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   BVerfG, 09.02.2005 - 1 BvR 2719/04   

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https://dejure.org/2005,1755
BVerfG, 09.02.2005 - 1 BvR 2719/04 (https://dejure.org/2005,1755)
BVerfG, Entscheidung vom 09.02.2005 - 1 BvR 2719/04 (https://dejure.org/2005,1755)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Februar 2005 - 1 BvR 2719/04 (https://dejure.org/2005,1755)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Möglichkeit der Abwahl des Insolvenzverwalters durch die Gläubigerversammlung auch bei festgestellter Masseunzulänglichkeit verletzt den abgewählten Insolvenzverwalter nicht in seinen Grundrechten

  • Wolters Kluwer

    Maßnahme der öffentlichen Gewalt; Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers; Verfassungsbeschwerde gegen die Bestellung einer anderen Person zum Insolvenzverwalter; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Kein Rechtsschutz gegen Abwahl des Insolvenzverwalters

  • zvi-online.de

    InsO §§ 56, 57, 78; GG Art. 12, 14, 19 Abs. 4
    Kein Rechtsschutz des Insolvenzverwalters gegen Abwahl in der ersten Gläubigerversammlung

  • Judicialis

    GG Art. 12; ; GG Art. 14; ; GG Art. 19 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwahl eines Insolvenzverwalters nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 5, 91
  • ZIP 2004, 2341
  • ZIP 2005, 537
  • WM 2005, 471
  • ZInsO 2005, 368
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2005 - 1 BvR 2719/04
    Wer einen solchen Beruf wählt, wählt ihn in der rechtlichen Ausgestaltung, die ihm der Gesetzgeber gegeben hat (vgl. BVerfGE 21, 173 ).

    b) Die mit dieser normativen Fixierung des Berufsbildes verbundene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Insolvenzverwalters (Art. 12 Abs. 1 GG) hält der gebotenen Überprüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 21, 173 ; 75, 246 ) stand.

  • OLG Karlsruhe, 05.08.1997 - 10 W 23/97

    Prozeßkostenhilfe für eine Stufenklage auf Pflichtteilsergänzung

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2005 - 1 BvR 2719/04
    Auch wenn der vom Gericht ausgewählte und bestellte Insolvenzverwalter die ihm obliegenden Aufgaben in voller Verantwortlichkeit auszuüben hat (vgl. OLG Karlsruhe, ZIP 1997, S. 1970 ), ist sein Amt von Anfang mit der Einschränkung verbunden, in der ersten Gläubigerversammlung abberufen zu werden.
  • OLG Naumburg, 22.12.1993 - 4 W 173/93

    Streit um den Austausch von Verwaltern im Gesamtvollstreckungsverfahren; Weitere

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2005 - 1 BvR 2719/04
    Es ist mithin Bestandteil des Berufsbildes, dass der Insolvenzverwalter eine gesicherte Stellung erst nach der ersten Gläubigerversammlung erlangen kann (so auch OLG Hamm, ZIP 1990, S. 1145 ; OLG Naumburg, ZIP 1994, S. 162 ).
  • OLG Hamm, 19.06.1990 - 15 W 234/90
    Auszug aus BVerfG, 09.02.2005 - 1 BvR 2719/04
    Es ist mithin Bestandteil des Berufsbildes, dass der Insolvenzverwalter eine gesicherte Stellung erst nach der ersten Gläubigerversammlung erlangen kann (so auch OLG Hamm, ZIP 1990, S. 1145 ; OLG Naumburg, ZIP 1994, S. 162 ).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2005 - 1 BvR 2719/04
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass der Gesetzgeber befugt ist, Berufsbilder rechtlich zu fixieren, soweit er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (vgl. z.B. BVerfGE 7, 377 ; 13, 97 ).
  • LG Bielefeld, 07.05.2003 - 23 T 217/03

    Sofortige Beschwerde gegen Abwahl eines Insolvenzverwalters durch

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2005 - 1 BvR 2719/04
    b) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 7. Mai 2003 - 23 T 217/03 -,.
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus BVerfG, 09.02.2005 - 1 BvR 2719/04
    b) Die mit dieser normativen Fixierung des Berufsbildes verbundene Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit des Insolvenzverwalters (Art. 12 Abs. 1 GG) hält der gebotenen Überprüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 21, 173 ; 75, 246 ) stand.
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2005 - 1 BvR 2719/04
    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass der Gesetzgeber befugt ist, Berufsbilder rechtlich zu fixieren, soweit er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (vgl. z.B. BVerfGE 7, 377 ; 13, 97 ).
  • BGH, 07.10.2004 - IX ZB 128/03

