Weitere Entscheidung unten: VG Düsseldorf, 07.10.2009

Rechtsprechung
   BFH, 24.06.2009 - X R 36/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,277
BFH, 24.06.2009 - X R 36/06 (https://dejure.org/2009,277)
BFH, Entscheidung vom 24.06.2009 - X R 36/06 (https://dejure.org/2009,277)
BFH, Entscheidung vom 24. Juni 2009 - X R 36/06 (https://dejure.org/2009,277)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 7; UmwStG 1977 § 20

  • openjur.de

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines Grundstücks in eine beherrschte GmbH; Gewerbesteuerbarkeit des Einbringungsgewinns; Ausfall einer bei Einbringung eingeräumten Darlehensforderung als rückwirkendes Ereignis; Aufhebung des ...

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 2; GewStG § 7; UmwStG 1977 § 20

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei zeitnaher Einbringung eines erworbenen Miteigentumsanteils in "eigene" GmbH

  • Betriebs-Berater

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels

  • Judicialis

    GewStG § 7; ; GewStG § 35b Abs. 1; ; EStG § 15 Abs. 2; ; UmwStG 1977 § 20

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Steuerrecht: Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines Grundstücks in eine beherrschte GmbH

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgeltliche Übertragung eines Objekts auf eine von einem Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Objekts als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht; Behandlung eines Einbringungsgewinns als laufender Gewerbeertrag i.R.d. ...

  • datenbank.nwb.de

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines Grundstücks in eine beherrschte GmbH; Gewerbesteuerbarkeit des Einbringungsgewinns; Ausfall einer bei Einbringung eingeräumten Darlehensforderung als rückwirkendes Ereignis; Aufhebung des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH ? Erwerb einer großen Eigentumswohnung und deren Einbringung (während der Aufteilung in fünf Eigentumswohnungen) in eine vom Stpfl. zu 100% beherrschte GmbH, welche die Wohnungen anschließend in fünf Jahren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel in der GmbH

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerblicher Grundstückshandel mittels GmbH

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entgeltliche Übertragung eines Objekts auf eine von einem Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Objekts als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht; Behandlung eines Einbringungsgewinns als laufender Gewerbeertrag i.R.d. ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Gewinn bei Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in GmbH

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Gewinn eines gewerblichen Grundstückshändlers aus Einbringung eines Grundstücks in eine GmbH ist zu versteuern

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines Grundstücks in eine beherrschte GmbH

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels durch Einbringung eines Grundstücks in eine beherrschte GmbH - Gewinne aus Einbringung von Grundstücken sind gewerbesteuerpflichtig

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels (IMR 2009, 1032)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels (IMR 2009, 1031)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 2, AO 1977 § 42, GewStG § 2 Abs 1 S 2
    Gestaltungsmissbrauch; GmbH; Grundstückshandel; Zurechnung; Zwischenschaltung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 225, 407
  • NJW 2010, 176 (Ls.)
  • NZM 2009, 826
  • BB 2009, 2003
  • DB 2009, 2021
  • BStBl II 2010, 171
  • BauR 2009, 1789
  • ZKF 2010, 95
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (37)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - X R 36/06
    Die entgeltliche Übertragung eines Objekts auf eine vom Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Objekts ist als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht heranzuziehen (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 Grs 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn (bei Vorliegen der in § 15 Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen) nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. III. 3. b aa; seither ständige Rechtsprechung; für den gewerblichen Grundstückshandel Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617; vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung sind deshalb überschritten, wenn beispielsweise das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist, wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung und nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird oder das Bauunternehmen des das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen für den Bau erbringt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291).

    Wurde das Bauvorhaben beispielsweise nur kurzfristig finanziert, hat der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen geschaltet, wurde gar vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen oder hat er Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus übernommen, kann selbst dann eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorliegen, wenn keiner der vom Großen Senat des BFH (in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) angesprochenen Ausnahmefälle greift (vgl. Senatsurteile in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).

    Es hat zudem ausgeführt, der Kläger habe sich noch nicht an den allgemeinen Markt gewandt, um die Veräußerung der zukünftigen Wohnungen durch ihn selbst oder die GmbH voranzutreiben und daraus gefolgert, besondere Umstände nach der Vorgabe des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, die eine unbedingte Veräußerungsabsicht indizieren könnten, lägen nicht vor.

