Weitere Entscheidung unten: OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007

Rechtsprechung
   BVerwG, 24.04.2007 - GmS-OGB 1.07   

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https://dejure.org/2007,2820
BVerwG, 24.04.2007 - GmS-OGB 1.07 (https://dejure.org/2007,2820)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.2007 - GmS-OGB 1.07 (https://dejure.org/2007,2820)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 2007 - GmS-OGB 1.07 (https://dejure.org/2007,2820)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    BVerwG schließt sich BFH-Rechtsprechung zum Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand an

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand

  • IWW (Kurzinformation)

    Grundsteuer - Erlass wegen fehlender Nachfrage - BVerwG lenkt ein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand

  • kommunen.nrw (Kurzinformation)

    Grundsteuererlass bei strukturellem Leerstand

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Rechtsprechungsänderung: Grundsteuererlass kommt auch bei strukturellem Leerstand in Betracht

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 10 (Kurzinformation)

    Grundsteuerlass bei strukturellem Leerstand möglich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZKF 2007, 211
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • BFH, 24.10.2007 - II R 5/05

    Grundsteuererlass bei strukturell bedingter Ertragsminderung

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat seine Rechtsprechung, wonach in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen von gewisser Dauer ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nicht in Betracht komme, durch Beschluss vom 24. April 2007 BVerwG GmS-OGB 1/07 (Zeitschrift für Kommunalfinanzen --ZKF-- 2007, 211) aufgegeben und sich der abweichenden Ansicht des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 13. September 2006 II R 5/05, BFHE 213, 390, BStBl II 2006, 921 sowie vom 26. Februar 2007 II R 5/05, Leitsatz, BStBl II 2007, 469) angeschlossen.
  • BFH, 17.12.2014 - II R 41/12

    Erlass von Grundsteuer in Sanierungsgebieten - Vertretung des Leerstands eines

    b) Der BFH und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) haben entschieden, dass alle Differenzierungen nach typischen oder atypischen, nach strukturell bedingten oder nicht strukturell bedingten, nach vorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragsminderungen und nach den verschiedenen Möglichkeiten, diese Merkmale zu kombinieren, für den Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG hinfällig sind (BFH-Urteile vom 24. Oktober 2007 II R 5/05, BFHE 218, 396, BStBl II 2008, 384, und in BFH/NV 2008, 407; BVerwG-Beschluss vom 24. April 2007 GmS-OGB 1/07, Zeitschrift für Kommunalfinanzen 2007, 211).
  • BFH, 18.04.2012 - II R 36/10

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen

    Der BFH ist demgegenüber dieser Rechtsprechung im Urteil in BFHE 218, 396, BStBl II 2008, 384 mit Zustimmung des BVerwG (Beschluss in ZKF 2007, 211; vgl. nunmehr BVerwG-Urteil vom 25. Juni 2008  9 C 8.07, KStZ 2008, 214) nicht gefolgt, sondern hat entschieden, dass eine Ertragsminderung, die das nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. erforderliche Ausmaß erreicht, auch dann zu einem Grundsteuererlass führt, wenn sie strukturell bedingt und nicht nur vorübergehender Natur ist.
  • FG Bremen, 09.06.2010 - 3 K 57/09

    Erlass von Grundsteuer bei strukturellem Leerstand; Änderung des § 33 GrStG durch

    Hierbei handele es sich um ein nicht näher begründetes "Nichtanwendungsgesetz" zur neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der ein Erlass auch in Fällen des strukturell bedingten Leerstands in Betracht komme (vgl. dazu BFH-Beschluss in BStBl II 2008, 384, BFHE 218, 396; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 24. Oktober 2007 GmS-OGB 1/07, HFR 2007, 705, ZKF 2007, 211).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2008 - 14 A 461/07

    Grundsteuererlass wegen Modernisierungs- und/oder Sanierungsmaßnahmen

    - GmS-OGB 1/07 -, in: ZKF 2007, 211, auf die Kritik des Bundesfinanzhofes, vgl. Beschluss vom 13. September 2006.
  • VG Düsseldorf, 23.03.2010 - 5 K 7930/08

    Minderung der Grundsteuer bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Falle

    Dieser Grundsatz ist auch nicht dadurch in Zweifel zu ziehen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Beschluss vom 24.04.2007 - GMS-OGB 1/07 -, in ZKF 2007, 211, auf die Kritik des Bundesfinanzhofes, vgl. Beschluss vom 13. September 2006 - II R 5/05 -, u.a. in BSTBl.

    "Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat seine Rechtsprechung, wonach in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen von gewisser Dauer ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nicht in Betracht komme, durch Beschluss vom 24. April 2007 BVerwG GmS-OGB 1/07 (Zeitschrift für Kommunalfinanzen - ZKF - 207, 211) aufgegeben und sich der abweichenden Ansicht des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 13.9.2006 II R 5/05, BFH 213, 390 BSTBl II 2006, 921 sowie vom 26. Februar 2007 II R 5/05, Leitsatz, BSTBl II 2007, 469) angeschlossen.

