Rechtsprechung
   BGH, 14.02.2013 - IX ZB 260/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,3605
BGH, 14.02.2013 - IX ZB 260/11 (https://dejure.org/2013,3605)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2013 - IX ZB 260/11 (https://dejure.org/2013,3605)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2013 - IX ZB 260/11 (https://dejure.org/2013,3605)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,3605) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 2 Nr 1 S 3 InsVV, § 3 Abs 1 Buchst a InsVV, § 10 InsVV, § 11 Abs 1 S 4 InsVV
    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berücksichtigung von Aussonderungsrechten und Absonderungsrechten bei der Berechnungsgrundlage

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einbeziehung von Gegenständen mit Aus- oder Absonderungsrechten in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • rewis.io

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berücksichtigung von Aussonderungsrechten und Absonderungsrechten bei der Berechnungsgrundlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsVV § 11 Abs. 1 S. 4
    Einbeziehung von Gegenständen mit Aus- oder Absonderungsrechten in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gegenstände, an denen Absonderungsrechte bestehen, sind für Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2013, 630
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZB 130/10

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berücksichtigung des Wertes eines

    Auszug aus BGH, 14.02.2013 - IX ZB 260/11
    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV über die Einbeziehung von Gegenständen mit Aus- oder Absonderungsrechten in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters teilweise nicht durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt und insoweit nichtig (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, WM 2013, 77 Rn. 21; vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, WM 2013, 85 Rn. 25).

    Zu berücksichtigen sind diese Gegenstände allerdings nur insoweit, als aus ihnen der späteren Masse ein Überschuss zusteht (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3, § 10 InsVV; BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, aaO Rn. 25 ff).

    b) Hat das Beschwerdegericht die Berechnungsgrundlage nach den vorstehenden Grundsätzen neu ermittelt, wird es zu prüfen haben, ob dem vorläufigen Insolvenzverwalter für die Bearbeitung der (späteren) Aus- und Absonderungsrechte zusätzlich ein Zuschlag nach §§ 10, 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV zu gewähren ist, sofern der Mehraufwand durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage nicht angemessen abgegolten sein sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, aaO Rn. 46).

  • BGH, 15.11.2012 - IX ZB 88/09

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Berechnungsgrundlage bei

    Auszug aus BGH, 14.02.2013 - IX ZB 260/11
    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV über die Einbeziehung von Gegenständen mit Aus- oder Absonderungsrechten in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters teilweise nicht durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gedeckt und insoweit nichtig (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, WM 2013, 77 Rn. 21; vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, WM 2013, 85 Rn. 25).

    Gegenstände, an denen bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens Aussonderungsrechte bestehen, gehören nicht zu dem Vermögen des Schuldners und sind deshalb nicht der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, aaO Rn. 21 ff).

  • BGH, 05.03.2015 - IX ZR 164/14

    Zahlungsklage des Massegläubigers gegen den Insolvenzverwalter: Berechnung des

    (1) Gegenstände, an denen Aussonderungsrechte nach § 47 InsO bestehen, gehören nicht zu dem Vermögen des Schuldners und sind deshalb nicht der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, BGHZ 195, 322 Rn. 25; vom 14. Februar 2013 - IX ZB 260/11, ZInsO 2013, 630 Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., § 58 GKG Rn. 2; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl., § 58 GKG Rn. 4).
  • BGH, 14.07.2016 - IX ZB 46/14

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters: Anwendbarkeit der Neuregelungen

    Zu berücksichtigen war der Wert dieser Gegenstände allerdings nur insoweit, als aus ihnen der späteren Masse ein Überschuss zustand (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 130/10, BGHZ 195, 336; vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09, BGHZ 195, 322; vom 7. Februar 2013 - IX ZB 286/11, ZIP 2013, 468 Rn. 10 ff; vom 14. Februar 2013 - IX ZB 260/11, ZInsO 2013, 630 Rn. 6).
  • LG Münster, 03.02.2014 - 5 T 318/13

    Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters durch

    Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH ist der Wert eines Grundstücks nicht zu berücksichtigen, wenn es wertausschöpfend mit Rechten belastet ist, die zur abgesonderten Befriedigung berechtigten, und zwar unabhängig davon, ob der vorläufige Insolvenzverwalter sich mit dem Grundstück befasst hat oder nicht (vgl. BGH Beschluss vom 15.11.2012, Az. IX ZB 130/10, NJW 2013, Seite 536 und BGH Beschluss vom 14.02.2013, Az. IX ZB 260/11, ZInsO 2013, Seite 630).

    Es würde den vorläufigen Insolvenzverwalter ohne sachlichen Grund schlechter stellen als den endgültigen, für den § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV gilt, wenn ein mit Absonderungsrechten belasteter Gegenstand, aus dem ein Überschuss für die Masse erzielt werde, nicht in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt werden würde (vgl. auch BGH Beschluss vom 14.02.2013, Az. IX ZB 260/11, ZInsO 2013, Seite 630; LG Münster, Beschluss vom 18.02.2013, Az. 5 T 490/12, ZInsO 2013, Seite 841).

    Dieses wirkt sich aber nur bei der Berechnungsgrundlage des Insolvenzverwalters, nicht des vorläufigen Insolvenzverwalters aus (vgl. auch BGH Beschluss vom 14.02.2013, Az. IX ZB 260/11, ZInsO 2013, Seite 630: Auch hier geht es nur um den Überschuss, der nach Verwertung der belasteten Gegenstände und nach Abzug der an die absonderungsberechtigten Gläubiger auszukehrenden Beträge für die Masse verbleibt).

  • LG Aurich, 29.10.2013 - 4 O 206/10

    Beschwerde der Insolvenzgläubiger gegen Insolvenzverwaltervergütung: Verwirkung;

    Zu berücksichtigen sind diese Gegenstände allerdings nur soweit, als aus ihnen der späteren Masse ein Überschuss zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2013, Az. IX ZB 260/11, Fundstelle juris).

    Um den Ablösebetrag ist die Berechnungsgrundlage nach der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2013, Az. IX ZB 260/11, Fundstelle Juris) zu kürzen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht