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   LG Dresden, 22.01.2007 - 5 T 32/07   

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https://dejure.org/2007,36245
LG Dresden, 22.01.2007 - 5 T 32/07 (https://dejure.org/2007,36245)
LG Dresden, Entscheidung vom 22.01.2007 - 5 T 32/07 (https://dejure.org/2007,36245)
LG Dresden, Entscheidung vom 22. Januar 2007 - 5 T 32/07 (https://dejure.org/2007,36245)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2007, 557
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Göttingen, 19.06.2003 - 74 IN 247/01

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus LG Dresden, 22.01.2007 - 5 T 32/07
    Die Übernahme dieser Bewertung des allgemeinen Zivilprozesses liegt nach § 4 InsO vorliegend besonders nahe, weil die Insolvenzordnung das Verfahren über die Versagung der Restschuldbefreiung als ein quasikontradiktorisches Verfahren ausgestaltet hat, in dem sich der Schuldner und der versagungsantragstellende Gläubiger diametral gegenüberstehen (andere Ansicht für den Restschuldbefreiungsantrag selbst wohl Amtsgericht Königstein, ZVI 2003, 365 [AG Göttingen 19.06.2003 - 74 IN 247/01] am Ende, allerdings ohne Begründung).
  • BGH, 22.09.2016 - IX ZB 50/15

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Rücknahme des Antrags auf

    Dies schließt nach in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretener Meinung die Rücknahme des Antrags eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung aber nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 269/09, ZInsO 2010, 1495 Rn. 4 ff; LG Dresden, ZInsO 2007, 557; AG Göttingen, NZI 2016, 174).
  • BGH, 15.07.2010 - IX ZB 269/09

    Restschuldbefreiungsverfahren: Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rücknahme

    b) Der Antrag muss bis zum rechtskräftigen Abschluss des durch ihn eingeleiteten Verfahrens aufrecht erhalten bleiben (vgl. etwa LG Dresden ZInsO 2007, 557, 558; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 290 Rn. 4; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. § 290 Rn. 5a; Wenzel, in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 5; vgl. auch LG Krefeld ZVI 2008, 86 zur Rücknahme eines Versagungsantrags nach § 298 InsO).
  • LG Landshut, 09.08.2017 - 33 T 334/16

    Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung

    Im eröffneten Verfahren ist eine Rücknahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung über eine beantragte Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO möglich (vgl. LG Dresden ZInsO 2007, 557; einschränkend bis zum Schlusstermin: LG Freiburg ZInsO 2003, 1106).
  • LG Krefeld, 15.12.2007 - 6 T 253/07

    Versagung einer Restschuldbefreiung durch das Amtsgericht; Rücknahme des Antrages

    Dabei wird zum Teil vertreten, dass der Antrag nur bis zu dem Beschluss über die Versagung der Restschuldbefreiung zurückgenommen werden kann, zum Teil wird die Rücknahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Versagung zugelassen ( vgl. zum Meinungsstand: LG Dresden, Beschluss vom 22.1.2007 - 5 T 32/07 - recherchiert in juris ).
  • LG Wiesbaden, 02.03.2010 - 4 T 24/10

    Restschuldbefreiung: Versagungsantrag durch eine aufgelöste frühere Gläubigerin;

    7 Bei dem Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung handelt es sich um ein quasi kontradiktorisches Verfahren, in dem sich der Schuldner und der versagungsantragstellende Gläubiger diametral gegenüberstehen (LG Dresden ZInsO 2007, 557).
  • AG Göttingen, 08.01.2009 - 74 IK 730/06
    Die Rücknahme eines Versagungsantrages ist bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Versagung möglich, eine zuvor ergangenen Entscheidung ist gem. § 4 InsO i.V.m. § 269 Abs. 4 ZPO für wirkungslos zu erklären (LG Dresden ZInsO 2007, 557).
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