    "Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat seine Rechtsprechung, wonach in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen von gewisser Dauer ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nicht in Betracht komme, durch Beschluss vom 24. April 2007 BVerwG GmS-OGB 1/07 (Zeitschrift für Kommunalfinanzen --ZKF-- 2007, 211) aufgegeben und sich der abweichenden Ansicht des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 13. September 2006 II R 5/05, BFHE 213, 390, BStBl II 2006, 921 sowie vom 26. Februar 2007 II R 5/05, Leitsatz, BStBl II 2007, 469) angeschlossen.

  • BFH, 24.10.2007 - II R 4/05

    GrSt-Erlass: bebaute Grundstücke, Bewertung nach Sachwertverfahren

    Das BVerwG hat seine Rechtsprechung, wonach in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen von gewisser Dauer ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Abs. 1 GrStG nicht in Betracht komme, durch Beschluss vom 24. April 2007 BVerwG GmS-OGB 1/07 (Zeitschrift für Kommunalfinanzen --ZKF-- 2007, 211) aufgegeben und sich der abweichenden Ansicht des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 13. September 2006 II R 5/05, BFHE 213, 390, BStBl II 2006, 921, sowie vom 26. Februar 2007 II R 5/05, BStBl II 2007, 469) angeschlossen.
  • VG Gelsenkirchen, 07.07.2011 - 5 K 2758/09

    Atypizität, Grundsteuer, Grundsteuererlass, Vermietungsbemühungen

    Mit weiterem Schreiben der Beklagten vom 27. November 2008 unterrichtete sie den Kläger sodann, dass sie den Erlassantrag - unter Beachtung auch des zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2007 (GmS-OGB 1/07) - geprüft habe und nunmehr beabsichtige, den Erlassantrag für das Jahr 2007 abzulehnen, da die Vermietungsbemühungen nicht ausreichend nachgewiesen seien und das Grundstück - ausweislich der erteilten Makleraufträge - vielmehr für eine kurzfristige Veräußerung bestimmt und insofern dem Mietmarkt entzogen worden sei.

    Darüber hinaus können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), vgl. Urteil vom 3. Mai 1991 - 8 C 13.89 -, BStBl. II 1992, 580; Urteil vom 4. April 2001 - 11 C 12.00 -, BVerwGE 114, 132; Beschluss vom 24. April 2007 - GmS-OGB 1/07 -, ZKF 2007, 211; Urteil vom 25. Juni 2008 - 9 C 8.07 -, sowie Beschluss vom 3. März 2010 - 9 B 77.09 -, abrufbar unter www.bundesverwaltungsgericht.de, der sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in ebenfalls ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, vgl. Urteile vom 16. Januar 2008 - 14 A 461/07 -, vom 11. Juni 2008 - 14 A 1185/07 -, vom 26. August 2008 - 14 A 2509/07 -, vom 31. Oktober 2008 - 14 A 1420/07 -, vom 26. März 2009 - 14 A 3168/07 -, vom 28. Februar 2011 - 14 A 1711/08 -, sowie zuletzt vom 24. Mai 2011 - 14 A 1498/09 -, abrufbar jeweils unter www.nrwe.de, jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um einen Erlass für einen Zeitraum vor der Änderung des § 33 GrStG durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I T. . 2794, 2844) geht, die Voraussetzungen eines Grundsteuererlasses wegen Minderung des normalen Rohertrages nur dann erfüllt sein, wenn entweder ein "strukturell bedingter" Leerstand vorliegt oder der Minderertrag des Grundstücks auf "vorübergehende" Umstände zurückgeht, die im Vergleich zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen "atypisch" sind.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2011 - 9 B 16.10

    Grundsteuer; Gewerbeimmobilie; Erlassantrag; Leerstand; Marktschwäche;

    Vielmehr fallen auch strukturell bedingte und nicht vorübergehende Ertragsminderungen in den Anwendungsbereich der Vorschrift (BFH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 5/05, BStBl. II 2008, 384; BVerwG, Beschluss vom 24. April 2007 - GmS-OBG 1/07, ZKF 2007, 211).
  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2012 - 3 K 3318/07

    Grundsteuer 1996

    Das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - habe seine Rechtsprechung, wonach in Fällen strukturell bedingter Ertragsminderungen von gewisser Dauer ein Grundsteuererlass gemäß § 33 Absatz 1 GrStG nicht in Betracht komme, durch Beschluss vom 24. April 2007 (BVerwG GmS-OGB 1/07, Zeitschrift für Kommunalfinanzen - ZKF - 2007, 211) aufgegeben und sich seiner (des BFH) Auffassung angeschlossen.

    Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss vom 24. April 2007, a.a.O.).

  • BFH, 24.10.2007 - II R 6/05

    GrSt-Erlass: bebaute Grundstücke, Bewertung nach Ertragswertverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.2010 - 2 S 1729/10

    Zum Erlass der Grundsteuer wegen einer Minderung des Rohertrags

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2008 - 14 A 1420/07

    Grundsteuererlass wegen Leerstandes?

