Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2013 - IX ZB 119/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,35177
BGH, 10.10.2013 - IX ZB 119/12 (https://dejure.org/2013,35177)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2013 - IX ZB 119/12 (https://dejure.org/2013,35177)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 119/12 (https://dejure.org/2013,35177)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,35177) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 295 Abs 2 InsO, § 296 Abs 1 InsO, § 300 Abs 2 InsO
    Restschuldbefreiungsverfahren: Zeitpunkt für die Stellung eines Versagungsantrags wegen Nichtabführung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in der Treuhandphase

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bei selbstständiger Tätigkeit des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode

  • zvi-online.de

    InsO § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 300 Abs. 1
    Zum Zeitpunkt der Stellung eines Versagungsantrags in der Wohlverhaltensphase bei selbstständig tätigem Schuldner

  • rewis.io

    Restschuldbefreiungsverfahren: Zeitpunkt für die Stellung eines Versagungsantrags wegen Nichtabführung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit in der Treuhandphase

  • ra.de
  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Zeitpunkt eines Versagungsantrages nach § 296 Absatz 1 InsO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 295 Abs. 2
    Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bei selbständiger Tätigkeit des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode

  • rechtsportal.de

    InsO § 295 Abs. 2
    Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bei selbstständiger Tätigkeit des Schuldners in der Wohlverhaltensperiode

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die selbständige Tätigkeit in der Wohlverhaltensphase

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Versagungsantrag wegen Nichtabführung durch einen Selbstständigen kann erst am Ende der Treuhandphase zu stellen sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versagungsantrag wegen Nichtabführung durch einen Selbstständigen kann erst am Ende der Treuhandphase zu stellen sein

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung am Ende der Treuhandphase wegen der Nichtabführung von Beträgen an den Treuhänder

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Versagungsantrag wegen Nichtabführung durch einen Selbstständigen kann erst am Ende der Treuhandphase zu stellen sein

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 434
  • MDR 2014, 182
  • NZI 2014, 32
  • WM 2014, 41
  • Rpfleger 2014, 157
  • ZInsO 2014, 47
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.05.2011 - IX ZB 224/09

    Restschuldbefreiung: Anforderungen an die Bewerbungsbemühungen des Schuldners

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 119/12
    Für die Verletzung der den Schuldner gemäß § 295 Abs. 2 InsO treffenden Abführungsobliegenheit beginnt die Frist grundsätzlich erst mit Abschluss der Treuhandperiode zu laufen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 12 f; vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, ZInsO 2013, 405 Rn. 20).

    Deswegen sind die Gläubiger regelmäßig berechtigt, den Versagungsantrag unabhängig von einer vorherigen Kenntnis von der Nichtabführung einzelner Beträge erst am Ende der Treuhandphase zu stellen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 13; vom 17. Januar 2013, aaO).

    Ein Gläubiger genügt im Fall des § 295 Abs. 2 InsO seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Obliegenheitsverletzung des Schuldners und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1InsO), wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach dem üblichen Lohnniveau hätte abführen müssen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 7).

    Der Schuldner muss sich dann von dem Vorwurf, seine Obliegenheitspflichten schuldhaft verletzt zu haben, nach § 296 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. InsO entlasten (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217 Rn. 5; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 7).

    Voraussetzung für die Berechnung des anzunehmenden fiktiven Nettoeinkommens aus einem angemessenen Dienstverhältnis ist, dass es sich um eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit handelt (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547 Rn. 13; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 6; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 3. Aufl., § 295 Rn. 20; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 295 Rn. 30).

  • BGH, 17.01.2013 - IX ZB 98/11

    Versagung der Restschuldbefreiung für einen selbstständigen Schuldner:

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 119/12
    Für die Verletzung der den Schuldner gemäß § 295 Abs. 2 InsO treffenden Abführungsobliegenheit beginnt die Frist grundsätzlich erst mit Abschluss der Treuhandperiode zu laufen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 12 f; vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, ZInsO 2013, 405 Rn. 20).

    Deswegen sind die Gläubiger regelmäßig berechtigt, den Versagungsantrag unabhängig von einer vorherigen Kenntnis von der Nichtabführung einzelner Beträge erst am Ende der Treuhandphase zu stellen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 13; vom 17. Januar 2013, aaO).

