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   BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14   

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https://dejure.org/2016,13873
BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14 (https://dejure.org/2016,13873)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2016 - IX ZR 65/14 (https://dejure.org/2016,13873)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 (https://dejure.org/2016,13873)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 Abs 1 S 2 InsO
    Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für Zahlungen aufgrund eines schlüssigen Sanierungskonzeptes; Kenntnis über die wesentlichen Grundlagen des Konzeptes; quotaler Verzicht auf Forderungen im Rahmen eines Sanierungsvergleichs; ...

  • IWW

    § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 133 Abs. 1 InsO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beweislast des Gläubigers bzgl. der Erlangung späterer Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; Quotaler Verzicht des Gläubigers auf seine Forderungen im Rahmen eines Sanierungsvergleichs; ...

  • Betriebs-Berater

    Formale Erfordernisse eines Sanierungsplans

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für Zahlungen aufgrund eines schlüssigen Sanierungskonzeptes; Kenntnis über die wesentlichen Grundlagen des Konzeptes; quotaler Verzicht auf Forderungen im Rahmen eines Sanierungsvergleichs; ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Insolvenzanfechtung bei Sanierungsvergleich

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 133 Abs. 1 S. 2
    Beweislast des Gläubigers bzgl. der Erlangung späterer Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; Quotaler Verzicht des Gläubigers auf seine Forderungen im Rahmen eines Sanierungsvergleichs; ...

  • rechtsportal.de

    InsO § 133 Abs. 1 S. 2
    Beweislast des Gläubigers bzgl. der Erlangung späterer Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzeptes bei Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; Quotaler Verzicht des Gläubigers auf seine Forderungen im Rahmen eines Sanierungsvergleichs; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsatzanfechtung: Voraussetzungen für Ausschluss des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes durch ein Sanierungskonzept

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Prüfung von Sanierungskonzepten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der erfolglose Sanierungsvergleich - und die Anfechtung der erfolgten Vergleichszahlung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Formale Anforderungen an einen Sanierungsplan

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gläubiger muss Sanierungskonzept des Schuldners nicht prüfen

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Das -die Insolvenzanfechtung ausschließende- "schlüssige Sanierungskonzept"

  • derenergieblog.de (Kurzinformation)

    Was ich nicht weiß - Zur Anfechtbarkeit von Zahlungen aufgrund eines Sanierungsplans

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vermeidung der Insolvenzanfechtung durch Sanierungskonzept?

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Anfechtungsrisiko in der Sanierung konkretisiert

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Vermeidung der Insolvenzanfechtung durch Sanierungskonzept?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Vermeidung der Insolvenzanfechtung durch Sanierungskonzept? Ja, aber

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 210, 249
  • NJW-RR 2016, 1518
  • ZIP 2016, 1235
  • ZIP 2016, 47
  • MDR 2016, 852
  • NZI 2016, 636
  • WM 2016, 1182
  • BB 2016, 1473
  • BB 2016, 1681
  • DB 2016, 1490
  • NZG 2016, 1034
  • ZInsO 2016, 1251
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 52/10

    Insolvente GmbH: Anfechtungs- und gesellschaftsrechtliche Ansprüche des

    Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14
    Die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist (BGH, Urteil vom 12. November 1992 - IX ZR 236/91, WM 1993, 270, 273; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 17; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763, Rn. 11; vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 40 mwN).

    Denn in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 11 und 18; vom 21. Februar 2013, aaO mwN).

    Voraussetzung ist auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, WM 2009, 117 Rn. 52; vom 8. Dezember 2011, aaO; vom 21. Februar 2013, aaO jeweils mwN).

    Ihre Beseitigung ist die Grundlage jeder erfolgversprechenden Sanierung, sofern die Krise, wie ausgeführt, nicht ausnahmsweise lediglich auf einem Zahlungsausfall beruht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 13).

  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 156/09

    Insolvenzanfechtung: Inkongruente Befriedigung bei anfechtbarer Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14
    Denn in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, WM 2012, 146 Rn. 11 und 18; vom 21. Februar 2013, aaO mwN).