  • VG Gelsenkirchen, 07.07.2011 - 5 K 2759/09

    Grundsteuererlass wegen Minderung des normalen Rohertrages

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.06.2011 - 3 K 3326/07

    Erlass von Grundsteuer wegen Leerstands: Unbeachtlichkeit der Erscheinungsformen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2012 - 4 L 193/11

    Rückwirkende Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 GrStG i.d.F. des Art. 38 Nr. 1

  • VGH Bayern, 29.07.2011 - 4 B 11.10

    Grundsteuererlass; leerstehendes Fabrikgelände; Rohertragsminderung; übliche

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.08.2012 - 3 K 3320/07

    Grundsteuererlass wegen strukturell bedingter Ertragsminderung: Einführung eines

  • VG Bayreuth, 29.06.2016 - B 4 K 15.845

    Grundsteuererlass wegen Minderung des normalen Rohertrages

  • VG Bayreuth, 21.02.2018 - B 4 K 17.173

    Grundsteuererlass wegen wesentlicher Ertragsminderung

  • VG Düsseldorf, 04.10.2010 - 5 K 4051/10

    Grundsteuererlass, Insolvenz, Vertretenmüssen, Räumungsklage

  • OVG Sachsen, 23.12.2009 - 5 B 449/09

    Voraussetzung des Beruhens einer Ertragsminderung auf atypischen und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2008 - 14 A 2509/07

    Ertragsausfall als erlassrelevante Tatsache i.R.e. Klage auf Grundsteuererlass

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2007 - 14 A 2985/05
  • VG Gelsenkirchen, 18.02.2010 - 5 K 3584/08

    Grundsteuererlass, Erfordernis der Atypizität, Bewertung im Sachwertverfahren

  • VG Gelsenkirchen, 16.08.2007 - 5 K 4825/04

    Grundsteuererlass, strukturelle Veränderungen, atypische Umstände,

  • VG Bayreuth, 02.12.2015 - B 4 K 14.249

    Ertragsminderung, Verwaltungsgerichte, Rechtsmittelbelehrung, Schriftsätze

  • VG Gelsenkirchen, 15.12.2011 - 5 K 2695/09

    Grundsteuererlass, Vermietungsbemühungen, Jahresrohmiete, übliche Miete,

  • VG Frankfurt/Main, 03.09.2009 - 4 K 2753/06
  • VG München, 18.06.2009 - M 10 K 09.1205

    Vertretenmüssen; Vermietungsbemühungen

  • VG Düsseldorf, 11.05.2009 - 5 K 3933/08

    Anspruch auf teilweisen Grundsteuererlass bei teilweisem Leerstand von

  • VG Stuttgart, 08.10.2010 - 9 K 1032/09

    Grundsteuererlass für nicht vermietete Gewerberäume; Zumutbarkeit eines

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Rechtsprechung
   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 194/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3223
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 194/06 (https://dejure.org/2007,3223)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20.06.2007 - 1 L 194/06 (https://dejure.org/2007,3223)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 20. Juni 2007 - 1 L 194/06 (https://dejure.org/2007,3223)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zur Zweitwohnungssteuer für Studenten, die Leistungen nach dem BAföG beziehen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer gegenüber einem Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beziehenden Studenten; Erstwohnung bzw. die Innehabung einer solchen als begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung; Vorliegen eines ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 105 Abs. 2a; ; KAG M-V § 2; ; KAG M-V § 3 Abs. 1 Satz 1; ; LMG § 15; ; Zweitwohnungssteuersatzung Neubrandenburg (ZwStS)

  • ra.de
  • hs-nb.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnung, Erstwohnung, Hauptwohnung, Nebenwohnung, Aufwand, Aufwandsteuer, Wohnung, Innehaben, Inhaber, Steuerpflicht, BAföG , Verfügungsbefugnis, Besitzdiener, Kinderzimmer, Studenten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Studenten zahlen keine Zweitwohnungssteuer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zweitwohnungssteuer bei Studenten mit zusätzlichem "Kinderzimmer" rechtswidrig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZKF 2007, 211
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (37)

  • VGH Bayern, 14.02.2007 - 4 N 06.367

    Zweitwohnungsteuerpflicht auch für Studenten

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 194/06
    Schon die beiden Zweitwohnungssteuersatzungen von Neubrandenburg und Rostock, die Gegenstand verschiedener Verfahren des Sitzungstages waren, weichen von der Mustersatzung ab und sind gerade hinsichtlich des Wohnungsbegriffs deutlich unterschiedlich ausgestaltet: Während - wie gesagt - die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Neubrandenburg weder für Zweit- noch Erstwohnung eine ausdrückliche Definition enthält, bestimmt § 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock i.d.F. vom 13. Februar 2006 Wohnung im Sinne dieser Satzung als "jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört" (vgl. im Übrigen auch den Wohnungsbegriff nach Maßgabe der dort maßgeblichen Satzung im Beschl. des VG Lüneburg v. 28.07.2004 - 5 B 34/04 - u. Urt. v. 02.01.2004 - 5 A 118/04 -, jeweils juris: "jede baulich abgeschlossene Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist, zu der eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche gehören"; vgl. im Urt. des VGH München v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -: "Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung im Sinne von Art. 15 des Bayerischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.").

