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   BGH, 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17   

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https://dejure.org/2017,42593
BGH, 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17 (https://dejure.org/2017,42593)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17 (https://dejure.org/2017,42593)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17 (https://dejure.org/2017,42593)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 882b ZPO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO
    Widerruf der Zulassung zu Rechtsanwaltschaft und Nichtzulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs: Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls eines Einzelanwalts bei einer Vielzahl von Eintragungen im ...

  • IWW

    § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § ... 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 26 Abs. 2 InsO, § 882b ZPO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 102 Abs. 2 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Vermutung des Vermögensverfalls kraft Gesetzes

  • rewis.io

    Widerruf der Zulassung zu Rechtsanwaltschaft und Nichtzulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs: Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls eines Einzelanwalts bei einer Vielzahl von Eintragungen im ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Vermutung des Vermögensverfalls kraft Gesetzes

  • rechtsportal.de

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Vermutung des Vermögensverfalls kraft Gesetzes

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Zulassung zu Rechtsanwaltschaft und Nichtzulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs: Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls eines Einzelanwalts bei einer Vielzahl von Eintragungen im ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2017, 2544
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.04.2017 - AnwZ (Brfg) 7/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 3).

    Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 4; jeweils mwN).

    Zwar kommt die an eine Eintragung anknüpfende gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der jeweiligen Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. April 2017, aaO Rn. 6 mwN).

    Zur Widerlegung der aus einer Eintragung resultierenden gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den o.a. maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret - gegebenenfalls unter Vorlage eines nachvollziehbaren beziehungsweise realistischen Tilgungsplans - darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 22/16, juris Rn. 6; vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12).

  • BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 43/14

    Terminsverlegungsantrag im anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17
    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind wegen der durch einen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14, juris Rn. 5 und vom 28. November 2016 - AnwZ (Brfg) 23/16, juris Rn. 10).

    Sollte der Bandscheibenvorfall und dessen Behandlung dagegen mit entsprechenden (nicht glaubhaft gemachten) Folgen verbunden gewesen sein, hätte der Kläger, worauf der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat, rechtzeitig für die Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten Sorge tragen müssen (siehe auch Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 34/12, juris Rn. 4; vom 12. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 13/14, juris Rn. 4 und vom 12. März 2015, aaO Rn. 7).

  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17
    Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 4; jeweils mwN).

    Zur Widerlegung der aus einer Eintragung resultierenden gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den o.a. maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret - gegebenenfalls unter Vorlage eines nachvollziehbaren beziehungsweise realistischen Tilgungsplans - darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 22/16, juris Rn. 6; vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12).

  • BGH, 24.03.2017 - AnwZ (Brfg) 60/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 3).

    Zur Widerlegung der aus einer Eintragung resultierenden gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den o.a. maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret - gegebenenfalls unter Vorlage eines nachvollziehbaren beziehungsweise realistischen Tilgungsplans - darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 22/16, juris Rn. 6; vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12).

  • BGH, 31.03.2017 - AnwZ (Brfg) 58/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 3).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Einzelanwalts sind demgegenüber nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 31. März 2017, aaO Rn. 6 mwN).

  • BGH, 16.07.2012 - AnwZ (Brfg) 34/12

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17
    Sollte der Bandscheibenvorfall und dessen Behandlung dagegen mit entsprechenden (nicht glaubhaft gemachten) Folgen verbunden gewesen sein, hätte der Kläger, worauf der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat, rechtzeitig für die Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten Sorge tragen müssen (siehe auch Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 34/12, juris Rn. 4; vom 12. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 13/14, juris Rn. 4 und vom 12. März 2015, aaO Rn. 7).
  • BGH, 06.02.2014 - AnwZ (Brfg) 83/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Widerlegung der

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17
    Immobilienbesitz ist im Übrigen nur dann beachtlich, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt als liquider Vermögenswert zur Verfügung steht (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, juris Rn. 6 und vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 10, jeweils mwN).
  • BGH, 12.05.2014 - AnwZ (Brfg) 13/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17
    Sollte der Bandscheibenvorfall und dessen Behandlung dagegen mit entsprechenden (nicht glaubhaft gemachten) Folgen verbunden gewesen sein, hätte der Kläger, worauf der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat, rechtzeitig für die Bestellung eines Verfahrensbevollmächtigten Sorge tragen müssen (siehe auch Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 34/12, juris Rn. 4; vom 12. Mai 2014 - AnwZ (Brfg) 13/14, juris Rn. 4 und vom 12. März 2015, aaO Rn. 7).
  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Ausschluss der

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17
    Immobilienbesitz ist im Übrigen nur dann beachtlich, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt als liquider Vermögenswert zur Verfügung steht (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, juris Rn. 6 und vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 10, jeweils mwN).
  • BGH, 12.07.2016 - AnwZ (Brfg) 22/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintrag

    Auszug aus BGH, 12.10.2017 - AnwZ (Brfg) 39/17
    Zur Widerlegung der aus einer Eintragung resultierenden gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den o.a. maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret - gegebenenfalls unter Vorlage eines nachvollziehbaren beziehungsweise realistischen Tilgungsplans - darzulegen, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 22/16, juris Rn. 6; vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12).
  • BGH, 28.11.2016 - AnwZ (Brfg) 23/16

    Terminsverlegungsantrag in einer verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen

  • BGH, 06.05.2021 - AnwZ (Brfg) 38/20

    Anwaltgerichtliches Verfahren in Zulassungssachen: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof darauf abgestellt, dass im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13; vom 7. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12).