    Voraussetzung ist auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 183/06, WM 2009, 117 Rn. 52; vom 8. Dezember 2011, aaO; vom 21. Februar 2013, aaO jeweils mwN).

    Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, aaO; vom 3. April 2014, aaO).

    Ein Sanierungsversuch kann auch aussichtsreich sein, wenn sich die beabsichtigten Maßnahmen nur auf einen Teil der Gläubiger erstrecken, etwa wenn umfangreiche Forderungsverzichte der Hauptgläubiger dem Schuldner neue Liquidität verschaffen, mittels der er in die Lage versetzt wird, seine übrigen Gläubiger vollständig zu befriedigen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, aaO Rn. 13).

  • BGH, 04.12.1997 - IX ZR 47/97

    Anforderungen an Nachweis der Benachteiligungsabsicht; Anfechtung von im Zuge von

    Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14
    Sowohl für die Frage der Erkennbarkeit der Ausgangslage als auch für die Prognose der Durchführbarkeit ist auf die Beurteilung eines unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmanns abzustellen, dem die vorgeschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 250).

    Gegebenenfalls sind Art und Höhe einzuwerbenden frischen Kapitals darzustellen sowie die Chance, dieses tatsächlich zu gewinnen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1997, aaO; vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 4 ff).

    Auch dort muss jedoch die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners im Rahmen seiner Wirtschaftsbranche analysiert und müssen die Krisenursachen sowie die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage erfasst werden (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997, aaO).

  • BGH, 03.04.2014 - IX ZR 201/13

    Insolvenzanfechtung nach Tilgung einer an ein Inkassobüro abgetretenen Forderung

    Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14
    Die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist (BGH, Urteil vom 12. November 1992 - IX ZR 236/91, WM 1993, 270, 273; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 17; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763, Rn. 11; vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 40 mwN).

    Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011, aaO; vom 3. April 2014, aaO).

    Den Gläubiger, der über die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist, trifft deshalb auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat (BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 40).

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZR 176/08

    Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung: Widerlegung der

    Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14
    Dabei sind für unterschiedliche Gläubiger unterschiedliche Quoten denkbar, weil verkehrswertbestimmende Faktoren bei der Festlegung der Quote berücksichtigt werden können (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZR 176/08, GWR 2011, 144).

    Gegebenenfalls sind Art und Höhe einzuwerbenden frischen Kapitals darzustellen sowie die Chance, dieses tatsächlich zu gewinnen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1997, aaO; vom 10. Februar 2011, aaO Rn. 4 ff).

    Der Anfechtungsgegner muss aber konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den Sanierungsversuch der (hier unterstellte) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners unbekannt geblieben war (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 9; Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO).

  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14
    Deshalb ist die Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO auch in Bezug auf im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch künftige Gläubiger möglich (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 5 mwN; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 16).

    Ging der Anfechtungsgegner in einem solchen Fall bei Entgegennahme einer quotalen Teilleistung des Schuldners davon aus, dass bei der Höhe der an ihn ausgezahlten Quote das Vermögen des Schuldners ausreiche, an alle anderen gegenwärtigen Gläubiger, die einem solchen Vorgehen zugestimmt haben, ebenfalls eine Quote zu zahlen, mit der diese einverstanden waren, dann sollen nach seinen Vorstellungen andere Gläubiger vom Schuldner nicht benachteiligt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 14; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, WM 2016, 366 Rn. 7).

  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/06

    Widerlegung der Vermutung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht

    Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14
    Der Anfechtungsgegner muss aber konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den Sanierungsversuch der (hier unterstellte) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners unbekannt geblieben war (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 9; Beschluss vom 10. Februar 2011, aaO).

    Der Schuldner muss einem Gläubiger auch keine entsprechende Prüfung ermöglichen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, WM 2007, 1579 Rn. 9).

  • BGH, 21.01.2016 - IX ZR 84/13

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber der kontoführenden Bank wegen

    Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14
    Es obliegt dann dem Anfechtungsgegner, darzulegen und zu beweisen, dass er nichts von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste (BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 14; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, WM 2016, 366 Rn. 8).