    bb) Eine Einbeziehung des melderechtlichen Wohnungsbegriffs in das Steuerrecht bzw. Ortsrecht der Stadt Neubrandenburg kann auch deshalb nicht ohne ausdrückliche Bezugnahme unterstellt werden, weil der melderechtliche Wohnungsbegriff bewusst sehr weit gefasst ist, um möglichst alle Einwohner zu erfassen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, juris; VGH München, Urt. v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 9 des Urteils: "weiter Wohnungsbegriff des Bayerischen Meldegesetzes").

    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, Urt. v. 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 05.12.2002 -16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, Urt. v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, Urt. v. 14.02.2007 - 21 K 2275/06 - Juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).

    Anders als in dem vom VGH München (Urt. v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 12 des Urteils) entschiedenen Fall kann vorliegend jedenfalls nicht gesagt werden, dass die Zahl der Betroffenen zahlenmäßig nicht ins Gewicht fiele und der (Orts-) Steuergesetzgeber deshalb nicht zu einer aus Gründen der Steuergerechtigkeit gebotenen Sonderregelung gehalten gewesen wäre.

  • VG Köln, 14.02.2007 - 21 K 2275/06

    Auch Studenten müssen in Köln Zweitwohnungssteuer bezahlen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 194/06
    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, Urt. v. 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 05.12.2002 -16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, Urt. v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, Urt. v. 14.02.2007 - 21 K 2275/06 - Juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).

    Wenn das Verwaltungsgericht Köln (Urt. v. 14.02.2007 - 21 K 2275/06 -, juris; ähnlich VGH München, Beschl. v. 20.03.2007 - 4 CS 07.478 -, juris) demgegenüber meint, für die Erstwohnung sei keine Verfügungsbefugnis erforderlich, das Innehaben werde in der dort überprüften Satzung nur für die Zweitwohnung verlangt, ist dies vorliegend schon deshalb unerheblich, weil die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Neubrandenburg wie ausgeführt das Innehaben auch für die Erstwohnung voraussetzt.

    Die Klägerin durfte - anders gewendet - als Empfängerin von Leistungen nach dem BAföG nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, so dass der angefochtene Steuerbescheid auch aus diesem Grunde rechtwidrig ist; die Frage, ob für Studenten, die Leistungen nach dem BAföG beziehen, ggfs. eine abweichende Festsetzung der Zweitwohnungssteuer aus Billigkeitsgründen (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i.V.m. § 163 AO) oder ein Erlass nach § 227 AO in Betracht kommt (vgl. VG Köln, Urt. v. 14.02.2007 - 21 K 2275/06 - Juris; vgl. hierzu auch die Äußerungen verschiedener Personen in der Sitzung des Hauptausschusses der Stadtvertretung Neubrandenburg vom 09.12.2004, wonach der Eindruck entstehen könnte, dass für BAföG-Empfänger grundsätzlich ein Erlass nach § 227 AO möglich sein sollte), stellt sich folglich nicht mehr; die Vertreter des Beklagten haben sich in der mündlichen Verhandlung immerhin dahingehend geäußert, dass in der Praxis entsprechende Anträge gestellt und vom Beklagten geprüft würden.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.01.2007 - 6 B 11579/06

    Student muss keine Zweitwohnungssteuer zahlen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 194/06
    Denn wenn nach der Regelungskonzeption des Ortsgesetzgebers Gegenstand der Steuererhebung bzw. Anknüpfungspunkt der Steuerpflicht das "Innehaben einer Zweitwohnung" ist, dann erfordert der Steuertatbestand schon aus Gründen der begrifflichen Logik auch, dass der Abgabenpflichtige sich entsprechend eine Erstwohnung leistet (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2007 - 6 B 11579/06.OVG - vgl. auch VG Halle, Urt. v. 11.01.2006 - 5 A 169/05 HAL - unter Hinweis auf das Urt. v. selben Tag in 5 A 236/05 HAL).

    Darüber hinaus setzt sich das Verwaltungsgericht Köln nicht damit auseinander, dass es bei einem differenzierten Begriff des "Innehabens" je nach Erst- oder Zweitwohnung überhaupt - wie im vorliegend zu entscheidenden Fall - an einem entsprechenden Begriff als notwendiger Bestandteil des Steuertatbestandes fehlen würde; hierfür wäre aber eine entsprechende Regelung erforderlich (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2007 - 6 B 11579/06.OVG -).

