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   BGH, 07.07.2003 - II ZR 271/00   

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https://dejure.org/2003,2312
BGH, 07.07.2003 - II ZR 271/00 (https://dejure.org/2003,2312)
BGH, Entscheidung vom 07.07.2003 - II ZR 271/00 (https://dejure.org/2003,2312)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 2003 - II ZR 271/00 (https://dejure.org/2003,2312)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auslegung einer Abtretungsvereinbarung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Erklärungsempfängers; Zulässigkeit der Abtretung künftiger Forderungen; Abtretungsverbot für Forderungen, die zur Konkursmasse gehören; Abtretbarkeit von nach Konkurseröffnung fällig gewordenen ...

  • Judicialis

    BGB § 398; ; KO § 54

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 398; KO § 54
    Erfassung künftiger Forderungen durch eine Abtretungsvereinbarung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Auslegung einer Abtretungsvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1690
  • MDR 2003, 1168
  • NZI 2004, 109
  • WM 2003, 1717
  • ZInsO 2003, 992
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.03.1978 - VIII ZR 180/76

    Globalzession

    Auszug aus BGH, 07.07.2003 - II ZR 271/00
    Diese sind damit zugleich hinreichend bestimmt bzw. zum Zeitpunkt ihres Entstehens bestimmbar (vgl. dazu BGHZ 70, 86, 89; 71, 75, 78).
  • BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 164/76

    Buchgroßhändler Sammelrechnung I - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01>

    Auszug aus BGH, 07.07.2003 - II ZR 271/00
    Diese sind damit zugleich hinreichend bestimmt bzw. zum Zeitpunkt ihres Entstehens bestimmbar (vgl. dazu BGHZ 70, 86, 89; 71, 75, 78).
  • BGH, 11.07.1988 - II ZR 281/87

    Behandlung des Anspruchs des Gesellschafters auf Abfindung oder das

    Auszug aus BGH, 07.07.2003 - II ZR 271/00
    Gemäß § 54 KO sind auch mit oder nach Konkurseröffnung fällig gewordene Forderungen gegeneinander aufrechenbar, wenn sie schon vorher ihrem Kern nach vorhanden waren (vgl. Sen.Urt. v. 11. Juli 1988 - II ZR 281/87, NJW 1989, 453).
  • BGH, 16.03.1995 - IX ZR 72/94

    Sittenwidrigkeit der Abtretung sämtlicher Kundenforderungen unmittelbar vor dem

    Auszug aus BGH, 07.07.2003 - II ZR 271/00
    Nach dem von dem Berufungsgericht angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1995 (IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668) ist zwar die Abtretung "der Ansprüche" eines Sicherungsgebers aus der Sicht eines unvoreingenommenen Erklärungsempfängers "im Zweifel" nur auf bestehende Forderungen zu beziehen.
  • OLG Saarbrücken, 19.10.2017 - 4 U 29/17

    Verkehrsunfallhaftung: Wartepflichtverletzung beim Linksabbiegen;

    (3.2) Eine Abtretung - insbesondere eine solche künftiger Forderungen ist nur wirksam, wenn die abgetretene Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar bezeichnet ist (Bestimmtheits- bzw. Bestimmbarkeitsgebot, BGHZ 7, 365, 367; BGH NJW 1995, 1668, 1669; NJW-RR 2003, 1690, 1691; jurisPK-BGB/Rosch, aaO § 398 Rn. 10, 20).
  • BGH, 20.04.2017 - III ZR 398/15

    Notarhaftung: Begründetheit des aus abgetretenem Recht verfolgten

    Das ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der Abtretung der anspruchsbegründende Tatbestand (Rechtsgrund) für den künftigen Anspruch, wie etwa bei Anwartschaftsrechten oder Dauerschuldverhältnissen, schon gelegt ist (künftige Forderung im weiteren Sinn) oder wenn das Rechtsverhältnis oder die Rechtsgrundlage, aus der der künftige Anspruch erwachsen soll, noch nicht besteht, gleichwohl aber die Entstehung der Forderung zur Zeit der Abtretung jedenfalls möglich erscheint (künftige Forderung im engeren Sinn), wie zum Beispiel bei Forderungen aus erst abzuschließenden Austauschverträgen oder bei gesellschaftsrechtlichen Vermögensansprüchen (z.B. Staudinger/Busche, aaO, § 398 BGB, Rn. 63 f; BeckOGK/Lieder, BGB, § 398 Rn. 150 [Stand: 1.12.2016]; vgl. auch BGH, Urteile vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 144, vom 7. Juli 2003 - II ZR 271/00, NJW-RR 2003, 1690, 1691 sowie vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 27, zur Globalzession; MüKoBGB/Roth/Kieninger, aaO, § 398 Rn. 78 f; jeweils mwN).
  • OLG Brandenburg, 18.11.2010 - 12 U 47/10