    Ging der Anfechtungsgegner in einem solchen Fall bei Entgegennahme einer quotalen Teilleistung des Schuldners davon aus, dass bei der Höhe der an ihn ausgezahlten Quote das Vermögen des Schuldners ausreiche, an alle anderen gegenwärtigen Gläubiger, die einem solchen Vorgehen zugestimmt haben, ebenfalls eine Quote zu zahlen, mit der diese einverstanden waren, dann sollen nach seinen Vorstellungen andere Gläubiger vom Schuldner nicht benachteiligt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 14; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, WM 2016, 366 Rn. 7).

  • BGH, 17.12.2015 - IX ZR 61/14

    Insolvenzanfechtung: Beweislast des Anfechtungsgegners und Wirkungen eines

    Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14
    Die Erklärung der Schuldnerin, ihre Verbindlichkeiten nicht bedienen zu können, vermittelte ungeachtet der Bitte um Forderungserlass die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, ZIP 2016, 173 Rn. 19 ff mwN).

    Deshalb ist dann der Anfechtungsgegner regelmäßig auch über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 15; vom 25. April 2013 - IX ZR 235/12, WM 2013, 1044 Rn. 28; vom 7. Mai 2015 - IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 17; vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 61/14, WM 2016, 172 Rn. 23).

  • BGH, 08.01.2015 - IX ZR 198/13

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei

    Auszug aus BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14
    Ist dies nicht gewährleistet und müssen deshalb der Schuldner und die Gläubiger davon ausgehen, dass die Finanzierung des Unternehmens auch künftig nicht stabil ist, sondern dass die bei Unternehmensfortführung zu verdienenden Gelder weiterhin nicht ausreichen werden, um die anfallenden Kosten zu decken, ist der (erneute) Zusammenbruch des Unternehmens bereits absehbar (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2015 - IX ZR 198/13, WM 2015, 293 Rn. 14).
  • BGH, 07.05.2015 - IX ZR 95/14

    Insolvenzanfechtung der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen: Indizwirkung

  • BGH, 16.10.2008 - IX ZR 183/06

    Übertragung eines anhängigen Verfahrens auf einen anderen Senat des

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 85/07

    Anschubfinanzierung von neu gegründeten Unternehmen

  • BGH, 29.09.2011 - IX ZR 202/10

    Insolvenzanfechtung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter: Vorsätzliche

  • BGH, 12.11.1992 - IX ZR 236/91

    Benachteiligungsabsicht bei inkongruenter Deckung im Zusammenhang mit

  • BGH, 25.04.2013 - IX ZR 235/12

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber dem Versicherungsmakler als

  • BGH, 15.03.2012 - IX ZR 239/09

    Gläubigerkenntnis bei Insolvenzanfechtung von Steuerzahlungen: Widerlegung der

  • BGH, 14.07.2016 - IX ZR 188/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des

    Die Mitteilung deutete auf einen Liquiditätsengpass hin, brachte aber, weil eine vollständige ratenweise Tilgung der Forderung in Aussicht gestellt wurde, im Unterschied zu dem Hinweis auf einen ohne sofortigen Forderungsverzicht unabwendbaren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, WM 2016, 1182 Rn. 21) nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, dass bereits Insolvenzreife vorlag und die Zahlungsschwierigkeiten unüberwindbar waren.
  • BGH, 03.03.2022 - IX ZR 78/20

    Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung:

    aa) Der Senat hat bislang angenommen, dass die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon verlieren kann, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 14 mwN; vom 28. März 2019 - IX ZR 7/18, NZI 2019, 594 Rn. 7; vom 30. April 2020 - IX ZR 162/16, NZI 2020, 687 Rn. 53).

    Denn in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO mwN; vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15, WM 2018, 1703 Rn. 9; vom 28. März 2019, aaO).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aus der Sicht ex ante das Sanierungskonzept objektiv die Ausgangslage des Schuldners zutreffend erfasste und dem Schuldner eine tragfähige Prognose eines unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmanns vorlag, die bei objektiver Betrachtung die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 15, 18).

    (1) Ein taugliches Sanierungskonzept darf sich nicht auf die finanzwirtschaftliche Seite beschränken, sondern muss auch die Ursachen einbeziehen, die zur Zahlungsunfähigkeit geführt haben (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 29 ff).