    Mit einem ortsrechtlich definierten Steuergegenstand, der das typische "Kinderzimmer" als Erstwohnung erfasste, würde der Ortsgesetzgeber den mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Regelungsrahmen überschreiten: Die Qualifizierung der Beibehaltung eines "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als Innehaben einer Erstwohnung, die überhaupt erst die Besteuerung der "Zweitwohnung" möglich macht, entfernte sich so weit vom aufwandsteuerrechtlichen Anknüpfungspunkt der nach außen durch eine bestimmte Konsumform dokumentierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, von Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer und den zugrunde liegenden sozialen Gegebenheiten, dass das Urteil der Willkürlichkeit bzw. die Annahme eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG angelegten Grundsatz der Steuergerechtigkeit und einer Überschreitung der Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V gerechtfertigt wäre (vgl. zutreffend OVG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2007 - 6 B 11579/06.OVG - OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, juris).

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 194/06
    Die Zweitwohnungssteuer ist als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 346 f.; BVerwG, Urt. v. 27.10.2004 - 10 C 2.04 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 21, S. 29 f., v. 29.01.2003 - 9 C 3.02 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 20, S. 23 f. u. v. 26.09.2001 - 9 C 1.01 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 19, S. 16 = BVerwGE 115, 165, 168 jeweils m.w.N.).

    Danach steht für den Bereich steuerlicher Regelungen fest, dass dem Steuergesetzgeber bei der Entscheidung, welche Steuerquellen erfasst werden sollen, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit im Rahmen seiner finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.04.1997 - 8 B 87.97 - (juris); BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325, 354; BVerwG, Urt. v. 08.12.1995 - 8 C 36.93 -, Buchholz 401.67 Schankerlaubnissteuer Nr. 20, S. 1, 9 ff).

    Diese weitgehende Gestaltungsfreiheit des Steuergesetzgebers findet ihre Grenze dort, wo kein einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung ersichtlich ist (BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.03.2007 - 10 BN 4.06

    Verstoß einer Zweitwohnungssteuer als einer Vermögenssteuer gleichartigen Steuer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 194/06
    Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2007 - 10 BN 4.06 -, Juris; Ur. tv. 29.11.1991 -8C 107.89 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17), ist sie doch begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 28.07.2004 - 5 B 34/04 - u. Urt. v. 02.01.2004 - 5 A 118/04 - jeweils juris).

    Es handelt sich dabei um einen Sachverhalt, der sich einerseits von der Inanspruchnahme einer Erstwohnung, die keinen besonderen Aufwand gemäß Art. 105 Abs. 2a GG darstellt, unterscheidet, andererseits aber keineswegs eine besonders aufwendige oder luxuriöse Einkommensverwendung voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2007 - 10 BN 4.06 - Juris; Urt. v. 29.11.1991 - 8 C 107.89 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17).

    Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 21.03.2007 -10 BN 4.06 - Juris; Urt. v. 12.04.2000 -HC 12/99 -, BVerwGE 111, 122 m.w.N. - zitiert nach juris; VGH Kassel, Urt. v. 23.11.2005 - 5 UE 1546/05 -, NVwZ-RR 2006, 571).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.03.2002 - 2 L 136/00

    Rechtswidrigkeit eines Zweitwohnungssteuerbescheids; In einer Zweitwohnung zum

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 194/06
    bb) Eine Einbeziehung des melderechtlichen Wohnungsbegriffs in das Steuerrecht bzw. Ortsrecht der Stadt Neubrandenburg kann auch deshalb nicht ohne ausdrückliche Bezugnahme unterstellt werden, weil der melderechtliche Wohnungsbegriff bewusst sehr weit gefasst ist, um möglichst alle Einwohner zu erfassen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, juris; VGH München, Urt. v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 9 des Urteils: "weiter Wohnungsbegriff des Bayerischen Meldegesetzes").

    Als Wohnungen in diesem Sinne sind nach Auffassung des Senats abgeschlossene oder räumlich erkennbar selbständige Wohneinheiten mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit zu qualifizieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.04.1997 - 8 B 87.97 - juris; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 - 2 L 136/00 - juris; VG Lüneburg, Urt. v. 02.01.2004 - 5 A 118/04 -, juris; VG Oldenburg, Urt. v. 26.10.2006 - 2 A 1562/04 - juris; VG Braunschweig, Urt. v. 18.02.2003 - 5 A 232/01 -, juris).

    Mit einem ortsrechtlich definierten Steuergegenstand, der das typische "Kinderzimmer" als Erstwohnung erfasste, würde der Ortsgesetzgeber den mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässigen Regelungsrahmen überschreiten: Die Qualifizierung der Beibehaltung eines "Kinderzimmers" in der elterlichen Wohnung als Innehaben einer Erstwohnung, die überhaupt erst die Besteuerung der "Zweitwohnung" möglich macht, entfernte sich so weit vom aufwandsteuerrechtlichen Anknüpfungspunkt der nach außen durch eine bestimmte Konsumform dokumentierten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, von Sinn und Zweck der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer und den zugrunde liegenden sozialen Gegebenheiten, dass das Urteil der Willkürlichkeit bzw. die Annahme eines Verstoßes gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG angelegten Grundsatz der Steuergerechtigkeit und einer Überschreitung der Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V gerechtfertigt wäre (vgl. zutreffend OVG Koblenz, Beschl. v. 29.01.2007 - 6 B 11579/06.OVG - OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, juris).

