    Das würde der Systematik der gesetzlichen Verwaltervergütung nicht gerecht (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 150/11, ZInsO 2013, 309 Rn. 24).

  • BGH, 20.07.2017 - IX ZB 69/16

    Insolvenzverwaltervergütung: Schätzwert der Masse bei Einstellung des

    Forderungen, die in die Masse fallen und dort noch vorhanden sind, sind mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sich der Verwalter mit ihnen befasst hat; ob die Forderung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt eingezogen werden könnte oder verjährt, ist unerheblich (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 145/10, ZInsO 2011, 839 Rn. 12 mwN; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 150/11, ZInsO 2013, 309 Rn. 9).

    Voraussetzung ist daher stets, dass diese Gegenstände vom Verwalter hätten realisiert werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324, 1325 unter 2.a.; vom 9. Februar 2012, aaO Rn. 10).

  • BGH, 13.07.2023 - IX ZB 42/22

    Zulässigkeit der Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Festsetzung seiner

    Da sich die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters nach der Höhe der einziehbaren Forderungen richtet, die Höhe der einziehbaren Forderungen ihrerseits aber wiederum nach der Höhe der Vergütung, muss für die Höhe der einziehbaren Forderungen im Wege der Annäherung als Wert ein Betrag geschätzt werden (§ 4 InsO, § 287 ZPO), bei dessen Zugrundelegung alle Insolvenz- und Masseforderungen gedeckt sind (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 230/10, ZIP 2012, 532 Rn. 14), also auch die hieraus zu berechnende Vergütung (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - IX ZB 150/11, ZInsO 2013, 309 Rn. 21).
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