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   BGH, 17.01.2013 - IX ZB 98/11   

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https://dejure.org/2013,1514
BGH, 17.01.2013 - IX ZB 98/11 (https://dejure.org/2013,1514)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2013 - IX ZB 98/11 (https://dejure.org/2013,1514)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11 (https://dejure.org/2013,1514)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 295 Abs 2 InsO, § 296 Abs 1 S 1 Halbs 2 InsO, § 296 Abs 1 S 3 InsO
    Versagung der Restschuldbefreiung für einen selbstständigen Schuldner: Glaubhaftmachung fiktiven monatlichen Nettoeinkommens eines abhängig Beschäftigten im Versagungsantrag; Entlastung des Schuldners bei unterbliebenem Hinweis auf abzuführende Beträge

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 296 Abs. 1; InsO § 295 Abs. 2
    Anforderungen an Glaubhaftmachung des fiktiven monatlichen Nettoeinkommens im Versagungsantrag bei selbständiger Tätigkeit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Glaubhaftmachung des fiktiven monatlichen Nettoeinkommens eines abhängig Beschäftigten im Versagungsantrag

  • zvi-online.de

    InsO § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, Satz 3
    Zu den Anforderungen an einen zulässigen Versagungsantrag während der Wohlverhaltensphase bei selbstständig tätigem Schuldner

  • rewis.io

    Versagung der Restschuldbefreiung für einen selbstständigen Schuldner: Glaubhaftmachung fiktiven monatlichen Nettoeinkommens eines abhängig Beschäftigten im Versagungsantrag; Entlastung des Schuldners bei unterbliebenem Hinweis auf abzuführende Beträge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Glaubhaftmachung des fiktiven monatlichen Nettoeinkommens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zu den Anforderungen an einen zulässigen Versagungsantrag während der Wohlverhaltensphase bei selbstständig tätigem Schuldner

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Pflichten selbstständig tätiger Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensphase

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Welchen Betrag bekäme der Selbständige, wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Höhe der Abgabe eines selbstständigen Einzelunternehmers in der Insolvenz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Absitzen der Treuhandphase in der Selbständigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Absitzen der Treuhandphase in der Selbständigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 996
  • MDR 2013, 554
  • NZI 2013, 189
  • NJ 2013, 386
  • WM 2013, 380
  • Rpfleger 2013, 352
  • ZInsO 2013, 405
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09

    Restschuldbefreiung: Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen des Schuldners

    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - IX ZB 98/11
    Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 6; vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 13).

    Ein Gläubiger genügt im Fall des § 295 Abs. 2 InsO seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Obliegenheitsverletzung des Schuldners und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 InsO), wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach dem üblichen Lohnniveau hätte abführen müssen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 7).

    Für die Verletzung der den Schuldner aus § 295 Abs. 2 InsO treffenden Obliegenheit beginnt die Frist grundsätzlich erst mit Abschluss der Treuhandperiode (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 12 f).

    Deswegen sind die Gläubiger regelmäßig berechtigt, den Versagungsantrag unabhängig von einer vorherigen Kenntnis von der Nichtabführung einzelner Beträge erst am Ende der Treuhandphase zu stellen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 13).

    Er muss sich dann aber - ebenso wie ein beschäftigungsloser Schuldner - gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachweisbar um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen, um den Verschuldensvorwurf zu entkräften (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 7).

  • BGH, 15.10.2009 - IX ZR 234/08

    Bestimmung des Umfangs der dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügenden

    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - IX ZB 98/11
    Dabei hat das Beschwerdegericht übersehen, dass Einnahmen eines selbständig tätigen Schuldners grundsätzlich nicht unter die Abtretungserklärung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO fallen und § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO daher insoweit nicht anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 9; Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, ZInsO 2010, 59).

    Sie können deshalb - ungeachtet der Tatsache, dass auch der selbständig tätige Schuldner seinem Antrag eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO beizufügen hat - in aller Regel auch nicht als pfändbares Einkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO angesehen werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2011, aaO; Urteil vom 15. Oktober 2009, aaO Rn. 8 ff).