    Nach seiner Überzeugung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) erlauben die vom FG festgestellten besonderen Umstände im Sinne des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 und die weiteren Anhaltspunkte nur den Schluss, dass der Kläger den Miteigentumsanteil in unbedingter Veräußerungsabsicht erworben hat.

    Die Veräußerung eines Bauvorhabens vor Fertigstellung ist ein besonderer Umstand im Sinne des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291.

  • BFH, 05.07.2005 - VIII R 65/02

    Veräußerung des zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshändlers

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - X R 36/06
    Bei Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH ist der Einbringungsgewinn als laufender Gewerbeertrag zu behandeln, soweit er auf die eingebrachten Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt (Anschluss an BFH-Urteile vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147).

    Die ständige Rechtsprechung des BFH hat in Fällen der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels die Veräußerung von Grundstücken auch dann stets als (gewerbesteuerbare) laufende Einkünfte i.S. des § 15 EStG und nicht als Veräußerungsgewinne gemäß § 16 EStG angesehen, wenn das letzte zum Betriebsvermögen gehörende Grundstück an einen Abnehmer veräußert wurde und sich daran die Betriebsaufgabe anschloss (vgl. z.B. Senatsurteil vom 25. Januar 1995 X R 76-77/92, BFHE 176, 426, BStBl II 1995, 388; BFH-Urteil vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160).

    Irrelevant ist sowohl, ob das Grundstück an einen Endkunden, Wiederverkäufer oder Großabnehmer verkauft wird, als auch in welcher Phase des Durchhandelns, der Grundstücksentwicklung, -bebauung, -modernisierung oder -teilung es veräußert wird (vgl. zur näheren Begründung die BFH-Urteile vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, BFHE 201, 278, BStBl II 2003, 467; in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160).

    Der VIII. und der IV. Senat des BFH haben die vorstehenden Grundsätze auf die Veräußerung und Aufgabe von Anteilen an (vermögensverwaltenden und gewerblich geprägten) grundstückshandelnden Personengesellschaften übertragen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147, BFH/NV 2007, 2023, und vom 5. Juni 2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295, BFH/NV 2008, 1751).

  • BFH, 27.11.2008 - IV R 38/06

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zur Bedeutung eines engen zeitlichen

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - X R 36/06
    Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen, ist ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden (BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; vom 27. November 2008 IV R 38/06, BFHE 223, 476, BStBl II 2009, 278; vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06, BFHE 224, 84, BFH/NV 2009, 477).

    Die kurze Zeitspanne zwischen Erwerb, Bebauung und Veräußerung kann nur neben anderen Umständen als Indiz für die unbedingte Veräußerungsabsicht sprechen (vgl. BFH-Urteile vom 25. September 2008 IV R 80/05, BFHE 223, 86, BStBl II 2009, 266; in BFHE 223, 476, BStBl II 2009, 278; vom 17. Dezember 2008 IV R 72/07, BFHE 224, 96, BFH/NV 2009, 1011).

    Der unbedingte Veräußerungsentschluss muss im Fall der Bebauung eines danach verkauften Grundstücks spätestens in dem Zeitpunkt gefasst sein, in dem sich der Unternehmer rechtlich bindet, etwa durch Abschluss der auf Bebauung gerichteten Verträge (BFH-Urteile vom 28. April 2005 IV R 17/04, BFHE 209, 372, BStBl II 2005, 606; in BFHE 223, 476, BStBl II 2009, 278; vom 17. Dezember 2008 IV R 77/06, BFH/NV 2009, 1007, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - X R 36/06
    Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen, ist ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden (BFH-Urteile vom 18. September 2002 X R 183/96, BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BFHE 201, 180, BStBl II 2003, 294; vom 27. November 2008 IV R 38/06, BFHE 223, 476, BStBl II 2009, 278; vom 17. Dezember 2008 IV R 85/06, BFHE 224, 84, BFH/NV 2009, 477).

    Wurde das Bauvorhaben beispielsweise nur kurzfristig finanziert, hat der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen geschaltet, wurde gar vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen oder hat er Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus übernommen, kann selbst dann eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorliegen, wenn keiner der vom Großen Senat des BFH (in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) angesprochenen Ausnahmefälle greift (vgl. Senatsurteile in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).

