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   AG Köln, 06.04.2016 - 74 IN 45/15   

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https://dejure.org/2016,8882
AG Köln, 06.04.2016 - 74 IN 45/15 (https://dejure.org/2016,8882)
AG Köln, Entscheidung vom 06.04.2016 - 74 IN 45/15 (https://dejure.org/2016,8882)
AG Köln, Entscheidung vom 06. April 2016 - 74 IN 45/15 (https://dejure.org/2016,8882)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die sachgerechte Abgrenzung der Gruppen der Gläubiger in einem Insolvenzplan

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Die sachgerechte Abgrenzung der Gruppen der Gläubiger in einem Insolvenzplan

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 1240
  • NZI 2016, 537
  • ZInsO 2016, 1218
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 07.05.2015 - IX ZB 75/14

    Insolvenzgerichtliches Vorprüfungsverfahren für einen Insolvenzplan:

    Auszug aus AG Köln, 06.04.2016 - 74 IN 45/15
    Maßstab für diese Prüfung ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Gericht "nicht nur offensichtliche Rechtsfehler zu beanstanden" hat (BGH, Beschl. v. 07.05.2015, IX ZB 75/14, Rn. 8), so dass entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung keine bloße Evidenzkontrolle unter Beanstandung nur offensichtlicher Mängel vorzunehmen ist.

    Prüfungsgrundlage hinsichtlich der Gruppenbildung ist allein die Tragfähigkeit der im Plan angegebenen Kriterien (BGH, Beschl. v. 07.05.2015, IX ZB 75/14, Rn. 9).

  • LG Mainz, 02.11.2015 - 8 T 182/15

    Keine Festschreibung der Insolvenzverwaltervergütung durch Bedingung im

    Auszug aus AG Köln, 06.04.2016 - 74 IN 45/15
    Eine Vergütungsbestimmung im Insolvenzplan dagegen ist entgegen der seitens des Schuldners zitierten, insoweit unzutreffenden Entscheidung des LG München als unzulässig zurückzuweisen (zutreffend LG Mainz, Beschl. v. 02.11.2015, 8 T 182/15).
  • BGH, 16.02.2017 - IX ZB 103/15

    Insolvenzverfahren: Versagung der Bestätigung eines Insolvenzplans; Vereinbarung

    Nach anderer Auffassung scheidet eine Regelung der Vergütung durch Insolvenzplan aus (AG Köln, ZInsO 2016, 1218; Schmidt/Vuia, InsO, 19. Aufl., § 63 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Büttner, 6. Aufl., § 64 Rn. 18; HK-InsO/Keller, 8. Aufl., § 64 Rn. 44 ff; Lorenz/Klanke, InsVV, 3. Aufl., Vor § 1 Rn. 34, 40; Madaus/Heßel, ZIP 2013, 2088, 2089 f; Schöttler, NZI 2014, 852 ff; Keller, ZIP 2014, 2014, 2017 f; Laroche/Pruskowski/Schöttler/Siebert/Vallender, ZIP 2014, 2153, 2160; Ganter, ZIP 2014, 2323, 2333; ders., NZI 2016, 377, 384 f; Madaus, ZIP 2016, 1141, 1150).
  • AG Köln, 03.03.2021 - 83 RES 1/21

    Restrukturierungsplan, drohende Zahlungsunfähigkeit, gestaltbare

    Die Zuordnung auf drei verschiedene Gruppen widerspricht daher dem auch für einen Restrukturierungsplan anzunehmenden Differenzierungsverbot (vgl. für einen Insolvenzplan AG Köln, Beschluss vom 06.04.2016 - 74 IN 45/15, NZI 2016, 537, beck-online).
  • AG Köln, 14.11.2017 - 73 IN 173/15

    Bestätigung des Insolvenzplans bei Erreichen der erforderlichen Mehrheiten

    Darüber hinaus ist eine über § 222 Abs. 1 InsO hinausgehende Gruppendifferenzierung nur dann gerechtfertigt, wenn den separierten Gläubiger jeweils andere Rechte zugewiesen werden (vgl. hierzu AG Köln, Beschluss vom 06.04.2016 - 74 IN 45/15, NZI 2016, 537).

    Ob bei einer Differenzierung zwischen einer Gruppe mit einem vollständigen Forderungsverzicht - vorliegend Gruppe 1 - und einer Gruppe mit einer garantierten Quote von 0, 5% - vorliegend Gruppe 3 - ein im Wesentlichen gleichartiges wirtschaftliches Interesse und somit ein Differenzierungsverbot besteht (bei zwischen 1, 5% und 3, 0% variierenden Quoten dafür AG Köln, Beschluss vom 06.04.2016 - 74 IN 45/15, NZI 2016, 537, 538f.; dagegen Madaus, NZI 2016, 537, 540), kann dahinstehen.

  • AG Köln, 16.09.2020 - 71 IN 487/07
    Dem Planersteller steht bei der Gruppenbildung ein Ermessen zu, wobei § 222 InsO gleichzeitig sowohl als Differenzierungsgebot als auch als Differenzierungsverbot wirken kann (AG Köln, Beschl. v. 06.04.2016 - 74 IN 45/15, NZI 2016, 537, 538 m.w.N.).
  • AG Ludwigshafen, 26.01.2021 - 3a IN 139/19

    Insolvenzplan: Voraussetzungen für die Bildung einer Gruppe der Kleingläubiger

    Beabsichtige der Planersteller eine andere Behandlung, komme eine Gruppenbildung nur unter den in § 222 Abs. 2 InsO niedergelegten Voraussetzungen in Betracht (LG Neuruppin, ZInsO 2013, 1040, 1041; AG Köln, ZInsO 2016, 1218, 1220; MünchKommInsO/Eidenmüller, 4. Aufl., § 222 Rn. 140; Wozniak, jurisPR-InsR 23/2016 Anm. 3; vgl. auch Silcher in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 4. Aufl., § 222 Rn. 16; Rühle in Nerlich/Römermann, InsO, Stand Juni 2018, § 222 Rn. 27).
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