    Erforderlich sind eine Analyse der Verluste und der Möglichkeit deren künftiger Vermeidung, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des Unternehmens in der Zukunft und Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der (drohenden) Insolvenzreife (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 18).

    Beschränkt sich ein Sanierungsversuch allein darauf, dass alle oder ein Teil der Gläubiger quotal auf ihre Forderungen verzichten, ist dies nur dann erfolgversprechend, wenn der Insolvenzgrund allein auf einem Finanzierungsproblem beruht, etwa dem Ausfall berechtigter Forderungen des Schuldners, das Schuldnerunternehmen aber grundsätzlich profitabel arbeitet (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 29, 31).

    Das Sanierungskonzept muss berücksichtigen, ob zur Sanierung ein Forderungsverzicht der Gläubiger ausreichend ist oder ob Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 34 ff).

    Die Beseitigung der Ursachen der Krise ist die Grundlage jeder erfolgversprechenden Sanierung, sofern die Krise nicht ausnahmsweise lediglich auf einem Zahlungsausfall beruht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 52/10, WM 2013, 763 Rn. 13; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 40).

    Arbeitete die Schuldnerin nicht profitabel, stellte dies die dauerhafte Zahlungsfähigkeit in Frage (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 31).

    Zwar müssen für ein Sanierungskonzept die Gläubiger weder gleichbehandelt noch vollständig einbezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 16, 18).

    Es obliegt dann dem Anfechtungsgegner, darzulegen und zu beweisen, dass er nichts von einem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wusste (BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 14; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, WM 2016, 366 Rn. 8; vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 23).

    Den Gläubiger, der über die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist, trifft deshalb auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat (BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 40; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 23 mwN).

  • BGH, 07.05.2020 - IX ZR 18/19

    Insolvenzverfahren: Vermutung, Kenntnis und Widerlegbarkeit des

    Deshalb ist der Anfechtungsgegner dann regelmäßig auch über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 14; vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 22; vom 4. Mai 2017, aaO; vom 22. Juni 2017 - IX ZR 111/14, WM 2017, 1424 Rn. 30).
  • BGH, 17.11.2016 - IX ZR 65/15

    Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für die

    Insoweit hat die Schuldnerin nicht geltend gemacht, die Zahlungen der Schuldnerin seien im Rahmen eines ernsthaften und erfolgversprechenden Sanierungsversuchs geleistet worden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, ZInsO 2016, 1251).
  • BGH, 14.06.2018 - IX ZR 22/15

    Anfechtung von Zahlungen durch Leistung des Schuldners nach Einräumung seiner

    Der Senat hat in einer nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Entscheidung (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249) die Maßstäbe aufgezeigt, die in diesem Zusammenhang an ein Sanierungskonzept zu stellen sind.

    Die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs ist, auch wenn dieser letztlich fehlgeschlagen ist; in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 14 mwN).

    Bei den Anforderungen, die hieran gestellt werden, ist in Bezug auf den Vorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 15 ff und Rn. 24 ff).

    b) Ein Sanierungsplan muss, um zu einer Verneinung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners zu führen, zwar nicht bestimmten formalen Erfordernissen entsprechen, wie sie das Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e..V. in dem IDW Standard S6 (IDW S6) oder das Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) als Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte aufgestellt haben (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 19).

    Um die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu widerlegen, ist jedoch Voraussetzung auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte; die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 15 mwN).

    Gegebenenfalls sind Art und Höhe einzuwerbenden frischen Kapitals darzustellen sowie die Chance, dieses tatsächlich zu gewinnen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 18 mwN).

    Den Gläubiger, der über die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist, trifft deshalb die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat (BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NZI 2014, 650 Rn. 40 mwN; Urteil vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, NZI 2016, 355 Rn. 8; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 23).

    Der Anfechtungsgegner hätte deshalb zumindest konkrete Umstände darlegen und beweisen müssen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den Sanierungsversuch der (hier unterstellte) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin unbekannt geblieben war (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 23 mwN).