    Die Möglichkeit, dass das Gebäude für Zwecke der eigenen Vermögensverwaltung hergestellt wird, scheidet dann aus (vgl. zum Ganzen Senatsurteile in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, und in BFH/NV 2003, 1291; vom 12. Juli 2007 X R 4/04, BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885).

  • BFH, 10.12.2008 - X R 59/08

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels -

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - X R 36/06
    Hierzu wird auf das Urteil des Senats vom 10. Dezember 2008 in der Streitsache X R 59/08 (nicht veröffentlicht --n.v.--) Bezug genommen.

    Hierzu verweist der Senat auf seine Urteile vom 10. Dezember 2008 in den Parallelverfahren X R 14/05 (BFH/NV 2009, 1244) und X R 59/08 (n.v.).

    Das FG wird im zweiten Rechtszug im Streitfall --und nach den Urteilen des Senats vom 10. Dezember 2008 in den Parallelverfahren X R 14/05 und X R 59/08-- zu klären haben, welche Grundstücke zum Betriebsvermögen des Grundstückshandelsbetriebs im Erhebungszeitraum 1994 zählen, in dem der Kläger auch das Einfamilienhaus "A-Straße" erworben hat.

  • BFH, 10.12.2008 - X R 14/05

    Umfang des Betriebsvermögens eines gewerblichen Grundstückshandels - Unbedingte

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - X R 36/06
    Zur Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1996 verweist der Senat auf das Urteil vom 10. Dezember 2008 X R 14/05 (BFH/NV 2009, 1244).

    Hierzu verweist der Senat auf seine Urteile vom 10. Dezember 2008 in den Parallelverfahren X R 14/05 (BFH/NV 2009, 1244) und X R 59/08 (n.v.).

    Das FG wird im zweiten Rechtszug im Streitfall --und nach den Urteilen des Senats vom 10. Dezember 2008 in den Parallelverfahren X R 14/05 und X R 59/08-- zu klären haben, welche Grundstücke zum Betriebsvermögen des Grundstückshandelsbetriebs im Erhebungszeitraum 1994 zählen, in dem der Kläger auch das Einfamilienhaus "A-Straße" erworben hat.

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 3/05

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - X R 36/06
    Bei Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH ist der Einbringungsgewinn als laufender Gewerbeertrag zu behandeln, soweit er auf die eingebrachten Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt (Anschluss an BFH-Urteile vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147).

    Der VIII. und der IV. Senat des BFH haben die vorstehenden Grundsätze auf die Veräußerung und Aufgabe von Anteilen an (vermögensverwaltenden und gewerblich geprägten) grundstückshandelnden Personengesellschaften übertragen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147, BFH/NV 2007, 2023, und vom 5. Juni 2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295, BFH/NV 2008, 1751).

    Zur näheren Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777, denen er sich anschließt.

  • BFH, 10.05.2007 - IV R 69/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: laufender Gewinn bei Veräußerung oder Aufgabe von

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - X R 36/06
    Bei Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH ist der Einbringungsgewinn als laufender Gewerbeertrag zu behandeln, soweit er auf die eingebrachten Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt (Anschluss an BFH-Urteile vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147).

    Der VIII. und der IV. Senat des BFH haben die vorstehenden Grundsätze auf die Veräußerung und Aufgabe von Anteilen an (vermögensverwaltenden und gewerblich geprägten) grundstückshandelnden Personengesellschaften übertragen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 211, 100, BStBl II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233, BStBl II 2007, 777; vom 14. Dezember 2006 IV R 35/05, BFH/NV 2007, 692; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217, 147, BFH/NV 2007, 2023, und vom 5. Juni 2008 IV R 81/06, BFHE 222, 295, BFH/NV 2008, 1751).

    Als laufender Gewerbeertrag ist aber nur der auf die Grundstücke im Umlaufvermögen entfallende Teil des Einbringungsgewinns zu erfassen; ggf. ist der Teilgewinn im Wege der Schätzung zu sondern (vgl. hierzu das BFH-Urteil in BFHE 217, 147, BFH/NV 2007, 2023).

  • BFH, 19.09.2002 - X R 51/98

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung in GmbH

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - X R 36/06
    Die Einbringung eines Grundstücks in eine beherrschte GmbH ist grundsätzlich Veräußerungsgeschäft im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel (Senatsurteil vom 19. September 2002 X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394 zur Drei-Objekt-Grenze).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine Entscheidung in BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394.