  • VG Lüneburg, 16.02.2005 - 5 A 118/04

    Heranziehung einer Studierenden zu Zweitwohnungssteuern

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 194/06
    Auch wenn die Erstwohnung keinen besonderen Aufwand darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2007 - 10 BN 4.06 -, Juris; Ur. tv. 29.11.1991 -8C 107.89 -, Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 17), ist sie doch begriffliche Voraussetzung einer Zweitwohnung (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 28.07.2004 - 5 B 34/04 - u. Urt. v. 02.01.2004 - 5 A 118/04 - jeweils juris).

    Schon die beiden Zweitwohnungssteuersatzungen von Neubrandenburg und Rostock, die Gegenstand verschiedener Verfahren des Sitzungstages waren, weichen von der Mustersatzung ab und sind gerade hinsichtlich des Wohnungsbegriffs deutlich unterschiedlich ausgestaltet: Während - wie gesagt - die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Neubrandenburg weder für Zweit- noch Erstwohnung eine ausdrückliche Definition enthält, bestimmt § 2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt Rostock i.d.F. vom 13. Februar 2006 Wohnung im Sinne dieser Satzung als "jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört" (vgl. im Übrigen auch den Wohnungsbegriff nach Maßgabe der dort maßgeblichen Satzung im Beschl. des VG Lüneburg v. 28.07.2004 - 5 B 34/04 - u. Urt. v. 02.01.2004 - 5 A 118/04 -, jeweils juris: "jede baulich abgeschlossene Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist, zu der eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche gehören"; vgl. im Urt. des VGH München v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -: "Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung im Sinne von Art. 15 des Bayerischen Meldegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.").

    Als Wohnungen in diesem Sinne sind nach Auffassung des Senats abgeschlossene oder räumlich erkennbar selbständige Wohneinheiten mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit zu qualifizieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.04.1997 - 8 B 87.97 - juris; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2002 - 2 L 136/00 - juris; VG Lüneburg, Urt. v. 02.01.2004 - 5 A 118/04 -, juris; VG Oldenburg, Urt. v. 26.10.2006 - 2 A 1562/04 - juris; VG Braunschweig, Urt. v. 18.02.2003 - 5 A 232/01 -, juris).

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 194/06
    Der Ortsgesetzgeber ist von Verfassungs wegen - Art. 105 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip - gehalten, Studenten, die Leistungen nach dem BAföG beziehen, im Rahmen einer Zweitwohnungssteuersatzung von der Steuerpflicht auszunehmen, wie es etwa für touristische Aufenthalte in § 3 Abs. 3 ZwStS geschehen ist (vgl. FG Bremen, Urt. v. 01.02.2000 - 299283K2 -, NVwZ-RR 2001, 56, zitiert nach juris; BVerfG, Beschluss v. 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330, zitiert nach juris, lässt allerdings offen, ob aus Art. 2 Abs.l, 12 Abs. 1 i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip eine Pflicht des Gesetzgebers folgt, überhaupt staatliche Leistungen zur individuellen Ausbildungsförderung vorzusehen).

    Seine Regelungen über Förderungsvoraussetzungen sowie Art, Höhe und Dauer der Leistungen sind auf die besondere Lebenssituation der Studierenden zugeschnitten, die auf öffentliche Hilfe bei der Finanzierung ihres Studiums angewiesen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330, zitiert nach juris).

  • VG Weimar, 27.09.2006 - 6 K 5509/04

    Kommunale Steuern; Rechtswidrigkeit einer Zweitwohnungssteuer für Studierende mit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 194/06
    Deshalb ist eine unterschiedliche Deutung des Begriffs des "Innehabens" je nach Erst- oder Zweitwohnung schon begrifflich nach Maßgabe des Ortsrechts ausgeschlossen (vgl. VG Weimar, Urt. v. 27.09.2006 - 6 K 5509/04 - Juris).

    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, Urt. v. 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 05.12.2002 -16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, Urt. v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, Urt. v. 14.02.2007 - 21 K 2275/06 - Juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).

  • OLG Hamburg, 06.12.1990 - 6 W 73/90
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 194/06
    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden, auch wenn sie volljährig geworden sind, typischerweise in der elterlichen Wohnung kein Zimmer "innehaben", weil sie nicht in der von § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS geforderten rechtlich abgesicherten Weise verfügungsbefugt, sondern lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB, also nicht einmal Besitzer sind (vgl. VG Weimar, Urt. v. 27.09.2006 - 6 K 5509/04 -, juris, m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 05.12.2002 -16 K 3699/01 -, KStZ 2003, 213 - zitiert nach juris; VGH München, Urt. v. 14.02.2007 - 4 N 06.367 -, S. 11 des Urteils; VG Köln, Urt. v. 14.02.2007 - 21 K 2275/06 - Juris; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.06.1970 - III C 33.69 -, BVerwGE 35, 297 - zitiert nach juris).

