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   BGH, 17.01.2008 - IX ZR 220/06   

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https://dejure.org/2008,868
BGH, 17.01.2008 - IX ZR 220/06 (https://dejure.org/2008,868)
BGH, Entscheidung vom 17.01.2008 - IX ZR 220/06 (https://dejure.org/2008,868)
BGH, Entscheidung vom 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06 (https://dejure.org/2008,868)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 6 Abs. 1, 174 Abs. 2, 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 177 Abs. 1 Satz 3, 178 Abs. 1 und 3, 179 Abs. 1, 183 Abs. 1, § 184, 194 Abs. 2 und 3, § 197 Abs. 3
    Nachträgliche Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners ergibt, nach Feststellung der betreffenden Forderung zur Insolvenztabelle

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Insolvenzverwalters zur nachträglichen Eintragung von bereits zur Tabelle festgestellten Forderungen, denen nach Einschätzung des Gläubigers eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt; Zulässigkeit des Widerspruchs einer vom ...

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Nachtragsanmeldung zur Insolvenztabelle

  • zvi-online.de

    InsO §§ 174 ff., 197 Abs. 3, §§ 183, 184
    Zulässigkeit der Nachtragsanmeldung nur für Forderungsgrund unerlaubte Handlung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eintragungspflicht des Insolvenzverwalters; Nachtragsanmeldung; vorsätzliche Tabellenergänzung; Tabellenbeschwerde; Unrichtigkeit der Insolvenztabelle; Passivlegitimation des Insolvenzverwalters; Tabellenfeststellungsklage; Rechtsgrund der festgestellten Forderung im ...

  • Judicialis

    InsO § 6 Abs. 1; ; InsO § ... 174 Abs. 2; ; InsO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; InsO § 177 Abs. 1 Satz 3; ; InsO § 178 Abs. 1; ; InsO § 178 Abs. 3; ; InsO § 179 Abs. 1; ; InsO § 183 Abs. 1; ; InsO § 184; ; InsO § 194 Abs. 2; ; InsO § 194 Abs. 3; ; InsO § 197 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur nachträglichen Berücksichtigung von Umständen, die für eine vorsätzliche unerlaubte Handlung sprechen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unrichtige Insolvenztabelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    "Fallstricke" bei der Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenztabelle - Anmeldung der Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Anmeldung von Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Besteht ein Anspruch auf nachträgliche Feststellung einer unerlaubten Handlung? (IBR 2008, 1064)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1072
  • ZIP 2008, 566
  • MDR 2008, 649
  • NZI 2008, 250
  • NZI 2008, 30
  • WM 2008, 650
  • Rpfleger 2008, 326
  • ZInsO 2008, 325
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Münster, 01.03.2004 - 77 IK 35/01
    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - IX ZR 220/06
    Die im Schrifttum ebenso wie hier vom Beklagten im Verfahren vertretene Auffassung, die Rechtskraft des § 178 Abs. 3 InsO schließe eine solche Nachholung aus (z.B. MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 174 Rn. 10 a.E.; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 175 Rn. 14 a.E.; zutreffend dagegen AG Hamburg ZInsO 2005, 107 f; AG Münster, Beschl. v. 1. März 2004 - 77 IK 35/01, bei juris), ist daher in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht abzulehnen.
  • BGH, 18.09.2003 - IX ZB 44/03

    Beiordnung eines Rechtsanwalts im Insolvenzverfahren wegen der Anmeldung einer

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - IX ZR 220/06
    Sie kann daher ebenso wie die besondere Feststellungsklage des § 184 InsO, die auf § 201 Abs. 2 InsO zugeschnitten ist, und die Feststellungsklage analog § 184 Abs. 1 InsO gegen den nach § 175 Abs. 2 InsO widersprechenden Schuldner (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343; Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347, 1348; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659, 660 f) auch nur außerhalb des Insolvenzverfahrens dem Schuldner gegenüber erfolgen, auf den sich die Rechtskraft eines gegen den Insolvenzverwalter erstrittenen Urteils gemäß § 183 Abs. 1 InsO nicht erstreckt.
  • BGH, 18.05.2006 - IX ZR 187/04

    Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - IX ZR 220/06
    Sie kann daher ebenso wie die besondere Feststellungsklage des § 184 InsO, die auf § 201 Abs. 2 InsO zugeschnitten ist, und die Feststellungsklage analog § 184 Abs. 1 InsO gegen den nach § 175 Abs. 2 InsO widersprechenden Schuldner (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343; Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347, 1348; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659, 660 f) auch nur außerhalb des Insolvenzverfahrens dem Schuldner gegenüber erfolgen, auf den sich die Rechtskraft eines gegen den Insolvenzverwalter erstrittenen Urteils gemäß § 183 Abs. 1 InsO nicht erstreckt.
  • BGH, 18.01.2007 - IX ZR 176/05

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer Forderung aus einer vorsätzlich