  • BFH, 27.11.2002 - X R 53/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Veräußerung von weniger als vier Objekten

    Auszug aus BFH, 24.06.2009 - X R 36/06
    Wurde das Bauvorhaben beispielsweise nur kurzfristig finanziert, hat der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen geschaltet, wurde gar vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen oder hat er Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinaus übernommen, kann selbst dann eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorliegen, wenn keiner der vom Großen Senat des BFH (in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) angesprochenen Ausnahmefälle greift (vgl. Senatsurteile in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 5. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463).

    Die Möglichkeit, dass das Gebäude für Zwecke der eigenen Vermögensverwaltung hergestellt wird, scheidet dann aus (vgl. zum Ganzen Senatsurteile in BFHE 200, 293, BStBl II 2003, 238, und in BFH/NV 2003, 1291; vom 12. Juli 2007 X R 4/04, BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885).

  • BFH, 22.11.1994 - VIII R 44/92

    Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

  • BFH, 07.05.2008 - X R 49/04

    Errichtung und Veräußerung eines Einkaufsmarktes im Rahmen eines Maklerbetriebs

  • BFH, 25.01.1995 - X R 76/92

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 77/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze -

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 35/05

    Anteile an Grundstückshandelsgesellschaft; Veräußerungsgewinn

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04

    Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel bei Verkauf und

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 81/06

    Gewerblicher Grundstückshandel infolge der kurzfristigen Veräußerung von mehr als

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

  • BFH, 18.09.2002 - X R 108/96

    Gewerblicher Grundstückshandel, Veräußerung von weniger als vier Objekten

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 85/06

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundsätzlich keine Zusammenrechnung der von

  • BFH, 04.05.1977 - I R 27/74

    Revisionsbeklagter kann mangelnde Sachaufklärung nicht rügen, soweit er seine

  • BFH, 25.09.2008 - IV R 80/05

    Prüfung der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft -

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 72/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Grundsätzlich keine Zusammenrechnung der von

  • BFH, 14.12.2006 - III R 64/05

    Betriebsaufspaltung; Beendigung durch Grundstücksveräußerung

  • BFH, 23.01.2003 - IV R 75/00

    Die Veräußerung von Umlaufvermögen im zeitlichen Zusammenhang mit der

  • BFH, 15.03.2005 - X R 51/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 05.03.2008 - X R 48/06

    Gewerblicher Grundstückshandel - vorweggenommene Werbungskosten - Verletzung der

  • BFH, 19.03.1970 - IV R 72/69

    Finanzgerichtliches Verfahren - Obsiegen des Steuerpflichtigen -

  • BFH, 12.07.2007 - X R 4/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bestellung eines Erbbaurechts kein Objekt i.S.

  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03

    Gewerblicher Grundstückshandel - Erschließungsunternehmer - Indizwirkung der

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 23.08.2000 - X R 27/98

    Nichtigkeit bei sich widersprechenden Steuerbescheiden

  • BFH, 13.11.1991 - X R 48/91

    Änderung eines Gewerbesteuermeßbescheides nach § 35b GewStG auch dann möglich,

  • BFH, 18.05.1999 - I R 118/97

    Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten: Drei-Objekt-Grenze

  • FG Münster, 16.03.2005 - 10 K 1203/03

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13

    Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung

    § 35b GewStG greift in diesem Fall nicht ein (vgl. BFH-Urteile in BFHE 166, 367, BStBl II 1992, 351, sowie vom 24. Juni 2009 X R 36/06, BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171).
  • BFH, 28.09.2017 - IV R 50/15

    Überschreiten privater Vermögensverwaltung - Verklammerung auch bei unbeweglichen

    b) Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird bei der Vermietung von Grundstücken überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung des Grundbesitzes im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 36/06, BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171, Rz 27).

    aa) Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Drei-Objekt-Grenze (dazu z.B. BFH-Urteile in BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171, Rz 28; vom 5. Mai 2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787, Rz 31, m.w.N.) überschritten hat, bestehen nicht.

    Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen, ist ausnahmsweise ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden (z.B. BFH-Urteil in BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171, Rz 29, m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.12.2010 - 6 K 2428/04

    Aufwendungen für die Grundsteinlegung sind Herstellungskosten - Abfindung an

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn (bei Vorliegen der in § 15 Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen) nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751, unter C. III. 3. b aa; ebenso: BFH in BStBl. II 2010, 171, mit weiteren Nachweisen; BFH, Urteil vom 01. Juli 2010 IV R 34/07, BFH/NV 2010, 2246).