    VOB-Vertrag: Prüfungs- und Kontrollpflicht hinsichtlich der von einem

    Zwar ist die Abtretung "... der Ansprüche ..." eines Zedenten aus der Sicht eines unvoreingenommenen Erklärungsempfängers im Zweifel auf bereits bestehende Forderungen zu beziehen (BGH NJW 1995, 1668; NJW-RR 2003, 1690), so, dass die den Zedenten erst Anfang 2008 im Zusammenhang mit dem zweiten Wassereinbruch erwachsenen Ansprüche von der Abtretung vom 30.09.2007 nicht erfasst wären.

    Dabei muss dies nicht durch eine ausdrückliche Erklärung geschehen, vielmehr kann sich ein entsprechender übereinstimmender Parteiwille - wie auch sonst bei der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) - aus den Umständen des Falles mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergeben (BGH NJW-RR 2003, 1690).

  • OLG Brandenburg, 08.06.2016 - 4 U 113/15

    Feststellungsanspruch: Aufrechenbarkeit von Forderungen aus einer Regelbürgschaft

    Vielmehr kann sich ein entsprechender übereinstimmender Parteiwille - wie auch sonst bei der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) - auch aus den Umständen des Falles mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergeben (so wörtlich: BGH Urteil vom 07.07.2003 - II ZR 271/00 - Rn. 6).
  • OLG Saarbrücken, 06.11.2008 - 8 U 528/07

    Umfang des Rückgewähranspruchs bei Hinterlegung durch den Drittschuldner;

    Im Interesse der Rechtsklarheit setzt die Abtretung auch künftiger Forderungen nämlich eine auslegungsfähige Erklärung voraus, die zugleich die abgetretenen künftigen Forderungen hinreichend individualisierbar werden lässt, andernfalls die Abtretung nur auf bestehende Forderungen zu beziehen ist (vgl. BGH NJW-RR 2003, 1690; NJW 1995, 1668).
  • BGH, 15.10.2010 - AnwZ (B) 8/10

    Widerruf einer Rechtsanwaltzulassung infolge zweifacher Untreue zum Nachteil von

    Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids durfte nach § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO a. F. nur angeordnet werden, wenn zu erwarten war, dass der Widerruf bestandskräftig wird und sein sofortiger Vollzug im überwiegenden öffentlichen Interesse zur schon vor Bestandskraft des Widerrufsbescheids notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten war (Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643 und vom 21. Juli 2003 - AnwZ (B) 37/03, ZInsO 2003, 992).
  • BGH, 08.10.2004 - AnwZ (B) 15/04

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts; Sofortiger Vollzug der Widerrufsverfügung

    Des weiteren ist jedoch zu verlangen, daß die sofortige Vollziehung als Präventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03 - vom 24. September 2001 - AnwZ (B) 34/01 - NJW-RR 2002, 1718 m.w.N.; vom 21. Juli 2003 - AnwZ (B) 37/03 - ZInSO 2003, 992).
  • OLG Frankfurt, 04.02.2014 - 5 U 63/12

    Bauvertrag: Vorschuss für Nachbesserung

    Freilich ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung im Zweifel die Abtretung künftiger Ansprüche nicht mit erfasst (vgl. BGH vom 7.7.2003, II ZR 271/00 -NJW-RR 2003, 1690; Palandt/Grüneberg, wie oben, § 398 Rz.14).
  • BGH, 20.10.2004 - AnwZ (B) 67/04

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung scheidet aus, wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Widerrufsbescheid aufrechterhalten wird und die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten ist (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2001 - AnwZ (B) 61/00, BRAK-Mitt. 2002, 36 f ; v. 9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03, NJW-RR 2003, 1642, 1643; v. 21. Juli 2003 - AnwZ (B) 37/03, ZInsO 2003, 992).
  • AG Ulm, 17.03.2011 - 3 C 2421/10
    Voraussetzung für die Bestimmtheit einer Abtretung ist , dass die Benennung der juristischen Entstehungsgrundlage und Umschreibung des für die Entstehung maßgeblichen Lebenssachverhalts gegeben ist, wenn sich daraus die Forderung bzw. die Forderungen ableiten lassen (so auch BGH NJW-RR 2003, 1690) oder der abzutretende Anspruch abgrenzbar bezeichnet ist.
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