    Dies gilt entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung nicht nur für den Fall, dass der Kläger zum wiederholten Mal seine Reise- oder Verhandlungsfähigkeit in Frage stellt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019, aaO; vom 20. November 2017, aaO; vom 12. Oktober 2017, aaO; vom 7. Mai 2013, aaO und vom 8. Dezember 2011, aaO).

    Es ist nicht zu beanstanden, dass der Anwaltsgerichtshof das Erfordernis dieser Voraussetzungen entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung gerade auch in den Fällen für gewichtig hält, in denen die Rechtslage zum Widerruf eindeutig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13).

    Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof weiter davon ausgegangen, dass eine Partei bei einem erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellten, mit einer Erkrankung begründeten Verlegungsantrag verpflichtet ist, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12).

  • BGH, 11.12.2019 - AnwZ (Brfg) 50/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    (2) Zwar kommt die Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO nach der Rechtsprechung des Senats nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die Eintragung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits tilgungsreif war, weil die ihr zugrundeliegende Forderung schon vollständig getilgt war (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, ZinsO 2017, 2544 Rn. 6; vom 14. August 2019 - AnwZ (Brfg) 40/19 Rn. 6).
  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 10/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 3; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 3; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 3; jeweils mwN).

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, hier mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 18. April 2016, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 4; vom 30. Januar 2017 - AnwZ (Brfg) 57/16, juris Rn. 7; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, aaO Rn. 4; jeweils mwN).

    Zwar kommt die an eine Eintragung anknüpfende gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der jeweiligen Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, juris Rn. 6 mwN; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, aaO Rn. 6).

  • BGH, 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 3; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 3; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 3; jeweils mwN).

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, hier mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 1. September 2016, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 4; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, aaO Rn. 4; jeweils mwN).

    Zwar kommt die an eine Eintragung anknüpfende gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der jeweiligen Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, aaO Rn. 6 mwN).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 26.01.2024 - 1 AGH 34/23
    Denn dabei handelt es sich nicht liquide Mittel, die zur Tilgung der Forderungen eingesetzt werden könnten (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2019 - AnwZ (Brfg) 31/19-, juris Rn. 9; Beschluss vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17 -, Rn. 7, juris; vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, juris Rn. 6 und vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 10; Senat, Urteil vom 30. August 2019 - 1 AGH 39/18 -, Rn. 28, juris).
  • BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7; vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 7; vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 7 und vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 6).
  • BGH, 03.07.2018 - AnwZ (Brfg) 26/18

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung

    Forderungen oder sonstige Vermögenswerte können zwar der Annahme eines Vermögensverfalls entgegenstehen, dies jedoch nur, wenn es sich um liquide Werte handelt (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - AnwZ (Brfg) 12/10, juris Rn. 7; vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 4 und vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7).

    Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Einzelanwalts sind demgegenüber nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 8).

    Es kommt deshalb nicht einmal mehr darauf an, dass bei einer "längerfristigen Erkrankung", wie sie der Kläger im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Schulter und der diesbezüglichen Schmerztherapie geltend macht, es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen (Senat, Beschlüsse vom 16. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 34/12, juris Rn. 4; vom 12. März 2015, aaO Rn. 7 und vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 13).

  • BGH, 12.02.2018 - AnwZ (Brfg) 6/17

    Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Vorwurf eines

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 3; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 3; vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 18/16, juris Rn. 3; vom 12. Oktober 2017- AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 3; jeweils mwN).
  • BGH, 04.03.2019 - AnwZ (Brfg) 47/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Vermögenswerte können nur dann von Bedeutung sein, wenn sie liquide sind (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7; vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 7 und vom 17. September 2018 - AnwZ (Brfg) 41/18, juris Rn. 7).
  • BGH, 03.05.2021 - AnwZ (Brfg) 63/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Präsidentin des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2019 - AnwZ (Brfg) 76/18, juris Rn. 14; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 41/17, juris Rn. 16; vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 13; vom 7. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12).
  • BGH, 01.02.2019 - AnwZ (Brfg) 76/18

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 01.09.2023 - AnwZ (Brfg) 24/23

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 18.04.2018 - AnwZ (Brfg) 12/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 17.09.2018 - AnwZ (Brfg) 41/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 22.06.2021 - AnwZ (Brfg) 9/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 53/17

    Anspruch eines Rechtsanwaltes auf Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des

  • BGH, 21.03.2018 - AnwZ (Brfg) 56/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls als

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