    Eine unbedingte Veräußerungsabsicht kann nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile in BStBl. II 2003, 238; vom 27. November 2002 X R 53/01, BFH/NV 2003, 1291; vom 05. März 2008 X R 48/06, BFH/NV 2008, 1463; in BStBl. II 2010, 171) z. B. dann vorliegen, wenn.

    Die kurze Zeitspanne zwischen Erwerb, Bebauung und Veräußerung kann nur neben anderen Umständen als Indiz für die unbedingte Veräußerungsabsicht sprechen (vgl. BFH, Urteile vom 25. September 2008 IV R 80/05, BStBl. II 2009, 266; in BStBl. II 2009, 278; vom 17. Dezember 2008 IV R 72/07, BFHE 224, 96, BFH/NV 2009, 1011; in BStBl. II 2010, 171).

  • BFH, 07.11.2018 - X R 34/16

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Preisgeldern aus Turnierpokerspielen

    Die Aufhebung des Einkommensteuerbescheids aus verfahrensrechtlichen Gründen führt jedoch nicht zur Aufhebung oder Änderung des entsprechenden Gewerbesteuermessbescheids (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 X R 36/06, BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171, Rz 20, zur Aufhebung eines Einkommensteuerbescheids wegen Festsetzungsverjährung).
  • BFH, 28.10.2015 - X R 22/13

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Einbringung von Grundstücken in eine

    Auch gewerbesteuerrechtlich sei davon auszugehen, dass die Umsätze aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Grundstücken eines gewerblichen Grundstückshändlers anlässlich der Betriebsaufgabe dem laufenden Gewinn zuzuordnen seien (s. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 X R 36/06, BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171, unter II.5.b, m.w.N.).

    Diese Grundsätze wurden vom erkennenden Senat auch auf Einbringungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und weitere Gegenleistungen gemäß § 20 des Umwandlungssteuergesetzes 1977 erstreckt (Senatsurteil in BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171).

  • BFH, 19.10.2010 - X R 41/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit der Tätigkeit in

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn (bei Vorliegen der in § 15 Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen) nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 24. Juni 2009 X R 36/06, BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen, ist ein gewerblicher Grundstückshandel selbst dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte veräußert werden (Senatsurteil in BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    Wurde das Bauvorhaben beispielsweise nur kurzfristig finanziert, hat der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen geschaltet, wurde gar vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen oder hat er Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Rahmen hinaus übernommen, kann selbst dann eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorliegen, wenn keiner der vom Großen Senat des BFH (Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) angesprochenen Ausnahmefälle greift (Senatsurteil in BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

    c) Der unbedingte Veräußerungsentschluss muss im Fall der Bebauung eines danach verkauften Grundstücks spätestens in dem Zeitpunkt gefasst sein, in dem sich der Unternehmer rechtlich bindet, etwa durch Abschluss der auf Bebauung gerichteten Verträge (Senatsurteil in BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171, m.w.N. aus der Rechtsprechung).

  • BFH, 17.03.2010 - IV R 25/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen GmbH

    Deswegen kommt es auch nicht darauf an, dass nach dem Urteil vom 24. Juni 2009 X R 36/06 (BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171) die entgeltliche Übertragung eines Objekts auf eine vom Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Objekts ein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten Veräußerungsabsicht sein kann.
  • BFH, 25.08.2010 - I R 21/10

    Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH - Gewerbesteuerbarkeit des

    aa) Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2009 X R 36/06 (BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171) entschieden, dass der Einbringungsgewinn bei der Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH als laufender Gewerbeertrag zu behandeln ist, soweit er auf die eingebrachten Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt.

    aaa) Die Revision stützt ihre Rüge der fehlerhaften Anwendung des Rechts im Wesentlichen darauf, dass der X. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171, in dem die Abgrenzungsgrundsätze von laufendem Gewinn zum begünstigt zu besteuernden Aufgabegewinn auf die Situation der Einbringung (§ 20 Abs. 1 UmwStG 1995) erstreckt wurden, zwar zutreffend die Einbringung der Betriebsveräußerung gleichgestellt, dabei aber den Vorrang der Spezialregeln in §§ 20 ff. UmwStG 1995 übersehen habe.