    Zwar konnte der Beklagte den Angaben der Schuldnerin oder ihres beauftragten Sanierungsberaters vertrauen, solange er keine (erheblichen) Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass der Sanierungsplan keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 27).

  • BGH, 04.05.2017 - IX ZR 285/16

    Insolvenzanfechtung: Wissen des Anfechtungsgegners um drohende

    Dann weiß der Anfechtungsgegner regelmäßig auch, dass Leistungen aus dem Vermögen des Schuldners an ihn die Befriedigungsmöglichkeiten anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren oder verzögern (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, WM 2016, 1182 Rn. 22 mwN).
  • BGH, 23.06.2022 - IX ZR 75/21

    Insolvenzverfahren über Vermögen einer AG: Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung

    (1) Im Hinblick auf die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO hat die Beklagte darzulegen und zu beweisen, dass sie die Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat (BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, WM 2014, 1009 Rn. 40; vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 23; vom 3. März 2022 - IX ZR 78/20, WM 2022, 527 Rn. 109).

    Zur Widerlegung der Vermutung genügt es, wenn der Anfechtungsgegner konkrete Umstände darlegt und beweist, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den Sanierungsversuch der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners unbekannt geblieben war (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, ZIP 2007, 1511 Rn. 9; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 24).

    Hierbei darf sich der Anfechtungsgegner grundsätzlich auf schlüssige Angaben des Schuldners oder seines beauftragten Sanierungsberaters verlassen, solange er keine (erheblichen) Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass der Sanierungsplan keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 27).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine bloße Sanierungshoffnung nicht genügt, andererseits ein Erfolg aber auch nicht sicher sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 39; vom 3. März 2022, aaO Rn. 86).

    Erst wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder das Sanierungskonzept keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 27; vom 3. März 2022, aaO Rn. 86 ff) oder gescheitert ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2022, aaO Rn. 35 f, 88) oder der Schuldner die Sanierungsbemühungen eingestellt hat, entfällt der Vertrauensschutz.

    Hierfür kann es genügen, wenn die Zahlungen aus der Sicht des Anfechtungsgegners mit dem schlüssigen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept vereinbar waren und in diesem Sinne auf der Grundlage des Konzepts erbracht wurden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016- IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 23 mwN).

  • BGH, 26.10.2023 - IX ZR 112/22

    Führung des Beweises des Gegenteils bei Vermutung der Kenntnis vom

    Er muss darlegen und beweisen, dass er den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht kannte (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/06, NZI 2007, 512 Rn. 7; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, NZI 2012, 416 Rn. 14; vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, NZI 2016, 355 Rn. 8; vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 23).

    (1) Dies hat der Senat bereits für den ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen Sanierungsversuch angenommen und näher begründet (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 14 ff).

    Hierfür sind die vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12. Mai 2016 (aaO Rn. 23 ff) entwickelten und mit Urteil vom 3. März 2022 im Blick auf das Erfordernis einer (jedenfalls in den Anfängen erfolgten) Umsetzung des Konzepts modifizierten Grundsätze (IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 79 f) zu berücksichtigen.

    Danach gelten hinsichtlich der Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen eines ernsthaften Sanierungsversuchs zwar nicht dieselben Anforderungen, wie sie für den Schuldner oder die für diesen verantwortlich handelnden Personen zur Anwendung gelangen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 24).

    Von einem schlüssigen Sanierungskonzept des Schuldners kann der Anfechtungsgegner jedoch nur dann ausgehen, wenn er in den Grundzügen über die wesentlichen Grundlagen des Konzepts informiert ist, insbesondere über die Ursachen der Insolvenz, die Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine positive Fortführungsprognose (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 25 ff).

    Erlangt der Anfechtungsgegner Kenntnis von einem schlüssigen Sanierungskonzept, ist er nicht verpflichtet, das Konzept fachmännisch zu prüfen oder prüfen zu lassen; er darf sich auf die Angaben des Schuldners oder dessen Beraters zu den Erfolgsaussichten des Konzepts verlassen solange er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass der Plan keine Chancen auf dauerhaften Erfolg hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 27; vom 23. Juni 2022 - IX ZR 75/21, ZInsO 2022, 1734 Rn. 32).

