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   AG Wolfratshausen, 03.08.2000 - N 19/92   

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AG Wolfratshausen, 03.08.2000 - N 19/92 (https://dejure.org/2000,29836)
AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 03.08.2000 - N 19/92 (https://dejure.org/2000,29836)
AG Wolfratshausen, Entscheidung vom 03. August 2000 - N 19/92 (https://dejure.org/2000,29836)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Festsetzung der Vergütung und der Auslagen eines Konkursverwalters; Voraussetzungen für eine Geldentnahme aus der Konkursmasse

Papierfundstellen

  • ZInsO 2000, 517
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus AG Wolfratshausen, 03.08.2000 - N 19/92
    Die Entnahme auf Fremdgeldkonto hat er unter Bezugnahme auf Entscheidungen des BVerfG v. 30.3.1993 (ZIP 1993, 838) damit begründet, er hätte diesen Betrag vor der Pfändung eines Massegläubigers (Prozessgegner) in Sicherheit bringen müssen, um seine eigenen Vergütungsansprüche zu retten.
  • BayObLG, 24.03.1988 - BReg. 3 Z 188/87
    Auszug aus AG Wolfratshausen, 03.08.2000 - N 19/92
    Das Gericht hat sich seine Rechtsansicht, unterstützt durch Rechtsprechung (BayObLG, Beschl. v. 24.3.1988, NJW 1988, 1919) und Literatur (Palandt/Edenhofer, Kommentar zum BGB, 59. Aufl., § 1960 BGB Rn. 28), gebildet.
  • BGH, 06.05.2004 - IX ZB 349/02

    Verbot der Schlechterstellung im Beschwerdeverfahren nach Aufhebung und

    Dem Konkurs- oder Insolvenzverwalter wurde der Vergütungsanspruch aberkannt, wenn er besonders schwerwiegende schuldhafte Pflichtverletzungen in Form von strafbaren Handlungen (z.B. Unterschlagungen) zum Nachteil der Masse begangen hatte (OLG Karlsruhe ZInsO 2000, 617; LG Konstanz ZInsO 1999, 589; AG Wolfratshausen ZInsO 2000, 517, 518; AG Hamburg ZInsO 2001, 69, 70; vgl. auch Eickmann, Vergütungsrecht/InsVV 2. Aufl. vor § 1, Rn. 16a; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 3 Rn. 78).

    Ob die für den Ausschluß der Vergütung geltenden Gründe auch den Anspruch des Antragstellers auf Festsetzung von Auslagen betreffen (ablehnend AG Wolfratshausen ZInsO 2000, 517, 518), kann dahinstehen, weil die insoweit ursprünglich erkannte Festsetzung des Amtsgerichts wegen des prozessualen Verbots der Schlechterstellung aufrechtzuerhalten ist.

  • AG Duisburg, 02.02.2009 - 46 L 197/04

    Verwirkung des Vergütungsanspruchs eines Zwangsverwalters durch das vorsätzliche

    Ein Grund zur Differenzierung ist nicht erkennbar; der Strafcharakter der Verwirkung gilt auch insoweit (ebenso LG Schwerin, NZI 2008, 692, 694; anders, jedoch ohne Begründung AG Wolfratshausen ZInsO 2000, 517, 518).
  • AG Potsdam, 06.04.2005 - 35 IN 686/01

    Festsetzung der Vergütung und der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters;

    Zwar wirkt sich die vom vorläufigen Insolvenzverwalter bewirkte Verwirkung des Vergütungsanspruchs nicht auf die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehenden Auslagen nach § 8 InsVV aus (AG Wolfratshausen ZInsO 2000, 517 [AG Wolfratshausen 03.08.2000 - N 19/92] ), doch hat der vorläufige Insolvenzverwalter keine Auslagen geltend gemacht.
  • LG Magdeburg, 10.01.2013 - 11 T 507/11

    Herabsetzung der Vergütungsansprüche des Gesamtvollstreckungsverwalters auf Null

    Auch dem Konkurs- oder Insolvenzverwalter hat die Rechtsprechung den Vergütungsanspruch aberkannt, wenn er besonders schwerwiegende schuldhafte Pflichtverletzungen zum Nachteil der Masse begangen hat (OLG Karlsruhe ZInsO 2000, 617; LG Konstanz ZInsO 1999, 589; AG W ZInsO 2000, 517, 518; AG Hamburg ZInsO 2001, 69, 70), wobei es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausreicht, dass der Insolvenzverwalter eine Straftat begangen hat, die ihn als charakterlich ungeeignet hat erscheinen lassen, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters auszuüben (BGHZ 159, 322).
  • LG Cottbus, 30.04.2007 - 7 T 373/04
    Dem Insolvenzverwalter wurde insoweit der Vergütungsanspruch aberkannt, wenn er besonders schwerwiegende schuldhafte Pflichtverletzungen in Form von strafbaren Handlungen (z.B. Unterschlagungen) zum Nachteil der Masse begangen hatte ( OLG Karlsruhe ZInsO 2000, 617 ; LG Konstanz ZInsO 1999, 589 ; AG Wolfratshausen ZInsO 2000, 517, 518 ; AG Hamburg ZInsO 2001, 69, 70 ; vgl. auch Haarmann/Wutzke/Förster a.a.O.).
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