    Gerade dies ist Gegenstand des BFH-Urteils in BFHE 225, 407, BStBl II 2010, 171, nicht aber eine belastende Analogie, wie die Klägerin meint (dem BFH folgend: Patt in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 20 UmwStG [SEStEG] Rz 278; Herlinghaus in Rödder/ Herlinghaus/van Lishaut, a.a.O., § 20 Rz 214; Nitzschke in Blümich, a.a.O., § 20 UmwStG 2006 Rz 105; Kanzler, FR 2009, 1150; Levedag, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 1095, 1096).

  • FG Hamburg, 28.01.2010 - 1 K 184/07

    Umwandlungssteuerrecht: Einbringung von Mitunternehmeranteilen an einer

    Wie bei einer Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH muss auch bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen an einer gewerblichen Grundstückshandel betreibenden Personengesellschaft in eine GmbH der Einbringungsgewinn als laufender Gewinn behandelt werden, der auf die zum Umlaufvermögen der Personengesellschaft gehörenden Grundstücke entfällt (Weiterführung von BFH Urteil vom 24.06.2009, X R 36/06, BFHE 225, 407, DStR 2009, 1895).

    Die Entscheidung des BFH vom 24.06.2009 - X R 36/06, nach der bei Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH bei Anwendung des § 20 UmwStG der Einbringungsgewinn als laufender Gewerbeertrag zu behandeln sei, soweit er auf die eingebrachten Grundstücke des Umlaufvermögens entfalle, sei nicht überzeugend.

    Für die Einbringung eines Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH hat der BFH bereits mit Urteil vom 24.06.2009, X R 36/06, BFHE 225, 407, DStR 2009, 1895 überzeugend entschieden, dass der Einbringungsgewinn als laufender Gewinn und laufender Gewerbeertrag zu behandeln ist, soweit er auf die eingebrachten Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt.

  • FG Saarland, 08.11.2012 - 1 K 1284/10

    Übergang vom ruhenden zum aktiv tätigen Gewerbebetrieb im Grundstücksbereich -

    Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit der Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit wieder zu verkaufen ("unbedingte Veräußerungsabsicht", "feste Verkaufsabsicht"), so sind gewerbliche Grundstücksgeschäfte selbst dann zu bejahen, wenn weniger als vier Objekte verkauft wurden (z.B. BFH vom 15. März 2005 X R 51/03, BFH/NV 2005, 1532; vom 24. Juni 2009 X R 36/06, BStBl II 2010, 171) oder - etwa weil die Planungen sich nicht verwirklichen ließen - kein einziges Objekt veräußert wurde (BFH vom 7. April 1992 VIII R 34/91, BFH/NV 1992, 797; FG Nürnberg vom 15. November 1995, EFG 1996, 643 m.w.N.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Absicht, das Grundstück alsbald wieder zu veräußern, ist der Erwerb oder die Bebauung, und zwar jeweils der Zeitpunkt, zu dem sich der Steuerpflichtige rechtlich bindet (z.B. BFH vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BStBl II 2006, 259, 262; vom 24. Juni 2009 X R 36/06, BStBl II 2010, 171, 174).

    Es ist aber ein nicht unerhebliches Indiz im Zusammenhang mit anderen Aspekten des Falles (BFH vom 24. Juni 2009 X R 36/06, BStBl II 2010, 171, 174 m.w.N.).

  • LG Köln, 14.05.2020 - 29 S 223/19
  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 256/11

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren; Zurückweisung von Vorbringen

  • OLG Stuttgart, 12.03.2015 - 2 U 61/14

    Stufenklage: Ansprüche eines Handelsvertreters unter Berücksichtigung einer

  • BFH, 14.12.2011 - X B 116/10

    Gewerblicher Grundstückshandel - Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts

  • FG Düsseldorf, 24.04.2018 - 14 K 2347/15

    Gewerbesteuerpflichtigkeit von Beratungshonoraren einer Einzelunternehmers;