    Auch wenn die Krise nicht nur vorübergehend ist, muss das erforderliche Eingreifen des Schuldners nicht zwingend auf eine dauerhafte Sanierung des schuldnerischen Unternehmens (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 29 ff) gerichtet sein.

    Beschafft sich der Anfechtungsgegner die erforderlichen Informationen nicht, handelt er mit Anfechtungsrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 25).

  • OLG Frankfurt, 08.12.2021 - 4 U 12/21

    Zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Gewährung von Nachbesicherungen im

    aa) Die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit kann ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs ist, auch wenn dieser letztlich fehlgeschlagen ist; in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 14 m.w.N., zitiert nach juris; Urteil vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15 -, Rn. 9, zitiert nach juris).

    Der Anfechtungsgegner muss lediglich konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den Sanierungsversuch der (hier unterstellte) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners unbekannt geblieben ist, weil er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 24 m.w.N., zitiert nach juris; Urteil vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15 -, Rn. 9, zitiert nach juris; Urteil vom 28. März 2019 - IX ZR 7/18 -, Rn. 10, zitiert nach juris).

    Verzichtet er hierauf, handelt er mit Anfechtungsrisiko (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 25, zitiert nach juris).

    Ein Sanierungsplan muss nicht bestimmten formalen Erfordernissen entsprechen, wie sie das Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. in dem IDW Standard S6 (IDW S6) oder das Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) als Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte aufgestellt haben (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 19 m.w.N., zitiert nach juris; Urteil vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15 -, Rn. 10, zitiert nach juris).

    Die Maßnahmen müssen eine positive Fortführungsprognose begründen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 36, zitiert nach juris).

    Er darf vielmehr den Angaben des Schuldners oder seines beauftragten Sanierungsberaters vertrauen, solange er keine (erheblichen) Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass der Sanierungsplan keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 27, zitiert nach juris).

    Ist dies nicht gewährleistet und müssen deshalb der Schuldner und die Gläubiger davon ausgehen, dass die Finanzierung des Unternehmens auch künftig nicht stabil ist, sondern dass die bei Unternehmensfortführung zu verdienenden Gelder weiterhin nicht ausreichen werden, um die anfallenden Kosten zu decken, ist der (erneute) Zusammenbruch des Unternehmens bereits absehbar (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 30 m.w.N., zitiert nach juris).

    Beruht die Insolvenz des Schuldners nicht lediglich auf dem Ausfall berechtigter Forderungen, sondern - wie im Regelfall - vor allem auf dem dauerhaft unwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens, kann ein Gläubiger von einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept nur ausgehen, wenn vom Schuldner oder dessen Beratern zumindest die Grundlagen einer weitergehenden Sanierung schlüssig dargelegt wurden (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 34, zitiert nach juris).

    Diese müssen aber zumindest erkennen können, ob zur Sanierung ein Forderungsverzicht der Gläubiger ausreichend ist, oder ob Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 35, zitiert nach juris).

    Die Maßnahmen müssen eine positive Fortführungsprognose begründen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 36 m.w.N., zitiert nach juris).

    Konnte dem Vorhaben dagegen aus seiner Perspektive von vornherein eine realistische Realisierungschance nicht zugebilligt werden, ist die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht ausgeräumt, weil dann mit einem Erfolg des Konzeptes von vornherein nicht zu rechnen war (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 39, zitiert nach juris).

  • BGH, 28.03.2019 - IX ZR 7/18

    Gerichtliche Überprüfung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung

    Das Wissen um die Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 14 mwN; vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15, WM 2018, 1703 Rn. 9).

    a) Welche Voraussetzungen der Sanierungsplan erfüllen muss, um einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners auszuschließen, hat der Senat im Grundsatzurteil vom 12. Mai 2016 (aaO Rn. 16 ff) und im Urteil vom 14. Juni 2018 (aaO Rn. 10) näher ausgeführt.

    Dann kennt er auch den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 22 mwN).