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - IX ZR 220/06
    Sie kann daher ebenso wie die besondere Feststellungsklage des § 184 InsO, die auf § 201 Abs. 2 InsO zugeschnitten ist, und die Feststellungsklage analog § 184 Abs. 1 InsO gegen den nach § 175 Abs. 2 InsO widersprechenden Schuldner (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, WM 2003, 2342, 2343; Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347, 1348; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659, 660 f) auch nur außerhalb des Insolvenzverfahrens dem Schuldner gegenüber erfolgen, auf den sich die Rechtskraft eines gegen den Insolvenzverwalter erstrittenen Urteils gemäß § 183 Abs. 1 InsO nicht erstreckt.
  • BGH, 26.09.2002 - IX ZB 180/02

    Beruhen des titulierten Anspruchs auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - IX ZR 220/06
    Der Fall liegt nicht anders als bei einer selbständigen Feststellungsklage, die jedenfalls bei entsprechendem Interesse auch dann noch erhoben werden kann, wenn bereits eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung erfolgt ist oder aufgrund eines Vollstreckungsbescheides ihm gegenüber der Zahlungsanspruch rechtskräftig feststeht (BGHZ 152, 166, 171 f).
  • AG Hamburg, 29.12.2004 - 68b IK 31/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 17.01.2008 - IX ZR 220/06
    Die im Schrifttum ebenso wie hier vom Beklagten im Verfahren vertretene Auffassung, die Rechtskraft des § 178 Abs. 3 InsO schließe eine solche Nachholung aus (z.B. MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 174 Rn. 10 a.E.; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 175 Rn. 14 a.E.; zutreffend dagegen AG Hamburg ZInsO 2005, 107 f; AG Münster, Beschl. v. 1. März 2004 - 77 IK 35/01, bei juris), ist daher in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht abzulehnen.
  • BGH, 09.01.2014 - IX ZR 103/13

    Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren: Darlegungslast hinsichtlich des

    Dem Insolvenzverwalter steht, wenn der Bestand der Forderung nicht vom Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung abhängt, kein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung beschränktes Widerspruchsrecht zu, weil dieser keinen Einfluss auf die Abwicklung des Insolvenzverfahrens hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, NZI 2008, 250 Rn. 13; vom 12. Juni 2008 - IX ZR 100/07, NZI 2008, 569 Rn. 7).
  • BGH, 19.12.2019 - IX ZR 53/18

    Erfassen einer Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen

    Unterbleibt die Aufnahme einer angemeldeten Forderung in die Tabelle aufgrund von Verfahrensfehlern, kann dies eine Präklusion der Nachhaftung nach § 302 Nr. 1 InsO nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2008, IX ZR 220/06, NZI 2008, 250 Rn. 15; Beschluss vom 24. November 2016 - IX ZB 4/15, NZI 2017, 213 Rn. 8).
  • BGH, 16.12.2010 - IX ZR 24/10

    Restschuldbefreiung: Behandlung einer unterbliebenen oder unvollständigen

    Der Rechtsgrund des vorsätzlichen Delikts kann entsprechend § 142 Abs. 2 KO auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung noch nachträglich beansprucht und mit einer Änderungsanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO in das Insolvenzverfahren eingeführt werden (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, WM 2008, 650 Rn. 12; v. 18. Dezember 2008, aaO Rn. 13).
  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 124/08

    Erfordernis einer Klagefristeinhaltung i.R.e. Feststellungsklage des Gläubigers

    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Klage des Gläubigers erhoben werden kann, sobald der Schuldner der entsprechenden rechtlichen Einordnung der Forderung in der Anmeldung zur Insolvenztabelle widersprochen hat (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, ZInsO 2006, 704, 705; v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05; ZInsO 2007, 265, 266 Rn. 8; v. 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, ZInsO 2008, 325, 327 Rn. 15).

    An einer streitigen gesonderten Feststellung des angemeldeten Anspruchsgrundes zur Tabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter kann ein Interesse des Gläubigers nicht bestehen (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, aaO).

    Jedenfalls lässt diese Parallele erkennen, dass ein beschränkter Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung des Rechtsgrundes eines Vorsatzdelikts statthaft ist (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 aaO Rn. 10) und die Anmeldung des Rechtsgrundes entsprechend § 142 Abs. 2 KO auch für bereits zur Tabelle festgestellte Forderungen noch nachgeholt werden kann (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, aaO Rn. 12).

  • BGH, 10.10.2013 - IX ZR 30/13

    Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle: Zulässigkeit einer negativen

    Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden jedoch von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat (§ 302 Nr. 1 InsO); die Tatsachen, die nach Einschätzung des Gläubigers den Schluss auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung tragen, können gemäß § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO nachgemeldet werden (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, NZI 2008, 250 Rn. 12).

    Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in zulässiger Weise nachträglich zur Tabelle angemeldet (§ 177 Abs. 1 Satz 3 InsO; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, NZI 2008, 250 Rn. 12).