    Anfechtung der Wahl eines anderen Insolvenzverwalters durch die

    Auszug aus BVerfG, 09.02.2005 - 1 BvR 2719/04
    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03 -,.
  • OLG Koblenz, 12.05.2005 - 12 VA 1/04

    Auswahl und Ernennung eines Insolvenzverwalters als Justizverwaltungsakt;

    Er erlangt eine gesicherte Stellung erst nach der ersten Gläubigerversammlung (BVerfG, WM 2005, 471, 472).

    Dieser Aspekt ergibt sich aus der gesetzlichen Ausgestaltung der Insolvenzverwalterbestellung (§§ 6 Abs. 1, 56 Abs. 1 InsO), die der Antragsteller als Grundlage seines Zugangs zu dem Amt hinzunehmen hat (vgl. BVerfG, WM 2005, 471, 472).

    Indes hat er die bisherige gesetzliche Ausgestaltung des Insolvenzverfahrens, welche seine Berufsausübung reglementiert, hinzunehmen (vgl. BVerfG, WM 2005, 471, 472).

  • BGH, 08.12.2005 - IX ZB 308/04

    Voraussetzungen der Entlassung des Insolvenzverwalters wegen Pflichtverletzungen

    Im Konfliktfall geht das Interesse der Gläubiger an der gleichmäßigen und bestmöglichen Befriedigung ihrer Forderungen dem Interesse des Insolvenzverwalters an der Beibehaltung seines Amtes vor (vgl. BVerfG ZIP 2005, 537, 538).
  • BGH, 16.05.2013 - IX ZB 198/11

    Insolvenzverfahren: Anordnung des schriftlichen Verfahrens und Wahl eines neuen

    dd) Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters nach § 57 InsO könne auch bei Anordnung des schriftlichen Verfahrens nur in einer nach §§ 74, 75 InsO einberufenen Gläubigerversammlung erfolgen, würde dem Ziel zuwiderlaufen, zeitnah nach der Bestellung des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht Klarheit darüber zu schaffen, ob es bei dieser Bestellung bleibt, und damit auch den Zeitraum zu begrenzen, in dem die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters noch nicht gesichert ist (vgl. dazu BVerfG, ZInsO 2005, 368, 369).
  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 49/05

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

    a) Als möglicher Insolvenzverwalter ist der Beteiligte zu 2 dadurch, dass er infolge der Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers und der Ablehnung einer Neufestsetzung der Stimmrechte durch den Richter nicht zum Insolvenzverwalter gewählt worden ist, nicht in subjektiven Rechten verletzt; denn der für ihn negative Ausgang der Wahl bewegt sich innerhalb des in zulässiger Weise normativ fixierten Berufsbildes des Insolvenzverwalters (vgl. für den umgekehrten Fall der Abwahl des gerichtlich bestellten Verwalters durch die erste Gläubigerversammlung BVerfG ZIP 2005, 537, 538).
  • KG, 14.05.2020 - 1 VA 17/17

    Aufnahme in die Vorauswahlliste für die Bestellung zum Insolvenzverwalter:

    Dies hat der Antragsteller hinzunehmen (vgl. OLG Koblenz a. a.O.; BVerfG, WM 2005, 471 f).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2008 - 20 VA 10/08

    Insolvenzverfahren: (Un-)Zulässigkeit eines die Bestellung eines vorläufigen

    Angesichts der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens ist diese Beschränkung auch nicht generell im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG bzw. sonstige Grundrechte Betroffener in Zweifel zu ziehen (vgl. Becker in Nerlich/Römermann, a.a.O., Stand März 2003, § 6 Rz. 30; Münchener Kommentar/Ganter, InsO, 2. Aufl., § 6 Rz. 9 ff; OLG Frankfurt am Main MDR 1989, 934 zu § 23 Abs. 3 EGGVG; BVerfG ZIP 2005, 537); denn jedenfalls grundsätzlich bestimmt der Gesetzgeber darüber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zustehen und welchen Inhalt es haben soll (BGH ZInsO 2007, 34; ZInsO 2007, 326; BVerG NJW 2006, 2613).
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