  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 67/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen eines zulässigen Versagungsantrags

    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - IX ZB 98/11
    Auf die tatsächlichen Einkünfte des Schuldners, der während der gesamten Wohlverhaltensphase selbständig tätig war, kommt es für den nach dem Gläubigervorbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 11) allein einschlägigen Versagungstatbestand des § 295 Abs. 2 InsO auch nicht an.

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann der erforderliche Sachvortrag des Gläubigers und die erforderliche Glaubhaftmachung mittels einer konkreten Bezugnahme auf einen Bericht des Treuhänders erfolgen, wenn der Bericht des Treuhänders seinerseits den Anforderungen genügt (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 10).

  • BGH, 22.09.2011 - IX ZB 133/08

    Restschuldbefreiung: Zulassungsvoraussetzungen für Versagungsantrag; Verschweigen

    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - IX ZB 98/11
    Dabei hat das Beschwerdegericht übersehen, dass Einnahmen eines selbständig tätigen Schuldners grundsätzlich nicht unter die Abtretungserklärung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO fallen und § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO daher insoweit nicht anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZB 133/08, ZInsO 2011, 2101 Rn. 9; Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, ZInsO 2010, 59).

    Sie können deshalb - ungeachtet der Tatsache, dass auch der selbständig tätige Schuldner seinem Antrag eine Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO beizufügen hat - in aller Regel auch nicht als pfändbares Einkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO angesehen werden (BGH, Beschluss vom 22. September 2011, aaO; Urteil vom 15. Oktober 2009, aaO Rn. 8 ff).

  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 50/05

    Anforderungen an die Darlegung im Rahmen eines Antrags auf Versagung der

    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - IX ZB 98/11
    Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, NZI 2011, 596 Rn. 6; vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 13).
  • BGH, 14.01.2010 - IX ZB 78/09

    Versagung der Restschuldbefreiung: Beginn der Wohlverhaltensperiode; Verletzung

    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - IX ZB 98/11
    Hierbei hat es übersehen, dass die Obliegenheiten des § 295 InsO den Schuldner erst von der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an treffen (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 78/09, ZInsO 2010, 345 Rn. 9).
  • BGH, 19.07.2012 - IX ZB 188/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des selbstständig tätigen Schuldners zur

    Auszug aus BGH, 17.01.2013 - IX ZB 98/11
    Zwar hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, dass der selbständig Tätige die Zahlung nicht erst am Ende der Wohlverhaltensphase zu erbringen hat (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09, NZI 2012, 718 Rn. 8).
  • BGH, 13.06.2013 - IX ZB 38/10

    Insolvenz eines selbstständig tätigen Schuldners: Pflicht zur Aufnahme eines

    Angemessen ist nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, NZI 2006, 413 Rn. 13; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 6; vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, WM 2013, 380 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11, WM 2013, 579 Rn. 7; vgl. auch Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129 Rn. 14).
  • BGH, 04.02.2016 - IX ZB 13/15

    Versagung der Restschuldbefreiung: Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung der

    Hingegen ist es - wie der Senat wiederholt entschieden hat - für eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 2 InsO unerheblich, ob der Schuldner als selbständig Tätiger einen Gewinn erzielt hat oder ob er einen höheren Gewinn hätte erwirtschaften können (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 6; vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, ZInsO 2013, 405 Rn. 10; vom 26. Februar 2013 - IX ZB 165/11, ZInsO 2013, 625 Rn. 7).
  • BGH, 01.03.2018 - IX ZB 32/17

    Anforderungen an einen in Teilzeit beschäftigten Schuldner in dem Bemühen zur

    Entsprechendes gilt für das Insolvenzgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, NZI 2013, 189 Rn. 23 im Verhältnis zum selbständig tätigen Schuldner).
  • BGH, 12.10.2023 - IX ZR 162/22