    Der Umstand, dass ein Kind volljährig wird und ein Studium an einem anderen Ort aufnimmt, führt nicht gleichsam zu einer "Umwidmung" des elterlichen Aufwandes in einen solchen des Kindes; auch an der Besitzdienerstellung des Kindes hinsichtlich des Zimmers ändert sich grundsätzlich nichts (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 885 Rn. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 06.12.1990 - 6 W 73/90 -, NJW-RR 1991, 909 - zitiert nach juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.02.2007 - 1 M 103/06

    Erhebung einer Zweitwohnungssteuer gegenüber Studenten, die als Hauptwohnung ihr

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

  • BVerwG, 21.04.1997 - 8 B 87.97

    Voraussetzung für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Einordnung von

  • VG Greifswald, 10.05.2006 - 3 A 91/06
  • VG Lüneburg, 28.07.2004 - 5 B 34/04

    Hauptwohnsitz; Hauptwohnung; Sozialstaatsprinzip; Steuerpflicht; Studenten;

  • VG Braunschweig, 18.02.2003 - 5 A 232/01

    Baurechtliche Genehmigung; Dauervermietung; Kapitalanlage; Mindestausstattung;

  • BVerwG, 29.11.1991 - 8 C 107.89

    Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum - Aufwandsteuer

  • VG Gelsenkirchen, 05.12.2002 - 16 K 3699/01

    Zweitwohnungssteuer für die Nutzung eines Zimmers im elterlichen Wohnhaus;

  • VGH Bayern, 20.03.2007 - 4 CS 07.478
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2006 - 1 O 32/06
  • BVerwG, 27.10.2004 - 10 C 2.04

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Mischnutzung der Wohnung; Leerstandszeiten;

  • BFH, 05.03.1997 - II R 41/95

    Hamburgisches Zweitwohnungsteuergesetz - Verfassungsmäßigkeit

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 36.93

    Kommunalabgaben - Schankerlaubnissteuer - Schnellrestaurant - Steuergerechtigkeit

  • BVerwG, 12.04.2000 - 11 C 12.99

    Zweitwohnungssteuer; Zweitwohnung aus Gründen der Berufstätigkeit;

  • BVerwG, 01.02.1993 - 11 B 91.92

    BaföG - Ausbildungsförderungsleistung - Darlehn - Teilweiser Zuschuß

  • VGH Hessen, 23.11.2005 - 5 UE 1546/05

    Zweitwohnungsteuersatzung mit Verweis auf Preisindex

  • VG Minden, 11.11.2004 - 9 K 1939/04

    Studiengebühren überwiegend rechtmäßig erhoben Verwaltungsgericht Minden

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 28/79

    Pflichtbeiträge in Ausfallzeiten

  • BVerwG, 26.09.2001 - 9 C 1.01

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Nichtnutzung; Eigennutzung; Fremdvermietung;

  • BVerwG, 29.01.2003 - 9 C 3.02

    Zweitwohnungssteuer; Aufwandsteuer; Jahresrohmiete; pauschalierter Steuermaßstab.

  • BVerwG, 18.06.1970 - III C 33.69

    Unmittelbar Geschädigter bei Vermögensschäden - Begriff des "Geschädigten" im

  • BVerwG, 06.11.1989 - 5 C 36.88
  • FG Bremen, 01.02.2000 - 299283K 2

    Zweitwohnungsteuer in Bremen: Verfassungsmäßigkeit, Besteuerungszweck,

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • VG Augsburg, 28.02.2007 - Au 6 K 05.1988

    Zweitwohnungssteuer für Dauercamper?

  • VG Oldenburg, 26.10.2006 - 2 A 1562/04

    Ausstattung; Bereich; Bescheid; Besuch; Dauermietvertrag; Heranziehung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.1995 - 22 A 210/95

    "Wohnungen" im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts; Besteuerung von Campingwagen;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2007 - 1 L 241/06

    Anforderung an Erstwohnung bei Erhebung der Zweitwohnungssteuer; keine

    Wird das "Innehaben einer Zweitwohnung" besteuert, setzt dies nach Auffassung des Senats - und ersichtlich auch nach Auffassung des Satzungsgebers, der in der Satzung allerdings insoweit das dem Melderecht entlehnte Gegensatzpaar "Nebenwohnung" und "Hauptwohnung" verwendet - denknotwendig voraus, dass auch eine "Erstwohnung" innegehabt wird: Eine Erstwohnung bzw. die Innehabung einer solchen rechtfertigt überhaupt erst die Annahme einer Zweitwohnung (vgl. hierzu OVG Greifswald, 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Andernfalls fehlte es an einer für die Definition des Steuertatbestands wesentlichen Festlegung; diese Lücke wäre dann - mit dem Ziel der Geltungserhaltung der Norm, weil andernfalls der Satzung insgesamt die Grundlage entzogen wäre - wohl dahin zu schließen, dass der Ortsgesetzgeber für die Erstwohnung jedenfalls an Wohnungen im Sinne des üblichen bzw. allgemeinen Sprachgebrauchs anknüpfen wollte (vgl. hierzu die näheren Ausführungen in OVG Greifswald, 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06 - in der diesen Entscheidungen, über die am gleichen Sitzungstag verhandelt wurde, zugrundeliegenden Satzungen der Stadt Neubrandenburg fehlte in der Satzung jegliche Definition des Wohnungsbegriffs).