  • BGH, 07.05.2013 - IX ZR 151/12

    Restschuldbefreiungsverfahren: Verspätete Anmeldung einer Forderung aus

    Infolge der erst nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO erfolgten Nachmeldung des Rechtsgrundes der vorsätzlich unerlaubten Handlung (zur Zulässigkeit dieser Nachmeldung vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, ZInsO 2008, 325 Rn. 11 f) ist das Begehren auf Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung und damit der Durchsetzbarkeit der Forderung nicht begründet.
  • AG Köln, 01.12.2016 - 73 IN 485/15

    Deliktseigenschaft; qualifizierte Vollstreckung, Forderungsfeststellung;

    Insgesamt ist damit aus der Begründung zur Neufassung der §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO abzuleiten, dass es sich um Vorschriften handelt, welche der möglichst frühzeitigen Klärung der Frage dienen, ob und welche gegen den Schuldner gerichteten Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, weil sie auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen (BGH, Beschluss vom 07.05.2013, Az.: IX ZR 151/12, NZI 2013, 906 m.w.N; Beschluss vom 17.01.2008, Az.: IX ZR 220/06, NJW-RR 2008, 1072, 1073).

    Insoweit ist der Gläubiger auf die allgemeine Feststellungklage gemäß § 256 ZPO zu verweisen (vgl. auch: BGH, Beschluss vom 17.01.2008, Az.: IX ZR 220/06, NJW-RR 2008, 1072, 1074).

  • BGH, 12.06.2008 - IX ZR 100/07

    Beschränkung des Widerspruchs des Insolvenzverwalters gegen die Anmeldung einer

    Hängt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, steht dem Insolvenzverwalter ein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung beschränktes Widerspruchsrecht nicht zu (Fortführung von BGH WM 2008, 650).

    Durch die Rechtsprechung des Senats ist in der Zwischenzeit geklärt, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, sogar für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung von dem Gläubiger nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach dessen Einschätzung ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, WM 2008, 650, 652 Rn. 13).

    Diese Begründung ist rechtlich einwandfrei; sie entspricht der jüngst ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, aaO S. 652 Rn. 13).

    Stützt ein Rechtsgrund jedoch die angemeldete Forderung, hat der Insolvenzverwalter sie in die Insolvenztabelle als unbestritten einzutragen; über den Rechtsgrund der Forderung hat er keine Entscheidung zu treffen (BGH, Urt. v. 17. Januar 2008, aaO S. 652 Rn. 13; LG Trier ZInsO 2006, 216, 217; Braun/Specovius, InsO 3. Aufl. § 178 Rn. 3; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 302 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Stephan, § 302 Rn. 15; Brückl ZInsO 2005, 16, 18 f; Eisner NZI 2003, 480, 485; a.A. FK-InsO/Kießner, 4. Aufl. § 174 Rn. 27; Schmidt ZInsO 2006, 523, 525).

  • BGH, 12.12.2019 - IX ZR 77/19

    Anforderungen des Transparenzgebots an die Verständlichkeit einer mit einem

    Sie kann daher nur außerhalb des Insolvenzverfahrens dem Schuldner gegenüber erfolgen (BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 220/06, WM 2008, 650 Rn. 15; vom 7. Mai 2013 - IX ZR 151/12, BGHZ 197, 186 Rn. 9).
  • BFH, 28.06.2022 - VII R 23/21

    Restschuldbefreiung und Steuerstraftaten

    (1) Durch die Rechtsprechung des BGH ist bereits geklärt, dass der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen (BGH-Urteile vom 17.01.2008 - IX ZR 220/06, ZIP 2008, 566, unter II.2.a [Rz 13]; vom 12.06.2008 - IX ZR 100/07, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2008, 3285, unter I.2.a [Rz 7]; vgl. auch Graf-Schlicker in: Graf-Schlicker, InsO, § 174 Rz 17).
  • OLG Hamm, 21.04.2015 - 9 U 32/15

    Keine Einschränkung der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung durch

  • OLG Nürnberg, 31.07.2017 - 8 U 308/16

    Zur Feststellung, dass eine Forderung auf einer vorsätzlich begangenen

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2010 - 15 U 195/09

    Zulässigkeit der Klage eines Insolvenzgläubigers

  • AG Köln, 16.06.2020 - 73 IN 298/17

    Eintragung des deliktischen Attributes in die Insolvenztabelle nur bei zulässigem

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2013 - 7 U 198/11

    Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 16 K 11072/19

    Fristen für die Anmeldung des Attributs "Steuerstraftat" zur Insolvenztabelle -

  • LG Itzehoe, 18.07.2008 - 9 T 27/08

    Zuständige Gerichtsbarkeit für die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse gegen

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 237/09

    Restschuldbefreiung: Zurückweisung von nach dem Schlusstermin gehaltenem Vortrag

  • OLG Köln, 07.02.2019 - 7 U 176/17

    Voraussetzungen der Feststellung des Herrührens einer Forderung aus vorsätzlich

  • FG Münster, 16.02.2022 - 13 K 1870/20

    Rechtsmäßikeit der Feststellung einer Haftungsschuld beruhend auf Steuerstraftat

  • OLG Koblenz, 13.05.2011 - 10 U 187/11

    Zahlungsklage: Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellung der Forderung zur

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