    Ausüben einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen selbständigen Tätigkeit durch

    Dabei kommt es auf die individuelle Situation des Schuldners an, insbesondere auf seine Ausbildung und seinen beruflichen Werdegang (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, WM 2013, 380 Rn. 14; vgl. auch BT-Drucks. 12/2443, S. 192 f), etwaige gesundheitliche oder altersbedingte Einschränkungen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 Rn. 4; vom 12. Juli 2012 - IX ZB 270/11, WM 2012, 1638 Rn. 9; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 119/12, WM 2014, 41 Rn. 13) oder sonstige Umstände, aufgrund derer der Schuldner keine abhängige Beschäftigung mehr finden kann (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, WM 2006, 1158 Rn. 12 f).

    Maßgeblich ist dabei ein fiktives Einkommen aus einem angemessenen, nicht notwendigerweise der selbständigen Tätigkeit entsprechenden Dienstverhältnis, welches dem Schuldner nach seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang möglich gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, WM 2013, 380 Rn. 21).

  • BGH, 10.10.2013 - IX ZB 119/12

    Restschuldbefreiungsverfahren: Zeitpunkt für die Stellung eines Versagungsantrags

    Für die Verletzung der den Schuldner gemäß § 295 Abs. 2 InsO treffenden Abführungsobliegenheit beginnt die Frist grundsätzlich erst mit Abschluss der Treuhandperiode zu laufen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 12 f; vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, ZInsO 2013, 405 Rn. 20).

    Deswegen sind die Gläubiger regelmäßig berechtigt, den Versagungsantrag unabhängig von einer vorherigen Kenntnis von der Nichtabführung einzelner Beträge erst am Ende der Treuhandphase zu stellen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 13; vom 17. Januar 2013, aaO).

  • BGH, 29.09.2022 - IX ZB 48/21

    Insolvenzverfahren: Entnahme des unpfändbaren Betrags bei Freigabe der

    Im laufenden Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter gegenüber dem Schuldner nicht von sich aus dazu verpflichtet, die nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO abzuführenden Beträge zu ermitteln und zu berechnen (vgl. bereits für den Treuhänder BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, WM 2013, 380 Rn. 23).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.04.2023 - 10 Sa 7/22

    Anforderungen an einen Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren

    Für selbständig tätige Schuldner ist entschieden, dass einen Treuhänder nicht die Pflicht trifft, die Beträge festzusetzen, die der Schuldner abzuführen hat, und den Schuldner oder seine (selbständige) Tätigkeit zu kontrollieren (BGH 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11 - Rn. 23).
  • OLG Brandenburg, 17.04.2013 - 7 U 77/12

    Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Insolvenzschuldner nach

    Ihn trifft nicht die Pflicht, die Beträge festzusetzen, die der Schuldner abzuführen hat, und den Schuldner zu kontrollieren (BGH, Beschluss v. 17.01.2013, IX ZB 98/11).
  • LG Kassel, 16.12.2016 - 3 T 569/16
    Darüber hinaus kann bereits nicht festgestellt werden, dass dem Schuldner nach seiner Ausbildung und seinem beruflichen Werdegang diese Tätigkeit tatsächlich möglich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11 -, Rn. 14, juris; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl. 2015, § 295 Rn. 64, beck-online).
  • ArbG Ulm, 01.12.2021 - 7 Ca 153/21

    Anforderungen an die Abtretungsanzeige eines Treuhänders im

    Die Aufgabe des Treuhänders beschränkt sich zwar - neben der sich aus § 292 Abs. 1 Satz 1 InsO ergebenden Verpflichtung - im Wesentlichen darauf, die Abführungsbeträge entgegenzunehmen und zu verteilen und es trifft ihn nicht die Pflicht, die Beträge gem. § 295 Abs. 2 InsO festzusetzen, die der Schuldner abzuführen hat und beinhaltet auch nicht, den Schuldner zu kontrollieren (BGH vom 17.01.2013 - IX ZB 98/11).
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