    Hiervon ausgehend bewegt sich der satzungsmäßige Wohnungsbegriff, wie er nach Auffassung des Senats einheitlich auf die Erst- und die Zweitwohnung anzuwenden ist, zwischen den niedrigen Anforderungen des Melderechts (§ 15 LMG) und den deutlich strengeren Anforderungen eines allgemeinen Wohnungsbegriffs ("abgeschlossene oder räumlich erkennbar selbständige Wohneinheiten mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit"; so vom Senat zugrundegelegt in OVG Greifswald, 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl. auch BVerwG, 21.04.1997 - 8 B 87.97 -, juris; OVG Schleswig, 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, juris; VG Oldenburg, 26.10.2006 - 2 A 1562/04 -, juris; VG Lüneburg, 02.01.2004 - 5 A 118/04 -, juris; VG Braunschweig, 18.02.2003 - 5 A 232/01 -, juris).

    Der Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Rostock ist (ebenso wie der Satzung von Neubrandenburg, vgl. OVG Greifswald, 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06 -) durch Auslegung hinreichend bestimmt zu entnehmen, dass an die Inhaberschaft bezüglich der Erstwohnung die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie bei der Zweitwohnung.

    Da nichts dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezogen hat, braucht vorliegend auf die Frage, ob die Erhebung von Zweitwohnungssteuern gegenüber Empfängern solcher staatlicher Förderungsleistungen von Verfassungs wegen - Art. 105 Abs. 2a Satz 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip - ausgeschlossen bzw. rechtswidrig ist, nicht näher eingegangen zu werden (bejahend mit ausführlicher Begründung OVG Greifswald, 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06).

    Ebensowenig sind hier Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass es sich bei der Rostocker Wohnung in Wahrheit nicht um die Nebenwohnung, sondern um die Hauptwohnung der Klägerin gehandelt hätte (§ 16 Abs. 2 Satz 1 LMG), so dass unerörtert bleiben kann, inwieweit die Erhebung der Zweitwohnungssteuer mittelbar als Instrument zur Schaffung korrekter melderechtlicher Verhältnisse eingesetzt werden kann (vgl. hierzu kritisch schon OVG Greifswald, 27.02.2007 - 1 M 103/06 - ausführlich in 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2007 - 1 L 280/05

    Keine Zweitwohnungssteuer in den "Kinderzimmerfällen"

    Der Kläger führt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf das Urteil des Senates vom 20. Juni 2007 - 1 L 194/06 - aus, dass er in G... keine "Erstwohnung" "innegehabt" habe.

    Der Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Stralsund ist (ebenso wie der Satzung von Neubrandenburg, vgl. OVG Greifswald, 20.06.2007 - 1 L 194/06 und 1 L 257/06 -) durch Auslegung hinreichend bestimmt zu entnehmen, dass an die Inhaberschaft bezüglich der Erstwohnung die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie bei der Zweitwohnung.

  • VG Düsseldorf, 19.11.2007 - 25 K 2703/07

    Zweitwohnungssteuer für Studentenbude als Nebenwohnsitz unzulässig

    Ob danach Studierende, die in der elterlichen Wohnung mit Hauptwohnung gemeldet sind und denen dort lediglich ihr ehemaliges Kinderzimmer zur Verfügung steht, für die weitere Wohnung als Nebenwohnung am Studienort Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer schulden, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers entschieden, Zweitwohnungssteuerpflicht verneinend: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 6 B 11579/06 -, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. Februar 2007, ZKF 2007, 211 ff., Zweitwohnungssteuerpflicht bejahend: OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 14 E 1045/05 -, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 14 B 802/06 -, BayVGH München, Beschluss vom 20. März 2007 - 4 CS 07.478 -, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. August 2006 - 4 M 319/06 -.
  • VG Halle, 30.01.2008 - 5 A 271/06

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf eine aus

    Das Bestehen einer Erstwohnung ist insoweit keine Frage der Leistungsfähigkeit im Einzelfall oder ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, sondern schlicht normative Voraussetzung für die Erhebung?der Zweitwohnungssteuer: Existiert keine Erstwohnung, gibt es keine Zweitwohnung und damit auch keinen äußerlich erkennbaren und besteuerbaren besonderen Aufwand als Ausdruck wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (vgl OVG Mecklenburg- Vorpommern, Urteil vom 20. Juni 2007 - 1 L 194/06 -).
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