  • BFH, 19.01.2012 - IV B 3/10

    Verstoß gegen klaren Inhalt der Akten; gewerblicher Grundstückshandel

  • FG Hamburg, 20.11.2014 - 3 K 99/14

    Gewerbesteuer: Zwei Bahnhofskioske als einheitlicher Gewerbebetrieb - Keine

  • FG Nürnberg, 07.10.2015 - 3 K 1631/14

    Elektrobetrieb und Betrieb einer Windkraftanlage kein einheitlicher

  • FG Saarland, 07.12.2010 - 1 K 1417/07

    Verhältnis von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG -

  • FG Sachsen, 11.09.2013 - 8 K 788/10

    Unanfechtbarkeit und Änderbarkeit von infolge einer gerichtlichen

  • BFH, 10.12.2008 - X R 59/08
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Rechtsprechung
   VG Düsseldorf, 07.10.2009 - 5 K 4144/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,28697
VG Düsseldorf, 07.10.2009 - 5 K 4144/09 (https://dejure.org/2009,28697)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.10.2009 - 5 K 4144/09 (https://dejure.org/2009,28697)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Oktober 2009 - 5 K 4144/09 (https://dejure.org/2009,28697)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • ZKF 2010, 95
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 18.04.2012 - II R 36/10

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen

    aa) Es handelt sich um einen Fall unechter Rückwirkung (ebenso Urteile des Verwaltungsgerichts --VG-- Düsseldorf vom 7. Oktober 2009  5 K 4144/09, ZKF 2010, 95, und des VG Halle (Saale) vom 13. April 2011  5 A 19/10, nicht veröffentlicht --n.v.--; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 33 Rz 1).

    bb) Die unechte Rückwirkung des § 33 Abs. 1 GrStG n.F. auf die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2008 ist mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar (Urteile des VG Düsseldorf in ZKF 2010, 95, und des VG Halle (Saale) vom 13. April 2011   5 A 19/10, n.v.; Troll/Eisele, a.a.O., § 33 Rz 1).

  • FG Bremen, 09.06.2010 - 3 K 57/09

    Erlass von Grundsteuer bei strukturellem Leerstand; Änderung des § 33 GrStG durch

    § 33 GrStG knüpft sowohl in seiner alten als auch in seiner neuen Fassung nicht an eine Disposition des Steuerpflichtigen an (ebenso VG Düsseldorf Urteil vom 7. Oktober 2009 5 K 4144/09, ZKF 2010, 95, juris Rz 29).

    Vor Ausspruch eines Erlasses, der gemäß § 34 Abs. 1 GrStG jeweils erst nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgt, hat der einzelne Grundsteuerschuldner keine gesicherte Rechtsposition (im Ergebnis ebenso VG Düsseldorf in ZKF 2010, 95).

  • VG Aachen, 27.02.2012 - 4 K 1427/10

    Übliche Jahresrohmiete als normaler Rohertrag bei bebauten Grundstücken i.S.d. §

    vgl. VG Halle, Urteil vom 13. April 2011 - 5 A 19/10 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 5 K 4144/09 -, ZKF 2010, 95; FG Bremen, Urteil vom 9. Juni 2010 - 3 K 57/09 -, DStRE 2011, 291; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 10. Auflage, § 33 Rnr. 1, S. 478 f.

    vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2009 - 5 K 4144/09 -, a.a.O.; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 10. Auflage, § 33 Rnr. 1, S. 479.

  • VG Halle, 13.04.2011 - 5 A 19/10

    Zulässige Rückanknüpfung durch GrStG § 33, Fassung 2009

    Er knüpft nicht an voluntative, der Disposition des Steuerpflichtigen unterliegende Umstände an (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2009, 5 K 4144/09, zitiert nach juris).

    Maßnahmen, die den Mietertrag bewusst mindern, führten auch bei der alten Fassung der Norm nicht zu einem höheren Erlass, sondern aufgrund des Vertretenmüssens zum Ausschluss des Erlassanspruchs (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2009, 5 K 4144/09, a. a. O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2012 - 4 L 193/11

    Rückwirkende Anwendbarkeit des § 33 Abs. 1 GrStG i.d.F. des Art. 38 Nr. 1

    Die damit verbundene Rückwirkung ist entgegen der Auffassung der Klägerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so auch VG Aachen, Urt. v. 27. Februar 2012 - 4 K 1427/10 - VG Düsseldorf, Urt. v. 7. Oktober 2009 - 5 K 4144/09 -, jeweils zit. nach JURIS; Troll/Eisele, GrStG, 10. A., § 33 Rdnr. 1, S. 478f.; Stöckel/Volquardsen, Grundsteuerrecht, 2. A., § 33 Rdnr. 15; vgl. auch Puhl, KStZ 2010, 88, 91; a.M.: Reil/Hintze, DWW 2011, 42ff.).
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