    Auch auf Seiten des Anfechtungsgegners kann die Kenntnis der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Fall eines ernsthaften, wenn auch letztlich gescheiterten Sanierungsversuchs an Bedeutung verlieren (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 14; vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15, WM 2018, 1703 Rn. 9).

    Der Anfechtungsgegner muss lediglich konkrete Umstände darlegen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 24 mwN; vom 14. Juni 2018, aaO Rn. 13).

  • OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 90/15
  • OLG Düsseldorf, 12.01.2017 - 12 U 91/13
  • OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 4 U 72/20

    Vergütungsansprüche des Abschlussprüfers in der Insolvenz

  • OLG Naumburg, 06.12.2017 - 5 U 96/17

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Entbehrlichkeit

  • OLG Köln, 18.06.2018 - 2 U 5/18

    Insolvenzanfechtung der Begleichung von Verbindlichkeiten Dritter im Rahmen eins

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2018 - 12 U 46/17

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung eines

  • OLG Köln, 18.06.2018 - 2 U 1/18

    Indizien für eine Zahlungseinstellung

  • OLG Bamberg, 23.03.2018 - 3 U 177/16

    Rückerstattung vereinnahmter Frachtvergütungen im Wege der Insolvenzanfechtung

  • BGH, 18.01.2018 - IX ZR 31/15

    Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Verneinung der

  • OLG Bamberg, 10.04.2019 - 8 U 34/18

    Geltendmachung von Zahlungsansprüchen durch Insolvenzverwalter nach Anfechtung

  • OLG Düsseldorf, 11.04.2019 - 12 U 44/18

    Rückgewähransprüche wegen insolvenzrechtlich anfechtbar erlangter Beträge

  • BGH, 27.01.2021 - 3 StR 628/19

    Untreue durch Kreditvergabe (Vermögensbetreuungspflicht; Bankvorstand;

  • OLG Saarbrücken, 18.12.2019 - 5 U 6/19

    Insolvenzanfechtung: Sicherungsabtretung von Ansprüchen aus einem

  • OLG Karlsruhe, 22.07.2021 - 3 U 8/20

    Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Zahlung in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit

  • OLG Saarbrücken, 15.07.2021 - 4 U 67/18

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

  • OLG Frankfurt, 05.12.2016 - 13 U 2/16

    Insolvenzanfechtung: Darlegungen zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz

  • LG Würzburg, 06.02.2018 - 71 O 1592/16

    Rückzahlung der Vergütungen im Wege der Insolvenzanfechtung

  • OLG Braunschweig, 27.04.2022 - 9 U 40/21

    Rückzahlung von Darlehensraten nach Insolvenzanfechtung; Wert

  • OLG Düsseldorf, 16.05.2019 - 12 U 47/18

    Zahlungsunfähigkeit eines Schwesterunternehmens wegen der Haftung für Forderungen

  • KG, 07.12.2018 - 14 U 132/17

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Abgrenzung

  • FG Münster, 25.01.2018 - 6 K 1013/15

    Aufrechnung des Finanzamts mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis;

  • BGH, 26.06.2018 - II ZR 172/17

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens;

  • OLG Köln, 25.10.2017 - 2 U 17/17

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen zur Abwendung der Vollziehung angeordneter

  • OLG Zweibrücken, 05.12.2017 - 8 U 49/15

    Vorsatzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz

  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
  • LG Hamburg, 10.01.2017 - 303 O 515/15

    Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Schlüssigkeit eines die Kenntnis des

  • OLG Köln, 29.03.2017 - 2 U 45/16

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen an einen mit der Sanierung des Unternehmens

  • LG Aachen, 14.04.2021 - 11 O 241/17

    Haftung des Sanierungsberaters in der Krise;: Sanierungsberatervertrag als

  • OLG Bamberg, 11.05.2018 - 3 U 26/17

    Vorsatzanfechtung - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und Kenntnis

  • OLG Schleswig, 08.12.2021 - 9 U 135/20

    Ansprüche nach Insolvenzanfechtung Weite Auslegung des Begriffs der

  • OLG Hamburg, 15.06.2020 - 2 U 28/19

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast zur

  • LG Frankfurt/Main, 10.03.2021 - 13 O 255/20
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