  • BGH, 19.07.2012 - IX ZB 188/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des selbstständig tätigen Schuldners zur

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 119/12
    Sie könne sich nicht darauf berufen, dass der Bundesgerichtshof erst mit Beschluss vom 19. Juli 2012 (IX ZB 188/09, ZInsO 2012, 1488) geklärt habe, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten aus § 295 Abs. 2 InsO nur dann nachkomme, wenn er wenigstens jährliche Zahlungen an den Treuhänder erbringe.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden, dass der selbständig tätige Schuldner die Zahlung nicht erst am Ende der Wohlverhaltensphase zu leisten hat, sondern vielmehr verpflichtet ist, in regelmäßigen Abständen, zumindest jährlich, Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09, ZInsO 2012, 1488 Rn. 8, 13 ff).

  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 50/05

    Anforderungen an die Darlegung im Rahmen eines Antrags auf Versagung der

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 119/12
    Voraussetzung für die Berechnung des anzunehmenden fiktiven Nettoeinkommens aus einem angemessenen Dienstverhältnis ist, dass es sich um eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit handelt (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547 Rn. 13; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 6; Graf-Schlicker/Kexel, InsO, 3. Aufl., § 295 Rn. 20; Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 295 Rn. 30).
  • BGH, 24.09.2009 - IX ZB 288/08

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 119/12
    Mit diesem Einwand, der für den von dem Schuldner zu führenden Entlastungsbeweis (BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 288/08, ZInsO 2009, 2069 Rn. 6) erheblich sein könnte, hat sich das Landgericht bisher nicht befasst.
  • BGH, 07.05.2009 - IX ZB 133/07

    Unzureichender Verdienst eines Schuldners in der Wohlverhaltensphase mit der von

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - IX ZB 119/12
    Der Schuldner muss sich dann von dem Vorwurf, seine Obliegenheitspflichten schuldhaft verletzt zu haben, nach § 296 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. InsO entlasten (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217 Rn. 5; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 7).
  • BGH, 04.02.2016 - IX ZB 13/15

    Versagung der Restschuldbefreiung: Glaubhaftmachung einer Beeinträchtigung der

    Im Fall des § 295 Abs. 2 InsO genügt der Gläubiger seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung einer Obliegenheitsverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger bereits dann, wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit hätte abführen müssen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 7; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 119/12, ZInsO 2014, 47 Rn. 8, 11).

    Für die Verletzung der den Schuldner aus § 295 Abs. 2 InsO treffenden Obliegenheit beginnt die Frist grundsätzlich erst mit Abschluss der Treuhandperiode (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 119/12, ZInsO 2014, 47 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 12.10.2023 - IX ZR 162/22

    Ausüben einer vom Insolvenzverwalter freigegebenen selbständigen Tätigkeit durch

    Dabei kommt es auf die individuelle Situation des Schuldners an, insbesondere auf seine Ausbildung und seinen beruflichen Werdegang (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, WM 2013, 380 Rn. 14; vgl. auch BT-Drucks. 12/2443, S. 192 f), etwaige gesundheitliche oder altersbedingte Einschränkungen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, WM 2009, 1291 Rn. 4; vom 12. Juli 2012 - IX ZB 270/11, WM 2012, 1638 Rn. 9; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 119/12, WM 2014, 41 Rn. 13) oder sonstige Umstände, aufgrund derer der Schuldner keine abhängige Beschäftigung mehr finden kann (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, WM 2006, 1158 Rn. 12 f).
  • LG Schwerin, 26.04.2016 - 5 T 20/15

    Versagung der Restschuldbefreiung: Nichterteilung einer Auskunft über erzieltes

    "Der BGH hat zwar in seinem Beschluss vom 10.10.2013 (IX ZB 119/12) unter Hinweis auf seine vorangegangene Rechtsprechung ausgeführt, es könne oft erst am Ende der Wohlverhaltensperiode sicher festgestellt werden, ob ein Obliegenheitsverstoß vorliegt.
  • AG Göttingen, 26.07.2014 - 74 IN 84/14

    Fortgeltung der Sperrfristrechtsprechung des BGH nur in den in § 287a Abs. 2 InsO

    Folglich kommt eine Eröffnung nur in Betracht, wenn freie Masse vorhanden ist (BGH ZInsO 2011, 1349 Rn. 12), eine Eröffnung auf Stundungsbasis scheidet aus (AG Göttingen NZI 2011, 861; NZI 2012, 198 ; AG Wetzlar ZInsO 2014, 47 m. zust. Anm. Brands).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht